Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Mai 2015 - 14 Ca 5371/14

ECLI:ECLI:DE:ARBGD:2015:0522.14CA5371.14.00
bei uns veröffentlicht am22.05.2015

Tenor

1.Die Kündigungschutzklage und die Klage auf Zahlung des Lohns für den Monat August 2014 wird - unter klarstellender Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.09.2015 - abgewiesen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.Der Streitwert wird auf 5.092,41 € festgesetzt.

4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Mai 2015 - 14 Ca 5371/14 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 5 Zulassung verspäteter Klagen


(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die

Insolvenzordnung - InsO | § 270 Grundsatz


(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Nov. 2011 - 2 AZR 614/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2010 - 6 Sa 103/10 - aufgehoben.

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(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2010 - 6 Sa 103/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und dabei zunächst darum, ob die Klage nachträglich zuzulassen ist.

2

Die Klägerin trat im Jahre 2000 in die Dienste des Beklagten, der bundesweit Drogeriemärkte betreibt.

3

Nach Zustimmung des Integrationsamts und nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Berufung auf betriebliche Gründe zum 31. Oktober 2009. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 23. Juli 2009 zu.

4

Mit einem am 13. August 2009 als Telefaxkopie übermittelten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erheben wollen. Bei Gericht gingen insgesamt 27 Seiten per Fax ein; die vierte Seite fehlte, was jedoch zunächst nicht bemerkt wurde. Der Original-Schriftsatz, der am 17. August 2009 bei Gericht einging, umfasste 28 Seiten. Die vierte Seite - die im Faxausdruck gefehlt hatte - enthielt die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

5

Das Arbeitsgericht wies den Klägervertreter am 15. Dezember 2009 auf die Unvollständigkeit der per Fax übersandten Klageschrift hin.

6

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Klage am 12. August 2009 im Entwurf verfasst und am 13. August 2009 nach Überarbeitung „ausgefertigt“. In der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bestehe die Anweisung, vor Übersendung von Klagen per Telefax zu überprüfen, ob diese anwaltlich unterzeichnet worden seien. Am 13. August 2009 habe ihr Prozessbevollmächtigter seiner Angestellten aufgetragen, die Klage samt Anlagen per Fax an das Arbeitsgericht zu senden. Er habe sie angewiesen, „nach Absendung der Kündigungsschutzklage per Fax das Faxjournal zu überprüfen, um dadurch sicherzustellen, dass die Kündigungsschutzklage auch ordnungsgemäß an das Gericht abgesandt worden ist“. Das Sendejournal weise die Übermittlung der Klageschrift am 13. August 2009 in der Zeit zwischen 17:18 Uhr und 17:38 Uhr aus und trage einen „OK-Vermerk“, demzufolge 27 Seiten übertragen worden seien. Weder für die Angestellte noch für ihren Prozessbevollmächtigten sei erkennbar gewesen, dass die Seite 4 der Klageschrift mit der den Text abschließenden Unterschrift möglicherweise aufgrund eines technischen Fehlers beim Einzug der Seiten durch das Faxgerät nicht ordnungsgemäß übermittelt worden sei.

7

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, im vorliegenden Fall habe - obwohl eine solche Anweisung nicht ausdrücklich gegeben worden sei - die Angestellte die Seiten des Schriftsatzes vor dessen Übermittlung gezählt, sei auf 27 gekommen und habe sich dabei möglicherweise um eine Seite verzählt. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Klägerin auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und eidesstattliche Versicherungen der Kanzleikraft bezogen. Was die Kündigung selbst angehe, so sei diese sozial ungerechtfertigt.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 23. Juli 2009 nicht aufgelöst worden ist.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat das Vorbringen der Klägerin zu den Gründen für die Versäumung der Klagefrist bestritten und die Auffassung vertreten, die Klage sei innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht formwirksam erhoben worden. Die Kündigung gelte deshalb gem. § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Im Übrigen halte sie auch einer Überprüfung ihrer sozialen Rechtfertigung stand.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Nichteinhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die Klage nachträglich zuzulassen oder die Kündigung nach § 4 Satz 1, §§ 5, 6, 7 KSchG rechtswirksam ist, steht noch nicht fest.

12

I. Die Klage ist verspätet erhoben. Die Kündigung ging der Klägerin am 23. Juli 2009 zu. Die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG lief am 13. August 2009 ab. Die Klage bedarf als bestimmender Schriftsatz der Schriftform (§§ 253, 129 Abs. 2 ZPO). Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift unterschrieben ist. Daran fehlt es hier, weil am 13. August 2009 eine mit Unterschrift versehene Klage nicht bei Gericht eingegangen ist.

13

II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht abgewiesen werden. Die Klage muss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn die Behauptungen der Klägerin zu den Ursachen der Fristversäumung glaubhaft sind.

14

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, sie rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. Beruht die Fristversäumnis auf einem Verschulden der klagenden Partei, so scheidet die nachträgliche Zulassung aus.

15

a) Die Partei hat nicht nur für - hier nicht in Betracht kommendes - eigenes Verschulden einzustehen. Sie muss sich nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber das eines Dritten, etwa einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten, zurechnen lassen(BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - BAGE 129, 32; 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - AP KSchG 1969 § 5 Nr. 15 = EzA KSchG § 5 Nr. 36).

16

aa) Hat der Prozessbevollmächtigte die Fehlleistung des Dritten seinerseits mit verursacht, weil dieser nicht hinreichend sorgfältig ausgewählt, angewiesen oder überwacht worden ist, so liegt in einem solchen Unterlassen ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - AP KSchG 1969 § 5 Nr. 15 = EzA KSchG § 5 Nr. 36; Wendtland in Vorwerk/Wolf BeckOK ZPO § 233 2. Edition Stand 1. Oktober 2011 Rn. 9 - 11). Die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens ist anhand des in § 276 Abs. 2 BGB gesetzten Maßstabs zu beantworten. Verschulden umfasst demnach jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Entscheidend ist die üblicherweise zu erwartende Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Deshalb bestimmt im Fall eines der Partei zuzurechnenden Anwaltsverschuldens die erwartbare Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts das rechtliche Maß (Wendtland in Vorwerk/Wolf BeckOK aaO mwN).

17

bb) Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren, insbesondere einen Fristenkalender führen. Wenn zur Fristwahrung die Übersendung durch Fax erforderlich ist, muss der Prozessbevollmächtigte - entweder allgemein oder im Einzelfall - Weisung erteilen, dass die von ihm beauftragte Hilfskraft nach der Übersendung per Telefax einen Einzelnachweis ausdruckt und anhand dessen die Vollständigkeit der Übermittlung, nämlich die Übereinstimmung der Zahl der übermittelten Seiten mit derjenigen des Originalschriftsatzes, überprüft (BGH 20. Juli 2011 - XII ZB 139/11 - MDR 2011, 1195; 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - mwN, MDR 2011, 933; 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - mwN, MDR 2010, 1145; 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513).

18

b) Mit diesen Grundsätzen steht die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht im Einklang.

19

aa) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin müsse nach § 85 Abs. 2 ZPO schlechthin für Fehler im Machtbereich ihres Prozessbevollmächtigten einstehen, ist diese Auffassung nicht richtig. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 85 Abs. 2 ZPO steht lediglich das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Die Kanzleiangestellte war nicht Bevollmächtigte der Klägerin.

20

bb) Der Prozessbevollmächtigte muss auch nicht für jedes, sondern nur für vermeidbares Versagen der von ihm eingesetzten Gerätschaften einstehen (BGH 25. November 2004 - VII ZR 320/03 - NJW 2005, 678). Er kann sich - solange keine Anhaltspunkte für Fehleranfälligkeiten vorliegen - auf das Funktionieren der von ihm eingesetzten technischen Einrichtungen verlassen. Dass irgendwelche Hinweise auf besondere Empfindlichkeit oder Unzuverlässigkeit des vom Klägervertreter eingesetzten Fax-Geräts vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich.

21

cc) Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe seine Angestellte nicht ausreichend angewiesen, so trifft das nicht zu. Das Arbeitsgericht und - ihm wohl folgend - das Landesarbeitsgericht haben die Behauptung der Klägerin zum Inhalt der Weisung an die Angestellte dahin verstanden, die Weisung habe sich nicht konkret auf die Kontrolle der Vollständigkeit der Übersendung durch Zählen bezogen, sondern lediglich zum Inhalt gehabt, das Vorhandensein des „OK-Vermerks“ nachzuprüfen. Diese Würdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht, indem sie das Vorbringen der Klägerin nicht in seinem Zusammenhang betrachtet und dadurch um seinen wesentlichen Gehalt verkürzt.

22

(1) Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 - und damit innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG - unter Bezugnahme auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und die dem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten behauptet, ihr Anwalt habe die Weisung erteilt, „nach Absendung der Kündigungsschutzklage per Fax das Faxjournal zu überprüfen, um dadurch sicherzustellen, dass die Kündigungsschutzklage auch ordnungsgemäß an das Gericht abgesandt worden ist“. Ferner hat die Klägerin behauptet, die Kanzleiangestellte sei angewiesen worden zu prüfen, ob die Klageschrift auch die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trage.

23

(2) Sind diese Weisungen erteilt worden, so hat der Prozessbevollmächtigte seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Von einem Rechtsanwalt wird nicht verlangt, dass er fristwahrende Schriftsätze eigenhändig an das Gericht faxt und die Übersendung auf Vollständigkeit prüft. Er kann diese Tätigkeit seinem sorgfältig ausgesuchten und geschulten sowie regelmäßig überprüften Personal übertragen. Gibt der Prozessbevollmächtigte seiner Angestellten auf, anhand des Faxjournals zu überprüfen, ob eine Klage „ordnungsgemäß“ per Fax abgesandt worden ist, so enthält diese Anordnung zugleich die Weisung, die Vollständigkeit der Übersendung - also die Übereinstimmung der Blattzahl der Klageschrift mit der im Sendeprotokoll ausgewiesenen Anzahl der übermittelten Blätter - zu prüfen. Eine ordnungsgemäße fristwahrende Übersendung setzt voraus, dass alle Blätter der Klageschrift, insbesondere auch das die Unterschrift tragende letzte Blatt des eigentlichen Klageschriftsatzes, übermittelt werden. Die vom Klägervertreter nach Behauptung der Klägerin erteilte Weisung, den „OK-Vermerk“ im Sendejournal zu prüfen, darf nicht zusammenhanglos betrachtet werden. Sie sollte sicherstellen, dass das, was in das Faxgerät zur Übersendung eingelegt worden ist, auch gesendet wurde. Da es keine Übersendung „an sich“, sondern nur eine Übersendung der zu übersendenden Schriftstücke gibt, war von der Weisung zur ordnungsgemäßen Übersendung auch die Vollständigkeit der Sendung betroffen. Ein Missverständnis dahingehend, auf die Vollzähligkeit der Übermittlung durch Fax komme es nicht an, sondern nur darauf, dass irgendetwas „ordnungsgemäß“ übersandt wurde, die Vollständigkeit müsse deshalb nicht geprüft werden, ist im Streitfall ausgeschlossen. Nimmt man hinzu, dass - nach dem Vortrag der Klägerin - die Angestellte ausdrücklich angewiesen war nachzuprüfen, ob die zu übersendende Klage unterschrieben war, so hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch seine Anweisung alles getan, was vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnte.

24

2. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung muss die Angabe der die Zulassung begründenden Tatsachen und die Mittel der Glaubhaftmachung enthalten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 294 ZPO). Ob dies geschehen ist, steht noch nicht fest. Da die Frage, ob eine Tatsache glaubhaft gemacht ist, eine tatsächliche Würdigung (§ 286 ZPO) voraussetzt, ist sie nicht vom Revisionsgericht vorzunehmen. Unstreitig ist das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht. Der Beklagte hat es bestritten.

25

a) Glaubhaftmachung ist eine besondere Art der Beweisführung. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 - Rn. 7, NJW-RR 2011, 136). Dies gilt auch, wenn die Behauptung mit Hilfe von Indiztatsachen glaubhaft gemacht werden soll (BGH 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870). Ob die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Gericht entsprechend § 286 ZPO in freier Würdigung zu beurteilen(BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 - Rn. 12, NJW-RR 2007, 776).

26

b) Die Frage, ob die Behauptung der Klägerin überwiegend wahrscheinlich ist, hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft. Dies muss nachgeholt werden. Dabei ist das Berufungsgericht durch die Regelung des § 5 Abs. 3 iVm. Abs. 2 Satz 2 KSchG an einer weiteren Sachaufklärung nicht gehindert. Zwar sind nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 KSchG vorgebrachte Gründe und Mittel der Glaubhaftmachung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat aber verspätet vorgetragene Tatsachen und beigebrachte Mittel zu beachten, wenn sie einen fristgerecht geltend gemachten Grund ergänzen, vervollständigen oder konkretisieren (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 732/08 - BAGE 131, 105).

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Vesper    

        

    B. Schipp    

                 

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2010 - 6 Sa 103/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und dabei zunächst darum, ob die Klage nachträglich zuzulassen ist.

2

Die Klägerin trat im Jahre 2000 in die Dienste des Beklagten, der bundesweit Drogeriemärkte betreibt.

3

Nach Zustimmung des Integrationsamts und nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Berufung auf betriebliche Gründe zum 31. Oktober 2009. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 23. Juli 2009 zu.

4

Mit einem am 13. August 2009 als Telefaxkopie übermittelten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erheben wollen. Bei Gericht gingen insgesamt 27 Seiten per Fax ein; die vierte Seite fehlte, was jedoch zunächst nicht bemerkt wurde. Der Original-Schriftsatz, der am 17. August 2009 bei Gericht einging, umfasste 28 Seiten. Die vierte Seite - die im Faxausdruck gefehlt hatte - enthielt die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

5

Das Arbeitsgericht wies den Klägervertreter am 15. Dezember 2009 auf die Unvollständigkeit der per Fax übersandten Klageschrift hin.

6

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Klage am 12. August 2009 im Entwurf verfasst und am 13. August 2009 nach Überarbeitung „ausgefertigt“. In der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bestehe die Anweisung, vor Übersendung von Klagen per Telefax zu überprüfen, ob diese anwaltlich unterzeichnet worden seien. Am 13. August 2009 habe ihr Prozessbevollmächtigter seiner Angestellten aufgetragen, die Klage samt Anlagen per Fax an das Arbeitsgericht zu senden. Er habe sie angewiesen, „nach Absendung der Kündigungsschutzklage per Fax das Faxjournal zu überprüfen, um dadurch sicherzustellen, dass die Kündigungsschutzklage auch ordnungsgemäß an das Gericht abgesandt worden ist“. Das Sendejournal weise die Übermittlung der Klageschrift am 13. August 2009 in der Zeit zwischen 17:18 Uhr und 17:38 Uhr aus und trage einen „OK-Vermerk“, demzufolge 27 Seiten übertragen worden seien. Weder für die Angestellte noch für ihren Prozessbevollmächtigten sei erkennbar gewesen, dass die Seite 4 der Klageschrift mit der den Text abschließenden Unterschrift möglicherweise aufgrund eines technischen Fehlers beim Einzug der Seiten durch das Faxgerät nicht ordnungsgemäß übermittelt worden sei.

7

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, im vorliegenden Fall habe - obwohl eine solche Anweisung nicht ausdrücklich gegeben worden sei - die Angestellte die Seiten des Schriftsatzes vor dessen Übermittlung gezählt, sei auf 27 gekommen und habe sich dabei möglicherweise um eine Seite verzählt. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Klägerin auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und eidesstattliche Versicherungen der Kanzleikraft bezogen. Was die Kündigung selbst angehe, so sei diese sozial ungerechtfertigt.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 23. Juli 2009 nicht aufgelöst worden ist.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat das Vorbringen der Klägerin zu den Gründen für die Versäumung der Klagefrist bestritten und die Auffassung vertreten, die Klage sei innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht formwirksam erhoben worden. Die Kündigung gelte deshalb gem. § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Im Übrigen halte sie auch einer Überprüfung ihrer sozialen Rechtfertigung stand.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Nichteinhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die Klage nachträglich zuzulassen oder die Kündigung nach § 4 Satz 1, §§ 5, 6, 7 KSchG rechtswirksam ist, steht noch nicht fest.

12

I. Die Klage ist verspätet erhoben. Die Kündigung ging der Klägerin am 23. Juli 2009 zu. Die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG lief am 13. August 2009 ab. Die Klage bedarf als bestimmender Schriftsatz der Schriftform (§§ 253, 129 Abs. 2 ZPO). Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift unterschrieben ist. Daran fehlt es hier, weil am 13. August 2009 eine mit Unterschrift versehene Klage nicht bei Gericht eingegangen ist.

13

II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht abgewiesen werden. Die Klage muss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn die Behauptungen der Klägerin zu den Ursachen der Fristversäumung glaubhaft sind.

14

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, sie rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. Beruht die Fristversäumnis auf einem Verschulden der klagenden Partei, so scheidet die nachträgliche Zulassung aus.

15

a) Die Partei hat nicht nur für - hier nicht in Betracht kommendes - eigenes Verschulden einzustehen. Sie muss sich nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber das eines Dritten, etwa einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten, zurechnen lassen(BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - BAGE 129, 32; 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - AP KSchG 1969 § 5 Nr. 15 = EzA KSchG § 5 Nr. 36).

16

aa) Hat der Prozessbevollmächtigte die Fehlleistung des Dritten seinerseits mit verursacht, weil dieser nicht hinreichend sorgfältig ausgewählt, angewiesen oder überwacht worden ist, so liegt in einem solchen Unterlassen ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - AP KSchG 1969 § 5 Nr. 15 = EzA KSchG § 5 Nr. 36; Wendtland in Vorwerk/Wolf BeckOK ZPO § 233 2. Edition Stand 1. Oktober 2011 Rn. 9 - 11). Die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens ist anhand des in § 276 Abs. 2 BGB gesetzten Maßstabs zu beantworten. Verschulden umfasst demnach jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Entscheidend ist die üblicherweise zu erwartende Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Deshalb bestimmt im Fall eines der Partei zuzurechnenden Anwaltsverschuldens die erwartbare Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts das rechtliche Maß (Wendtland in Vorwerk/Wolf BeckOK aaO mwN).

17

bb) Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren, insbesondere einen Fristenkalender führen. Wenn zur Fristwahrung die Übersendung durch Fax erforderlich ist, muss der Prozessbevollmächtigte - entweder allgemein oder im Einzelfall - Weisung erteilen, dass die von ihm beauftragte Hilfskraft nach der Übersendung per Telefax einen Einzelnachweis ausdruckt und anhand dessen die Vollständigkeit der Übermittlung, nämlich die Übereinstimmung der Zahl der übermittelten Seiten mit derjenigen des Originalschriftsatzes, überprüft (BGH 20. Juli 2011 - XII ZB 139/11 - MDR 2011, 1195; 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - mwN, MDR 2011, 933; 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - mwN, MDR 2010, 1145; 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513).

18

b) Mit diesen Grundsätzen steht die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht im Einklang.

19

aa) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin müsse nach § 85 Abs. 2 ZPO schlechthin für Fehler im Machtbereich ihres Prozessbevollmächtigten einstehen, ist diese Auffassung nicht richtig. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 85 Abs. 2 ZPO steht lediglich das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Die Kanzleiangestellte war nicht Bevollmächtigte der Klägerin.

20

bb) Der Prozessbevollmächtigte muss auch nicht für jedes, sondern nur für vermeidbares Versagen der von ihm eingesetzten Gerätschaften einstehen (BGH 25. November 2004 - VII ZR 320/03 - NJW 2005, 678). Er kann sich - solange keine Anhaltspunkte für Fehleranfälligkeiten vorliegen - auf das Funktionieren der von ihm eingesetzten technischen Einrichtungen verlassen. Dass irgendwelche Hinweise auf besondere Empfindlichkeit oder Unzuverlässigkeit des vom Klägervertreter eingesetzten Fax-Geräts vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich.

21

cc) Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe seine Angestellte nicht ausreichend angewiesen, so trifft das nicht zu. Das Arbeitsgericht und - ihm wohl folgend - das Landesarbeitsgericht haben die Behauptung der Klägerin zum Inhalt der Weisung an die Angestellte dahin verstanden, die Weisung habe sich nicht konkret auf die Kontrolle der Vollständigkeit der Übersendung durch Zählen bezogen, sondern lediglich zum Inhalt gehabt, das Vorhandensein des „OK-Vermerks“ nachzuprüfen. Diese Würdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht, indem sie das Vorbringen der Klägerin nicht in seinem Zusammenhang betrachtet und dadurch um seinen wesentlichen Gehalt verkürzt.

22

(1) Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 - und damit innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG - unter Bezugnahme auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und die dem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten behauptet, ihr Anwalt habe die Weisung erteilt, „nach Absendung der Kündigungsschutzklage per Fax das Faxjournal zu überprüfen, um dadurch sicherzustellen, dass die Kündigungsschutzklage auch ordnungsgemäß an das Gericht abgesandt worden ist“. Ferner hat die Klägerin behauptet, die Kanzleiangestellte sei angewiesen worden zu prüfen, ob die Klageschrift auch die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trage.

23

(2) Sind diese Weisungen erteilt worden, so hat der Prozessbevollmächtigte seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Von einem Rechtsanwalt wird nicht verlangt, dass er fristwahrende Schriftsätze eigenhändig an das Gericht faxt und die Übersendung auf Vollständigkeit prüft. Er kann diese Tätigkeit seinem sorgfältig ausgesuchten und geschulten sowie regelmäßig überprüften Personal übertragen. Gibt der Prozessbevollmächtigte seiner Angestellten auf, anhand des Faxjournals zu überprüfen, ob eine Klage „ordnungsgemäß“ per Fax abgesandt worden ist, so enthält diese Anordnung zugleich die Weisung, die Vollständigkeit der Übersendung - also die Übereinstimmung der Blattzahl der Klageschrift mit der im Sendeprotokoll ausgewiesenen Anzahl der übermittelten Blätter - zu prüfen. Eine ordnungsgemäße fristwahrende Übersendung setzt voraus, dass alle Blätter der Klageschrift, insbesondere auch das die Unterschrift tragende letzte Blatt des eigentlichen Klageschriftsatzes, übermittelt werden. Die vom Klägervertreter nach Behauptung der Klägerin erteilte Weisung, den „OK-Vermerk“ im Sendejournal zu prüfen, darf nicht zusammenhanglos betrachtet werden. Sie sollte sicherstellen, dass das, was in das Faxgerät zur Übersendung eingelegt worden ist, auch gesendet wurde. Da es keine Übersendung „an sich“, sondern nur eine Übersendung der zu übersendenden Schriftstücke gibt, war von der Weisung zur ordnungsgemäßen Übersendung auch die Vollständigkeit der Sendung betroffen. Ein Missverständnis dahingehend, auf die Vollzähligkeit der Übermittlung durch Fax komme es nicht an, sondern nur darauf, dass irgendetwas „ordnungsgemäß“ übersandt wurde, die Vollständigkeit müsse deshalb nicht geprüft werden, ist im Streitfall ausgeschlossen. Nimmt man hinzu, dass - nach dem Vortrag der Klägerin - die Angestellte ausdrücklich angewiesen war nachzuprüfen, ob die zu übersendende Klage unterschrieben war, so hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch seine Anweisung alles getan, was vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnte.

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2. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung muss die Angabe der die Zulassung begründenden Tatsachen und die Mittel der Glaubhaftmachung enthalten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 294 ZPO). Ob dies geschehen ist, steht noch nicht fest. Da die Frage, ob eine Tatsache glaubhaft gemacht ist, eine tatsächliche Würdigung (§ 286 ZPO) voraussetzt, ist sie nicht vom Revisionsgericht vorzunehmen. Unstreitig ist das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht. Der Beklagte hat es bestritten.

25

a) Glaubhaftmachung ist eine besondere Art der Beweisführung. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 - Rn. 7, NJW-RR 2011, 136). Dies gilt auch, wenn die Behauptung mit Hilfe von Indiztatsachen glaubhaft gemacht werden soll (BGH 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870). Ob die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Gericht entsprechend § 286 ZPO in freier Würdigung zu beurteilen(BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 - Rn. 12, NJW-RR 2007, 776).

26

b) Die Frage, ob die Behauptung der Klägerin überwiegend wahrscheinlich ist, hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft. Dies muss nachgeholt werden. Dabei ist das Berufungsgericht durch die Regelung des § 5 Abs. 3 iVm. Abs. 2 Satz 2 KSchG an einer weiteren Sachaufklärung nicht gehindert. Zwar sind nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 KSchG vorgebrachte Gründe und Mittel der Glaubhaftmachung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat aber verspätet vorgetragene Tatsachen und beigebrachte Mittel zu beachten, wenn sie einen fristgerecht geltend gemachten Grund ergänzen, vervollständigen oder konkretisieren (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 732/08 - BAGE 131, 105).

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Vesper    

        

    B. Schipp    

                 

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.