Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 01. Juni 2015 - 8 Ca 1043/14 d
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
- 3.
Streitwert: 11.201,60 EUR.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis beendet worden ist.
3Der am 1946 geborene Kläger ist selbstständiger Zahnarzt. Seit dem 05.05.1985 ist er nebenberuflich anfangs befristet als Berufsschullehrer in Fachkunde für Zahnarzthelferinnen im Berufskolleg K. - Berufsbildende Schulen des Kreises E. - beschäftigt gewesen, u.a. auf der Grundlage des Vertrages vom 31.08.1990 (Bl. 7 f der Akte). Mit Arbeitsvertrag vom 22.07./20.11.1997 wurde er unbefristet auf der Grundlage des BAT eingestellt, wobei er zuletzt monatlich 1.120,16 EUR brutto verdiente.
4Nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum 15.06.2011 informierte weder der Kläger das beklagte Land hierüber oder legte einen Rentenbescheid vor noch erfolgte eine Reaktion des beklagten Landes auf dieses Datum. Über den 01.07.2011 hinaus wurde der Kläger auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Bestimmungen ohne neuen schriftlichen Arbeitsvertrag auch im Schuljahr 2011/2012 weiter beschäftigt. Diese Beschäftigung wurde auch im Schuljahr 2012/2013 fortgeführt, da der Kläger den Kollegen Dr. D. im gleichen Unterrichtsfach vertreten sollte, der in diesem Schuljahr wegen eines Sabbatjahres abwesend war, wie der Bedarfsmeldung des Berufskollegs K. vom 17.04.2012 zu entnehmen ist (Bl. 201 f der Akte).
5Mit Schreiben vom 15.05.2012 teilte die AOK Rheinland/Hamburg dem LBV mit, dass der Kläger seit dem 01.07.2011 eine Altersvollrente beziehe und deswegen die Meldung zur Sozialversicherung zu ändern sei (Bl. 83 der Akte).
6Im Sommer 2013 wurde der Kläger in der Schule in den Ruhestand verabschiedet. Am 17.07.2013 fand auf vorherige Anfrage der Schulleiterin Frau T. auf Wunsch des Klägers keine Verabschiedung im großen Rahmen während einer Lehrerkonferenz, sondern eine kleine Feier beim gemeinsamen Essen in der Schule mit der Schulleiterin und den Mitgliedern des Bildungsganges unter Überreichung kleiner Abschiedsgeschenke statt.
7Nach den Sommerferien 2013 erschien der Kläger nicht mehr in der Schule. Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er nach Ausscheiden aus dem Schuldienst zum Ende des letzten Schuljahres immer noch Bezüge erhalte, was überprüft werden möge (Bl. 86 der Akte). Als Reaktion auf dieses Schreiben informierte das LBV die Schulabteilung der Bezirksregierung unter dem 04.10.2013, um eine Rückrechnung zuviel gezahlter Bezüge vornehmen zu können (Bl. 85 der Akte).
8Die Bezirksregierung dankte dem Kläger mit Schreiben vom 07.10.2013 für die langjährige Tätigkeit bis zum 31.07.2013 und bat um Vorlage des Rentenbescheides (Bl. 9 der Akte). Diesem Schreiben beigefügt war der Entwurf eines Aufhebungsvertrages zum 31.07.2013 (Bl. 10 der Akte), den der Kläger nicht unterschrieb.
9Parallel dazu forderte das LBV unter dem 08.10.2013 die Vergütung für August und September 2013 zurück (Bl. 11 f der Akte).
10Mit Schreiben des Klägervertreters vom 09.12.2013 macht der Kläger gegenüber der Bezirksregierung geltend, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe, der TV-L auf das Dienstverhältnis keine Anwendung finde und der Kläger seine Arbeitskraft im bisherigen Umfang nochmals ausdrücklich anbiete (Bl. 89 der Akte). Diesem Schreiben war die Vollmacht des Klägers vom 28.10.2013 beigefügt (Bl. 94 der Akte).
11Mit der am 23.01.2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger wesentlich die Feststellung des unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
12Am 22.01.2014 hörte die Bezirksregierung den für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs zuständigen Personalrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an, wozu der Personalrat am 23.01.2015 seine Zustimmung erteilte (Bl. 90 der Akte).
13Mit Schreiben vom 23.01.2014 zu Händen des Klägervertreters sprach die Bezirksregierung eine ordentliche Kündigung gemäß § 33 Abs. 5 S. 2 TV-L aus (Bl. 91 f der Akte). Der Klägervertreter reichte mit Schreiben vom 04.02.2014 das Kündigungsschreiben unter Hinweis auf eine fehlende Vollmacht zum Empfang derartiger Erklärungen zurück (Bl. 93 der Akte). Mit weiterem Schreiben vom 12.02.2014 sprach die Bezirksregierung hilfsweise unmittelbar gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung gemäß § 33 Abs. 5 S. 2 TV-L aus (Bl. 95f der Akte).
14Ging das beklagte Land anfangs auch noch im vorliegenden Verfahren davon aus, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits im Sommer 2013 sein Ende gefunden habe, zahlte es zwischenzeitlich dem Kläger Vergütung bis einschließlich März 2014.
15Mit der am 25.02.2014 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung greift der Kläger die Wirksamkeit der beiden Kündigungen an. Das Arbeitsverhältnis bestehe insbesondere deshalb über Sommer 2013 hinaus fort, da der Kläger den Auflösungsvertrag von 07.10.2013 nicht unterschrieben habe und mit Schreiben vom 09.12.2013 ausdrücklich seine Arbeitskraft angeboten habe. Auch aus der zwischenzeitlichen Zahlung der Vergütung bis einschließlich März 2014 sei insoweit ein Anerkenntnis des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu sehen.
16Beide Kündigungen hält er für unwirksam und geht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Betriebsbedingte Kündigungsgründe lägen nicht vor. Einer Sozialauswahl sei der Vorwurf der Altersdiskriminierung entgegenzuhalten. Schließlich seien die Kündigungsfristen nach § 623 BGB nicht beachtet worden, zumal der Kläger tariflich unkündbar sei. Die Anhörung des Personalrats sei nicht ordnungsgemäß, da dieser über die vertragliche und tarifvertragliche Situation des Klägers nicht aufgeklärt worden sei.
17Der Kläger zuletzt beantragt,
181) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 12.02.2014 noch durch das Kündigungsschreiben vom 23.01.2014 beendet worden ist,
192) das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 4.480,64 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 1.120,16 EUR ab 30.04.2014, einem 30.05.2014, 30.06.2014 und dem 31.07.2014 zu zahlen,
203) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände beendet worden ist
214) das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger als zahnmedizinische Fachlehrkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen,
225) das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.120,16 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 31.07.2014 zu zahlen,
236) das beklagte Land zu verurteilen an den Kläger 3.360,48 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 1.120,16 EUR ab dem 31.08.2014, ab dem 30.09.2014 und ab dem 31.10.2014 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis bei tarifgerechter Handhabung und dem Rentenbezug des Klägers mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit dem 31.07. 2011 sein Ende gefunden hätte auf der Grundlage von § 44 Nr. 4 i.V.m. § 33 Abs. 1 TV-L. Diese tariflichen Vorschriften seien auf der Grundlage spätestens des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1997 für das Arbeitsverhältnis maßgeblich. Warum gleichwohl eine Beschäftigung des Klägers trotz des Renteneintritts erfolgt sei, sei heute nicht mehr aufklärbar. Da er nachweislich weiterhin als nebenberufliche Lehrkraft tätig gewesen sei, müsse von einem faktischen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Aber auch bei einem faktischen Arbeitsverhältnis müsse davon ausgegangen werden, was die Vertragsparteien vernünftigerweise beabsichtigt hätten, hätten sie sich die Regelung des § 33 Abs. 5 TV-L vor Augen gehalten. Danach wäre auf dieser tariflichen Grundlage ein neuer Arbeitsvertrag mit der abgekürzten Kündigungsfrist vereinbart worden, wobei der Personalrat einer unbefristeten Vertragslösung nicht zugestimmt hätte. Dass auch der Kläger von einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen sei, ergebe sich aus seinem Schreiben vom 02.10.2013 an das LBV, indem er von einem Beschäftigungsende zum 31.07.2013 ausgegangen sei.
27Hilfsweise sei das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2014 gekündigt worden, da es einen zurückgegangenen Bedarf an Lehrern in der Ausbildung zahnmedizinische Fachangestellter gebe. Habe es in den Schuljahr 2010/2011 und 2011/2012 für die dreijährige Ausbildungszeit zahnmedizinische Fachangestellter doch jeweils 6 Klassen gegeben, sei der Bedarf im Schuljahr 2012/2013 auf 5 Klassen und für das Jahr 2013/2014 auf nunmehr 4 Klassen zurückgegangen. Soweit das mit der Berufsschullehrerin Frau Dr. I. im Sommer 2012 begründete Beschäftigungsverhältnis ursprünglich für ein weiteres Schuljahr verlängert worden sei, sei es mit Aufhebungsvertrag vom 12.08.2013 einvernehmlich zum 31.07.2013 vorzeitig beendet worden (Bl. 171 der Akte). Im Rahmen der Sozialauswahl sei der Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger bereits das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Altersrente erreicht habe und die unbefristeten Verträge mit den weiteren Berufsschullehrern Dr. Q. und Dr. D deutlich früher abgeschlossen worden seien als das mit dem Kläger im Sommer 2011 begründete Arbeitsverhältnis.
28Anderweitige Einsatzmöglichkeiten am Berufskolleg gebe es nicht.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. zum Thema des Beweisbeschlusses vom 05.03.2015 (Bl. 194 R der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.06.2015 verwiesen (Bl. 207 R f der Akte).
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet, im Übrigen aber unzulässig.
32Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat infolge rechtswirksamer ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 23.01.2014 mit dem 31.03.2014 sein Ende gefunden.
33Das Arbeitsverhältnis ist nicht bereits zuvor beendet gewesen. Denn alleine durch die Verabschiedung des Klägers vom 17.07.2013 und den Umstand, dass er zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 seine Lehrtätigkeit nicht mehr aufgenommen oder persönlich angeboten hatte, ist das Arbeitsverhältnis auch vor dem Hintergrund des bereits im Jahr 2011 erreichten Renteneintrittsalters zwischenzeitlich nicht beendet worden. Denn weder der Kläger noch das beklagte Land haben - aus welchen Gründen auch immer - die tarifliche Vorschrift des § 33 Abs. 1a i.V.m. § 44 Nr. 4 TV-L ernst genommen oder den 65. Geburtstag des Klägers zum Anlass genommen, dass Arbeitsverhältnis über den Renteneintritts des Klägers hinaus auf eine vertraglich/tariflich saubere Grundlage zu stellen, wie dies § 33 Abs. 4 TV-L vorsieht. Durch die Fortbeschäftigung des Klägers über den nach § 33 Abs. 1 TV-L maßgeblichen Zeitpunkt hinaus wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt, zumal der Kläger den angebotenen Aufhebungsvertrag vom 07.10.2013 nicht unterschrieben hat.
34Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis hat das beklagte Land jedoch mit einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG rechtswirksam beendet. Die Zeugin T. hat in ihrer Vernehmung die Angaben des beklagten Landes zur Betriebsbedingtheit der Kündigung und zum fehlenden Bedarf der Beschäftigung von Berufsschullehrerin im Bereich der zahnmedizinischen Ausbildung vollumfänglich bestätigt.
35Dass im Rahmen der Sozialauswahl die Entscheidung gegen den Kläger gefallen ist, vermag die Kammer auch angesichts seines Lebensalters nicht zu beanstanden. Das beklagte Land ist nach Auffassung der Kammer nicht gehindert, bei der Sozialauswahl Mitarbeiter als weniger schutzwürdig einzustufen, in deren Person die Voraussetzungen für die tarifliche Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1 TV-L erfüllt sind, wohingegen vergleichbare Mitarbeiter auf den Bestand ihres Arbeitsplatzes bis zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung durch einen Anspruch auf Regelaltersrente noch angewiesen sind. Der Umstand, dass der Kläger aus der gesetzlichen Altersversorgung lediglich eine relativ niedrige Rente bezieht, ist hierbei irrelevant, zumal der Kläger es unterlassen hatte, das beklagte Land zum einen über den Umstand des Rentenbezuges überhaupt und zum anderen über die Höhe seines Rentenanspruches zu informieren.
36Die Anhörung des Personalrats ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die Personalratsanhörung einzig mit dem Argument angreift, der Personalrat sei über die vertragsrechtliche Konstellation des Klägers nicht informiert worden, geht dies fehl. Denn in der Betriebsratsanhörung vom 22.01.2014 hat die Bezirksregierung den besonderen Umstand des Erreichens der Regelaltersgrenze und das sich aus Sicht des Landes sich anschließende faktische Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der tariflichen Vorschrift des § 33 Abs. 5 TV-L ausdrücklich seinen Niederschlag gefunden.
37Die Kammer könnte die Frage, welche der beiden Kündigungen letztlich das Arbeitsverhältnis beendet hat, letztlich offen lassen, da dies hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts keinen Unterschied machen würde. Angesichts des Umstands jedoch, dass der Klägervertreter der Bezirksregierung mit Schreiben vom 09.12.2013 eine uneingeschränkte Vollmacht des Klägers vom 28.10.2013 übermittelt hatte, erweist sich die Vollmachtsrüge des Klägervertreters mit dem Hinweis auf eine fehlende Empfangsvollmacht mit Schreiben vom 04.02.2014 als rechtlich irrelevant. Danach hat die zeitlich 1. Kündigung vom 23.01.2014 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.
38Das beklagte Land hat nach Auffassung der Kammer auch zutreffend die Kündigungsfrist des § 33 Abs. 5 S. 2 TV-L zugrundegelegt. Aus beiderseitigem Verschulden konnte das Vertragsverhältnis - wie oben bereits ausgeführt - ab dem Renteneintrittsalter des Klägers nicht auf die tariflich saubere und inhaltlich richtige Grundlage eines neuen Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 33 Abs. 5 TV-L gestellt werden. Wenn nach Auffassung der Kammer auch kein „faktisches Arbeitsverhältnis“ ab Juli 2011 zu Stande gekommen ist, sondern schlicht das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestanden hat, pflichtet die Kammer der Rechtsauffassung des beklagten Landes bei, dass jedenfalls in dem Moment, in dem eine fehlerhafte Handhabung des Arbeitsverhältnisses entgegen den tariflichen Vorschriften festgestellt und erkannt wird, sich beide Seiten vertragstreu dahingehend verhalten müssen, dass das Arbeitsverhältnis entsprechend den tariflichen Regelungen zu behandeln ist. Es war also die Frage zu stellen, wie redlicherweise beide Seiten das Vertragsverhältnis auf neue Füße gestellt hätten, wäre ihnen zuvor rechtzeitig klar geworden, dass der Beendigungssachverhalt nach § 33 Abs. 1 TV-L bereits eingetreten ist. Die Kammer geht dabei davon aus, dass eine Regelung nach § 33 Abs. 5 TV-L getroffen worden wäre und hätte getroffen werden müssen. Dies bedeutet zugleich aber auch, dass die abgekürzte Kündigungsfrist des § 33 Abs. 5 S. 2 TV-L zur Anwendung kommt.
39Ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Landes vom 23.01.2014 bereits beendet worden, fehlt der Kündigungsschutzklage bezüglich der hilfsweisen Kündigung vom 12.02.2014 das Rechtsschutzbedürfnis.
40Da das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2014 beendet worden ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung geschweige denn Vergütungszahlung ab dem 01.04.2014 zu.
41Die Klage war daher abzuweisen.
42Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO und § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3, 5 ZPO. Nachdem das Klageverfahren mit dem allgemeinen Feststellungsantrag eingeleitet worden war, mit dem die Kappungsgrenze des Quartalsbezuges nach § 42 Abs. 2 GKG ausgeschöpft war, waren die beiden zuletzt streitgegenständlichen Kündigungen mit jeweils einem Monatseinkommen und die Zahlungsanträge mit ihrem Nominalwert in Ansatz zu bringen.
43Rechtsmittelbelehrung
44Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
45Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
46Landesarbeitsgericht Köln
47Blumenthalstraße 33
4850670 Köln
49Fax: 0221-7740 356
50eingegangen sein.
51Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
52Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
53Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
54- 55
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
59* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen - Gesetze
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.