Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 31. Aug. 2006 - 2 Ca 59/06

bei uns veröffentlicht am31.08.2006

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.811,98 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2006 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 % zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.811,98 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine tarifliche Zuwendung für das Jahr 2005 zu zahlen.
Der Kläger, geboren am……, ist bei der Beklagten seit dem 26.08.2002 als Physiotherapeut gegen eine monatliche Bruttovergütung von EUR 2.013,31 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 40 Stunden beschäftigt. Die Beklagte betreibt in B…. die K…. und …. mit insgesamt etwa 125 Arbeitnehmern. Sie bietet medizinische Leistungen, wie Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitations- und Präventionsleistungen an. Es ist ein Betriebsrat eingerichtet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Nachwirkung der Manteltarifvertrag zwischen der K…. und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft, Bezirk Unterfranken, vom 01.01.1999 (im Folgenden kurz: MTV) sowie der Entgelttarifvertrag zwischen der K….und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft, Bezirk Unterfranken, vom 06./13.07.2000 (im Folgenden kurz: Entgelt-TV) Anwendung.
Gemäß § 10.5 des MTV können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten in Abhängigkeit von der Auslastung der K…., einschließlich K…, eine jährliche Zuwendung beanspruchen, welche in der Regel mit dem Novembergehalt zur Auszahlung gelangt. Auf dieser Grundlage ist für das Jahr 2005 zunächst unstreitig ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zuwendung in Höhe von 90 % seiner Grundvergütung entstanden. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von EUR 1.811,98 brutto.
Am 15.09.2004 wurden der Kläger sowie die weiteren Physiotherapeuten H…, F…, Z… und Z… und die Physiotherapeutin S.. in das Büro des damaligen Verwaltungsdirektors der Beklagten, Herrn S…, gerufen. Nach einem Bericht über die wirtschaftliche Lage der Klinik legte dieser dem Kläger und den weiteren anwesenden Mitarbeitern jeweils Zusatzvereinbarungen zum Dienstvertrag vor. Diese enthielten gleichlautend unter Nummern 2 und 3 einen Verzicht sowohl auf die Zahlung eines Urlaubsgeldes, als auch auf die Zahlung einer Zuwendung.
Der Kläger unterzeichnete die auf seinen Namen lautende und auf den 14.09.2004 datierte Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag (Bl. 29 d. A.). Insgesamt leisteten ca. 85 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d.h. etwa zwei Drittel aller Beschäftigten der Beklagten, ihre Unterschrift auf einer solchen Zusatzvereinbarung.
Unter dem Datum des 27.09.2004 richtete der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herr R…, ein Schreiben an alle Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, in dem es u.a. wie folgt lautet:
"Ich erkläre mich hiermit ausdrücklich bereit, die Initiative von Herrn S... dadurch zu unterstützen, daß ich im Falle, daß alle Mitarbeiter die Ergänzung zum Arbeitsvertrag unterschreiben, dafür sorgen werde, daß die Pachtzahlung der K… an die Eigentümergesellschaft monatlich um ca. 30.000 EUR gesenkt wird. Nur so kann aus meiner Sicht die aktuell sehr schwierige wirtschaftliche Situation der K… mittelfristig beseitigt ... werden.
... Sollte, wider Erwarten, diese gemeinsame von Ihnen mitgetragene Aktion nicht zustande kommen (Absenkung von Personalkosten und Pacht) wird denjenigen, die die Ergänzung zum Arbeitsvertrag unterschrieben haben kein Nachteil entstehen. In diesem Fall wird die Ergänzung zum Arbeitsvertrag gegenstandslos. ..."
10 
Wegen des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 43/44 der Akte verwiesen.
11 
Im Rahmen der damals zeitgleich stattfindenden Tarifverhandlungen richtete die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. am 23.11.2004 ein Schreiben an den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten sowie den damaligen Verwaltungsdirektor (Bl. 30/31 d. A.). Dort heißt es auszugsweise wie folgt:
12 
" ... Sollte es zu einer Einigung kommen, davon gehen wir aus, sind die abgeschlossenen Einzelvereinbarungen Gegenstandslos. Das hatten Sie bereits in der letzten Tarifverhandlung zugesagt, nur wollen wir es der Ordnung halber noch einmal festhalten. ..."
13 
Nachdem er die Zuwendung für das Jahr 2005 nicht erhielt, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2006, welcher am 24.01.2006 beim Arbeitsgericht Heilbronn eingegangen und der Beklagten am 27.01.2006 zugestellt worden ist, Klage erhoben. Hinsichtlich eines mit dieser zunächst ebenfalls verfolgten streitigen Anspruchs auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 hat der Kläger seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 31.08.2006 wieder zurückgenommen.
14 
Er ist der Auffassung und trägt im Wesentlichen vor:
15 
Er habe auf die Zahlung einer Zuwendung nicht wirksam verzichtet. Denn die Zusatzvereinbarung vom 14.09.2004 sei unter den Vorbehalt gestellt worden, dass sie nur wirksam werde, wenn alle Beschäftigten eine solche Vereinbarung unterschreiben. Dies habe der seinerzeitige Verwaltungsdirektor bereits am 15.09.2004 erklärt. Ergänzend habe er erklärt, dass diejenigen, die unterschreiben, sich nicht schlechter stellen würden, als die anderen, eher besser, und außerdem könne jeder, der es sich anders überlegt, die Vereinbarung zurückbekommen. Dieser Vorbehalt sei dann durch das Schreiben vom 27.09.2004 nochmals von der Beklagten bestätigt worden.
16 
Der Kläger beantragt zuletzt noch:
17 
Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.811,98 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie ist der Ansicht und trägt im Wesentlichen vor:
21 
Der Kläger habe mit der Zusatzvereinbarung vom 14.09.2004 auf die Zahlung einer Zuwendung wirksam verzichtet. Mündliche Absprachen hätten nicht bestanden. Soweit der Kläger sich auf das Schreiben der Beklagten vom 27.09.2004 berufe, habe die darin enthaltene Aussage, dass den Mitarbeitern bei einem Fehlschlag der gemeinsamen Aktion keine Nachteile durch die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung entstehen sollten, lediglich für die Fälle gegolten, dass es zu einer für alle Mitarbeiter verbindlichen tariflichen Regelung kommen würde, aufgrund derer die Mitarbeiter, die die Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, schlechter gestellt wären, bzw. dass der Geschäftsführer der Beklagten seiner Verpflichtung nicht nachkommen würde, seinerseits die Pacht monatlich um rund EUR 30.000,00 zu senken. Dies zeige sich auch vor dem Hintergrund des Schreibens der ver.di vom 23.11.2004. Da keiner dieser Fälle eingetreten sei, sei die Zusatzvereinbarung wirksam. Keiner der Mitarbeiter, die die Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, sei im Übrigen in irgendeiner Form mit rechtswidrigen Mitteln zur Unterschriftsleistung genötigt worden.
22 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 27.02.2006 (Bl. 14 d. A.) und 31.08.2006 (Bl. 53/54 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist in ihrem zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Umfang begründet.
I.
24 
Der Kläger kann von der Beklagten auf Grundlage von § 10.5 des MTV die Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2005 in Höhe von 90 % seiner Grundvergütung verlangen. Dies entspricht dem mit Klageantrag zu Ziffer 1 eingeforderten Betrag in Höhe von EUR 1.811,98 brutto. Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2006.
25 
1. Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2005 ist zunächst unstreitig gemäß § 10.5 MTV entstanden.
26 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht infolge der Verzichtserklärung des Klägers in der Zusatzvereinbarung vom 14.09.2004 untergegangen. Denn dieser Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) stand unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass alle Arbeitnehmer der Beklagten eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu ihren Dienstverträgen unterzeichnen. Dies ist unstreitig nicht der Fall, da mit ca. 85 Arbeitnehmern lediglich etwa zwei Drittel der gesamten Belegschaft einen solchen Verzicht erklärt haben.
27 
a) Der Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass in der schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 14.09.2004 selber eine solche Bedingung nicht ausdrücklich festgehalten wurde.
28 
Für diese über ein Rechtsgeschäft (Ergänzung bzw. Modifikation der bestehenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses) aufgenommene Urkunde besteht grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Vermutung ist allerdings widerleglich, wobei an den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 125 BGB, Rn 15 m. w. N.).
29 
b) Zur Überzeugung der Kammer ist die in der Zusatzvereinbarung vom 14.09.2004 enthaltene Vermutung der Vollständigkeit hiernach widerlegt. Die Parteien haben in einer Nebenabrede die Wirksamkeit des in der Vereinbarung enthaltenen Erlassvertrages an den Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses und damit einer Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB geknüpft.
30 
aa) Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten vom 27.09.2004 im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB.
31 
Demnach sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, wobei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.
32 
Aus dem Schreiben vom 27.09.2004 ergibt sich vor diesem Hintergrund Folgendes:
33 
Im 3. Absatz des Schreibens nimmt der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten Bezug auf die durch den Verwaltungsdirektor bereits "eingeleitete Initiative, aufgrund derer sich viele Mitarbeiter, wenn nicht sogar die große Mehrheit der Mitarbeiter bereit erklärt hat, auf bestimmte Leistungen, wie z.B. Zuwendungen und Urlaubsgeld, zu verzichten." Zu diesem Zeitpunkt hatten insofern unstreitig bereits viele, aber nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten eine entsprechende Zusatzvereinbarung unterzeichnet.
34 
Diesen bis dahin erfolgten Beitrag der Belegschaft hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten indes nicht als ausreichend angesehen, um die eingangs in seinem Schreiben geschilderte schwierige wirtschaftliche Situation zu überwinden. Denn seine Bereitschaft, die Initiative des Verwaltungsdirektors dadurch zu unterstützen, dass er für eine Pachtsenkung sorgen werde, hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten im 4. Absatz des Schreibens ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, "dass alle Mitarbeiter die Ergänzung zum Arbeitsvertrag unterschreiben". Nur so könne aus seiner Sicht die aktuell sehr schwierige wirtschaftliche Situation mittelfristig beseitigt werden.
35 
Beide Punkte - Personalkostensenkung sowie Pachtreduzierung - hat er sodann im vorletzten Absatz nochmals aufgegriffen: "Sollte, wider Erwarten, diese gemeinsame von Ihnen mitgetragene Aktion nicht zustande kommen (Absenkung von Personalkosten und Pacht) wird denjenigen, die die Ergänzung zum Arbeitsvertrag unterschrieben haben kein Nachteil entstehen. In diesem Fall wird die Ergänzung zum Arbeitsvertrag gegenstandslos".
36 
Diese Erklärung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht isoliert betrachtet und allein darauf bezogen werden, dass neben einer Personalkostensenkung - gleich welchen Umfangs - jedenfalls eine Pachtreduzierung erreicht wird. Denn als Voraussetzung der hier in Bezug genommenen "gemeinsamen von Ihnen mitgetragenen Aktion" bzw. für deren Erfolg hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zuvor ausdrücklich die Mitwirkung aller Mitarbeiter durch Unterschrift einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag benannt, in deren Folge er dann erst für eine Pachtsenkung sorgen werde.
37 
Im Gesamtzusammenhang des Schreibens ist der vorletzte Absatz mithin dahingehend zu verstehen, dass die Wirksamkeit der Verzichtserklärungen nicht zuvorderst von einer Absenkung der Pacht abhängig sein sollte, sondern vielmehr - quasi als Eingangsvoraussetzung - von einem Verzicht aller Mitarbeiter. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten hat erklärt, für eine Pachtabsenkung überhaupt nur dann zu sorgen, wenn zuvor sämtliche Mitarbeiter einen Verzicht auf Zuwendung und Urlaubsgeld erklären. Für den Fall, dass dieser gemeinsame Beitrag nicht zustande kommen sollte, sollte denjenigen, die bereits Zusatzvereinbarungen unterzeichnet hatten, kein Nachteil entstehen.
38 
Dafür, dass die Aussagen in dem Schreiben entsprechend dem Vortrag der Beklagten lediglich die Fälle betreffen sollten, dass es entweder nicht zu einer Pachtabsenkung kommen werde oder aber mit der Gewerkschaft auf tarifvertraglicher Ebene eine einheitliche Lösung herbeigeführt werden könne, finden sich in dem Schreiben nach alle dem keine hinreichenden Anhaltspunkte. Letzteres ist nicht einmal ansatzweise erwähnt.
39 
bb) Das Schreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. vom 23.11.2004 kann für die Auslegung insofern allenfalls ergänzend herangezogen werden. Denn zum einen nimmt es Bezug auf Erklärungen, die beklagtenseits im Rahmen von Tarifverhandlungen, also nicht direkt gegenüber dem Kläger abgegeben worden sein sollen. Zum anderen richtet sich auch das Schreiben selber nicht an den Kläger, sondern an die Beklagte. Im Rahmen der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung kommt es aber entscheidend auf die zwischen den Parteien abgegebenen Erklärungen an.
40 
Davon abgesehen steht der Inhalt dieses Schreibens jedenfalls in keinem Widerspruch zu der vorstehend gefundenen Auslegung. Wenn die Beklagte den Gewerkschaftsvertretern zugesagt hat, die einzelvertraglichen Vereinbarungen im Falle einer einheitlichen tarifvertraglichen Regelung als gegenstandslos anzusehen, schließt dies eine Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmern - hier: dem Kläger - nicht aus, wonach die Wirkungslosigkeit der Verzichtserklärungen auch infolge anderer Umstände - hier: Unterzeichnung nicht durch sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - eintreten sollte. Beide Fälle würden schließlich gegebenenfalls gleichermaßen dazu führen, dass diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Verzichtserklärungen abgegeben haben, gegenüber den anderen, welche keinen persönlichen Verzicht leisten, im Nachteil stünden.
41 
cc) Einer weiteren Aufklärung, welche Erklärung der ehemalige Verwaltungsdirektor der Beklagten am 15.09.2004 gegenüber dem Kläger und den anderen anwesenden Mitarbeitern genau abgegeben hat, bedurfte es nicht.
42 
Denn sofern er sich mit dem klägerseits behaupteten Wortlaut geäußert haben sollte, wonach die Zusatzvereinbarung nur dann Gültigkeit erhalten sollte, wenn alle Beschäftigten unterzeichnen würden, und dass daher niemandem Nachteile entstehen würden, wäre diese mündliche Zusage durch das Schreiben vom 27.09.2004 lediglich noch einmal bestätigt worden.
43 
Sollte der damalige Verwaltungsdirektor sich wie von der Beklagten behauptet geäußert haben, würde sich ebenfalls keine andere Einschätzung ergeben.
44 
Mit Schriftsatz vom 07.08.2006 hat die Beklagte insoweit vorgetragen: "...sagte Herr S…. den ersten Unterschreibenden (...) zu, dass wenn die Eigentümerin sich nicht bereit erklärte, auch verzichtet (Pachtverzicht) zu leisten, er diese Zusatzvereinbarung in den Reißwolf werfen werde und somit keiner dieser Unterzeichner Nachteile durch diese frühe Unterschrift zu erwarten hätte." Des Weiteren soll Herr S…. "immer erklärt haben, dass, sollte die Vereinbarung auf gegenseitigen Verzicht (Verzicht auf Leistungen aus dem Tarifvertrag / Verzicht auf Pacht) nicht zustande kommen, die Zusatzvereinbarungen vernichtet werden."
45 
Nach diesen Formulierungen bestehen bereits Zweifel, was genau der Verwaltungsdirektor nach der Behauptung der Beklagten gesagt haben soll. Denn der Umstand, dass gerade die wesentlichen Passagen - ... (Pachtverzicht) ... und ... (Verzicht auf Leistungen aus dem Tarifvertrag / Verzicht auf Pacht) ... - in Klammern gesetzt wurden, lässt vermuten, dass es sich hierbei nicht um wörtliche Äußerungen, sondern möglicherweise nur gedankliche Vorgänge gehandelt haben soll.
46 
Dies kann indes dahinstehen. Denn selbst wenn die Erklärungen des Verwaltungsdirektors am 15.09.2004 ihren inhaltlichen Schwerpunkt erkennbar auf einer Gegenseitigkeit von Verzichtsleistungen, insbesondere einer Pachtreduzierung, gehabt haben sollten, stünde auch dies jedenfalls nicht im Widerspruch zu den späteren schriftlichen Erklärungen vom 27.09.2004. Denn diese greifen ebenfalls den Pachtverzicht auf, knüpfen die weiteren Bemühungen um diesen jedoch - wie dargelegt - erkennbar an einen vorherigen Verzicht aller Mitarbeiter auf die Sonderzahlungen, nachdem die bis dahin erfolgten ca. 60 Verzichtserklärungen nicht als ausreichend betrachtet wurden. Da das Schreiben zeitlich nach den streitigen mündlichen Äußerungen erfolgte, wären im Übrigen die früheren, selbst wenn anderslautenden Erklärungen im Zweifel überholt. Dies zumal das Schreiben durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten persönlich verfasst wurde, mithin von "höchster Stelle" der Beklagten stammt.
47 
dd) Da es sich für den Kläger ersichtlich als lediglich rechtlich vorteilhaft darstellte, die Wirksamkeit seiner Verzichtserklärung an eine solche Bedingung zu knüpfen, war eine entsprechende ausdrückliche Annahmeerklärung des Angebots auf Vereinbarung der Bedingung gemäß § 151 BGB nach den Umständen schließlich nicht zu erwarten und daher nicht erforderlich.
48 
c) Unstreitig steht fest, dass nicht sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beklagten eine Verzichtserklärung abgegeben haben bzw. abgeben werden. Die vom Kläger unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 14.09.2004 ist mithin gegenstandslos und führte nicht zum Untergang seines Anspruches auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2005.
49 
3. Der Zinsausspruch folgt aus § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 291 BGB. Die Forderung ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Dies war hier der 27.01.2006, nachdem die Klage der Beklagten an diesem Tag zugestellt worden ist.
50 
II. Kostenentscheidung
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Umfang seiner teilweisen Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die darüber hinaus gehenden Kosten fallen der Beklagten als unterlegene Partei zur Last. Dies entspricht vorliegend einer Kostenquote von 8 % zu Lasten des Klägers und 92 % zu Lasten der Beklagten.
52 
III. Streitwert
53 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Demnach ist der zuletzt noch eingeforderte Betrag anzusetzen.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist in ihrem zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Umfang begründet.
I.
24 
Der Kläger kann von der Beklagten auf Grundlage von § 10.5 des MTV die Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2005 in Höhe von 90 % seiner Grundvergütung verlangen. Dies entspricht dem mit Klageantrag zu Ziffer 1 eingeforderten Betrag in Höhe von EUR 1.811,98 brutto. Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2006.
25 
1. Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2005 ist zunächst unstreitig gemäß § 10.5 MTV entstanden.
26 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht infolge der Verzichtserklärung des Klägers in der Zusatzvereinbarung vom 14.09.2004 untergegangen. Denn dieser Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) stand unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass alle Arbeitnehmer der Beklagten eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu ihren Dienstverträgen unterzeichnen. Dies ist unstreitig nicht der Fall, da mit ca. 85 Arbeitnehmern lediglich etwa zwei Drittel der gesamten Belegschaft einen solchen Verzicht erklärt haben.
27 
a) Der Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass in der schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 14.09.2004 selber eine solche Bedingung nicht ausdrücklich festgehalten wurde.
28 
Für diese über ein Rechtsgeschäft (Ergänzung bzw. Modifikation der bestehenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses) aufgenommene Urkunde besteht grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Vermutung ist allerdings widerleglich, wobei an den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 125 BGB, Rn 15 m. w. N.).
29 
b) Zur Überzeugung der Kammer ist die in der Zusatzvereinbarung vom 14.09.2004 enthaltene Vermutung der Vollständigkeit hiernach widerlegt. Die Parteien haben in einer Nebenabrede die Wirksamkeit des in der Vereinbarung enthaltenen Erlassvertrages an den Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses und damit einer Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB geknüpft.
30 
aa) Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten vom 27.09.2004 im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB.
31 
Demnach sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, wobei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.
32 
Aus dem Schreiben vom 27.09.2004 ergibt sich vor diesem Hintergrund Folgendes:
33 
Im 3. Absatz des Schreibens nimmt der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten Bezug auf die durch den Verwaltungsdirektor bereits "eingeleitete Initiative, aufgrund derer sich viele Mitarbeiter, wenn nicht sogar die große Mehrheit der Mitarbeiter bereit erklärt hat, auf bestimmte Leistungen, wie z.B. Zuwendungen und Urlaubsgeld, zu verzichten." Zu diesem Zeitpunkt hatten insofern unstreitig bereits viele, aber nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten eine entsprechende Zusatzvereinbarung unterzeichnet.
34 
Diesen bis dahin erfolgten Beitrag der Belegschaft hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten indes nicht als ausreichend angesehen, um die eingangs in seinem Schreiben geschilderte schwierige wirtschaftliche Situation zu überwinden. Denn seine Bereitschaft, die Initiative des Verwaltungsdirektors dadurch zu unterstützen, dass er für eine Pachtsenkung sorgen werde, hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten im 4. Absatz des Schreibens ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, "dass alle Mitarbeiter die Ergänzung zum Arbeitsvertrag unterschreiben". Nur so könne aus seiner Sicht die aktuell sehr schwierige wirtschaftliche Situation mittelfristig beseitigt werden.
35 
Beide Punkte - Personalkostensenkung sowie Pachtreduzierung - hat er sodann im vorletzten Absatz nochmals aufgegriffen: "Sollte, wider Erwarten, diese gemeinsame von Ihnen mitgetragene Aktion nicht zustande kommen (Absenkung von Personalkosten und Pacht) wird denjenigen, die die Ergänzung zum Arbeitsvertrag unterschrieben haben kein Nachteil entstehen. In diesem Fall wird die Ergänzung zum Arbeitsvertrag gegenstandslos".
36 
Diese Erklärung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht isoliert betrachtet und allein darauf bezogen werden, dass neben einer Personalkostensenkung - gleich welchen Umfangs - jedenfalls eine Pachtreduzierung erreicht wird. Denn als Voraussetzung der hier in Bezug genommenen "gemeinsamen von Ihnen mitgetragenen Aktion" bzw. für deren Erfolg hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zuvor ausdrücklich die Mitwirkung aller Mitarbeiter durch Unterschrift einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag benannt, in deren Folge er dann erst für eine Pachtsenkung sorgen werde.
37 
Im Gesamtzusammenhang des Schreibens ist der vorletzte Absatz mithin dahingehend zu verstehen, dass die Wirksamkeit der Verzichtserklärungen nicht zuvorderst von einer Absenkung der Pacht abhängig sein sollte, sondern vielmehr - quasi als Eingangsvoraussetzung - von einem Verzicht aller Mitarbeiter. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten hat erklärt, für eine Pachtabsenkung überhaupt nur dann zu sorgen, wenn zuvor sämtliche Mitarbeiter einen Verzicht auf Zuwendung und Urlaubsgeld erklären. Für den Fall, dass dieser gemeinsame Beitrag nicht zustande kommen sollte, sollte denjenigen, die bereits Zusatzvereinbarungen unterzeichnet hatten, kein Nachteil entstehen.
38 
Dafür, dass die Aussagen in dem Schreiben entsprechend dem Vortrag der Beklagten lediglich die Fälle betreffen sollten, dass es entweder nicht zu einer Pachtabsenkung kommen werde oder aber mit der Gewerkschaft auf tarifvertraglicher Ebene eine einheitliche Lösung herbeigeführt werden könne, finden sich in dem Schreiben nach alle dem keine hinreichenden Anhaltspunkte. Letzteres ist nicht einmal ansatzweise erwähnt.
39 
bb) Das Schreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. vom 23.11.2004 kann für die Auslegung insofern allenfalls ergänzend herangezogen werden. Denn zum einen nimmt es Bezug auf Erklärungen, die beklagtenseits im Rahmen von Tarifverhandlungen, also nicht direkt gegenüber dem Kläger abgegeben worden sein sollen. Zum anderen richtet sich auch das Schreiben selber nicht an den Kläger, sondern an die Beklagte. Im Rahmen der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung kommt es aber entscheidend auf die zwischen den Parteien abgegebenen Erklärungen an.
40 
Davon abgesehen steht der Inhalt dieses Schreibens jedenfalls in keinem Widerspruch zu der vorstehend gefundenen Auslegung. Wenn die Beklagte den Gewerkschaftsvertretern zugesagt hat, die einzelvertraglichen Vereinbarungen im Falle einer einheitlichen tarifvertraglichen Regelung als gegenstandslos anzusehen, schließt dies eine Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmern - hier: dem Kläger - nicht aus, wonach die Wirkungslosigkeit der Verzichtserklärungen auch infolge anderer Umstände - hier: Unterzeichnung nicht durch sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - eintreten sollte. Beide Fälle würden schließlich gegebenenfalls gleichermaßen dazu führen, dass diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Verzichtserklärungen abgegeben haben, gegenüber den anderen, welche keinen persönlichen Verzicht leisten, im Nachteil stünden.
41 
cc) Einer weiteren Aufklärung, welche Erklärung der ehemalige Verwaltungsdirektor der Beklagten am 15.09.2004 gegenüber dem Kläger und den anderen anwesenden Mitarbeitern genau abgegeben hat, bedurfte es nicht.
42 
Denn sofern er sich mit dem klägerseits behaupteten Wortlaut geäußert haben sollte, wonach die Zusatzvereinbarung nur dann Gültigkeit erhalten sollte, wenn alle Beschäftigten unterzeichnen würden, und dass daher niemandem Nachteile entstehen würden, wäre diese mündliche Zusage durch das Schreiben vom 27.09.2004 lediglich noch einmal bestätigt worden.
43 
Sollte der damalige Verwaltungsdirektor sich wie von der Beklagten behauptet geäußert haben, würde sich ebenfalls keine andere Einschätzung ergeben.
44 
Mit Schriftsatz vom 07.08.2006 hat die Beklagte insoweit vorgetragen: "...sagte Herr S…. den ersten Unterschreibenden (...) zu, dass wenn die Eigentümerin sich nicht bereit erklärte, auch verzichtet (Pachtverzicht) zu leisten, er diese Zusatzvereinbarung in den Reißwolf werfen werde und somit keiner dieser Unterzeichner Nachteile durch diese frühe Unterschrift zu erwarten hätte." Des Weiteren soll Herr S…. "immer erklärt haben, dass, sollte die Vereinbarung auf gegenseitigen Verzicht (Verzicht auf Leistungen aus dem Tarifvertrag / Verzicht auf Pacht) nicht zustande kommen, die Zusatzvereinbarungen vernichtet werden."
45 
Nach diesen Formulierungen bestehen bereits Zweifel, was genau der Verwaltungsdirektor nach der Behauptung der Beklagten gesagt haben soll. Denn der Umstand, dass gerade die wesentlichen Passagen - ... (Pachtverzicht) ... und ... (Verzicht auf Leistungen aus dem Tarifvertrag / Verzicht auf Pacht) ... - in Klammern gesetzt wurden, lässt vermuten, dass es sich hierbei nicht um wörtliche Äußerungen, sondern möglicherweise nur gedankliche Vorgänge gehandelt haben soll.
46 
Dies kann indes dahinstehen. Denn selbst wenn die Erklärungen des Verwaltungsdirektors am 15.09.2004 ihren inhaltlichen Schwerpunkt erkennbar auf einer Gegenseitigkeit von Verzichtsleistungen, insbesondere einer Pachtreduzierung, gehabt haben sollten, stünde auch dies jedenfalls nicht im Widerspruch zu den späteren schriftlichen Erklärungen vom 27.09.2004. Denn diese greifen ebenfalls den Pachtverzicht auf, knüpfen die weiteren Bemühungen um diesen jedoch - wie dargelegt - erkennbar an einen vorherigen Verzicht aller Mitarbeiter auf die Sonderzahlungen, nachdem die bis dahin erfolgten ca. 60 Verzichtserklärungen nicht als ausreichend betrachtet wurden. Da das Schreiben zeitlich nach den streitigen mündlichen Äußerungen erfolgte, wären im Übrigen die früheren, selbst wenn anderslautenden Erklärungen im Zweifel überholt. Dies zumal das Schreiben durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten persönlich verfasst wurde, mithin von "höchster Stelle" der Beklagten stammt.
47 
dd) Da es sich für den Kläger ersichtlich als lediglich rechtlich vorteilhaft darstellte, die Wirksamkeit seiner Verzichtserklärung an eine solche Bedingung zu knüpfen, war eine entsprechende ausdrückliche Annahmeerklärung des Angebots auf Vereinbarung der Bedingung gemäß § 151 BGB nach den Umständen schließlich nicht zu erwarten und daher nicht erforderlich.
48 
c) Unstreitig steht fest, dass nicht sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beklagten eine Verzichtserklärung abgegeben haben bzw. abgeben werden. Die vom Kläger unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 14.09.2004 ist mithin gegenstandslos und führte nicht zum Untergang seines Anspruches auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2005.
49 
3. Der Zinsausspruch folgt aus § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 291 BGB. Die Forderung ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Dies war hier der 27.01.2006, nachdem die Klage der Beklagten an diesem Tag zugestellt worden ist.
50 
II. Kostenentscheidung
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Umfang seiner teilweisen Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die darüber hinaus gehenden Kosten fallen der Beklagten als unterlegene Partei zur Last. Dies entspricht vorliegend einer Kostenquote von 8 % zu Lasten des Klägers und 92 % zu Lasten der Beklagten.
52 
III. Streitwert
53 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Demnach ist der zuletzt noch eingeforderte Betrag anzusetzen.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.