Amtsgericht Wuppertal Urteil, 30. Sept. 2015 - 91b C 58/15

Gericht
Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 4.5.2015 zu Top 9 (Beschlüsse zu Ziff. 9.1 und 9.2) werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien bilden die WEG G-Straße in X.
3In der Eigentümerversammlung vom 4.5.2015 wurden zu Top 9 mehrheitlich Beschlüsse gefasst, die Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage sind, und zwar zu Top 9.1 Montage von Rauchwarnmeldern: "Die Eigentümer beschließen, die Rauchwarnmelder laut Landesbauordnung in ihre Wohnungen in Eigenleistung bis zum 31.12.2016 zu installieren. Die Kosten gehen zu Lasten des jeweiligen Eigentümers. Darüber hinaus ist jeder Eigentümer für die jährliche Wartung selbst verantwortlich."
4Zu Top 9.2 erfolgte zu Gunsten des Verwalters ein Haftungsfreistellungsbeschluss (vergleiche Bl. 16 und 17 der Akte).
5Der Kläger bezieht sich in seiner Klagebegründung auf § 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW und trägt vor: Aus der Entscheidung des BGH vom 8.2.2013 ZMR 2013 Seite 642 ff., folge dass die Erfüllung der Ausstattungspflicht mit öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Rauchwarnmeldern eine geborene Handlungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 1 WEG auslöse, sofern es sich, wie hier vorliegend, um eine reine Wohnanlage handele, da dann die Nachrüstpflicht sämtliche Einheiten und damit sämtliche Wohnungseigentümer treffe. Hieraus folge, dass der WEG die Aufgabe zukomme, durch Mehrheitsbeschluss über die Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern durch die WEG als rechtsfähigen Verband sowie über die Sicherstellung deren Betriebsbereitschaft durch Vergabe entsprechender Kauf-, Montage- und Wartungsverträge durch die WEG als rechtsfähigen Verband zu entscheiden. Dabei sei das Entscheidungsermessen der Wohnungseigentümer für eine solche „Gemeinschaftslösung" auf Null reduziert.
6Rauchwarnmelder dienten nicht nur dem Schutz des Sondereigentums, sondern gerade auch dem Schutz des Gemeinschaftseigentumes und darüber hinaus auch dem Schutz jedes Bewohners und Besuchers der Anlage. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehöre die Einhaltung öffentlicher Vorschriften, gerade auch solcher des Bauordnungsrechts wie hier der Bestimmung des §§ 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrssicherung sei eine Pflichtaufgabe der WEG als rechtsfähigen Verband. Hieraus folge eine Verpflichtung der WEG zur positiven Beschlussfassung über eine einheitliche Ausrüstung mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung durch die WEG. Zu einer „Gemeinschaftslösung“ gebe es keine ermessensgerechte Alternative. So weise der BGH in seiner oben genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass nur die durch Beschluss über die WEG erfolgende einheitliche Ausstattung des Objekts mit Raucherwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung die WEG als Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung von den ihr obliegenden Pflichten entlaste. Ferner stelle nur eine über die Gemeinschaft erfolgende einheitliche Ausstattung des Objekts sicher, dass Rauchwarnmelder guter Qualität (und nicht solche aus dem Baumarkt) durch das entsprechende qualifizierte Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß installiert und gewartet werden sowie, dass im Schadensfalle zum Nachweis geeignete Installations- und Wartungsprotokolle zur Verfügung stehen (vgl. DIN 14676 Abschnitt 7).
7Die WEG treffe, gerade bei Fragen des Brandschutzes, die Pflicht, sich im Rahmen der nicht delegierbaren Auswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten des Verkehrssicherungspflichtigen darüber zu vergewissern, dass derjenige, der die Rauchwarnmelder installiert und wartet, dies auch tatsächlich und sach- und fachgerecht ausführt. Würde die Montage und Wartung des Rauchwarnmelders in die Verantwortung (oder besser: In das Belieben) des einzelnen Wohnungseigentümers oder Vermieters gestellt, stelle sich die Frage, wie die WEG ihren Kontrollpflichten nachkommen solle, was insbesondere dann Probleme aufwerfe, wenn das Sondereigentum vermietet werde. Es könne den übrigen Eigentümern sowie der Gemeinschaft nicht zugemutet werden, zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Eigentümer Rauchwarnmelder tatsächlich anschaffe und installiere, um sodann durch ein nach DIN 14676 zertifiziertes Fachunternehmen prüfen und dokumentieren zu lassen, ob bzw. dass die dort privat angeschafften Rauchwarnmelder auch DIN-gerecht montiert seien. Ferner wäre auch für jedes einzelne Gerät zu ermitteln, welche Art von Rauchwarnmelder installiert sei, da sich für die verschiedenen Geräte, je nach Ausführung und Ausstattung, unterschiedliche Wartungsarbeiten und -intervalle ergeben könnten.
8Überlasse die WEG einzelnen Eigentümern die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der aus § 49 Abs. 7 BauO resultierenden Pflichten sowie deren technische Umsetzung nebst Dokumentation, so treffe die WEG ein unkalkulierbares Risiko.
9Was die in § 49 Abs. 7 S. 4 BauO NRW enthaltene Bestimmung angehe, wonach der jeweilige unmittelbare Besitzer der ausstattungspflichtigen Räume zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verpflichtet sein solle, sofern der Vermieter die Pflicht nicht übernommen habe, folge daraus nicht, dass die Handlungspflicht insofern dem Vermieter bzw. der WEG genommen wäre. Die Regelung sei verfassungsrechtlich unwirksam im Hinblick auf die mietrechtliche Regelung in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB und den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
10Allein die einheitliche Ausstattung des Objekts mit Rauchwarnmeldern über die WEG sowie deren einheitliche Wartung entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Kläger verweist auf Entscheidungen des AG Singen und des AG Ratingen (Bl. 21 ff. der Akte) sowie des LG Karlsruhe vom 30.6.2015 (Bl. 64 ff. der Akte). Weiterhin bezieht sich der Kläger auf Entscheidungen des BGH vom 17.6.2015 Az. VIII ZR 216 / 14 und vom 17.6.2015 Az. VIII ZR 290 / 14.
11Überdies seien die angefochtenen Beschlüsse mangels Beschlusskompetenz nichtig. Vorliegend sei nämlich beschlossen worden, den einzelnen Sondereigentümern persönliche Handlungspflichten aufzuerlegen (vergleiche Entscheidung des AG Bonn vom 30.1.2015, Bl. 39 ff. der Akte).
12Auch der zu Top 9.2 gefasste Beschluss über die Haftungsfreistellung der Verwaltung sei rechtswidrig. Dieses ergebe sich zum einen aus den obigen Ausführungen. Zum anderen treffe den Verwalter eine unmittelbare organschaftliche Haftung für den Fall der Nichterfüllung sicherheitsrelevanter öffentlich-rechtlicher Auflagen. Der Verwalter habe die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums kontinuierlich zu überwachen, Handlungsnotwendigkeiten festzustellen, alle Eigentümer von seinen Feststellungen zu informieren, Entscheidungen der Gemeinschaft organisatorisch vorzubereiten und sachdienliche Entscheidungen herbeizuführen. Würden diese Pflichten verletzt, hafte der Verwalter auf Schadensersatz.
13Die Haftungsfreistellung diene nur eigennützigen Zwecken der Verwalterin, woraus sich deren positive Kenntnis von der groben Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebe, so dass der Verwalterin gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien.
14Der Kläger beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 4.5.2015 zu Top 9 (Beschlüsse zu 9.1 und 9.2) für ungültig zu erklären, hilfsweise deren Nichtigkeit festzustellen.
15Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich aus § 49 BauO NRW, wonach die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder durch den unmittelbaren Besitzer sicherzustellen sei (es sei denn, der Eigentümer habe diese Verpflichtung ist zum einen 30.3.2013 selbst übernommen) ergebe, dass die WEG hinsichtlich der Anbringung der Rauchwarnmelder eine Beschlusskompetenz habe, und zwar sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht, das heiße, dass die WEG beschließen könne, dass entweder der Verband die Installationspflicht übernehme oder aber die Verpflichtung bei den einzelnen Eigentümern verbleibe. Hier habe sich die WEG dafür entschieden, dass die Installationsverpflichtung bei dem jeweiligen Eigentümer verbleibe. Die Beschlussfassung sage also nichts anderes aus, als dass genau das zu erfolgen habe, was § 49 der Landesbauordnung NRW besage, nämlich dass der jeweilige Eigentümer verpflichtet sei, die erforderlichen Rauchwarnmelder anzubringen. Man hätte den Beschluss auch so formulieren können, dass nicht der Verband die Installation vornehmen solle, sondern dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibe.
17Entgegen der Auffassung des Klägers werde den Eigentümern durch den Beschluss keine persönliche Handlungspflicht übertragen, vielmehr bestehe diese Handlungspflicht bereits aus § 49 der Landesbauordnung. Dass der jeweilige Eigentümer im Falle der eigenen Installation auch für die jährliche Wartung selbst verantwortlich sei, sei lediglich deklaratorisch und begründe ebenfalls keine zusätzlichen Handlungspflichten für den jeweiligen Eigentümer.
18Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses würde nicht weiter helfen, da auch dann genau das gelte, was § 49 LBauO besage.
19Aus den Urteilen des Amtsgerichts Ratingen und auch des Amtsgerichts Singen ergebe sich keine Ermessensreduzierung, sondern lediglich eine Beschlusskompetenz.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist begründet.
22Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in der Klagebegründung Bezug.
23Die angefochtenen Beschlüsse entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
24Aus den in der Klage genannten Gründen ist die „Gemeinschaftslösung“ erforderlich und allein ermessensfehlerfrei. Es besteht eine entsprechende Ermessensreduzierung. Eine Haftungsfreistellung der Verwalterin ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß.
25Gem. § 49 Abs. 7 LBauO gilt:1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. 4Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
26Es handelt hierbei sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG.
27Die WEG kann ihre Pflicht in ausreichender Weise nur dadurch erfüllen, dass sie selbst für deren Einhaltung sorgt, d. h. für die Installation und die Wartung der Rauchwarnmelder. Eine Delegation auf die einzelnen Eigentümer bzw. ein Beschluss wie hier dahingehend, dass die Eigentümer in Eigenleistung für die Installation und Wartung sorgen sollen, bietet keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht.
28Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für einen Beschluss dahingehend besteht, dass die WEG die Installation und Wartung beschließt und selbst (mittels Beauftragung von Fachfirmen) durchführt. Strittig ist nur, ob eine Ermessensreduzierung besteht und die WEG zu einer solchen Beschlussfassung verpflichtet ist. Es geht also darum, ob eine abweichende Beschlussfassung - wie hier - über eine Delegation bzw. Durchführung durch die einzelnen Wohnungseigentümer ermessensfehlerhaft ist.
29Insoweit lässt sich der Entscheidung des BGH vom 8.2.2013 entnehmen, dass er eine Beschlussfassung im Sinne einer „Gemeinschaftslösung“, also Pflichtenerfüllung durch den Verband für förderlich hält. Auf die nachstehend genannten Ausführungen in dem Urteil des BGH wird Bezug genommen: Rauchwarnmelder bezwecken – im Gegensatz zu Brandmeldern – zwar nicht unmittelbar den Schutz des Gebäudes, sondern in erster Linie den Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen; diese sollen durch den im Fall einer Rauchentwicklung ausgelösten akustischen Alarm zum Verlassen der Wohnung angehalten werden. Sie dienen aber nicht nur dem Schutz des jeweiligen Sondereigentümers, sondern aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage. Wohnungsbrände stellen stets eine Bedrohung für das gesamte Gebäude und damit für Leib und Leben aller Wohnungseigentümer bzw. ihrer Mieter und Gäste dar. Der rechtzeitige Alarm eines in einer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelders soll und kann auch sie vor Rauchvergiftungen bewahren. Regelmäßig ist nämlich zu erwarten, dass Personen, die durch den Alarm eines in ihrer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelders auf einen Brand aufmerksam geworden sind und deshalb ihre Wohnung verlassen, unverzüglich die Feuerwehr rufen und zudem vor deren Eintreffen versuchen werden, die übrigen Bewohner von außen, etwa durch Klingeln oder Rufen, zum Verlassen des Gebäudes zu bewegen. Zugleich wird durch die rasche Entdeckung eines Wohnungsbrandes das Gemeinschaftseigentum ebenfalls geschützt, mag dies auch eher als Reflex der Einbauverpflichtung anzusehen sein. Der Gemeinschaftsbezug der Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen zeigt sich zudem darin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einem Verstoß einzelner Wohnungseigentümer gegen ihre Einbauverpflichtung im Schadensfall Gefahr läuft, dass die Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt werden.
30Die "Förderlichkeit" ist im vorliegenden Fall derart intensiv, dass von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist. Die WEG hat die Verkehrssicherungspflicht und kann diese hinreichend effektiv nur dadurch erfüllen, dass sie selbst Fachfirmen beauftragt. Die Obliegenheiten gegenüber der Gebäudeversicherung können nur durch die "Gemeinschaftslösung" zuverlässig erfüllt werden.
31Auch das Urteil des AG Ratingen vom 18.11.2014 (ZMR 2015, 643) spricht für eine Ermessensreduzierung. Dort heißt es: Für die Wohnungseigentümer besteht, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich Ermessensspielraum, in welcher Art und Weise und zu welchen Kosten ein Einbau erfolgen soll. Es sprechen im zugrundeliegenden Rechtsstreit durchgreifende Gründe dafür, dem Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Einbau einheitlicher Rauchwarnmelder-Geräte und deren Wartung mittels eines von der Gemeinschaft geschlossenen Wartungsvertrags Vorrang einzuräumen vor dem Kosteninteresse der Kläger infolge eines aus Sicht der Kläger unnötigen Mehraufwandes. Dem bloßen Kosteninteresse der Kläger … stehen auf Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft das Sicherungsinteresse, versicherungsrechtliche Bedenken sowie Praktikabilitätserwägungen entgegen…Vielmehr ist dem Bedürfnis der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Erhöhung der Sicherheit durch Anschaffung einheitlicher Rauchwarnmelder und Abschluss eines Wartungsvertrages Vorrang vor dem Einzelinteresse der Kläger einzuräumen.
32Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.
33Streitwert: 2000 EUR.

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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
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Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.