Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 10. Nov. 2003 - 14 C 1737/03

10.11.2003

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

 
Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, gem. § 91 a ZPO ist damit nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen. Ihre Auffassung, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befunden, ist nicht zutreffend: Die Zedentin der klägerischen Forderung hat entgegen der sich aus § 14 UmsatzsteuerG ergebenden Pflicht in ihren Rechnungen ihre Steuernummer nicht angegeben. Sie hat dies auch nicht auf die Aufforderung der Beklagten hin nachgeholt. Solange der Beklagten die Steuernummer nicht bekannt war, brauchte sie die geltend gemachte Umsatzsteuer, also die Hauptforderung des vorliegenden Rechtsstreits, nicht zu bezahlen, weil sie ihrerseits - wegen der fehlenden Steuernummer - auch nicht berechtigt war, diese Zahlung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Die Auffassung der Klägerin, bei der Nichtangabe der Steuernummer handele es sich nur um einen Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften, ist nicht zutreffend. Jedenfalls dann, wenn der Rechnungsempfänger selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und ohne Angabe der Steuernummer gegenüber seinem Finanzamt die Gefahr besteht, dass der Umsatzsteuerabzug nicht anerkannt wird, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht - wie vorliegend von der Beklagten geltend gemacht - zu, so dass die Forderung nicht fällig ist.
Damit hat die Beklagte keinen Anlass zu Klagerhebung gegeben und ihre Zahlung ist somit als sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO anzusehen.

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Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 10. Nov. 2003 - 14 C 1737/03 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.