Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 13. Sept. 2005 - 5 Ca 291/05

bei uns veröffentlicht am13.09.2005

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.4.2005 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens als Montiererin weiterzubeschäftigen.

3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf EUR 5.100,– festgesetzt.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nach arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung zum 31.12.2005 sowie das Weiterbeschäftigungsverlangen der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 5.6.1984 als Arbeiterin in der Montage beschäftigt. Sie ist am 23.7.1966 geboren, verheiratet und einer Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte beschäftigt weitaus mehr als 5 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Mit Schreiben vom 29.4.2005, der Klägerin am 12.5.2005 zugegangen, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005.
Bei einer Qualitätskontrolle am 25.11.2003 hatte die Beklagte festgestellt, daß ein von der Klägerin montierter Wälzkörper nicht in die Laufbahn eingefügt war und schräg verklemmt in der Bohrung stand. Die Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin unter dem Datum vom 27.11.2003 eine Abmahnung (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 9.6.2005, Aktenblatt 16), in welcher sie der Klägerin vorwarf, sie habe die vorgesehene Prüfung über den Hüllkreisdorn versäumt, andernfalls der Fehler von ihr hätte festgestellt werden müssen.
Unter dem Datum vom 20.1.2005 war der Klägerin eine weitere Abmahnung (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 9.6.2005, Aktenblatt 17) erteilt worden. Die Klägerin hatte bei der Montage eines Wälzlagers eine zugehörige Scheibe nicht montiert und, obwohl zur Kontrolle der Vollständigkeit der Montage eine Waage einzusetzen ist, welche durch eine Ampel und eine Hupe die Unterschreitung des Sollgewichtes anzeigt, hatte die Klägerin dieses Wälzlager freigegeben und verpackt.
Am 15.4.2005 gab die Klägerin ein Wälzlager frei, an dessen Außenring zwei deutlich erkennbare Beschädigungsrillen in axialer Richtung vorhanden waren. Wenige Tage später wurde die Klägerin vom Qualitätssicherungsverantwortlichen, Herrn ... darauf hingewiesen, daß beim Einpressen des Sicherungsringes die vorhandenen Werkzeuge benutzt werden müssen. Die Klägerin hatte zuvor den Sicherungsring von Hand eingepresst.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung am 21.4.2005 an.
Die Klägerin trägt vor, sie benutze zum Einpressen der Sicherungsringe üblicherweise das vorgesehene Werkzeug. Es habe sich um das letzte fehlende Teil zur Vervollständigung eines Kartons für den letzten Karton einer Palette gehandelt. Auf die Frage des Qualitätssicherungsverantwortlichen habe sie nur geantwortet, es ginge von Hand schneller. Sie habe nicht mehrfach aufgefordert werden müssen, das Werkzeug zu benutzen.
Zur Abmahnung vom 20.1.2005 trägt die Klägerin vor, es sei möglich, daß das fehlerhafte Teil nach erfolgter Prüfung infolge von Unachtsamkeit statt in den Ausschußkarton in den Fertigungskarton gelegt worden sei.
Zur Abmahnung vom 27.11.2003 trägt die Klägerin vor, sie habe die Prüfung über den Hüllkreisdorn vorgenommen. Zur Feststellung des fehlerhaften Wälzlagers sei es deswegen gekommen, weil die Mitarbeiterin ... beim Aufräumen gefundene Teile eines Restkartons in den von der Klägerin angefangenen Fertigungskarton gesetzt habe, weswegen eine Unterscheidung der von der Klägerin gefertigten und geprüften Teile mit den hinzugefügten Teilen aus dem Restkarton nicht möglich gewesen sei. Aufgrund des Zeitdrucks habe sie es unterlassen, alle Teile des Kartons nochmals zu überprüfen.
10 
Die Klägerin behauptet, die Arbeitsbelastung innerhalb der Abteilung habe im Jahre 2004 um 50 % zugenommen.
11 
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
12 
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.4.2005 nicht beendet wird.
13 
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens als Montiererin weiterzubeschäftigen.
14 
Die Beklagte hat beantragt,
15 
die Klage abzuweisen,
16 
hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
17 
Die Klägerin hat beantragt,
18 
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
19 
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe bei Fertigung des am 25.11.2003 als fehlerhaft aufgefallenen Wälzkörpers eine Prüfung mittels des Hüllkreisdorns versäumt.
20 
Auf den Hinweis des Qualitätssicherungsverantwortlichen, Herrn ... beim Einpressen des Sicherungsringes das dafür vorhandene Werkzeug zu benutzen, habe die Klägerin im April 2005 zunächst abweisend reagiert und sei erst nach mehrmaliger Aufforderung bereit gewesen, das Werkzeug zu benutzen. Wegen des Vortrages zu Abmahnungen aus den Jahren 1988 bis 1995 wird auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 8.7.2005 Bezug genommen.
21 
Die Beklagte begründet den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag mit der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Die Beklagte selbst stehe unter hohem Qualitätserwartungsdruck ihrer Kunden und könne sich unzuverlässige Mitarbeiter nicht leisten.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23 
Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.8.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet; der Auflösungsantrag ist unbegründet.
I.
25 
1. Hinreichende verhaltensbedingte Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bestehen nicht.
26 
a) Die Klägerin hat sich nicht generell im April 2005 gegenüber dem Qualitätssicherungsverantwortlichen geweigert, das zur Verfügung stehende Werkzeug zum Einpressen des Sicherungsringes zu benutzen. Sie hat den dahingehenden Hinweis nicht widerspruchslos hingenommen. Dazu ist sie auch nicht verpflichtet. Die Klägerin ist berechtigt, bei entgegenstehenden Anweisungen ihre eigenen Überlegungen zumindest vorzubringen und darüber mit dem jeweiligen Vorgesetzten auch zu diskutieren. Letztlich ist sie verpflichtet, die Anweisungen der Vorgesetzten zu akzeptieren. Dem ist die Klägerin allerdings auch nachgekommen. Die Beklagte selbst trägt nicht vor, die Klägerin hätte auch nach der entsprechenden Anweisung weiterhin den Sicherungsring per Hand eingepresst. Der Klägerin wird lediglich vorgeworfen, nicht widerspruchslos und sofort der Anweisung nachgekommen zu sein, sondern den eigenen Standpunkt vertreten zu haben. Auch wenn der Standpunkt der Klägerin aus der berechtigten Sicht des Qualitätssicherungsverantwortlichen nicht überzeugend war, war die Klägerin dennoch nicht verpflichtet, ihren gegenteiligen Standpunkt zurückzuhalten und die Anweisung ohne weiteres zu akzeptieren. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, die gegenteiligen Auffassungen der Mitarbeiter zumindest zur Kenntnis zu nehmen. Nach Abwägung der Gründe ist die Beklagte allerdings berechtigt, die eigene Auffassung über die Arbeitsabläufe einseitig anzuordnen. Dem hat sich die Klägerin nicht verweigert.
27 
b) Es gibt keinen Nachweis darüber, daß die Klägerin generell Hilfs- und Prüfmittel zur eigenen Arbeitserleichterung und auf Kosten der Qualität nicht verwendet.
28 
In der Abmahnung vom 27.11.2003 wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe den Hüllkreisdorn zur Prüfung der korrekten Einführung des Wälzlagers in die Laufbahn nicht verwendet. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, sie habe den Hüllkreisdorn verwendet, fehlerhafte Teile seien aber dadurch aufgetaucht, daß andere Teile aus einem Restekarton dem Fertigungskarton der Klägerin hinzugefügt worden seien. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß die entdeckten fehlerhaften Teile aus diesem Restekarton stammen. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast bei der verhaltensbedingten Kündigung auch hinsichtlich des Ausschlusses der vom Arbeitnehmer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (vergl. BAG vom 6.8.1987, DB 1988, 451).
29 
Ebenso verhält es sich mit dem der Abmahnung vom 20.1.2005 zugrundeliegenden Sachverhalt. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Klägerin infolge fahrlässiger Unachtsamkeit ein zusammengesetztes Wälzlager mit fehlender Scheibe in den falschen Karton einlegte. Die Beklagte hat jedenfalls nicht nachgewiesen, daß die Klägerin die zur Kontrolle des montierten Teiles bestimmte Waage nicht benutzte.
30 
c) Festzustellen ist jedoch, daß die Klägerin in 3 Fällen unsorgfältig arbeitete. Im November 2003 hätte es die Klägerin nicht zulassen dürfen, daß Teile ungeklärter Herkunft in ihren Fertigungskarton eingelegt werden, ohne diese Teile erneut zu überprüfen oder zumindest den Vorgesetzten hierüber Mitteilung zu machen, damit diese eine Überprüfung veranlassen konnten.
31 
Hinsichtlich des der Abmahnung vom 20.1.2005 zugrundeliegenden Sachverhaltes besteht zumindest ein Augenblicksversagen der Klägerin beim Einlegen des fehlerhaften Lagers in den Fertigungskarton. Dieses Verhalten ist der Klägerin vorwerfbar. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß im Laufe eines langen Arbeitsverhältnisses auch ein grundsätzlich aufmerksam arbeitender Arbeitnehmer ein derartiges Augenblicksversagen nicht gänzlich ausschließen kann.
32 
Schließlich ist der Klägerin das Verhalten am 15.4.2005 vorzuwerfen. Das von ihr montierte Wälzlager wurde von ihr freigegeben, ohne die Beschädigungsrillen zu erkennen. Der im Termin vom 30.8.2005 durchgeführte Augenschein hat ergeben, daß die Beschädigungsrillen tatsächlich leicht zu erkennen sind.
33 
Die wiederholten Unaufmerksamkeiten sind grundsätzlich als Kündigungsgrund geeignet, nachdem die Klägerin bereits am 27.11.2003 und 20.1.2005 abgemahnt worden war und sie am 15.4.2005 erneut unsorgfältig gearbeitet hat. Nach Auffassung der Kammer ergibt jedoch die vorzunehmende Interessenabwägung, daß der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gleichwohl zumutbar ist. Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber unter umfangreicher Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei sind unter anderem die Intensität der Vertragsverletzung, die Beharrlichkeit, der Verschuldensgrund, die konkreten Auswirkungen im Betriebsablauf und eventuelle frühere Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis zu beachten. Das Verhalten der Klägerin im November 2003 liegt bereits 2 Jahre zurück und die Klägerin war nicht selbst Verursacherin der Vermengung von Teilen in ihrem Fertigungskarton. Die falsche Ablage des fehlerhaften Teiles im Januar 2005 ist zwar ein schwerwiegender Vorfall. Ein Augenblicksversagen ist jedoch in einem langen Arbeitsverhältnis nicht völlig auszuschließen und die Wiederholungsgefahr ist durch diesen einmaligen Vorfall nicht indiziert. Hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin am 15.4.2005 ist die Schwere des Schuldvorwurfes nicht klar ersichtlich. Einerseits hätte die Klägerin die Beschädigungsrillen erkennen können. Andererseits hat die Beklagte nicht vorgetragen, mit welcher Häufigkeit auch solche Fehler im Produktionsablauf auftreten. Aufgrund der bestehenden Qualitätssicherung wurde die Fehlerhaftigkeit der Teile im Produktionsablauf noch rechtzeitig erkannt. Die Schlechtleistungen der Klägerin beruhen nicht auf einer beharrlichen Weigerung der Nutzung von Hilfs- und Prüfmitteln. Weitere von der Beklagten vorgetragene Abmahnungen lagen im Kündigungszeitpunkt bereits länger als 10 Jahre zurück. Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin zwischenzeitlich sorgfältig arbeitete. Die Klägerin war im Kündigungszeitpunkt bereits 21 Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt. Gerade im Laufe einer langjährigen Beschäftigung ist auch nicht auszuschließen, daß sich fahrlässige Unachtsamkeiten zufällig häufen können. Nach Auffassung der Kammer besteht kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Prognose, wonach zukünftig weiter mit einer Häufung von Sorgfaltspflichtverletzungen zu rechnen ist. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach gegebenenfalls erneuter Abmahnung des Verhaltens der Klägerin am 15.4.2005 erscheint der Beklagten daher insgesamt noch zumutbar.
34 
2. Personenbedingte Kündigungsgründe liegen nicht vor. Ein Hinweis auf eine generelle fehlende Eignung der Klägerin infolge der Sorgfaltspflichtverletzungen besteht nicht, nachdem die Klägerin ihre Eignung in 21 Jahren ihrer Beschäftigung unter Beweis gestellt hat.
35 
3. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluß des Kündigungsrechtsstreites im Rahmen ihrer Tätigkeit als Montagearbeiterin gemäß dem sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Beschäftigungsanspruch und dessen Auslegung im Hinblick auf Artikel 1 und 2 Grundgesetz und des Sozialstaatsprinzips (vergl. BAG Großer Senat AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach erfolgter Kündigung, sofern der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall, mit dem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Entgegenstehende besondere Interessen der Beklagten, die Klägerin nicht weiterzubeschäftigen, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Befürchtungen der Beklagten, die Klägerin könnte Hilfs- und Prüfmittel nicht verwenden, können durch eine intensivierte Aufsicht über die Klägerin Rechnung getragen werden.
II.
36 
Der Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Gemäß § 9 Abs., 1 Satz 2 KSchG kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt einen gesetzlich normierten Ausnahmefall dar, dessen Voraussetzungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Arbeitgeber kann den Auflösungsantrag nicht allein auf Gründe stützen, die die Kündigung nicht zu rechtfertigen vermögen (vergl. BAG vom 30.9.1976, AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969; BAG vom 14.1.1993, NZA 94, 309, 311). Die Kammer verkennt nicht, daß die Beklagte ein vitales Interesse an der Einhaltung der Qualitätsanforderung bei der Fertigung ihrer Produkte hat Gehäufte Fehlleistungen muß die Beklagte daher nicht sanktionslos und dauerhaft hinnehmen. Auch unter erhöhten Qualitätsanforderungen ist jedoch die Fehlerhaftigkeit menschlichen Verhaltens nicht auszuschließen. Die Qualitätssicherung muß diesem Umstand auch Rechnung tragen. Auch hinsichtlich des Auflösungsantrages ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall entscheidend, daß aus den bekannten Vorfällen noch keine negative Prognose gerechtfertigt erscheint, die Klägerin würde auch in Zukunft häufig und unzumutbar fehlerhaft arbeiten.
III.
37 
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als der unterliegenden Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Streitwerthöhe entspricht einem Vierteljahresverdienst der Klägerin gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet; der Auflösungsantrag ist unbegründet.
I.
25 
1. Hinreichende verhaltensbedingte Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bestehen nicht.
26 
a) Die Klägerin hat sich nicht generell im April 2005 gegenüber dem Qualitätssicherungsverantwortlichen geweigert, das zur Verfügung stehende Werkzeug zum Einpressen des Sicherungsringes zu benutzen. Sie hat den dahingehenden Hinweis nicht widerspruchslos hingenommen. Dazu ist sie auch nicht verpflichtet. Die Klägerin ist berechtigt, bei entgegenstehenden Anweisungen ihre eigenen Überlegungen zumindest vorzubringen und darüber mit dem jeweiligen Vorgesetzten auch zu diskutieren. Letztlich ist sie verpflichtet, die Anweisungen der Vorgesetzten zu akzeptieren. Dem ist die Klägerin allerdings auch nachgekommen. Die Beklagte selbst trägt nicht vor, die Klägerin hätte auch nach der entsprechenden Anweisung weiterhin den Sicherungsring per Hand eingepresst. Der Klägerin wird lediglich vorgeworfen, nicht widerspruchslos und sofort der Anweisung nachgekommen zu sein, sondern den eigenen Standpunkt vertreten zu haben. Auch wenn der Standpunkt der Klägerin aus der berechtigten Sicht des Qualitätssicherungsverantwortlichen nicht überzeugend war, war die Klägerin dennoch nicht verpflichtet, ihren gegenteiligen Standpunkt zurückzuhalten und die Anweisung ohne weiteres zu akzeptieren. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, die gegenteiligen Auffassungen der Mitarbeiter zumindest zur Kenntnis zu nehmen. Nach Abwägung der Gründe ist die Beklagte allerdings berechtigt, die eigene Auffassung über die Arbeitsabläufe einseitig anzuordnen. Dem hat sich die Klägerin nicht verweigert.
27 
b) Es gibt keinen Nachweis darüber, daß die Klägerin generell Hilfs- und Prüfmittel zur eigenen Arbeitserleichterung und auf Kosten der Qualität nicht verwendet.
28 
In der Abmahnung vom 27.11.2003 wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe den Hüllkreisdorn zur Prüfung der korrekten Einführung des Wälzlagers in die Laufbahn nicht verwendet. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, sie habe den Hüllkreisdorn verwendet, fehlerhafte Teile seien aber dadurch aufgetaucht, daß andere Teile aus einem Restekarton dem Fertigungskarton der Klägerin hinzugefügt worden seien. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß die entdeckten fehlerhaften Teile aus diesem Restekarton stammen. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast bei der verhaltensbedingten Kündigung auch hinsichtlich des Ausschlusses der vom Arbeitnehmer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (vergl. BAG vom 6.8.1987, DB 1988, 451).
29 
Ebenso verhält es sich mit dem der Abmahnung vom 20.1.2005 zugrundeliegenden Sachverhalt. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Klägerin infolge fahrlässiger Unachtsamkeit ein zusammengesetztes Wälzlager mit fehlender Scheibe in den falschen Karton einlegte. Die Beklagte hat jedenfalls nicht nachgewiesen, daß die Klägerin die zur Kontrolle des montierten Teiles bestimmte Waage nicht benutzte.
30 
c) Festzustellen ist jedoch, daß die Klägerin in 3 Fällen unsorgfältig arbeitete. Im November 2003 hätte es die Klägerin nicht zulassen dürfen, daß Teile ungeklärter Herkunft in ihren Fertigungskarton eingelegt werden, ohne diese Teile erneut zu überprüfen oder zumindest den Vorgesetzten hierüber Mitteilung zu machen, damit diese eine Überprüfung veranlassen konnten.
31 
Hinsichtlich des der Abmahnung vom 20.1.2005 zugrundeliegenden Sachverhaltes besteht zumindest ein Augenblicksversagen der Klägerin beim Einlegen des fehlerhaften Lagers in den Fertigungskarton. Dieses Verhalten ist der Klägerin vorwerfbar. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß im Laufe eines langen Arbeitsverhältnisses auch ein grundsätzlich aufmerksam arbeitender Arbeitnehmer ein derartiges Augenblicksversagen nicht gänzlich ausschließen kann.
32 
Schließlich ist der Klägerin das Verhalten am 15.4.2005 vorzuwerfen. Das von ihr montierte Wälzlager wurde von ihr freigegeben, ohne die Beschädigungsrillen zu erkennen. Der im Termin vom 30.8.2005 durchgeführte Augenschein hat ergeben, daß die Beschädigungsrillen tatsächlich leicht zu erkennen sind.
33 
Die wiederholten Unaufmerksamkeiten sind grundsätzlich als Kündigungsgrund geeignet, nachdem die Klägerin bereits am 27.11.2003 und 20.1.2005 abgemahnt worden war und sie am 15.4.2005 erneut unsorgfältig gearbeitet hat. Nach Auffassung der Kammer ergibt jedoch die vorzunehmende Interessenabwägung, daß der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gleichwohl zumutbar ist. Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber unter umfangreicher Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei sind unter anderem die Intensität der Vertragsverletzung, die Beharrlichkeit, der Verschuldensgrund, die konkreten Auswirkungen im Betriebsablauf und eventuelle frühere Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis zu beachten. Das Verhalten der Klägerin im November 2003 liegt bereits 2 Jahre zurück und die Klägerin war nicht selbst Verursacherin der Vermengung von Teilen in ihrem Fertigungskarton. Die falsche Ablage des fehlerhaften Teiles im Januar 2005 ist zwar ein schwerwiegender Vorfall. Ein Augenblicksversagen ist jedoch in einem langen Arbeitsverhältnis nicht völlig auszuschließen und die Wiederholungsgefahr ist durch diesen einmaligen Vorfall nicht indiziert. Hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin am 15.4.2005 ist die Schwere des Schuldvorwurfes nicht klar ersichtlich. Einerseits hätte die Klägerin die Beschädigungsrillen erkennen können. Andererseits hat die Beklagte nicht vorgetragen, mit welcher Häufigkeit auch solche Fehler im Produktionsablauf auftreten. Aufgrund der bestehenden Qualitätssicherung wurde die Fehlerhaftigkeit der Teile im Produktionsablauf noch rechtzeitig erkannt. Die Schlechtleistungen der Klägerin beruhen nicht auf einer beharrlichen Weigerung der Nutzung von Hilfs- und Prüfmitteln. Weitere von der Beklagten vorgetragene Abmahnungen lagen im Kündigungszeitpunkt bereits länger als 10 Jahre zurück. Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin zwischenzeitlich sorgfältig arbeitete. Die Klägerin war im Kündigungszeitpunkt bereits 21 Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt. Gerade im Laufe einer langjährigen Beschäftigung ist auch nicht auszuschließen, daß sich fahrlässige Unachtsamkeiten zufällig häufen können. Nach Auffassung der Kammer besteht kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Prognose, wonach zukünftig weiter mit einer Häufung von Sorgfaltspflichtverletzungen zu rechnen ist. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach gegebenenfalls erneuter Abmahnung des Verhaltens der Klägerin am 15.4.2005 erscheint der Beklagten daher insgesamt noch zumutbar.
34 
2. Personenbedingte Kündigungsgründe liegen nicht vor. Ein Hinweis auf eine generelle fehlende Eignung der Klägerin infolge der Sorgfaltspflichtverletzungen besteht nicht, nachdem die Klägerin ihre Eignung in 21 Jahren ihrer Beschäftigung unter Beweis gestellt hat.
35 
3. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluß des Kündigungsrechtsstreites im Rahmen ihrer Tätigkeit als Montagearbeiterin gemäß dem sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Beschäftigungsanspruch und dessen Auslegung im Hinblick auf Artikel 1 und 2 Grundgesetz und des Sozialstaatsprinzips (vergl. BAG Großer Senat AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach erfolgter Kündigung, sofern der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall, mit dem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Entgegenstehende besondere Interessen der Beklagten, die Klägerin nicht weiterzubeschäftigen, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Befürchtungen der Beklagten, die Klägerin könnte Hilfs- und Prüfmittel nicht verwenden, können durch eine intensivierte Aufsicht über die Klägerin Rechnung getragen werden.
II.
36 
Der Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Gemäß § 9 Abs., 1 Satz 2 KSchG kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt einen gesetzlich normierten Ausnahmefall dar, dessen Voraussetzungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Arbeitgeber kann den Auflösungsantrag nicht allein auf Gründe stützen, die die Kündigung nicht zu rechtfertigen vermögen (vergl. BAG vom 30.9.1976, AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969; BAG vom 14.1.1993, NZA 94, 309, 311). Die Kammer verkennt nicht, daß die Beklagte ein vitales Interesse an der Einhaltung der Qualitätsanforderung bei der Fertigung ihrer Produkte hat Gehäufte Fehlleistungen muß die Beklagte daher nicht sanktionslos und dauerhaft hinnehmen. Auch unter erhöhten Qualitätsanforderungen ist jedoch die Fehlerhaftigkeit menschlichen Verhaltens nicht auszuschließen. Die Qualitätssicherung muß diesem Umstand auch Rechnung tragen. Auch hinsichtlich des Auflösungsantrages ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall entscheidend, daß aus den bekannten Vorfällen noch keine negative Prognose gerechtfertigt erscheint, die Klägerin würde auch in Zukunft häufig und unzumutbar fehlerhaft arbeiten.
III.
37 
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als der unterliegenden Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Streitwerthöhe entspricht einem Vierteljahresverdienst der Klägerin gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.

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Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 13. Sept. 2005 - 5 Ca 291/05 zitiert 10 §§.

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vo

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(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.