Anwaltsgerichtshof München Urteil, 09. Apr. 2018 - BayAGH III-4-8/17

bei uns veröffentlicht am09.04.2018

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 50.000,– EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt.

Der Beigeladene wurde im August 2011 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer München zugelassen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 wurde er in die Rechtsanwaltskammer Nürnberg aufgenommen.

Am 27. Juli 2016 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Anwaltskanzlei zum 31. August 2016 ende und bat darum, evtl. Mitteilungen an seine Privatanschrift zu senden. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 teilte der Beigeladene der Beklagten nochmals mit, dass er die Rechtsanwaltskanzlei zum 31. August 2016 verlasse und ab 1. September 2016 für anwalt.de Services AG tätig sein werde.

Mit E-Mail vom 21. September 2016 übermittelte der Beigeladene unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt/Redakteur jur. Redaktion“ sowie der Firmenanschrift „anwalt.de“ der Beklagten seine Wohnadresse als neue Kanzleianschrift.

Unter dem 29. September 2016 bat die Beklagte den Beigeladenen um Einreichung von Unterlagen, weil der E-Mail vom 21. September 2016 zu entnehmen sei, dass er als Redakteur bei anwalt.de tätig sei und deshalb gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO überprüft werden müsse, ob die Tätigkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sei.

Unter dem 24. November 2016, eingegangen bei der Beklagten am 28. November 2016, beantragte der Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der anwalt.de Services AG. In der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung ist als Funktionsbeschreibung angegeben „Mitarbeiter in der juristischen Redaktion“. Sonstige beschreibende Angaben zur Tätigkeit enthielt diese nicht. Dem Antrag beigefügt waren ein Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2016 sowie eine Ergänzungsabrede vom 23. November 2016 und eine Freistellungserklärung vom 23. November 2016.

Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages sollte das Arbeitsverhältnis zum 1. September 2016 beginnen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages wird der Beigeladene als Mitarbeiter der Redaktion eingestellt. Zu seinen Aufgaben sollte danach auch die Erstellung bzw. Moderation und Präsentation von Rechtstipps-Videos gehören. Nach dem Inhalt der Ergänzungsabrede vom 23. November 2016 ist der Beigeladene anwaltlich tätig und werde mit entsprechender Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis werde geprägt durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale, nämlich die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat; die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, auf die Verwirklichung von Rechten und die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten (= § 1). Darüber hinaus solle der Arbeitnehmer im Rahmen der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig arbeiten (§ 46 Abs. 3 und 4 BRAO). Er unterliege keinen allgemeinen und konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Etwaig vormalige Regelungen, die die fachliche Unabhängigkeit einschränken oder ihr entgegenstehen, würden aufgehoben, wobei das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Übrigen unberührt bleibe (= § 2). Der Arbeitnehmer sei befugt nach außen verantwortlich aufzutreten. Er sei zeichnungsberechtigt für alle intern wie ausgehenden Schreiben und Schriftsätze, die er im Rahmen seiner Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt fertige (= § 3).

Nach Monierung durch die Beklagte, dass es an einer Beschreibung der konkreten Tätigkeit fehle, reichte der Beigeladene unter dem 9. Januar 2017 eine von ihm unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung ein. Danach ist er Ansprechpartner für sämtliche rechtliche Fragestellungen aller Abteilungen des Unternehmens, insbesondere für die Bereiche Vertrieb, Kundenservice, IT, Personal, Marketing und Vorstand. Je nach Fall könne der Sachverhalt bereits telefonisch aufgeklärt, eine Lösungsmöglichkeit erarbeitet, bewertet und ein Rechtsrat erteilt werden. In komplexeren Fällen seien weitere Recherchen im Hinblick auf Sachverhalt und juristische Bewertung erforderlich und die erarbeiteten Lösungsmöglichkeiten würden üblicherweise in Meetings besprochen. Er berate bei Forderungen und fristlosen Kündigungen von Kunden, insbesondere, ob diese berechtigt seien und über die Folgen, wenn diese aus Kulanz akzeptiert würden. Weiter gehörten zu seiner Tätigkeit die Überprüfung und Gestaltung von Verträgen mit Kunden, sowie die Erstellung von Verträgen, Abmahnungen und Kündigungen von Mitarbeitern. Auch gestalte er die Compliance und stelle deren Einhaltung sicher. Im Rahmen der Beratung und Verteidigung bei Abmahnungen, sowie gerichtlicher Vertretung bei Klagen gegen die anwalt.de Services AG, insbesondere bei der Erstellung von außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftsätzen, sei er befugt, nach außen verantwortlich aufzutreten und außergerichtlich und insbesondere vor Gericht Verhandlungen zu führen. Auch sei er zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen der anwalt.de Services AG gegenüber Dritten und Kunden bzw. hierzu zur Korrespondenz mit externen Kanzleien und deren Beauftragung befugt. Zuletzt erstelle er juristische Ratgeber und wirke in juristischen Ratgebervideos mit.

Im Rahmen der Anhörung zur beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt machte die Klägerin unter dem 6. Februar 2017 geltend, aus den eingereichten Unterlagen lasse sich kein schlüssiges Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit entnehmen. Es lasse sich nicht feststellen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten sowie Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltstätigkeit das Arbeitsverhältnis prägen und insbesondere sei die Tätigkeitsbeschreibung vom Arbeitgeber nicht unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 8. März 2017 legte der Beigeladene daraufhin eine (weitere) Tätigkeitsbeschreibung vom 8. März 2017 vor, deren Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2017 entspricht, die allerdings nunmehr vom Arbeitgeber unterschrieben ist.

Nach Übermittlung der vom Arbeitgeber unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung vom 8. März 2017 zur erneuten Anhörung äußerte sich die Klägerin nicht mehr.

Am 4. Mai 2017 erließ die Beklagte einen Bescheid, nach dessen Tenor dem Beigeladenen „antragsgemäß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erteilt wird“, weil die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorlägen, ein Zulassungsversagungsgrund nicht gegeben sei und nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2017/8. März 2017 sowie der Ergänzungsvereinbarung vom 23. November 2016 auch die Anforderungen des § 46 Abs. 2–5 BRAO, insbesondere alle vier Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nrn. 1–4 BRAO erfüllt seien.

Der Bescheid ist sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen am 17. Mai 2017 zugestellt worden.

Mit der am 16. Juni 2017 eingegangenen Klage vom selben Tag begehrt die Klägerin zunächst unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen der Anhörung sowie mit weiterer Begründung vom 14. September 2017 die Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 2017.

Insoweit macht sie zusätzlich zu den Ausführungen im Rahmen der Anhörung geltend:

Der Bescheid könne schon aus formalen Gründen keinen Bestand haben. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46 a BRAO beziehe sich auf eine aktuell ausgeübte, konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Dem genüge der Bescheid schon aus formalen Gründen nicht. Aus dem Tenor des Bescheides ergäbe sich weder die Beschäftigung noch der Arbeitgeber. Der Beigeladene werde lediglich als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Nach dem Arbeitsvertrag werde der Beigeladene als Mitarbeiter der juristischen Redaktion eingestellt. Mit dieser Aufgabenbeschreibung könne der Beigeladene nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, da er weder seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten berate noch eine rechtsgestaltende Funktion habe. Die Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag vom 23. November 2016 gehe ins Leere, weil sie die Tätigkeit lediglich abstrakt mit den Worten des Gesetzes beschreibe. Auch die im Zulassungsverfahren vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung genüge nicht. Auch hier werde der Beigeladene als Mitarbeiter der juristischen Redaktion angesiedelt, der aber weniger mit der Erstellung von juristischen Ratgebern und der Mitwirkung in juristischen Ratgebervideos betraut sei, sondern stattdessen als Ansprechpartner für sämtliche rechtliche Fragestellungen dargestellt werde. Die konkret ausgeübte Tätigkeit erschließe sich allerdings nicht. Es wäre die Aufgabe der Beklagten im Zulassungsverfahren gewesen, näher aufzuklären, weshalb ein Mitarbeiter der juristischen Redaktion nur teilweise redaktionell arbeite, ob es in dem Unternehmen eine Personal- bzw. eine Vertragsabteilung gebe, wie sich zeitlich und von der Prioritätensetzung her das Verhältnis zwischen redaktionellen und nichtredaktionellen Aufgaben gestalte und wie die Befugnis zur Vertretung nach außen aussehe.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2017 (Az.: SRA 117021) wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei ausreichend bestimmt. Es genüge, dass die getroffene Regelung aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, insbesondere der Begründung sowie vorausgegangenen Anträgen, klar werde. Es sei nicht entscheidend, was der Gegenstand des Unternehmens sei, sondern welche Aufgaben der Beigeladene im Unternehmen habe. Die Bezeichnung „als Mitarbeiter in der juristischen Redaktion bedeute“ nicht, dass der Beigeladene als Redakteur angestellt sei. Die Tätigkeitsbeschreibung belege anwaltliche Tätigkeitsmerkmale in ausreichendem Umfang. Es sei nachvollziehbar, dass in einem Unternehmen, das nicht nur täglich Rechtstipps ins Internet stelle, sondern laut Homepage an Standorten in Nürnberg und Berlin 120 Mitarbeiter beschäftige, täglich Rechteberatungsbedarf bestehe, Verträge mit Kunden gestaltet und geprüft, hierbei entstandene Forderungen beigetrieben, im Personalwesen arbeitsrechtliche Fragestellungen geklärt, bei der Erstellung von Rechtstipps und Newsletters Inhalte geprüft und ggf. erfolgte Abmahnungen bearbeitet werden müssten. Da die Tätigkeitsbeschreibung auf diese Tätigkeitsfelder ausdrücklich Bezug nehme und in § 3 der Ergänzungsabrede ausdrücklich eine Zeichnungsbefugnis des Beigeladenen vereinbart worden sei, seien weitere Ermittlungen nicht veranlasst gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die jeweils eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2018, an der die Klägerin entsprechend ihrer Ankündigung mit Schreiben vom 5. April 2018 nicht teilgenommen hat, den Beigeladenen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. April 2018 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2017 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Klägerin gem. § 46 a Abs. 2 Satz 3 BRAO auch klagebefugt. Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 BayAGVwGO).

II.

Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt mit Bescheid vom 4. Mai 2017 ist zu Recht erfolgt und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 VwGO).

1. Der Zulassungsbescheid vom 4. Mai 2017 ist formell rechtmäßig.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit des Bescheids vom 4. Mai 2017. Zum einen nimmt der Bescheid auf den Antrag und die damit eingereichten Unterlagen Bezug, die auch der Klägerin zur Verfügung stehen. Zum anderen setzt sich die Begründung ausführlich mit den Anforderungen des § 46 Abs. 2–5 BRAO und den Einwänden der Klägerin auseinander. Dass im Tenor keine bestimmte Tätigkeit und kein Arbeitgeber benannt werden, schadet nicht. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es zur hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes genügt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen für die Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, insbesondere aus den dem Erlass vorausgegangenen Anträgen erkennbar ist (Kopp/Ramsauer VwVfG 18. Auflage § 37 Rn. 5, 6, 13; so auch bereits AGH Bayern Urteil vom 25.09.2017 – BayAGH I 12/17 = BeckRS 2017, 129667).

Die erforderliche Anhörung der Klägerin hat stattgefunden.

2. Der Zulassungsbescheid vom 4. Mai 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen hier alle Voraussetzungen für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt vor.

a) Bedenken gegen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO bestehen nicht. Der Beigeladene ist bereits seit 9./11. August 2011 (und seit 30. Mai 2012) auch bei der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Anhaltspunkte für eine Versagung der Zulassung nach § 7 BRAO sind nicht ersichtlich.

b) Der Beigeladene ist Angestellter der anwalt.de Service AG und damit einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Stelle. Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1–4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind.

Der Senat hat nach Anhörung des Beigeladenen keine Zweifel mehr daran, dass alle diese Voraussetzungen hier kumulativ vorliegen.

Der Beigeladene hat im Rahmen der Anhörung angegeben, dass das Unternehmen derzeit ca. 140 Mitarbeiter habe. In der juristischen Redaktion gebe es neben ihm lediglich einen weiteren juristischen Mitarbeiter, der bereits die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten habe. Zusammen mit diesem sei er für das Personal und insbesondere arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen zuständig. Während der Kollege regelmäßig den Gütetermin wahrnehme, sei er für die weitere Prozessbetreuung zuständig. Abmahnungen und Kündigungen erstelle er nicht selbst, sondern der Vorstand. Insoweit sei er lediglich – meist erst nach erfolgter Abmahnung oder Kündigung – beratend tätig. Sein Hauptaufgabenbereich liege in der Vertragsgestaltung und Abwicklung der Vertragsbeziehungen mit den Kunden seines Arbeitgebers. Insoweit gehe es neben dem Entwerfen der Verträge besonders um Kündigungen bzw. Wünsche nach vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Damit habe er nahezu täglich zu tun. In diesem Zusammenhang müssten er und sein Kollege auch Mahnbescheide beantragen, wenn die Forderungen auf außergerichtliche Mahnungen, die von einer ändern Abteilung gefertigt werden würden, nicht beglichen wurden. In den meisten Fällen würde es nach Erlass des Mahnbescheids zu einer gütlichen Einigung kommen. Die Vergleichsgespräche führe er selbst, bei Beträgen bis 1.000 € könne er selbst frei entscheiden; bei Beträgen darüber hole er sich grünes Licht vom Vorstand. Ein weiterer Schwerpunkt sei die Verteidigung gegen Abmahnungen aufgrund von Inhalten auf der Internetplattform der Arbeitgeberin, auf der allein die Kunden ca. 50.000 Rechtstipps veröffentlicht hätten. Bei Fehlern würden nicht nur die Kunden, sondern auch die Arbeitgeberin abgemahnt werden, was etwa 20-mal pro Monat vorkomme. Insoweit prüfe er eigenständig die Abmahnung auf ihre Richtigkeit und sorge eigenständig dafür, dass der entsprechende Rechtstipp offline gestellt werde. Er und sein Kollege seien auch für Wettbewerbsverstöße zuständig. Insoweit würden sie den Sachverhalt ermitteln und dann externe Kanzleien mit dem Erlass von einstweiligen Verfügungen beauftragen. Schließlich schreibe er, wenn er Zeit habe, nebenher an Rechtstipps. Den Aufwand dafür schätze er mit ca. 30 % ein. Lediglich am Anfang seiner Tätigkeit habe er an Ratgebervideos mitgewirkt.

Der Senat hat keine Veranlassung den Äußerungen des Beigeladenen keinen Glauben zu schenken. Diese Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der schriftlichen Tätigkeitsbeschreibungen. Der Senat hat auch keine Veranlassung an der tatsächlichen Ausführung der vom Vorstand der Arbeitgeberin unter dem 8. März 2017 unterschriftlich bestätigten Tätigkeitsbeschreibung zu zweifeln.

c) Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass der Beklagte keine anwaltliche Tätigkeit ausübt, soweit er entsprechend dem Arbeitsvertrag sowie der Tätigkeitsbeschreibung an der Erstellung bzw. Moderation und Präsentation von Rechtstipps-Videos mitwirkt sowie juristische Ratgeber erstellt und in juristischen Ratgebervideos mitwirkt. Bei dieser eher redaktionellen Tätigkeit geht es – wie auch bei der Überprüfung der Richtigkeit der in den Ratgebern bzw. Videos publizierten rechtlichen Fragestellungen – lediglich um die Klärung genereller Rechtsfragen und nicht um die rechtliche Prüfung eines konkreten Einzelfalles in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bzw. um die Erteilung von Rechtsrat für den Arbeitgeber. Insoweit mag es sich um eine juristische Tätigkeit handeln, auch mag die Tätigkeit eines Volljuristen von Vorteil sein, es handelt sich jedoch nicht um eine anwaltliche Tätigkeit (so auch AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.02.2018 – 1 AGH 83/16 = BeckRS 2018, 2687; AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.11.2017 – 1 AGH 91/16).

Allerdings ergibt sich bereits aus dem Arbeitsvertrag, dass der Beigeladene nicht nur sondern auch zur „Erstellung bzw. Moderation und Präsentation von Rechtstipps-Videos“ angestellt wurde. Der weitere Aufgabenbereich wurde durch die Ergänzungsabrede vom 23. November 2016 dahingehend konkretisiert, dass der Beigeladene bei seiner Arbeitgeberin auch anwaltlich tätig ist. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass diese Ergänzungsabrede keine konkrete über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Tätigkeitsbeschreibung enthält. Dies ist jedoch letztlich unschädlich. Maßgeblich ist insoweit die vom Vorstand unterzeichnete und damit gebilligte Tätigkeitsbeschreibung vom 8. März 2017, an deren tatsächlicher Umsetzung der Senat keinen Anlass hat, zu zweifeln.

Nach den dort geschilderten Tätigkeiten (mit Ausnahme der Erstellung juristischer Ratgeber und Mitwirkung in juristischen Ratgebervideos) in Verbindung mit den mündlichen Ausführungen des Beigeladenen verrichtet dieser damit Kernaufgaben anwaltlicher Tätigkeiten i.S.v. § 3 BRAO. Insoweit lassen sich diese Tätigkeiten zweifelsfrei kumulativ unter alle vier Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO subsumieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen in der Tätigkeitsbeschreibung hinreichend deutlich beschrieben. Nicht erforderlich ist, dass näher dargestellt wird, um welche Arten von Forderungen oder Verträgen es sich handelt.

Der Beigeladene hat Forderungen oder fristlose Kündigungen von Kunden auf ihre Berechtigung hin sowie auf die Folgen einer kulanzweisen Akzeptanz zu prüfen, den Sachverhalt aufzuklären und ggf. telefonisch oder in Meetings die erarbeiteten Lösungen zu besprechen. Damit geht es eindeutig um die Vorbereitung der rechtlichen Entscheidung von konkreten Einzelfällen sowie um die Erteilung von Rechtsrat. Die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BRAO liegt insoweit auf der Hand.

Darüber hinaus hat er nicht nur Verträge mit Kunden zu überprüfen und zu gestalten, mit ihnen Verhandlungen zu führen und bestehende Forderungen gegen diese durchzusetzen bzw. im Vergleichswege zu erledigen, sondern ist auch zuständig mit der Verteidigung gegen Abmahnungen wegen des Inhalts des Internetauftritts der Arbeitgeberin sowie für Beratung bei Abmahnungen und Kündigungen von Mitarbeitern und die gerichtliche Vertretung vor den Arbeitsgerichten. Aufgrund dieser Tätigkeiten wird nicht nur die Erteilung von Rechtsrat, sondern auch die Rechtsgestaltung i.S.v. § 46 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BRAO impliziert.

Nachdem der Beigeladene auch zur Geltendmachung von Forderungen sowie zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, einschließlich des Abschlusses von Vergleichen sowie der Beauftragung von externen Rechtsanwaltskanzleien befugt und er nach der Ergänzungsabrede ausdrücklich auch zeichnungsberechtigt ist, bestehen auch keine Zweifel an der Befugnis nach Außen eigenverantwortlich i.S.v. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO aufzutreten.

d) Das Beschäftigungsverhältnis wird durch diese anwaltliche Tätigkeit auch i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 18/520) liegt dann eine Prägung vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht wird. Durch die Verwendung „prägen“ soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegt, mithin die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ die eindeutig prägende Leistung ist. Umgekehrt wird eine anwaltliche Tätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang auch andere Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. AGH Hamburg Urteil vom 22.06.2017 – AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6) = BeckRS 2017, 126224; AGH Stuttgart Urteil vom 23.06.2017 – AGH 1/17 bei juris; AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.11.2017 – 1 AGH 1/17 = BeckRS 2017, 137074; AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.02.2018 – 1 AGH 83/18 = BeckRS 2018, 2687; BGH Beschluss vom 12.02.2018 – AnwZ (Brfg) 21/17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die überwiegende AGH-Rechtsprechung davon aus, dass eine Prägung i.d.S. jedenfalls dann naheliegt wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr, deutlich mehr oder überwiegend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

Der Senat hat nach Anhörung des Beigeladenen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die beschriebene anwaltliche Tätigkeit den ganz eindeutigen Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten des Beigeladenen ausmacht. Der Beigeladene hat plausibel dargelegt, dass er die eher redaktionelle Tätigkeit nur dann ausführt, wenn er neben der anwaltlichen Tätigkeit Zeit dafür findet. Er hat den Arbeitsaufwand hierfür mit etwa 30 % geschätzt. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die damit verbundene prozentuale Einschätzung von einer anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 70 % exakt zutrifft. Nach den Schilderungen des Beigeladenen, insbesondere auch zum Inhalt und Umfang der Rechtstipps, im Zusammenhang mit der vom Vorstand der Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung sowie der Ergänzungsabrede, nach der eine Prägung durch die anwaltliche Tätigkeit unterschriftlich bestätigt wird, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht deutlich die daneben ausgeübte redaktionelle Tätigkeit übersteigt.

e) Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene sich an Weisungen der Arbeitgeberin zu halten hätte und deshalb keine fachlich unabhängige Tätigkeit i.S.v. § 46 Abs. 4 BRAO vorliegen würde, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Beigeladene bei Forderungen über 1.000 € vor Abschluss eines Vergleichs Rücksprache mit dem Vorstand halten muss. Im Gegenteil: Auch ein – fachlich unabhängig und eigenverantwortlich handelnder – externer Rechtsanwalt ist gehalten einen endgültigen Vergleich nur nach Rücksprache mit dem Mandanten abzuschließen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung waren nicht gegeben, §§ 112 c Abs. 1 BRAO 124 Abs. 2 VwGO. Weder weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch ein Fall der Divergenz liegt nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 09. Apr. 2018 - BayAGH III-4-8/17 zitiert 15 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc

Referenzen

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.