Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 21. Jan. 2014 - 8 Ca 1763/13 d
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.
Streitwert: 14.463,40 EUR.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die die Frage, ob nach wie vor der Dienstort der Klägerin der Heimarbeitsplatz der Klägerin in U. oder der Standort der Beklagten in L. geworden ist, sowie darüber, ob Fahrtkostenerstattung und Aufwandsentschädigung zu zahlen sind.
3Mit Wirkung ab dem 01.01.1991 wurde die Klägerin von der N-BG als Berufskrankheiten-Ermittlerin, bzw. Arbeitsplatzbegutachterin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.02.1991 eingestellt (Bl. 5 d.A.). Auf den Antrag der Klägerin vom 27.05.1991 hin, den Dienstsitz an ihren Wohnsitz zu verlegen, wies der damalige Arbeitgeber der Klägerin ihren Wohnsitz - damals in L. - „bis auf Widerruf“ als Dienstsitz zu und teilte mit, dass eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200,00 DM gezahlt werde und reisekostenrechtlich Fahrten vom Dienstsitz zur Dienststelle erstattet werden könnten (Bl. 6-8 d.A.). Nach dem Umzug der Klägerin nach U. widerrief die N. die ursprüngliche Zuweisung und wies ihr rückwirkend den aktuellen Wohnsitz als Dienstsitz zu (Bl. 9 d.A.).
4Mit Wirkung zum 01.01.2011 fusionierte die N-BG mit der I-BG. zu jetzigen Beklagten, auf die das Arbeitsverhältnis der Klägerin überging. Ihr aktuelles Bruttomonatseinkommen beträgt etwa 4.500,00 €.
5Mit Schreiben vom 19.06.2012 teilte die Beklagte mit, dass die Zuweisung des Wohnsitzes als Dienstsitz mit Wirkung zum 31.07.2012 widerrufen werde und Dienstsitz das neue Verwaltungsgebäude in L.-P. ist (Bl. 10 d.A.).
6Mit der am 04.05.2013 bei Gericht eingegangenen Klage greift die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs an und macht geltend, dass ihr nach wie vor die Aufwandsentschädigung für den Heimarbeitsplatz zustehe und ihr Fahrtkostenerstattung von ihrem Heimarbeitsplatz zur Dienststelle L. zustehe.
7Seit 21 Jahren arbeite sie für die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin mit der Regelung, dass ihr Wohnsitz zugleich ihr Dienstsitz sei. Als Arbeitsplatzgutachterin sei ihre Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Versicherten der Beklagten zu jederzeit erreichbar sei. Die Akten der Versicherten, die sie aufzusuchen hätte, würde sie zuhause aus dem Netz laden. Sie habe Versicherte im örtlichen Bereich von T. im Norden, C. im Osten, J. im Süden bis nach B. im Westen zu besuchen. Nach den von ihr angestellten Ermittlungen schreibe sie zuhause nachmittags oder abends die Stellungnahmen, treffe Terminabsprachen oder führe Nachermittlungen durch. Auch infolge der Fusion der Berufsgenossenschaften hätten sich die Tätigkeit der Klägerin oder ihre Arbeitsabläufe in keiner Weise verändert, auch nicht etwa zum 31.07.2012. Gleichwohl halte sich die Beklagte für einseitig berechtigt, die Aufwandsentschädigung als Gegenleistung einzustellen und für die am Standort L. von der Klägerin für die an den Standort L. erforderlichen Fahrten zur Wahrnehmung von Sitzungen und Besprechungen entstandenen Fahrtkosten nicht zu zahlen. Eine Versetzung liege nicht vor, da die tatsächliche Arbeitsausübung durch die Änderung des Dienstsitzes nicht verändert werde. Die Ausübung billigen Ermessens sei nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte auf die alternierende Telearbeit hinweise, so gebe es zum Beispiel in E. 3 Arbeitnehmer, die nach wie vor in Telearbeit arbeiteten und gleichwohl weniger als 60 km vom Dienstort entfernt wohnten.
8Die Zuweisung des Wohnsitzes als Dienstsitz bis auf Widerruf stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei, weil keine Widerrufsgründe angegeben seien.
9Auch werde die Aufwandsentschädigung nicht ohne eigenen Aufwand der Klägerin gezahlt.
10Es stimme nicht, dass die Klägerin der Dienstsitz-Regelung im Zusammenhang mit der Höhergruppierung zugestimmt habe.
11Die Beteiligung der Personalvertretung werde bestritten.
12Der Kläger beantragt,
131) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Aufwandsentschädigung von 1.339,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem es darf nicht wahr sein Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
142) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Fahrten vom Dienstsitz der Klägerin in U. zur Bezirksverwaltung der Beklagten in L. in Höhe von 302,40 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
153) festzustellen, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, der Klägerin eine Aufwandsentschädigung für ihren Heimarbeitsplatz in Höhe von zurzeit 184,80 € (netto) pro Monat zu zahlen,
164) festzustellen, dass der Klägerin für Fahrten von ihrem Heimarbeitsplatz zur Dienststelle L., I.-Straße 23, Fahrtkostenerstattung für eine Dienstreise zusteht,
175) festzustellen, dass der Wohnsitz der Klägerin, I3, U., weiterhin auch ihr Arbeitsort ist und sie nicht wirksam in das Gebäude der Beklagten in die I-Straße 23, L.-P. versetzt worden ist.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen,
20Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf des Wohnsitzes der Klägerin als Dienstort sei wirksam.
21Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BG-AT) Anwendung, der dem TVöD nachgebildet sei. Gemäß § 25 a Abs. 1 BG-AT finden für die Erstattung von Reisekosten die für die Dienstordnungsangestellten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung, d.h. das Bundesreisekostengesetz. Bis August 2012 habe sich der Erstattungsanspruch der Klägerin bei Fahrten zum Verwaltungsgebäude in L. daraus ergeben, dass L. für Reisen der Klägerin als „auswärtiger Geschäftsort“ im Sinne des BRKG gegolten habe. Mit dem Widerruf vom 19.06.2012 sei nunmehr L. der Dienstort, weshalb Fahrten der Klägerin von ihrer Wohnung nach L. nicht mehr nach dem BRKG erstattungsfähig sein.
22Die Beklagte habe mit Wirkung vom 01.08.2012 an zu recht den Dienstort L. zugewiesenen und als Ort der Arbeitsleistung das Verwaltungsgebäude in L.-P. bestimmt. Sie könne Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dies nicht durch Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sei.
23Ihr Weisungsrecht habe die Beklagte dreimal förmlich ausgeübt: mit Schreiben vom 23.08.1991, mit Schreiben vom 29.08.2008 und mit dem Widerruf der Zuweisung des Wohnsitzes vom 19.06.2012. Entsprechendes Weisungsrecht habe die Beklagte nicht verloren. Von einer hinreichenden Konkretisierung durch langjährige Handhabung könne vorliegend nicht ausgegangen werden.
24Die Festlegung des Dienstsitzes sei durch die Beklagte nach billigem Ermessen erfolgt. Die Beklagte sei zunächst von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Arbeitsleistung im öffentlichen Dienst grundsätzlich in der Dienststelle erbracht wird. Hiervon kann es Ausnahmen geben, die jedoch stets auch einen sachlichen Grund hätten. Die Dienstsitz/Wohnsitz-Regelung im Fall der Klägerin hätte ihren sachlichen Grund darin gehabt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem damaligen Verwaltungsgebäude in L. über zu wenig Büroraum verfügt habe, um alle Mitarbeiter unterzubringen. Dieser sachliche Grund sei mittlerweile jedoch entfallen, da in L.-P. ein neues, größeres Gebäude angemietet worden sei, in dem für die Klägerin ab August 2012 ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Bei der Interessenabwägung habe die Beklagte auch geprüft, ob die Situation der Klägerin möglicherweise eine andere Entscheidung hinsichtlich des Arbeitsortes erfordere oder zumindest rechtfertigen. Dies sei jedoch nicht der Fall: Klägerin sei als Arbeitsbegutachterin vornehmlich im Außendienst tätig. Sie habe aber weiterhin die Möglichkeit, die notwendigen Vor- und Nacharbeiten in ihrer Wohnung auszuüben. Nicht erforderlich sei, dass sie für diese Arbeiten ihr Büro in L. aufsuchen. Es sei allerdings üblich und auch dienstlich notwendig, dass Außendienstmitarbeiter regelmäßig die Dienststelle aufsuchten, um z.B. an Besprechungen teilzunehmen. Der hierfür aufgewandte Teil der Arbeitszeit betrage maximal 20 %. In der Praxis fahre die Klägerin also höchstens einmal pro Woche von ihrem Wohnort zur Dienststelle, wozu sie für die einfache Fahrtstrecke von 55 km den ihr zur Verfügung gestellten Dienstwagen nutzen und ca. 37 Minuten Fahrzeit benötige. Für Bundesbedienstete sei nach § 3 Absatz ein Satz 2 der Trennungsgeldverordnung des Bundes ein tägliches pendeln zwischen Dienststätte und Wohnort zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit weniger als 3 Stunden betrage. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Klägerin verkehrsbedingt doppelt so lange unterwegs sei, läge sie immer noch deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze von 180 Minuten.
25Bei der Entscheidung, die Dienstsitz/Wohnsitz-Regelung zu widerrufen, habe sich die Beklagte auch von dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter leiten lassen. Derzeit befänden sich etwa 650 Mitarbeiter in sog. alternierender Telearbeit, bei der die Arbeitsleistung an 3 oder 4 Tagen am häuslichen Telearbeitsplatz und an den restlichen Tagen im Büro erbracht werde. Selbst eine Mitarbeiterin, die einmal wöchentlich von X. nach N. pendele oder ein anderer Mitarbeiter der zwischen T. und N. pendele, erhielten weder eine Aufwandsentschädigung für den Telearbeitsplatz noch eine Fahrtkostenerstattung. Klarzustellen sei aber auch, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Telearbeit tätig gewesen sei. Die Klägerin sei jedenfalls nicht als Härte- oder Sonderfall zu sehen. Härtefälle habe die Beklagte lediglich für Mitarbeiter angenommen, die durch die Neuzuweisung des Dienstsitzes davon betroffen sind, dass sie mehr als 60 km vom Dienstsitz entfernt wohnen. Bezogen auf die Dienststelle L., gebe es keinen Mitarbeiter, der unterhalb dieser Grenze wohne und gleichwohl weiterhin eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung erhalte. Bezogen auf die Dienststelle E. seien 34 Mitarbeiter vergleichbar wie die Klägerin beschäftigt gewesen. In 28 Fällen sei die Wohnsitz-Regelung widerrufen worden, lediglich in 6 Fällen sei vom Widerruf abgesehen worden, weil die betreffenden Außendienstler mehr als 60 km von der Dienststelle E. entfernt wohnen würden.
26Auch unter AGB-Gesichtspunkten sei der Widerruf nicht zu beanstanden.
27Der Rationalisierungsschutztarifvertrag finde auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung, da die Klägerin niemals in Telearbeit tätig gewesen sei.
28Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen eines am 27.09.2012 geschlossenen Vergleiches die Weisung bezüglich des Dienstsitzes akzeptiert. Die Klägerin habe sich am 03.07.2012 an die Geschäftsführung gewandt und gebeten, den Widerrufsbescheid zu bearbeiten. Da sich die Klägerin bereits im April 2012 vergeblich auf eine Stelle als Arbeitsbegutachterin am Dienstort E. mit Entgeltgruppe 11 (bei bestehender Entgeltgruppe 10) beworben habe, und der Antrag der Klägerin aus Mai 2012 auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wegen fehlender tariflicher Voraussetzungen abgelehnt worden sei, habe man der Klägerin als Ausgleich für die negativen finanziellen Auswirkungen durch den Wegfall der Aufwandsentschädigung eine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 11 in Aussicht gestellt, sollte sie die Weisung bezüglich des Arbeitsortes akzeptieren. Nachdem sich die Klägerin am Folgetag einverstanden erklärt habe, sei verwaltungsinternen die Höhergruppierung der Klägerin eingeleitet worden, die rückwirkend zum 01.07.2012 umgesetzt worden sei.
29Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen, da weder eine Versetzung noch eine Umsetzung im Raum stünde.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Die Zahlungs- und Feststellungsanträge stehen und fallen sämtlich mit der Beurteilung der Frage, ob der Widerruf vom 19.06.2012 rechtswirksam erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist dies der Fall.
34Gemäß § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
35Gemessen hieran ist die der Widerruf des Wohnsitzes der Klägerin und die Zuweisung der Geschäftsstelle L. als Dienstsitz nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Widerrufes auch billiges Ermessen walten lassen.
36Letztlich unwidersprochen gab es für die Klägerin und viele andere Außendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle L. keinen hinreichenden Raum für Arbeitsplätze in der Geschäftsstelle, weswegen sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten entschieden hatte, den Außendienstmitarbeitern die Regelung anzubieten, dass ihr Wohnsitz zum Dienstsitz mit den reisekostenrechtlichen Folgen und mit Aufwandsentschädigung werden konnte. Durch die Anmietung neuer Räumlichkeiten in L.-P. ist dieser ursprünglich vorhandene Sachgrund in Wegfall geraten. Die Entscheidung der Beklagten, dass Dienstsitz ihrer Mitarbeiter durchgehend und in der Regel die jeweilige Dienststelle ist, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.
37Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung, ob den Mitarbeitern generell abstrakt zumutbar ist, den Dienstsitz künftig an die Dienststelle zu verlegen, von der Trennungsgeldverordnung des Bundes hat leiten lassen, wofür Bundesbedienstete bei täglichem Pendeln zwischen Dienststätte und Wohnort eine Gesamtfahrzeit bis 3 Stunden zumutbar ist. Neben diesem Zeitmoment hat die Beklagte darüber hinaus ein Entfernungsmoment, nämlich die 60-Kilometer-Grenze zwischen Dienststelle und Wohnsitz, mit einbezogen. Lediglich Mitarbeiter, die insbesondere von der 60-Kilometer-Grenze betroffen sind, hat die Beklagte als Härtefälle behandelt und ihnen gegenüber in nicht zu beanstandender Weise von einem Widerruf abgesehen.
38Bezogen auf die Klägerin bedeutet dies, dass sie zum einen zu dem Personenkreis gehört, der weniger als 3 Stunden Gesamtfahrzeit aufwenden muss, und der zum anderen innerhalb des 60-Kilometer-Radius wohnt.
39Der Widerruf scheitert nicht daran, dass die Zuweisung „bis auf Widerruf“ möglicherweise als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB anzusehen ist. Auch wenn die ursprüngliche Zuweisung keinerlei ausdrückliche Widerrufsgründe enthält, hält das BAG in seiner Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 in Altfällen einen Widerruf dann nicht für unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer einem Widerrufsrecht redlicher Weise nicht verweigern kann. Ausdrücklich hat das BAG dies anerkannt, wenn nicht in den Kernbereich des Arbeitsvertrages und des Austauschverhältnisses eingegriffen wird, wenn es um den Ersatz von Aufwendungen geht, die der Arbeitnehmer nach allgemeinen Regeln selbst tragen muss und wenn der Arbeitgeber einheitliche Arbeitsbedingungen im Betrieb herstellen möchte. Alle 3 Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zwischen den Parteien streitigen Aufwendungen und Fahrtkostenerstattung betreffen nicht das Synallagma von Arbeitsleistung und Vergütung, die Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes ist ebenso Sache des Arbeitnehmers wie sein Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Auch hat die Beklagte den Widerruf der Klägerin und der übrigen Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Härtefälle - im Sinne einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung umgesetzt.
40Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass der Personalrat nicht beteiligt wurde. Denn einen Mitbestimmungstatbestand sieht § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BPersVG nur für den Fall der Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder den Fall einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle vor. Dienststelle der Klägerin ist nach wie vor L. und, da sich die Tätigkeit der Klägerin nicht geändert hat, liegt auch keine Umsetzung vor.
41Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Rationalisierungsschutztarifvertrag berufen, da dieser auf sie keine Anwendung findet. Denn sie hat zu keinem Zeitpunkt einen Telearbeitsplatz im Sinne der Dienstvereinbarung zur Telearbeit innegehabt.
42Da sich die Beklagte mit dem Widerruf der Zuweisung des Wohnsitzes der Klägerin als Dienstsitz im Rahmen des § 106 Gewerbeordnung gehalten hat, billiges Ermessen in nicht zu beanstandender Weise hat walten lassen und sonstige Verstöße gegen Gesetz, Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung nicht erkennbar sind, erweist sich der Widerruf als wirksam.
43Damit mussten sowohl die Feststellungsanträge der Klägerin wie auch ihre Zahlungsanträge erfolglos bleiben.
44Die Klage war daher abzuweisen.
45Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO sowie auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung §§ 3, 5 ZPO. Der Streitwert wurde für die Zahlungsanträge wie beziffert, für die Feststellung bezüglich der Aufwandsentschädigung auf den 36-fachen Monatsbetrag, für die Feststellung bezüglich der Fahrtkostenerstattung ebenfalls auf den 3 Jahresbetrag (orientiert an der Bezifferung im Antrag zu 2) für den Zeitraum etwa eines Jahres) und für die Feststellung und Versetzung betreffend den Arbeitsort mit 1 Monatseinkommen in Ansatz gebracht.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
49Landesarbeitsgericht L.
50C-Straße
5150670 L.
52Fax: 0221-7740 356
53eingegangen sein.
54Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
55Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
56Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
57- 58
1. Rechtsanwälte,
- 59
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
62* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 21. Jan. 2014 - 8 Ca 1763/13 d
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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.