Arbeitsgericht Essen Beschluss, 10. Sept. 1999 - 2 BV 74/97
Tenor
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Beteiligten streiten über Umfang und Beschaffenheit des dem antragstellenden
4Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Betriebsratsbüros.
5Der beteiligte Arbeitgeber (= Antragsgegnerin) betreibt in mehreren Filialen in ganz Deutschland einen Wach- und Schutzdienst. Der beteiligte Betriebsrat (= Antragsteller) ist der für die Niederlassung F. gewählte, aus 7 Mitgliedern bestehende, Betriebsrat.
6Der Betriebsrat verfügt derzeit über einen Büroraum mit einer Grundfläche von 3,20 m
7x 3,20 m = 10,24 m². In diesem Raum befindet sich der Schrank des Betriebsrats mit einer Größe 175 cm x 40 cm, der Schrank des Schwerbehindertenvertreters mit einer Größe 91 cm x 40 cm, der Karteischrank mit einer Größe von 60 cm x 40 cm, ein Tisch von 85 cm x 50 cm, drei Stühle von jeweils 45 cm x 45 cm, ein Heizkörper von 100 cm x 10 cm, eine Anmauerung von 22 cm x 42 cm, so daß eine freie Fläche von insgesamt 7,7 m² verbleibt (vgl. Skizze Bl. 5 d.A.).
8In diesem Büro arbeiten sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der Vertrauensmann der Schwerbehinderten (Schwerbehindertenvertretung). Der Raum ist mit einer Verglasung versehen, wobei drei Fenster mit einer Breite von 0,90 m und einer Höhe von 1,50 m ab der Unterkante des Fensters mit 1,20 m den Raum zum Büro des Niederlassungsleiters bzw. zum Leiter des Büros für Alarmtechnik abschließen. Bei der Verglasung handelt es sich nicht um Doppelglas, sondern lediglich um eine einfache Verglasung. Infolge dessen ist das Betriebsratsbüro sowohl vom Büro des Niederlassungsleiters als auch vom Büro des Leiters der Alarmtechnik gut einsehbar (vgl. Bild 1 und Bild 2 in Anlagenmappe Bl. 34 d.A.).
9Nachdem der Betriebsrat schon in der Vergangenheit die Befürchtung gehegt hatte, daß von den Nachbarzimmern aus Gespräche, die im Betriebsratsbüro geführt wurden, mitgehört werden könnten und auch mitgehört würden, kam es dann zu einem Vorgang, der dem Betriebsrat deutlich machte, daß tatsächlich mitgehört wurde; und zwar hatte der Betriebsratsvorsitzende gehört, daß jemand das Nachbarzimmer betreten hatte und dort verweilte. Weil der Betriebsratsvorsitzende schon den Verdacht hatte, daß dies zum Zwecke des Mithörens geschehe, sagte er zu dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, dieser möge sich doch wenigstens ein Buch zur Hand nehmen, wenn er so faul herumsitze, damit es wenigstens so aussähe, als ob er arbeite. Prompt erhielt der Betriebsratsvorsitzende kurze Zeit später den Hinweis seines Vorgesetzten, daß die Betriebsratstätigkeit ja nur vorgeschoben werde, um untätig herumsitzen zu können. Dabei wurde ausdrücklich auf das vorgenannte Beispiel verwiesen.
10Mit dem vorliegenden Antrag verlangt der Betriebsrat von dem Arbeitgeber, ihm für die Betriebsratstätigkeit ein angemessenes Büro zur Verfügung zu stellen, das nicht vom Niederlassungsleiter und dem Leiter der Alarmtechnik einsehbar ist und nicht der Zugangskontrolle durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür unterliegt. Zur Begründung trägt er vor, der derzeitige Raum des Betriebsrats könne schon von seiner Größe her nicht als angemessen anerkannt werden. Aufgrund der beschränkten Grundfläche des Büros hätten Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung kaum Arbeitsmöglichkeiten, weil sie sich ständig im Wege stünden, jedenfalls dann, wenn beide anwesend seien. Überdies sei es kaum zumutbar, daß in einem derart kleinen Raum der Betriebsrat seine Sprechstunde abhalten solle. Im übrigen sei es sowohl für den Niederlassungsleiter als auch den Leiter der Alarmtechnik jederzeit möglich, aus deren unmittelbar angrenzenden Nachbarbüros durch die Fensterverglasung die Betriebsratstätigkeit zu kontrollieren und insbesondere festzustellen, wer den Betriebsratsraum betrete. Auch sei es für beide Herren ohne weiteres möglich, jederzeit den geführten Gesprächen zu folgen. Derartige Verhältnisse schlössen eine ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit aber aus. Sie ließen insbesondere nicht zu, daß Arbeitnehmer unbelastet das Betriebsratsbüro zur Rücksprache beträten, weil sie ständig befürchten müßten, sowohl gesehen als auch belauscht zu werden.
11Schließlich gehe es auch nicht an, dass Arbeitnehmer, die den Betriebsrat aufsuchen wollten, notgedrungen eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür passieren müßten, so dass auch kein vom Arbeitgeber unkontrollierter Zugang zum Betriebsrats-
12büro möglich sei.
13Der Betriebsrat beantragt,
14der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller ein an-
15gemessenes Büro für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung
16zu stellen, das nicht vom Niederlassungsleiter und dem Lei-
17ter der Alarmtechnik einsehbar ist und nicht der Zugangs-
18kontrolle durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korri-
19dortür unterliegt.
20Der Arbeitgeber beantragt,
21den Antrag zurückzuweisen.
22Zur Begründung trägt der Arbeitgeber vor, es sei unzutreffend, daß das Betriebsratsbüro von den Nebenzimmern einsehbar sei. Tatsächlich habe der Betriebsrat nämlich sämtliche - tatsächlich vorhandenen - Fenster mit Plakaten zugehängt. Aus diesem Grund seien weder der Niederlassungsleiter noch der Leiter der Alarmtechnik in der Lage, den Betriebsrat oder sonstige dort anwesende Personen zu kontrollieren. Es sei auch unzutreffend, daß Gespräche im Büro des Betriebsrates aus den Nebenbüros mitgehört werden könnten oder mitgehört worden wären. Im übrigen verfüge der Betriebsrat über ein Büro, welches nahezu identisch sei mit dem des Niederlassungsleiters, der seinerseits auch vertrauliche Dinge zu erledigen habe. Der zur Verfügung gestellte Raum sei auch groß genug. Im übrigen verfüge der Arbeitgeber auch über kein anderes freies Büro, welches er dem Betriebsrat zur Verfügung stellen könne, alle Büroräume seien vielmehr besetzt. Dem Arbeitgeber sei es auch aus organisatorischen Gründen nicht möglich, durch eine Umsetzung die Möglichkeit zu schaffen, dem Betriebsrat ein anderes Büro zur Verfügung zu stellen.
23Im übrigen verschweige der Betriebsrat, daß ihm im Bedarfsfall - also beispielsweise für Sitzungen oder Besprechungen im größeren Kreis - seitens des Arbeitgebers ein gesonderter, hinreichend großer Besprechungsraum zur Verfügung gestellt werde.
24Der Betriebsrat erwidert, der Arbeitgeber verfüge sehr wohl über ein freies Büro, nämlich über den Raum 06 in der gleichen Etage. Dieser sei im wesentlichen frei, seit der Leiter der NSL dort nicht mehr sitze. Der Raum sei zur Straßenseite gelegen. Er sei nicht nach Nebenräumen hin verglast und habe eine normale Holzeingangstür, so daß auch ein unkontrollierter Zugang zum Betriebsratsbüro möglich wäre. Die Raumgröße dort würde zudem dem Betriebsrat die Aufstellung eines zweiten Schreibtisches ermöglichen, so daß gleichzeitig mit dem Betriebsratsvorsitzenden auch der Vertrauensmann der Schwerbehinderten dort arbeiten könnte. Um die Vertraulichkeit des Gesprächs mit dem Betriebsrat zu sichern, sei auch unabdingbar, daß dieser einen Raum habe, der entweder durch seine Lage oder durch seine Bauart einigermaßen abhörsicher sei. Jedenfalls sei ein Raum ungeeignet und unzumutbar, der es ermögliche, daß der Niederlassungsleiter die Gespräche im Betriebsratsbüro verfolgen könne, weil im Nebenzimmer jedes Wort zu hören sei. Daß im übrigen auch der Niederlassungsleiter die Möglichkeit, in seinem Büro von außen beobachtet zu werden, als unzumutbar ansehe, werde daraus deutlich, daß die Fenster in seinem Büro mit Jalousien versehen seien, so daß er es selbst in der Hand habe, die Einsichtnahme in sein Büro zu verhindern. Dazu liege sein Büro am Ende des Flures und sei auch nur einseitig verglast.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
26B.
27Der zulässige Antrag ist in vollem Umfange begründet.
28I.
291. Das geltend gemachte Begehren wird von dem Betriebsrat zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren verfolgt.
30Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 2 a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG.
312. Das - im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren stets erforderliche und von Amts wegen zu prüfende (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 80 Rdz. 20 - 22; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 81 Rdz. 23 - 32; Rewolle/Bader, ArbGG,
32§ 81 Erl. 1) - Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Betriebsrats ergibt sich daraus, daß die Beteiligten darüber streiten, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, das weder vom Niederlassungsleiter noch von dem Leiter der Alarmtechnik einsehbar ist und nicht der Zugangskontrolle durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür unterliegt.
33Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen daher keine Bedenken.
34II.
35Der Antrag ist auch begründet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem in seinem Betrieb gewählten siebenköpfigen Betriebsrat ein angemessenes Büro für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen, das weder vom Niederlassungsleiter noch dem Leiter der Alarmtechnik einsehbar sein darf und auch nicht der Zugangskontrolle durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür unterliegt.
361. Durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen zwangsläufig Kosten. Da diese nach der Überzeugung des Gesetzgebers nicht nur im Interesse der Belegschaft, sondern auch im wohlverstandenen Interesse des Betriebs liegen, hat der Arbeitgeber gemäß
37§ 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen und gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung, die Sitzungen und Sprechstunden in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.
38Die Erforderlichkeit ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Erforderlich sind Aufwendungen dann, wenn der Betriebsrat diese unter Anlegung eines verständigen Maßstabes für erforderlich halten konnte (vgl. BAG vom 19. April 1989 - 7 ABR 87/87 - AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG = NZA 1989, 936 = EzA
39§ 80 BetrVG Nr. 35).
40Dabei hat sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und der Arbeitnehmerschaft und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen hat (vgl. BAG vom 25. Januar 1995 - 7 ABR 37/94 - AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 1995, 591 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 73; BAG vom 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 1998, 953).
41Im allgemeinen hat der Betriebsrat Anspruch darauf, seine Aufgaben in einer Art und Weise verrichten zu können, wie sie in dem betreffenden Betrieb üblich ist. Je nach dem von der Art und der Größe des Betriebs abhängenden Umfang der Aufgaben des Betriebsrats muß der Arbeitgeber diesem einen oder mehrere verschließbare Räume ständig oder zeitweise zur Verfügung stellen. Die Räume müssen so beschaffen sein, daß der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (vgl. Bachler in BR-Info 3/1994, 8, 9 m.w.N.).
422. Ausgehend von diesen Grundsätzen, gilt im vorliegenden Fall folgendes:
43a) Darüber, daß der Betriebsrat Anspruch auf einen eigenen möblierten Raum im Gebäude des Arbeitgebers hat, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
44b) Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, daß ihm der Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung stellt, das nicht von außen - weder vom Niederlassungsleiter oder dem Leiter der Alarmtechnik noch von irgend einen anderen Dritten - einsehbar ist.
45Für eine an seinen gesetzlichen Aufgaben ausgerichtete Arbeit des Betriebsrat ist es unabdingbar, daß das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Betriebsratsbüro von seiner Lage und Beschaffenheit her so gestaltet ist, daß von Seiten interessierter Dritter
46- seien diese nun Vertreter des Arbeitgebers oder neugierige Arbeitnehmer - nicht von außen beobachtet werden kann, welche Arbeitnehmer (und ggf. wie lange) den Betriebsrat in dessen Büro aufsuchen und dort Anliegen vortragen. Im vorliegenden Fall ist es aber so, daß sich von den beiden angrenzenden Büros des Niederlassungsleiters und des Leiters der Alarmtechnik aus, wie sich anhand der der erkennenden Kammer vom Betriebsrat vorgelegten Fotos zweifelsfrei ergeben hat, das - ohnehin verhältnismäßig kleine - Betriebsratsbüro und alle dortigen Vorgänge mühelos beobachten lassen.
47Der Betriebsrat residiert im vorliegenden Fall geradezu im sprichwörtlichen „Glashaus“. Für jeden Arbeitnehmer, der den Betriebsrat in seinem Büro aufsucht, ergibt sich die unangenehme Situation, daß er sich Vorgesetzten, über deren Maßnahmen er sich möglicherweise gerade beim Betriebsrat beschweren will, beim Vortragen seiner Beschwerde „wie auf dem Präsentierteller“ gegenüber sieht, denn diese können den betreffenden Arbeitnehmer durch die Glasfenster nebenan im Betriebsratsbüro ebenso gut beobachten wie umgekehrt Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer die betreffenden Vorgesetzten, sofern letztere nicht, wie dies vorliegend zumindest dem Niederlassungsleiter möglich ist, als „Sichtblende“ zum Betriebsratsbüro eine Jalousie herablassen.
48Demnach steht die Tatsache, daß das Betriebsratsbüro - wie anhand der vom Betriebsrat selbst während des vorliegenden Verfahrens gefertigten Fotografien zweifelsfrei feststeht - von zwei Seiten voll einsehbar ist, einer an den Erfordernissen des Betriebsverfassungsgesetzes orientierten Betriebsratstätigkeit diametral entgegen. Vorliegend muß nämlich jeder bei der Antragsgegnerin beschäftigte Arbeitnehmer, der den Betriebsrat aufsucht, damit rechnen, daß sein Besuch vom Niederlassungsleiter und/oder Leiter der Alarmtechnik sowohl registriert als auch optisch verfolgt wird.
49c) Im übrigen ist in Anbetracht der Tatsache, daß sich zwischen dem Betriebsratsbüro und den angrenzenden Büros von Niederlassungsleiter und Leiter der Alarmtechnik lediglich normale Glasscheiben befinden, auch aus der Sicht der erkennenden Kammer
50(zumindest) der Verdacht begründet, daß von diesen beiden Büros aus die im Betriebsratsbüro geführten Gespräche zumindest teilweise verfolgt werden (können).
51Dabei kommt es zur Überzeugung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, ob es richtig ist, daß - wie der Arbeitgeber behauptet hat - selbst bei gehobener Lautstärke nur ein nicht näher zuzuordnendes „Stimmengewirr“ in den beiden angrenzenden Büros vernommen werden kann.
52Selbst wenn dem nämlich so wäre, so ergibt sich gleichwohl sowohl für das Betriebsratsmitglied als auch für alle den Betriebsrat in seinem Büro konsultierenden Arbeitnehmer in Anbetracht der erkennbar dünnen Fensterglas-Abtrennung zum Nachbarbüro zumindest subjektiv das „ungute Gefühl“, daß Niederlassungsleiter und/oder Leiter der Alarmtechnik, aber auch sonstige Personen, die sich in den beiden benachbarten Büros aufhalten, Teile des Gesprächs oder dessen vollen Wortlaut mit anhören können. So fühlt sich etwa ein Mitarbeiter, der gerade dem Betriebsrat eine Beschwerde über einen Vorgesetzten vortragen will, aufgrund der nur durch Glasscheiben vorhandenen Abtrennung zum Nebenraum zwangsläufig von dem im Nachbarraum anwesenden Vertreter des Arbeitgebers beobachtet und kann sich unter Umständen auch des Eindrucks nicht erwehren, daß dieser sein Gespräch mit dem Betriebsrat, das doch gerade vertraulich geführt werden soll, auch noch mühelos mit anhören kann.
53Daher kann es dahinstehen, ob in dem Betriebsratsbüro nicht vereinzelt sogar Gespräche geführt werden, bei denen ein kundiger Beobachter, selbst wenn die Fensterfront zu den beiden Nachbarbüros hinreichend schallisoliert wäre, den Inhalt des Gesprächs schon „von den Lippen ablesen“ könnte...!
54Allein die nach Lage und Beschaffenheit des dem Betriebsrat derzeit zur Verfügung gestellten Raumes durchaus begründete subjektive Befürchtung eines jeden Mitarbeiters, der den Betriebsrat aufsucht, sein Gespräch werde von einem Vertreter des Arbeitgebers möglicherweise mitgehört, reicht im vorliegenden Fall, in dem von Seiten der beiden angrenzenden Büros zudem noch optisch jede Bewegung im Betriebsratsbüro gut beobachtet werden kann, aus, das dem Betriebsrat derzeit zur Verfügung gestellte Büro als für eine ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit völlig ungeeignet erscheinen zu lassen. Vielmehr lassen sowohl Lage als auch Beschaffenheit des Betriebsratsbüros derzeit nicht zu, daß Arbeitnehmer dieses unbelastet zu einer Rücksprache mit dem Betriebsrat betreten, denn sie müssen ständig befürchten, dort sowohl gesehen als auch belauscht zu werden. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Betriebsrats sind nach den Feststellungen der erkennenden Kammer durchaus begründet.
55d) Der Betriebsrat hat ferner auch Anspruch darauf, daß das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellende angemessene Büro so beschaffen ist, daß Arbeitnehmer, die den Betriebsrat aufsuchen wollen, dies unkontrolliert tun können.
56Auch wenn es sich beim Betrieb des Arbeitgebers um einen Betrieb des Wach- und Schutzdienstes handelt, in dem aufgrund der Aufgabenstellung des Unternehmens gewiß weitergehende Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind als dies in einem anderen Betrieb üblich sein mag, geht es gleichwohl nicht an, daß der Arbeitnehmer, der den Betriebsrat aufsuchen will, dabei eine Korridortür passieren muß, die ihm nicht der Betriebsrat, sondern nur ein Vertreter des Arbeitgebers öffnen kann. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern einen einfachen Zugang zum Betriebsratsbüro zu ermöglichen, der es bedingt, daß der Betriebsrat in der Lage sein muß, selbst die Korridortür zu öffnen, durch die Mitarbeiter, die den Betriebsrat aufsuchen wollen, kommen.
57Allerdings hat zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zuletzt kein Streit mehr darüber bestanden, daß es der Arbeitgeber dem Betriebsrat ermöglichen wird, den ihn aufsuchenden Arbeitnehmern insoweit unkontrollierten Zugang zum Betriebsratsbüro zu gestatten, so daß es insoweit keiner weiteren Hinweise seitens des Gerichts bedarf.
58Nach allem war, wie geschehen, zu erkennen.
59III.
60Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen diesen Beschluß kann von dem Arbeitgeber (= Antragsgegnerin) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Beschwerde eingelegt werden.
63Für den Betriebsrat (= Antragsteller) ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
64Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stelle können Vertreter der Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
65Die Beschwerdeschrift muß
66binnen einer Notfrist * von einem Monat
67nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
68Sie muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Er-
69klärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird.
70Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der
71Beschwerdeschrift beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf in gleicher Form schriftlich zu begründen. Sie muß angeben, auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
72* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
73gez. B a c h l e r
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Referenzen - Gesetze
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.