Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 10. Nov. 2003 - 14 C 1737/03
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
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Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 10. Nov. 2003 - 14 C 1737/03 zitiert 2 §§.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.