Amtsgericht Zeitz Beschluss, 19. Juli 2018 - 4 C 11/17
Tenor
In dem Rechtsstreit
…
werden die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Landgerichts in Halle vom 28.05.2018
von der Klägerin
an die Beklagte
zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 309,40 EUR (i.W. dreihundertneun Euro und vierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 04.06.2018.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 31.05.2018 zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 28.05.2018 wurde die Berufung der Klägerin gegen das am 06.02.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zeitz gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2018 beantragte sodann die Beklagte die Festsetzung der ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 523,60 €. Die Berechnung ist zur Stellungnahme an die Klägerin übersandt worden.
- 2
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.06.2018 Einwendungen gegen die von der Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltsvergütung dahingehend geltend gemacht, dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren nach VV RVG 3202 (i.V.m. VV RVG 3104 Abs. 1 Nr. 1) nicht entstanden ist, da die Entscheidung durch das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung getroffen wurde und insbesondere auch die getroffene Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kein mündliche Verhandlung vorschreibt.
- 3
Die Beklagte hat auf die ihr mit Schriftsatz vom 25.06.2018 abschriftlich übersandten Einwendungen der Klägerin keine Stellungnahme abgegeben.
- 4
Die Einwendungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2018 haben Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.
- 5
Die Beklagte macht eine 1,2 Terminsgebühr für das Berufungsverfahren geltend, obwohl keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Grundsätzlich kann gemäß VV RVG Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit VV RVG 3104 Abs. 1 Nr. 1 eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sofern in dem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495 Buchst. a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Im vorliegenden Verfahren ist die Entscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ergangen. Nach der Neuregelung in § 128 Abs. 4 ZPO können Entscheidungen, die nicht Urteile sind, grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Deshalb greift bei Nichturteilen in aller Regel VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht ein, sofern im Gesetz nicht bestimmt ist, dass dem jeweiligen Beschluss eine mündliche Verhandlung vorausgehen muss. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Damit ist eine Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß VV RVG Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit VV RVG 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben war.
- 6
Nach alledem konnte dem Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung nur teilweise stattgegeben werden, und zwar soweit die Vergütungsberechnung ihres Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach VV RVG 32 00 i.H.v. 1,6 aus dem Streitwert von 2.000,00 € (mithin 240,00 €) nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach VV RVG Nr. 7002 i.H.v. 20,00 € zuzüglich darauf entfallende Mehrwertsteuer nach VV RVG Nr. 7008 i.H.v. 49,40 € beinhaltet. Hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr für das Berufungsverfahren nach VV RVG Nr. 3202 i.H.v. 1,2 aus dem Gegenstandswert von 2.000,00 € (mithin 180,00 €) zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer war der Antrag zurückzuweisen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.