Amtsgericht Warendorf Beschluss, 15. Jan. 2014 - 9 F 338/13

ECLI:ECLI:DE:AGWAF1:2014:0115.9F338.13.00
bei uns veröffentlicht am15.01.2014

Tenor

Teilbeschluss

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

1.   Auskunft über den Bestand des Endvermögens/Nachlasses des am 15.07.2012 verstorbenen G zu erteilen und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das im Einzelnen folgende Vermögenspositionen enthält

- Bargeld

- Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten

- Sparbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen usw.

- Genossenschaftsanteile, Beteiligungen/Unterbeteiligungen aller Art

- eine freiberufliche Praxis oder ein Anteil daran

- ein Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteil daran, auch stille Gesellschaft

- Anteil an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

- Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften

- Pflichtteilsansprüche/Erbersatzansprüche

- Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art, also bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen, sonstige  dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte und Wohnrechte

- Anteile an Immobilienfonds und dergleichen

- Investmentanteile/Fonds aller Art

- private und sonstige Darlehensforderungen, ob fällig oder nicht

- Steuererstattungsansprüche in allen Steuerarten

- Schadenersatzforderung, Ausgleichsforderung, sonstige Forderungen

- Gewinnbezugsrechte im weitesten Sinn

- Patentrechte, Urheberrechte und entsprechendes

- Edelmetalle (z.B. Gold/Silber/Platin), Edelsteine, Kunstgegenstände,  Sammlungsgegenstände usw.

- Fahrzeuge, auch Motorräder, auch Wohnwagen, Anhänger usw.

- wirtschaftlicher Wert von Kapitallebensversicherungen; zur Orientierung  mögen ggfls. zunächst die genauen Vertragsdaten und der  Rückkaufswert mit gesondertem Ausweis der Dividenden; Überschussbeteiligungen und dergleichen mitgeteilt und belegt werden

- Anwartschaftsrechte aller Art, auch an Immobilien.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1. Verlangten Auskunft in jeder einzelnen Vermögensposition durch geeignete Belege nachzuweisen.

3. Die Hilfswiderklage wird zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

5. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Warendorf Beschluss, 15. Jan. 2014 - 9 F 338/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Warendorf Beschluss, 15. Jan. 2014 - 9 F 338/13

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Warendorf Beschluss, 15. Jan. 2014 - 9 F 338/13 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit


(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall


(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die

Referenzen

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.