Amtsgericht Wesel Urteil, 19. Feb. 2015 - 5 C 212/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag mit der Vertragsnummer ########## kein Bonusanspruch gegen die Klägerin zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über das Bestehen eines Bonusanspruchs aus einem Stromlieferungsvertrag.
3Die Klägerin, die vormals B1 hieß und nunmehr unter C3 firmiert, ist ein bundesweit tätiges Energieversorgungsunternehmen. Mit Datum vom 12.02.2013 bestätigte die Klägerin dem Beklagten das Bestehen eines Stromlieferungsvertrages für die Abnahmestelle „V-Straße, I“. Der streitgegenständliche Vertrag sah unter bestimmten Voraussetzungen einen Bonus von 25 % für Haushaltskunden vor. Vertragsgegenständlich wurden insoweit die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen der Klägerin. Diese enthalten zu den Ziffern 1. (2) Satz 2 und 9. (4) folgende Regelungen:
4„Ausgeschlossen ist weiterhin die Belieferung von Kunden, die mittels eigener Fotovoltaikanlagen vor Ort selbst erzeugten Strom unmittelbar in ihr Hausnetz einspeisen.“
5„Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardprofil HO) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“
6Seit dem 01.02.2013 beliefert die Klägerin den Beklagten unter der im Vertrag genannten Abnahmestelle mit Strom. Unter der von der Klägerin belieferten Abnahmestelle betreibt der Beklagte zudem eine Fotovoltaikanlage. Die durch diese Anlage erzeugte Energie speist der Beklagte vollständig in das öffentliche Netz der RWE ein.
7Mit Datum vom 07.06.2014 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten Stromkosten von 3.086,35 EUR ab. Einen Bonus gewährte sie nicht. In der Folgezeit berühmte sich der Beklagte der Bonusforderung und rief deshalb die Schlichtungsstelle „Energie e.V.“ an.
8Die Klägerin ist der Ansicht, als Betreiber einer Fotovoltaikanlage stünde dem Beklagten nach ihren oben genannten Geschäftsbedingungen kein Bonusanspruch zu.
9Die Klägerin beantragt,
10wie erkannt.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Er ist der Ansicht, der Bonus sei zu gewähren, weil er als Haushaltskunde zu behandeln sei, da er den von der Klägerin gelieferten Strom ausschließlich für seinen Eigenverbrauch im Haushalt verwende und nicht für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage, deren erzeugte Energie wiederum vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist werde.
14Wegen der weiteren einzelnen Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16.
17Die Klage ist zulässig.
18Das Amtsgericht Wesel ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO als Wohnortgericht des Beklagten örtlich zuständig und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, weil der Streitwert 5.000 EUR nicht übersteigt.
19Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich keine Sonderzuständigkeit des Landgerichts aus § 102 EnWG. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, sind danach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Streitigkeiten, die sich um die Auslegung von Verträgen und deren Geschäftsbedingungen drehen, gehören nicht dazu (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.01.2011, 5 AR, 35/10, zitiert nach juris m.w. Nachweis MDR 2011, 505f.). Gemessen daran kann vorliegend keine Sonderzuständigkeit des Landgerichts bejaht werden, weil das EnWG keine Regelungen dazu enthält, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Energieversorgungsunternehmen ihren Kunden einen Bonus zu gewähren hat. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Bonus gewährt wird, obliegt vielmehr ausschließlich der Parteivereinbarung und damit im Streitfall der Auslegung des streitgegenständlichen Vertrages und der streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
20Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf den Bonus berühmt und er deshalb auch die Schlichtungsstelle „Energie e.V.“ angerufen hat.
21Nach Ziffer 15 (3) Satz 2 der Geschäftsbedingungen der Klägerin bleibt das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen, von der Möglichkeit, die Schlichtungsstelle zu bemühen, unberührt.
22Die Klage ist in der Sache begründet, weil der Beklagte nach dem Vertrag bzw. den dem Vertrag zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen der Klägerin keinen Anspruch auf den von ihm geltend gemachten Bonus hat.
23Unstreitig liegen dem Vertragsverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Grunde. Dort heißt es zu Ziffer 9. (4) „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardprofil HO) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“
24Diese Klausel ist wirksam und insbesondere nicht unklar im Sinne des § 305 Buchst. c Abs. 2 BGB. Denn sie ist ohne weiteres verständlich und eindeutig, ohne dass Auslegungsschwierigkeiten bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. In Anlehnung dieses Maßstabes sind Zweifel nicht erkennbar. So wird der durchschnittliche Kunde ohne weiteres realisieren, dass jedwede gewerbliche Nutzung unter der Abnahmestelle zum Verlust des Bonus führt. Hierbei handelt es sich um eine eindeutige sprachliche Gestaltung, die keinen Platz seine Auslegung lässt. Eine Beschränkung dieser Regelung dahingehend, dass sie nur die ausschließliche gewerbliche Nutzung zum Gegenstand hat, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden (vgl. zu allem AG Bad Freienwalde (Oder), Urteil vom 11.09.2014, Az: 20 C 156/14).
25Nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Klausel liegen die Verhältnisse hier so, dass ein Bonusanspruch des Beklagten nicht entstanden ist. Nach den vertraglichen Absprachen der Parteien hat die Klägerin lediglich Privatkunden einen Bonus gewähren wollen, die keinerlei gewerbliche Tätigkeit unter der vertraglich gemeldeten Abnahmestelle betreiben. Unerheblich ist insoweit daher, dass unter der streitgegenständlichen Abnahmestelle eine lediglich teilgewerbliche Nutzung vorliegt. Dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage, dessen Strom gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, jedenfalls eine wirtschaftliche bzw. gewerbliche Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich entschieden (EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-219/12, zitiert nach juris m.w. Nachweisen).
26Unerheblich ist nach dem oben Gesagten auch, dass der von der Klägerin gelieferte Strom ausschließlich für den Eigenverbrauch im Haushalt des Beklagten verwendet wird und nicht für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage, deren erzeugte Energie wiederum vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag § 3 Ziffer 22 EnWG daran nichts zu ändern. Die Verwehrung des Bonus seitens der Klägerin beruht dabei nicht auf der fehlenden Eigenschaft des Beklagten als „Haushaltskunden“ im Sinne von § 3 Ziffer 22 EnWG. Die Klägerin hat vielmehr im Rahmen ihrer Geschäftsbedingungen eine Einschränkung des Begriffs des bonusfähigen „Haushaltskunden“ im Sinne der genannten Vorschrift vorgenommen. Hierbei handelt es sich um die Ausnutzung der Spielräume der Privatautonomie innerhalb der gesetzlichen Schranken (AG Bad Freienwalde (Oder), a.a.O.).
27Der Schriftsatz des Beklagten vom 29.01.2015 bietet zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und/oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO keine Veranlassung. Die Regelung nach Ziffer 9. (4) der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten insbesondere nicht unter Verstoß gegen § 307 BGB intransparent. Dass die im Vertrag bezeichnete Abnahmestelle „V-Straße, I.“ aufgrund der dort vorhandenen Fotovoltaikanlage mit Einspeisung von Strom gegen Entgelt in das Netz jedenfalls eine teilgewerbliche Abnahmestelle darstellte, hätte dem Beklagten jedenfalls klar sein können.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 711 Nr. 11, 711 ZPO.
29Der Streitwert wird auf 771,58 EUR (25 % von 3086,35 EUR) festgesetzt.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
32a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
33b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
38Terhorst
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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.