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| Die Klage ist zulässig und begründet. Der Dreiseitige Vertrag hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht wirksam zum 04.08.2007, 24.00 Uhr beendet. |
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| 1. Die auf Feststellung gerichtete Klage, insbesondere deren Anträge 2 und 3 sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Anträge enthalten zwar die unbestimmte Formulierung „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“, dies steht der Zulässigkeit der Anträge aber gleichwohl nicht entgegen, da der Kläger zugleich den Inhalt der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung hinreichend konkretisiert hat und damit die wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses beschrieben sind. |
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| 2. Die Klage richtet sich nur gegen die Beklagte zu 2. Der Antrag 1 ist alleine für sich genommen unzulässig, da er lediglich die Feststellung einer Vorfrage enthält. Der Antrag ist aber im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB als letztlich zulässig anzusehen, da er im Zusammenhang mit dem Antrag 2 zu lesen ist. Letztlich hätte es des Antrages 1 gar nicht bedurft, da die Frage im Rahmen des Antrages 2 inzident mitgeklärt worden wäre. |
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| 3. Nachdem sich der Sitz der Beklagten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen befindet, ist das erkennende Gericht auch in örtlicher Hinsicht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites berufen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17 ZPO. |
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| Die Hauptanträge des Klägers sind begründet, da das zur B. AG bestehende Arbeitsverhältnis auf die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist. Es ist nicht durch den Dreiseitigen Vertrag beendet worden. Die vom Kläger erklärte Anfechtung ist wirksam. |
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| 1. Beide Parteien haben den Dreiseitigen Vertrag unstreitig unterzeichnet, nach dessen § 1 Abs. 1 das Arbeitsverhältnis zum 04.08.2007 beendet wird und damit eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung gemäß § 623 BGB getroffen. |
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| 2. Diese Aufhebungsregelung in § 1 Abs. 1 des Dreiseitigen Vertrages ist durch die Anfechtungserklärung des Klägers vom 04.09.2007 gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, weil ein Anfechtungsgrund vorliegt. Hier ist eine arglistige Täuschung gegeben. |
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| a. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB kann durch aktives Tun oder Unterlassen vorliegen. |
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| Im vorliegenden Fall liegt eine Täuschung durch Verschweigen vor. |
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| Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht (BGH LM Nr. 52; Palandt-Heinrichs § 123 Rn. 5). Die Rechtsgrundlage dieser Pflicht leitet sich aus § 242 BGB ab. Entscheidend ist danach, ob der Kläger im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten durfte (vgl. BGH NJW 1989, 763). Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (NJW 1971, Seite 1799). Das bedeutet, dass grundsätzlich auch ungünstige Tatsachen nicht ungefragt offengelegt werden müssen. Allerdings ist eine Aufklärungspflicht immer dann gegeben, wenn zu Lasten einer Partei - hier der des Klägers - ein Informationsgefälle besteht (NJW-RR 1996, 724). |
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| Hierzu wurde von der Rechtsprechung eine Reihe von Fallgruppen, in denen eine Aufklärungspflicht gegeben ist, gebildet. Eine dieser Fallgruppen ist die der "besonders wichtigen Umstände". Demnach sind Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teiles offensichtlich und von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt zu offenbaren (BGH NJW 1971, 1799). |
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| Diese Fallgruppe ist hier einschlägig. |
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| Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die Vertreter des Beklagten zu 1. den Kläger nicht hinreichend über die Vertragsbedingungen und -modalitäten informiert haben, vgl. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 286 ZPO. |
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| § 14 der Closing-Bedingungen regelte, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. zum Erwerb nur dann besteht, wenn u. a. alle Arbeitnehmer bei der B. AG den Dreiseitigen Vertrag unterschreiben. Allerdings ist im Nachgang ebenfalls geregelt, dass der Erwerber auch auf die Einhaltung dieser Bedingungen verzichten kann. Hierauf wurde nicht (ausreichend) hingewiesen. |
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| Der Zeuge P. schilderte im zusammenhängender Darstellung, dass auf der Betriebsversammlung am 19.07.2007 erklärt worden sei, dass es unabdingbare Voraussetzung für einen Erwerb durch die Beklagte zu 2. sei, dass ausnahmslos alle Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterschreiben würden. In lebendiger Darstellung erzählte er, dass auf alle Arbeitnehmer, die den Dreiseitigen Vertrag nicht sofort unterschrieben haben, Druck ausgeübt worden sei. |
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| Auch auf nochmalige Nachfrage durch das Gericht gab der Zeuge eindeutig zu verstehen, dass die Erklärung, wenn nicht alle Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterschrieben, eine Übernahme nicht stattfinde, so abschließend abgegeben wurde. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass auch eine Verzichtsklausel in dem Vertragswerk vorhanden gewesen sei. |
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| Die Kammer hält die Aussage des Zeugen P. für glaubhaft und den Zeugen für uneingeschränkt glaubwürdig. Der Zeuge war in seinem Redefluss nur schwer zu stoppen und schilderte lebendig und anschaulich detailreich das gesamte Geschehen auch um die Betriebsratsversammlung herum. |
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| Die Aussage des Zeugen P. wird gestützt durch die Aussage des Zeugen E.. Auch dieser erklärte, dass in der Betriebsversammlung gesagt worden sei, dass ein Verkauf nicht stattfinde, wenn nicht alle Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterschreiben würden. An diesen Punkt erinnerte er sich besonders als Hauptthema der Versammlung. Dieses Thema war ihm wegen seiner Bedeutung am klarsten in Erinnerung. Auch auf Nachfrage erklärte er, dass keinerlei Einschränkungen bei der Aussage, der Betrieb werde geschlossen, wenn nicht alle Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterschreiben würden, gemacht wurden. Insbesondere sei keine Erklärung dahingehend erfolgt, dass der Erwerber, die Beklagte zu 2., auch auf die Einhaltung dieser Vertragsbedingung verzichten könnte. |
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| Auch diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft und den Zeugen für uneingeschränkt glaubwürdig. Zwar war er ruhiger als der Zeuge P. und antwortete auf die Fragen knapper und erzählte auch von sich aus weniger, doch verstrickte er sich in keinerlei Widersprüchlichkeiten und konnte den Lebenssachverhalt nachvollziehbar und anschaulich schildern. |
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| Die Tatsache, dass den Angestellten mitgeteilt worden sei, dass unabdingbare Voraussetzung für eine Übernahme durch die Beklagte zu 2. gewesen sei, dass alle Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterzeichnen, bestätigte schließlich auch der Zeuge G.. Dieser konnte sogar vortragen, dass er außerhalb der Betriebsversammlung einmal zur Geschäftsleitung "hochgerufen" worden sei, da er den Dreiseitigen Vertrag noch nicht unterschrieben hatte und dort überzeugt werden sollte. Im Rahmen dieses Gespräches habe er dann sogar nachgefragt, ob es zwingende Voraussetzung sei für eine Übernahme, dass alle Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterzeichnen müssen und ob er den Vertrag einsehen könne. Daraufhin sei ihm von einem Vertreter der Beklagten zu 1. mitgeteilt worden, dass man ihm das schon glauben müsse und ihm daher auch nicht den Vertrag vorlegen werde. All dies schilderte er nachvollziehbar und in zeitlich korrekter Abfolge. Er schilderte detailreich und konnte den Vertreter der Beklagten zu 1 als "Mann mit grauen längeren Haaren", dessen Namen ihm aber nicht mehr erinnerlich ist, schildern. Aus dem ganzen Vortrag wurde klar, dass die Aussage nicht "erlernt" oder vorher abgesprochen war. Dass diese Aussage bereits in der Betriebsversammlung am 19.07.2007 getätigt wurde, konnte er auch bestätigen, sogar auf Nachfrage mit der Erklärung, dass er sich sicher ist. |
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| Die Kammer hält auch diese Aussage für glaubhaft und den Zeugen für uneingeschränkt glaubwürdig. Insbesondere ergänzt er eigene Angaben ungefragt und antwortete nicht nur einsilbig auf Fragen des Gerichtes oder der Klägervertreterin. Er konnte die Sachverhalte in lebensnaher Weise schildern, eine vorherige Absprache mit den anderen Zeugen bzw. des Klägers scheint ausgeschlossen. |
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| Nicht ergiebig bezüglich der Frage, ob auf der Betriebsversammlung erklärt worden sei, dass die Unterzeichnung des Dreiseitigen Vertrages durch alle Arbeitnehmer unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Übernahmevertrages gewesen sei, ist die Aussage des Zeugen H1.. Dieser konnte sich zwar noch an Rahmendaten der Betriebsversammlung erinnern, so z.B. auch an den Umstand, dass es am 19.07.2007 furchtbar heiß gewesen sei. Allerdings erklärte er, auf den drei Veranstaltungen - für jede Schicht wurde eine gesonderte abgehalten - nicht permanent anwesend gewesen zu sein. Er habe auch gelegentlich den Raum verlassen und sich ansonsten auf seinen Part, d.h. seinen Vortrag, der durch Folien gestützt war, konzentriert. Daher konnte er der Kammer gegenüber glaubhaft schildern, dass er sich zumindest zum heutigen Tage nicht mehr an genaue Aussagen erinnern kann. |
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| Den Vortrag des Klägers, dass mitgeteilt worden sei, dass es unabdingbare Voraussetzung für eine Übernahme durch die Beklagte zu 2. gewesen sei, dass alle Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterschreiben, stützt schließlich die Aussage des Zeugen R.. Dieser gab zwar zu bedenken, dass er nicht genau sagen kann, was auf welcher Veranstaltung geäußert wurde, da er als Werksleiter auf einer Vielzahl von Veranstaltungen zugegen gewesen sei. Auch habe er quasi zu diesem Zeitpunkt den Betrieb alleine leiten müssen. Allerdings war er sich sicher, dass das Unterzeichnen des Dreiseitigen Vertrages durch alle Arbeitnehmer als unabdingbare Voraussetzung genannt wurde. An einzelne Details bezüglich der Sitzung vom 19.07.2007 konnte er sich zwar nicht mehr erinnern, doch war er sich bezüglich dieses Punktes auch auf Nachfrage des Gerichtes noch ganz sicher. Dieser Aussage ist zu glauben, da dieses Thema auch Inhalt auf anderen Versammlungen gewesen ist und der Kläger sich sicher ist, dass dieser Sachverhalt stets so dargestellt wurde. |
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| Die Kammer hält insbesondere die Aussage des Zeugen R. für glaubhaft. Der Zeuge ist uneingeschränkt glaubwürdig. Der Zeuge zeigte während der Aussage insbesondere Emotionen, als er vom Gericht mehrmals auf Details angesprochen wurde. Leicht genervt gab er zu bedenken, dass er den Betrieb quasi allein geführt habe und sich nun wirklich nicht mehr an alles erinnern könne. |
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| Auch gab er zu bedenken, dass er die Vertragswerke niemals eingesehen habe und so selbst nicht gewusst habe, was genau geregelt sei. Er sei aber sehr motiviert daran gegangen, die Leute zur Unterzeichnung der Dreiseitigen Verträge zu überzeugen, nicht zuletzt, da auch sein eigener Arbeitsplatz daran gehangen habe. |
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| Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen H2. entgegen. Dieser war als Vertreter des Beklagten zu 1. auf drei Informationsveranstaltungen in S. zugegen. Er stellte zwar dar, dass Herr O., der direkte Vertreter des Beklagten zu 1 vor Ort, lediglich gesagt habe, dass eine Verpflichtung für den Erwerber zum Erwerb nur dann bestehe, wenn sämtliche Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterzeichnen. Zwar sagte er zunächst, dass er sich "ziemlich genau an dessen Wort erinnere", doch musste er dann einräumen, dass er sich an den genauen Wortlaut und die genauen Formulierungen nicht mehr erinnern kann. |
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| Auch ist es fraglich, ob die Mitteilung an juristische Laien, dass eine "Verpflichtung" für den Erwerber zur Übernahme des Betriebes nur dann bestehe, wenn alle Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterzeichneten, ausreichend wäre. Für einen juristischen Laien kann die Formulierung, dass eine "Verpflichtung" nur in einem bestimmten Falle besteht, auch dahingehend verstanden werden, dass ansonsten eben gar kein Erwerb stattfindet. Hierauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an, da sich der Zeuge H2. an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern konnte und die übrigen Zeugen übereinstimmend und ohne sich zu widersprechen angeben konnten, dass die Übernahme durch die Beklagte zu 2. davon abhängig gemacht wurde, dass sämtliche Arbeitnehmer den Dreiseitigen Vertrag unterzeichnen, ohne dass ihrem Eindruck nach darauf hingewiesen worden sei, dass zumindest eine theoretische Chance laut Vertrag besteht, dass die Beklagte zu 2. auch auf die Bedingungen hätte verzichten können. |
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| An den Aussagen der verschiedenen Zeugen ergeben sich auch aus dem Grunde keine Zweifel, dass sie sich bezüglich der übrigen Punkte, d.h. Androhung einer fristlosen Kündigung bzw. angedrohte Sperrung des Arbeitslosengeldes nicht einheitlich äußerten. Dieses lässt sich zum einen daraus erklären, dass insgesamt drei Informationsveranstaltungen - wie sich nach der Aussage des Zeugen H1. herausstellte -, d. h. für jede Schicht eine, stattfanden und das Ganze schon fast ein Jahr her ist. Daher setzen sich bei den verschiedenen Zeugen verschiedene Dinge in unterschiedlichem Maße fest. Jeder hat eine eigene Schwerpunktbildung bei den Themen, die er sich merkt. Die Widersprüche, die zum Ausdruck kamen, zeigen aber auch, dass die Zeugenaussagen eben nicht aufeinander abgestimmt waren. Die Glaubwürdigkeit folgt letztlich daraus, dass in dem entscheidenden Punkt, d.h. der Frage, ob auf die Möglichkeit eines Verzichts der Closing-Bedingung zu sprechen gekommen war, komplette Einigkeit bestand. Dies zeigt, dass dies der zentrale Punkt der Betriebsversammlung war und dieser sich daher bei den Zeugen am meisten festgesetzt hat und auch daher in widerspruchsfreier Weise dargestellt werden konnte. |
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| Dadurch, dass auf die Option, dass auf die Closing-Bedingung auch verzichtet werden kann nicht bzw. nicht im hinreichenden Maße ausdrücklich und verständlich hingewiesen wurde, liegt eine Täuschung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen vor. Nach Auffassung der Kammer steht fest, dass zumindest eine hinreichend klare Erläuterung der Klauseln nicht vorlag. Dass diese Erläuterung nicht (ausreichend) erfolgte stellt sich für die Kammer nach allgemeiner Lebenserfahrung als alles andere als lebensfremd dar, da wirtschaftlich ein großes Interesse daran bestand, dass ausnahmslos alle Arbeitnehmer den Dreiseiten Vertrag unterzeichnen. |
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| Die Täuschung ist unproblematisch dem Beklagten zu 1 zuzurechnen, da unstreitig ein Vertreter von ihm handelte und dieser "in seinem Lager" stand. |
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| Für den Kläger und alle anderen Arbeitnehmer stellt die Tatsache, dass zumindest eine theoretische Chance besteht, dass auf die Closing-Bedingung verzichtet wird, einen besonders wichtigen Umstand dar. In diesem Fall nämlich hätte zumindest die abstrakte Möglichkeit bestanden, im ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der B. AG zu verbleiben und sodann im Wege es Betriebsüberganges bei der Beklagten zu 2. weiterbeschäftigt zu werden. Somit war diese Information von ausschlaggebender Bedeutung für den Kläger. Im Wissen darum hätte er ansonsten genauer prüfen und überdenken können, wie er die Risiken abwägen will und sodann unter Umständen den Dreiseitigen Vertrag eben nicht unterzeichnen. Insofern liegt auch ein erhebliches Informationsgefälle zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Kläger vor. Der Beklagte zu 1. hatte alleine die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen und den Vertrag an sich einzusehen. Für den Kläger bestand diesbezüglich nicht die geringste Möglichkeit. |
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| An alledem ändert auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung nichts, der Erwerber hätte erklärt, dass für ihn unabdingbare Voraussetzung die Unterzeichnung der dreiseitigen Verträge durch alle Arbeitnehmer ist. Letztlich entscheidend ist das schriftlich fixierte Vertragswerk, das eben diese Option enthielt. Da diese nicht ganz ohne Grund aufgenommen wurde, war auf sie auch (hinreichend klar) hinzuweisen. |
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| b. Das Verschweigen dieser Tatsache ist auch als arglistig zu werten. Fahrlässigkeit genügt nicht. |
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| Grundsätzlich trägt hierfür der Kläger die Beweislast. Bezüglich des Vorsatzbeweises kann allerdings bereits aus der offenbaren Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit von beim Vertragsabschluss kommunizierten Angaben auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden (BGH WM 2005, 1289). Danach ist im vorliegenden Fall von Arglist auszugehen und diese auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung als erwiesen anzusehen. |
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| Sämtliche Vertreter des Beklagten zu 1. kannten die Vertragsbedingungen und wussten daher um diese. Ihnen als Juristen musste klar sein, dass dieser Punkt für die betroffenen Arbeitnehmer von wesentlicher und entscheidender Bedeutung ist. Dennoch erfolgte keine Information hierüber bzw. keine solche, die die betroffenen Arbeitnehmer als juristische Laien verstanden haben. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht somit dafür, dass es nicht ohne manipulatives Vorgehen gelungen sein kann, einen solchen Druck auszuüben und eine Unterzeichnung der Dreiseiten Verträge durch fast alle Arbeitnehmer herbeizuführen. All dies folgt aus den oben ausgewerteten Zeugenaussagen. |
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| c. Es besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Willenserklärung, d. h. dem Unterschreiben des dreiseitigen Vertrages. Für den Beweis der Ursächlichkeit der Täuschung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, „die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat“ (BGH NJW 1995, 2362; OLG Köln VersR 2000, 246). |
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| Der Kläger hat ausreichend dargelegt, dass die Kenntnis der Verzichtsklausel für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte das Wissen darum die Entscheidung wie bereits oben dargelegt beeinflussen können, da eben der Druck zur Unterzeichnung des Vertrages geringer gewesen wäre. |
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| Aus alledem folgt, dass der Kläger den Dreiseitigen Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hat mit der Folge, dass dieser als von Anfang an unwirksam anzusehen ist. Die Anfechtung erfolgte auch fristgerecht innerhalb der Frist des § 124 BGB. Auf die anderen vorgebrachten Unwirksamkeitsgründe ist daher nicht mehr einzugehen. |
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| 3. Folge der Anfechtung war, dass der Arbeitnehmer weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zu zunächst der B. AG gestanden hat. Dieses ist sodann im Wege des Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen. |
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| Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Übung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass es sich hier um einen Betriebsübergang handelt. Dies ergibt sich aber auch bei Subsumtion unter die eben genannten Voraussetzungen. Zum einen lag überhaupt keine zeitliche Zäsur vor, die vor und nach Übernahme verrichtete Tätigkeiten sind identisch und materielle Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter wurden komplett übernommen. |
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| Aus alledem folgt, dass der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. steht. |
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| 4. Rein vorsorglich - da nicht entscheidungserheblich - wird darauf hingewiesen, dass der Dreiseitige Vertrag allerdings nicht wegen Umgehung des § 613a BGB gemäß § 134 BGB nichtig ist. Ein Schutz vor einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund gewährt § 613a BGB nicht (vgl. hierzu BAG 8 AZR 523/04). |
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| 5. Da der Kläger in erster Instanz obsiegt hat, ist auch der Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur Rechtskraft gegeben. Somit ist auch Antrag Ziffer 3 stattzugeben gewesen. |
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| 6. Über den Hilfsantrag war wegen Obsiegen mit den Hauptanträgen nicht mehr zu entscheiden. |
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| 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert beträgt entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ein Vierteljahresverdienst. Antrag Ziffer 3 wirkte sich wegen wirtschaftlicher Teilidentität nicht streitwerterhöhend aus. |
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| Die nachstehenden Hinweise belehren über statthafte Rechtsmittel. Dem Beklagten zu 1. steht ein solches nicht zur Seite, da er durch die Entscheidung nicht beschwert ist. Gegen ihn richtete sich die Klage wie oben unter I.2. ausgeführt nicht. |
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