Amtsgericht Wesel Beschluss, 27. Feb. 2014 - 38 M 874/13
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird die Kostenrechnung des OGV J vom 15.10.2012 (DR II #####/####) auf 18,00 Euro ermäßigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Streitwert: 26 Euro.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die Erinnerung der Gläubigerin ist als Kostenerinnerung gemäß § 5 GvKostG zu behandeln, da es der Gläubigerin nach dem Inhalt ihrer Erinnerung ersichtlich darum geht, die von dem Gerichtsvollzieher für die Verhaftung der Schuldnerin abgerechneten Kosten gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht übernehmen zu müssen bzw. geltend gemachte überbezahlte Kosten von 26 Euro wegen unrichtiger Sachbehandlung erstattet zu bekommen. Zwar wird die Erinnerung mit dem Wortlaut eingeleitet, dass gegen die Verhaftung der Schuldnerin durch den OGV J vom 15.10.2012 Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt werde. Von einer Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Vollstreckung kann jedoch mit Blick auf den weiteren Inhalt der Erinnerung und die darin geltend gemachten überzahlten Kosten von 26 Euro nicht ausgegangen werden, da die Verhaftung selbst nur die Schuldnerin und nicht die Gläubigerin unmittelbar beschwert und die eigentliche Beschwer der Gläubigerin nicht in der Verhaftung der Schuldnerin, sondern in der Belastung mit den dafür abgerechneten Kosten liegt.
3In der Erinnerung vom 29.10.2013 rügt die Gläubiger-Vertreterin den Ansatz der durch Kostenrechnung vom 15.10.2012 erhobenen Gebühr nach Nr. 270 GvKostG in Höhe von 30,00 EUR für die Durchführung des Verhaftungsverfahrens.
4Die Gebühr entsteht für die vollendete Verhaftung einer Person, wobei die Einlieferung in eine JVA nicht Voraussetzung zum Entstehen der Gebühr ist. Nach den Erlassen des JM vom 10.03. und 17.09.2004 (2344-Z. 207 Teil) sowie vom 22.03.2012 (5600 E – Z. 1/11) ist eine Verhaftung nur in den Fällen durchzuführen und damit auch eine Gebühr für die Verhaftung anzusetzen, in denen der Schuldner vor der Verhaftung die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, vgl. insoweit auch § 186 Nr. 3 Satz 1 GVGA a.F.. Allein die Tatsache, dass ein Haftbefehl vorliegt bzw. die beglaubigte Abschrift des Haftbefehls dem Schuldner ausgehändigt wird, ist nicht zwangsläufig der Tatbestand einer Verhaftung gegeben. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist der Schuldner grundsätzlich zur freiwilligen Leistung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher aufzufordern. Erfolgt keine Leistung der Forderung, ist der Schuldner sodann zur freiwilligen Abgabe der geforderten eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Wird diese Abgabe durch den Schuldner verweigert, ist der Haftbefehl zu vollstrecken. Dieser Vollstreckungsablauf ist durch den Gerichtsvollzieher präzise zu protokollieren, um insbesondere die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Verhaftung darzustellen. Diese Verfahrensweise ist geboten, weil die Verhaftung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Schuldners darstellt, die nur als ultima ratio in Betracht kommt und deren Einsatz unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat (vgl. auch AG Bremen, Beschluss vom 13.12.2006, 243 M 431093/06, zitiert nach Juris mit weiterem Nachweis JurBüro 2007, 158f.).
5Im Verfahren DR II #####/#### wurde die Schuldnerin bei dem am 15.10.2012 durchgeführten Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher persönlich angetroffen und erklärte, die Forderung nicht zahlen zu können. Nach dem Inhalt des Protokolls vom 15.10.2012 verhaftete der Gerichtsvollzieher daraufhin die Schuldnerin. Insofern mangelt es zu diesem Zeitpunkt für die zur Vollziehung des Haftbefehls erforderliche Aufforderung zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft. Nach dem Inhalt des Protokolls führte die Schuldnerin erst nach der Verhaftung „Verhandlungen mit ihrem Mann“ und erklärte, dass die Forderung bereits ausgeglichen sei. Dies belegte sie durch das am gleichen Tag bei der Gläubiger-Vertreterin angeforderte Bestätigungsschreiben, welches per Fax bei ihr einging und dem Gerichtsvollzieher unmittelbar übergeben wurde. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Wie bereits ausgeführt, mangelt es zur Vollziehung des Verfahrens an der gesetzlich vorgeschriebenen Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
6Ungeachtet dieser Tatsache ist für die Kostenerhebung durch den Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob es sich hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Gebühr nach KV-Nr. 270 GvKostG in Höhe von 30,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO handelt.
7Nach dem Inhalt des Protokolls ist erkennbar, dass die Schuldnerin um Aufklärung der Sachlage bemüht war. Sie hat sich unmittelbar mit der Gläubiger-Vertreterin in Verbindung gesetzt und ein Erledigungs-Fax zu ihren Händen angefordert zur Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Schuldnerin die freiwillige Mitarbeit zur Aufklärung erst nach erfolgter Verhaftung aufgenommen haben sollte.
8Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist deshalb nach alledem nur eine Nichterledigungs-Gebühr nach KV-Nr. 604, 270 GvKostG in Höhe von 12,50 EUR, eine Wegegeldpauschale von 2,50 EUR (KV-Nr. 711) sowie eine Auslagenpauschale von 3,00 EUR (KV-Nr. 713) zu erheben.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.
10Es gibt jedenfalls deshalb keinen Grund, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG die Beschwerde zuzulassen, weil die Entscheidung im Kern der Bewertung des Bezirksrevisors folgt und ein durch diese Entscheidung beschwerter beschwerdeberechtigter Beteiligter nicht ersichtlich ist. Insbesondere hat der Gerichtsvollzieher kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen über Kosten, weil er davon nur mittelbar betroffen ist (LG Konstanz, DGVZ 2002, 139f.; LG Wiesbaden, Beschluss vom 31.10.1990, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. DGVZ 1991, 59f.).
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
13Terhorst
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.