Arbeitsgericht Bonn Urteil, 04. Aug. 2016 - 3 Ca 876/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 5.200,33 €.
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin war in der Zeit vom 15.05.1987 bis zum 30.04.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 31.12.2004 nahm sie in mehreren Jahren für mehrere Monate unbezahlten Urlaub. In der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 70 % an einer Vollzeitbeschäftigten mit der Maßgabe, dass die Klägerin Vollzeit bis Mitte September eines jeden Jahres arbeitete und danach freigestellt war.
3Mit Vereinbarung vom 02.04.2015 vereinbarten die Parteien das Ausscheiden der Klägerin zum 30.04.2015 und den Bezug von Ruhegeld für die Klägerin nach § 8 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz/Vorruhestand (RSTV). Nach der Vereinbarung sollte das Ruhegeld 67,5 % der zuletzt bezogenen monatlichen Vergütung gleich 3.441,36 € betragen.
4Mit der bei Gericht am 27.04.2016 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines erhöhten Ruhegeldes i.H.v. 3.568,62 € monatlich und die Nachzahlung der Differenzbeträge.
5Die Beklagte hat das Grundgehalt ermittelt auf der Basis von § 8 Abs. 1 RSTV. Danach beträgt der erworbene Anspruch nach einer Betriebszugehörigkeit von 18 Jahren 70 % der zuletzt bezogenen monatlichen Vergütung. Dann wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 ein Teilzeitfaktor aus dem Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs zum Beschäftigungsumfang einer Vollzeitbeschäftigten gebildet. Aus dieser Berechnung ergibt sich ein Ruhegehalt i.H.v. 3.167,33 € für die Klägerin.
6Die Beklagte hat dann einen Mindestanspruch auf der Basis einer ausschließlichen Vollzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten in Teilzeit berechnet, woraus sich ein Ruhegeld i.H.v. 3.441,36 € berechnet, das die Beklagte an die Klägerin auszahlt.
7Die Klägerin hält die Ermittlung eines Teilzeitfaktors für unberechtigt, da die Klägerin ohne Belehrung durch die Beklagte zur Vertragsänderung gedrängt worden sei. Im eigentlichen Sinne habe es sich auch ab 2005 um ein Vollzeitarbeitsverhältnis gehandelt, bei dem nur die Fälligkeitstermine für die Vergütung in der Zeit der Nichtbeschäftigung verlagert worden sei. Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, da sie die Klägerin nicht über die Folgen einer Teilzeitbeschäftigung für das Ruhegehalt unterrichtet habe.
8Außerdem verstoße die Berechnung des Mindestanspruches durch die Beklagte gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Mindestanspruch berücksichtige in keiner Weise die Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Ob ein Beschäftigter neben seiner Vollzeittätigkeit noch 10 oder 16 Jahre in Teilzeit arbeiten würde, bliebe bei der Berechnung des Mindestanspruches vollkommen unberücksichtigt.
9Die Klägerin beantragt:
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägern ein vorgezogenes Ruhegeld gemäß § 8 Tarifvertrag Rationalisierungsschutz/Vorruhestand vom 21. März 1984 in der jeweils gültigen Fassung (RSTV) i.H.v. 70 % der zuletzt bezogenen monatlichen Grundvergütung auf Basis der Gehaltstabelle vom 01.01.2015, i.H.v. 3.568,82 € brutto monatlich zu zahlen.
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2. Die Beklagte zu verurteilen für die Zeit vom 01. Mai 2015 bis zum 01. Mai 2016 1.529,48 € brutto nachzuzahlen.
Die Beklagte hält ihre Berechnung auf der Basis des Tarifvertrages für zutreffend und verweist im Übrigen darauf, dass die Vereinbarung vom 02.04.2015 diesen Betrag vorsehe.
15Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegeld i.H.v. 3.568,82 € brutto.
191. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem RSTV. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den tariflichen Anspruch i.H.v. 3.167,33 € zutreffend berechnet hat.
202. Die Klägern kann gegen diese Berechnung auch nicht einwenden, dass es sich bei der Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12. 2014 um eine Art von Vollzeitbeschäftigung gehandelt habe.
21Unstreitig hatten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung von 70 % eines Vollzeitbeschäftigten vereinbart. Darin liegt keine Verlagerung des Fälligkeitstermines, sondern eine Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung in Bezug auf die Jahresarbeitszeit der Klägerin.
223. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grund berufen, dass die Beklagte bei der Berechnung des Mindestanspruchs ausschließlich auf die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung abstellt.
23Zunächst ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden, worauf ein Anspruch auf ein Mindestruhegeld entsprechend ihrer eigenen Berechnung beruhen sollte. Soweit die Beklagte den Mindestanspruch bei Vollzeitbeschäftigten auf der Basis einer betrieblichen Übung so ermittelt, als wenn der Teilzeitbeschäftigte ausschließlich vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, kann dies keinen weiteren Anspruch der Klägerin auf ein erhöhtes Ruhegeld begründen.
24Die Beklagte will möglicherweise durch die Berechnung eines Mindestanspruches einen Nachteil für Teilzeitbeschäftigte vermeiden, damit deren Ruhegeld, insbesondere in Fällen von einer langen Vollzeitbeschäftigung im Verhältnis zu einer kurzen Teilzeitbeschäftigung nicht über Gebühr gekürzt wird. Dieser dem Mindestanspruch zu Grunde liegende Schutzgedanke entspricht sachgerechten Erwägungen und ist nicht angreifbar. Dass der Mindestbetrag, den die Beklagte möglicherweise aufgrund betrieblicher Übung ermittelt, stets sogar einem höheren Anspruch führt als die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors, ist einzuräumen. Sie benachteiligt damit aber weder die Vollzeitbeschäftigten noch die Teilzeitbeschäftigten. Letztere erhalten schließlich mehr als der tarifliche Anspruch ausmachen würde.
254. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht im Wege des Schadensersatzes zu. Die Beklagte war bei Abschluss des Teilzeitvertrages für die Zeit ab dem 01.01.2005 nicht verpflichtet, die Klägerin auf die Folgen für ein späteres Ruhegeld hinzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin bei Abschluss dieses Vertrages falsch beraten hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
26Da sich ein Anspruch der Klägerin aus keinem rechtlichen Grund ergibt, war die Klage abzuweisen.
275. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
28Der Streitwert wurde ermittelt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO und § 43 Abs. 2 S. 1 GKG. Dabei wurde der Antrag zu 1) mit dem 36-fachen Differenzbetrag mal 80 % für das Feststellungsinteresse berücksichtigt.
29Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.