Amtsgericht Zeitz Beschluss, 29. Jan. 2018 - 4 C 216/17

bei uns veröffentlicht am29.01.2018

Tenor

In dem Rechtsstreit ... werden die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Amtsgerichts in Zeitz vom 28.09.2017 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 102,82 EUR (i.W. einhundertzwei Euro und zweiundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 23.10.2017.

Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Gründe

1

Begründung für Absetzungen:

2

Die Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens gemäß Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens hat einschließlich der Erhöhungsgebühr für 2 Auftraggeber zu erfolgen, da der Rechtsanwalt sowohl im Mahnverfahren als auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren die gleichen Personen vertreten hat (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 285 zu VV RVG 1008). Damit hat die Anrechnung in Höhe einer 0,8 Verfahrensgebühr (= 36,00 €) statt nur in Höhe einer 0,5 Gebühr (= 22,50 €) zu erfolgen. Das Entgelt für die Post- und Telekommunikationspauschale sowie die Umsatzsteuer sind entsprechend zu reduzieren, so dass sich für das gerichtliche Verfahren ein Erstattungsbetrag i.H.v. 51,41 € ergibt. Der gesamte Erstattungsbetrag für das Mahnverfahren und das gerichtliche Verfahren beträgt damit 102,82 €.


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