Amtsgericht Wuppertal Urteil, 28. Okt. 2014 - 33 C 149/13

ECLI:ECLI:DE:AGW:2014:1028.33C149.13.00
bei uns veröffentlicht am28.10.2014

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

                            es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück Geflügel in der

                            Weise zu halten, dass davon ausgehendes Hahnenkrähen

                            im Hause H-Straße, X, zu hören ist.

                            Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites zu

                            tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.