Anwaltsgerichtshof München Urteil, 22. Jan. 2016 - BayAGH I 3/15

bei uns veröffentlicht am22.01.2016
nachgehend
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 17/16, 15.08.2016

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der am ….1944 geborene Kläger ist seit 15.01.1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit 10.08.1998 Fachanwalt für Familienrecht. Seine Einzelkanzlei betreibt er unter der Anschrift ...

Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 03.06.2014, Az.: 1508 IN 1610/14, wurde am 03.06.2014 um 12.00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Dem Insolvenzverfahren liegt eine Forderung des Finanzamts M. in Höhe von 626.689,44 Euro zugrunde. In einem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 25.05.2014 führte der Kläger aus: „Steuerschulden infolge einer Betriebsprüfung für die Jahre 2003 - 2012, die ausschließlich aus meiner freiberuflichen Tätigkeit kommen (Umsatz- u. Einkommensteuer). ...“

Mit Schreiben der Beklagten vom 20.11.2014, dem Kläger am 25.11.2014 durch Einlegen in den Briefkasten der Geschäftsräume (…) zugestellt, wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO angehört.

Mit Schreiben vom 11.12.2014 nahm der Kläger Stellung. Er legte ein Schreiben des Finanzamts M. vom 22.05.2014 mit einer Zusammenstellung fälliger Steuern vor (Summe samt den Säumniszuschlägen: 610.551,83 Euro), ferner das im Rahmen seines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Vermögensverzeichnis vom 25.05.2014, ferner Kontoauszüge seines Geschäftskontos vom 30.06.2014 bis 08.12.2014 sowie die gegen die geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts München für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 von ihm eingelegten Einsprüche.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergaben sich folgende Vermögenswerte:

- Sparbrief der … im Wert vom 31.900,77 Euro

- Sparkonto bei der …, Filiale A.: 5.035,00 Euro

- Geschäftskonto bei der …: 12.694,79 Euro (Stand 08.12.2014)

- Der Kläger trug ferner vor, eine gesetzliche monatliche Rente von 203,57 Euro zu beziehen und monatlich ca. 2.100,00 Euro netto einzunehmen.

Auf der Passivseite gab der Kläger folgende Verpflichtungen an:

- monatliche Miete für die Privatwohnung: 791,08 Euro

- monatliche Miete für die Kanzleiräume: 2.565,44 Euro

- monatliche Beiträge für die Krankenversicherung: 401,38 Euro

Ferner brachte der Kläger in seiner Stellungnahme vor, die zur Insolvenzverwalterin bestellte Rechtsanwältin Dr. ... habe mir Schreiben vom 16.06.2014 gemäß § 35 Abs. 2 InsO das Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt freigegeben. Mit Schreiben vom 15.07.2014 habe die Insolvenzverwalterin sein zwischenzeitlich eröffnetes Pfändungsschutzkonto bei der … freigegeben. Im Hinblick darauf könne der Kläger seitdem uneingeschränkt seine berufliche Tätigkeit ausüben, ohne dass irgendwelche wirtschaftlichen Risiken für seine Mandanten bestünden. Bezogen auf seine berufliche Tätigkeit könne daher von einem Vermögensverfall keine Rede sein.

Mit Bescheid vom 24.02.2015, Az.: P 15253, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zulassung des Klägers sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Der Kläger sei in Vermögensverfall geraten. Dadurch seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Voraussetzungen der Vermutung des Vermögensverfalls lägen vor, da der Kläger mit einem Insolvenzverfahren in das Verzeichnis des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München eingetragen sei. Der Kläger habe zwar in seiner Stellungnahme vom 11.12.2014 seine Vermögenslage dargestellt und einige Posten auf der Aktiva-Seite nachgewiesen. Jedoch habe er dadurch die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen können. Zur Wiederherstellung geordneter Einkommens- und Vermögensverhältnisse könne es zwar auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Es müsse aber die begründete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren zu einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts führe. Dies sei nach dem vollständigen Abschluss der angekündigten Restschuldbefreiung der Fall, denn sie führe nach Ablauf der Wohlverhaltensphase gemäß § 301 InsO zum Erlöschen der angemeldeten Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner. Schon vor diesem Zeitpunkt sei eine Bereinigung möglich; zwar nicht schon durch den bloßen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, wohl aber durch die förmliche Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 291 InsO oder durch die insolvenzgerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 248 InsO oder eines Schuldbereinigungsplans nach § 308 InsO. Durch die Erfüllung werde der Rechtsanwalt von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit. Davor könnten die Vermögensverhältnisse jedoch nicht als geordnet angesehen werden. Auch soweit der Kläger vortrage, die Insolvenzverwalterin Dr. ... habe gemäß § 35 Abs. 2 InsO das Vermögen aus seiner selbstständigen Tätigkeit freigegeben, beseitige dies nicht die Vermutung des Vermögensverfalls. Weder die Anordnung der Eigenverwaltung noch die Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter führe zu geordneten Verhältnissen. Die Freigabe der Kanzlei des Rechtsanwalts aus der Insolvenzmasse, zu der sich der Insolvenzverwalter nach § 53 Abs. 2, 3 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären habe, erfolge nicht wegen Eintritts geordneter Verhältnisse, sondern zur Entlastung der Masse. Solange die Kanzlei nicht freigegeben werde, bleibe sie Gegenstand der Masse, mit der Folge, dass auch die aus dem Fortbetrieb der Masse entstehenden Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten seien. Das diene dem Interesse der Gläubiger nur, wenn die Kanzlei Erträge erwirtschafte, die über diese Verbindlichkeiten hinausgingen. Sei das nicht der Fall, würde der Fortbetrieb als Gegenstand der Masse dem Interesse der Gläubiger zuwiderlaufen. Die Freigabe der Kanzlei zeige deshalb normalerweise nur, dass der Kanzleibetrieb zur Schuldentilgung nicht beitragen könne. Ein Beleg für eine Besserung der Verhältnisse sei sie nicht. Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Werde über das Vermögen eines Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet, seien die Interessen der Mandanten regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen könnten.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2015, eingegangen beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO lägen nicht vor. Die mit seinem Schreiben vom 11.12.2014 erläuterte Vermögenslage ergänze er nunmehr: Zwischenzeitlich habe sich die Kanzleimiete auf 915,00 Euro monatlich reduziert. Aus den Umsatzsteuervoranmeldungen (Anlagen K 2.1. und K 2.2) für das III. und IV. Quartal 2014 ergebe sich ein Nettoumsatz von 21.851,00 Euro (III. Quartal) bzw. 17.389,- Euro (IV. Quartal). Es werde informatorisch mitgeteilt, dass für das I. Quartal 2015 ein Nettoumsatz von 19.333,00 Euro erwirtschaftet worden sei. Aus dem Kontoauszug 011 vom 17.03.2015 ergebe sich ein Kontostand von 28.437,80 Euro und aus dem Kontoauszug 012 vom 20.03.2015 ein Kontostand von 28.737,80 Euro. Bevor die Höhe seiner Steuerverbindlichkeiten - derzeit stehe nicht fest, ob und in welcher Höhe die Forderungen des Finanzamts München über insgesamt 626.689,44 Euro überhaupt nur annähernd begründet seien - nicht bestands- oder rechtskräftig feststehe, sei es ihm bereits aus diesem Grund verwehrt, einen Tilgungsplan vorzulegen. Zudem sei die Frage des Tilgungsplans nunmehr Aufgabe der zuständigen Insolvenzverwalterin. Diese stehe kurz vor Vollendung ihres Abschlussberichts und werde beim Insolvenzgericht den Beschluss nach § 287 a InsO - nicht, wie die Beklagte meine, nach § 291 InsO, da diese Vorschrift aufgehoben sei - über die förmliche Ankündigung der Restschuldbefreiung beantragen. Die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet. Soweit die Beklagte die Interessen der Mandanten des Klägers regelmäßig schon deshalb als gefährdet beurteile, weil die Mandanten ihr Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen könnten, entbehre dieses Argument jeder Grundlage. Die Honoraransprüche des Klägers ab Insolvenzeröffnung gehörten nicht mehr zur Insolvenzmasse, da gemäß § 35 Abs. 2 InsO das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers nicht (mehr) zur Insolvenzmasse gehöre. Sämtliche Einnahmen oder sonstiger Vermögenserwerb aus der Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Anwalt seien damit aus der Insolvenzmasse freigegeben. Dies bedeute für die Mandanten des Klägers gleichzeitig, dass die von ihnen geleisteten Honorarzahlungen an den Kläger selbstverständlich mit befreiender Wirkung erfolgten, da diese Honorarforderungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Die Argumentation der Beklagten zur Gefährdung der Mandanten im Rahmen ihrer Honorarzahlungen an den Kläger gehe deshalb ins Leere.

Nach Klageerhebung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München vom 06.08.2015, Az.: 1508 IN 1610/14, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren, dem Vollzug der Schlussverteilung und der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Ferner wurde nach Klageerhebung der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht -München vom 10.09.2015, Az.: 1121 Ls 305 Js 133770/15, wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen, in 3 Fällen davon jeweils in Tateinheit mit jeweils einem weiteren Fall der Steuerhinterziehung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit 10.09.2015 rechtskräftig. Das Amtsgericht München ging davon aus, dass der Kläger die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2008 bis 2012 um 110.689,76 Euro und die Umsatzsteuer für 2008 bis 2012 um 49.583,81 Euro verkürzt hat.

Der Kläger beantragt zuletzt:

I. Der Bescheid der … zu Aktenzeichen … vom 24.02.2015, dem Kläger zugestellt am 25.02.2015, wird aufgehoben.

II. Ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegenüber dem Kläger findet nicht statt.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage vom 24.03.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte bringt in der Klageerwiderung zunächst vor: Die Klage gegen den - dem Kläger am 25.02.2015 zugestellten - Bescheid sei zwar fristgerecht am 24.03.2015 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste Vermutungswirkung des Vermögensverfalls habe nicht widerlegt werden können. Weder liege ein genehmigter Schuldenbereinigungsplan vor, noch sei durch das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Ebenso liege eine Gefährdung der Rechtsuchenden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Falle eines Insolvenzverfahrens eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden lediglich im Falle der Anstellung eines Anwalts in einer größeren Kanzlei unter besonders engen Voraussetzungen auszuschließen. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger weiterhin in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befinde, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne.

Mit den Schriftsätzen vom 20.08.2015 und vom 12.01.2016 trägt die Beklagte weiter vor: Obwohl mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München vom 06.08.2015, Az.: 1508 IN 1610/14, die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei, verbleibe es bei ihrem Widerrufsbescheid. Unter Berücksichtigung des Schlussberichts der Insolvenzverwalterin Dr. ... vom 24.04.2015 dürften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar wieder geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen. Ein möglicher Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anschließenden Wiederzulassungsverfahren wegen Beseitigung des Vermögensverfalls sei aber wegen Unwürdigkeit des Klägers gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zu verneinen. Der Kläger sei wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt worden. Ein steuerunehrliches Verhalten könne zur Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO führen. Angesichts der erheblichen Höhe der Steuerverkürzung (ca. 160.000 Euro) werde die Beklagte einen Wiederzulassungsantrag wegen des Versagungsgrundes der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückweisen.

II. 1. a) Für das Verfahren gelten nach § 112c Abs. 1 BRAO die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO war nach § 15 Abs. 2 BayAGVwGO nicht durchzuführen.

b) Es ist nur noch über den Klageantrag Ziffer I. zu entscheiden. Der Kläger hatte bei Klageerhebung zunächst die Klageanträge Ziffer I. und Ziffer II. gestellt. In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 03.07.2015 nahm der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 VwGO insoweit zurück (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 03.07.2015, Bl. 18 d. A.). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 22.01.2016 dennoch den „Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.03.2015“ stellte (vgl. Seite 2 des Protokolls vom 22.01.2016, Bl. 36 d. A.), ist dies dahin auszulegen, dass der Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.03.2015 nach Maßgabe der Teilklagerücknahme vom 03.07.2015 gestellt wurde. Jeglicher Anhaltspunkt, dass der Kläger entgegen der zuvor erklärten Teilklagerücknahme den Klageantrag Ziffer II. neu erheben wollte, fehlt.

b) Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall geraten, und es konnte nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

a) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und wenn er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 42/10, BeckRS 2011, 05177; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (BrfG) 11/10, NJW 2011, 3234). Vermögensverfall wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalt eröffnet worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12.)

Dieser Vermutungstatbestand war bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids erfüllt. Über das Vermögen des Klägers ist mit Beschluss des Amtsgerichts München -Insolvenzgericht - vom 03.06.2014, Az.: 1508 IN 1610/14, das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sowohl die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch die Insolvenzverwalterin, als auch Renteneinkünfte und/oder Kanzleierträge beseitigen nicht den Vermögensverfall (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, BeckRS 2015, 07398). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse u. a. zwar dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München vom 06.08.2015, Az.: 1508 IN 1610/14, war das auch der Fall. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids der Beklagten und zur Begründetheit der Klage. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn, wie hier, das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschrieben Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (BrfG) 11/10).

Aus den unter I. dargestellten Erwägungen war die Beklagte nicht bereit, den Widerrufsbescheid im Hinblick auf die nach Ankündigung der Rechtschuldbefreiung (§ 287 a InsO) nachträglich aufzuheben, so dass keine anderweitige Verfahrenserledigung - wie etwa die übereinstimmende Erledigterklärung durch die Parteien - in Betracht kommt.

Die Beurteilung der nachträglich eingetretenen Entwicklungen ist vielmehr einem eventuellen neuen Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Gefahr besteht insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Klägers ausnahmsweise hinreichend sicher verneint werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Einrichtung eines Anderkontos genügt hierfür schon deswegen nicht, weil nicht sichergestellt werden kann, dass Fremdgelder nur auf dieses Konto eingezahlt werden. Auch das zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids laufende Insolvenzverfahren war nicht geeignet, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Dies zeigt schon die Tatsache, dass das Gesetz gerade an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vermutung des Vermögensverfalls und daran wiederum die Vermutung der Gefährdung der Rechtsuchenden knüpft. Die Argumentation des Klägers steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Senats nur vor, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum Schutz der Mandanten muss dabei dauerhaft und nachhaltig sichergestellt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, BeckRS 2012, 10263). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers schon deswegen nicht erfüllt, weil er seine Kanzlei als Einzelanwalt betreibt und dies weiterhin tun will. Im Übrigen fehlt hierzu jeder Sachvortrag des auch insoweit darlegungspflichtigen Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, § 173 VWGO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Vorliegend war vom Regelstreitwert in Höhe von 50.000 Euro gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO abzuweichen. Der Kläger hat besonders ungünstige Berufsaussichten und finanzielle Verhältnisse. Der Kläger ist 71 Jahre alt. Nach den Ausführungen der Beklagten kann er nicht mit einer Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft rechnen. Der Kläger lebt in schlechten finanziellen Verhältnissen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 124 Abs. 2 VwGO. Insbesondere sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


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Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Insolvenzordnung - InsO | § 53 Massegläubiger


Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Insolvenzordnung - InsO | § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners so

Insolvenzordnung - InsO | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist aussc

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Insolvenzordnung - InsO | § 248 Gerichtliche Bestätigung


(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insol

Insolvenzordnung - InsO | § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans


(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereini

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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.