Amtsgericht Waiblingen Urteil, 05. Nov. 2004 - 14 C 1066/04

05.11.2004

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 455,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2004 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81 % und die Beklagten 19 % als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten und die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 2.357,00 Euro.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 12.02.2004 gegen 6:30 Uhr auf der Bahnbrücke zwischen ... und ... ereignet hat.
Der Kläger war mit seinem PKW ..., Baujahr 1992, amtliches Kennzeichen ... gegen 06:30 Uhr bei Dunkelheit die K 1909 in Richtung W gefahren. In einer lang gezogenen Linkskurve auf der über die Bahngleise führenden Brücke geriet der Kläger aufgrund glatter Fahrbahn ins Schleudern und blieb schräg auf der Fahrbahn stehen. Einige Zeit später kam in gleicher Fahrrichtung die Zeugin F mit ihrem F, amtliches Kennzeichen .... Sie konnte ihr Fahrzeug noch vor dem klägerischen PKW anhalten. Hinter der Zeugin ... fuhr der Beklagte Ziffer 1 mit seinem PKW-Transporter ... amtliches Kennzeichen ..., der bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert ist. Der Beklagte Ziffer 1 fuhr auf den PKW der Zeugin ... auf und schob diesen auf das klägerische Fahrzeug.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte Ziffer 1 den Unfall alleine verschuldet hat. Der Beklagte Ziffer 1 sei in Folge von Unaufmerksamkeit oder nicht angepasster Geschwindigkeit auf das Fahrzeug ... aufgefahren, wodurch auch die Schäden am klägerischen Fahrzeug entstanden seien. Die am klägerischen Fahrzeug festgestellten Schäden seien alle durch den Aufprall des Fahrzeugs F entstanden. Der Kläger habe die Leitplanke allenfalls ganz leicht touchiert, wodurch keine Schäden eingetreten seien.
Dem Kläger sei folgender Schaden entstanden:
Reparaturkosten netto 2.159,95 Euro
Nutzungsentschädigung für vier Tage á 43,00 Euro, somit 172,00 Euro
Unkostenpauschale 25,00 Euro
somit insgesamt 2.356,95 Euro.
Das klägerische Fahrzeug sei repariert und anschließend verkauft worden.
10 
Der Kläger beantragt daher, die Beklagten zur Zahlung von 2.356,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2004 zu verurteilen.
11 
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagten tragen vor, dass der Kläger zunächst nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit der Leitplanke kollidiert sei. Der dadurch entstandene Schaden am klägerischen Fahrzeug sei durch die nachfolgende Kollision mit den PKW der Zeugin F nicht nennenswert vergrößert worden. Der Kläger habe den Sachverständigen O nicht auf die Vorschädigung hingewiesen, weshalb dieser in seinem Gutachten alle Schäden der Kollision zugeordnet habe. Da der Kläger hierdurch versucht habe, selbst verursachte Schäden den Beklagten anzulasten, habe er mögliche Schadensersatzansprüche verwirkt. Eine Zuordnung der einzelnen Schäden sei nicht mehr möglich.
13 
Der Kläger müsste sich ein Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen, da er durch sein Schleudern, vermutlich wegen nicht angepasster Geschwindigkeit, die erste Unfallursache gesetzt habe.
14 
Der PKW des Klägers sei älter als 10 Jahre, weshalb Nutzungsausfall allenfalls in Höhe der Vorhaltekosten beansprucht werden könne.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... sowie durch Einholung eines Verkehrssachverständigengutachtens, das durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erstattet wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2004 verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nur zur einem relativ kleinen Teil begründet.
18 
Dem Kläger steht gem. den §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 3 PflichtVersG ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2004 in Höhe von 455,23 Euro zu.
19 
Der Beklagte Ziffer 2 hat die Kollision zwischen dem Fahrzeug der Zeugin ... und den klägerischen PKW verursacht, indem er auf das Fahrzeug der Zeugin ... aufgefahren war und deren Fahrzeug dadurch auf den PKW des Klägers aufgeschoben hatte.
20 
Die Zeugin ... hatte zuvor verkehrsbedingt anhalten müssen, da das Fahrzeug des Klägers, der nach seinem Schleudervorgang quer zur Fahrbahn und gem. der Aussage der Zeugin auch auf beiden Fahrspuren stehend zum Stillstand gekommen war, ein Hindernis auf der Fahrbahn der Zeugin F dargestellt hatte. Der Beklagte Ziffer 1 hatte seinerseits entweder zu wenig Abstand zum Fahrzeug der Zeugin F eingehalten, war für die konkret herrschenden Fahrbahnverhältnisse zu schnell gefahren und/oder war unaufmerksam gefahren, weshalb es ihm nicht mehr gelungen war, hinter dem Fahrzeug der Zeugin F anzuhalten. Er hat den Auffahrunfall daher auch verschuldet.
21 
Durch das vom Beklagten Ziffer 1 verschuldete Auffahren auf den PKW ... und das dadurch bedingte Aufschieben des Fahrzeugs ... auf das klägerische Fahrzeug ist am klägerischen Fahrzeug ein weiterer Schaden entstanden. Wie der Sachverständige in seinen ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen, die das Gericht sich zur eigen macht, darlegt, wurde das klägerische Fahrzeug zwar zunächst durch einen Anstoß des Fahrzeugs an der Leitplanke bereits erheblich beschädigt, er konnte aber Schadensbereiche feststellen, die eindeutig dem Fahrzeug der Zeugin ... zuzuordnen sind und die nicht durch die Kollision mit der Leitplanke entstanden sein können. Bei diesen Beschädigungen, wobei es sich um die Schäden am Kotflügel und an der Motorhaubenvorderkante handelt, handelt es sich somit eindeutig um Schäden, die der vom Beklagten Ziffer 1 verursachten Kollision zuzuordnen sind und die eine Schadenserweiterung gegenüber dem bereits eingetretenen Sachschaden am klägerischen Fahrzeug darstellen.
22 
Entgegen der Darlegung des Klägers konnte der Sachverständige allerdings klar feststellen, dass der größere Teil der geltend gemachten Beschädigungen nicht der Kollision mit dem Fahrzeug ... zuzuordnen ist. Hierbei handelt es insbesondere um die Schäden am Stoßfänger und den angrenzenden Bereichen sowie am Scheinwerfer und am Blinker. Die Angaben des Klägers, wonach sein Fahrzeug durch die Kollision mit der Leitplanke noch nicht beschädigt worden sei, ist damit eindeutig widerlegt.
23 
Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens dadurch jedoch nicht komplett verwirkt, da der Sachverständige vorliegend eine klare Feststellung bezüglich der Zuordnung der entstandenen Schäden treffen konnte. Ein Geschädigter verliert sein Schadensersatzanspruch lediglich dann komplett, wenn ein Vorschaden vorliegt und die unfallbedingten Beschädigungen nicht mehr vom Vorschaden getrennt bzw. herausgerechnet werden können. In einem solchen Fall gelingt dem Kläger der Nachweis der Höhe eines unfallbedingten Schadens nicht, mit dem Ergebnis, dass dieses komplett zu seinen Lasten geht, wenn er Vorschäden verschwiegen hat. Da vorliegend aber eine Zuordnung möglich ist und der Sachverständige feststellen konnte, welche Schäden durch die Kollision mit dem Fahrzeug ... zusätzlich entstanden sind, verliert der Kläger seinen Anspruch insoweit nicht.
24 
Wie der Sachverständige feststellte, beträgt die Schadenshöhe bezüglich der durch die Kollision entstandenen weiteren Schäden 520,33 Euro ohne Mehrwertsteuer.
25 
Der Kläger muss sich gemäß § 17 StVG jedoch vorliegend jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, die das Gericht mit 30 % ansetzt.
26 
Der Kläger hatte vorliegend nämlich durch sein Schleudern und Liegenbleiben auf der Fahrbahn die erste Unfallursache gesetzt. Die genaue Ursache des Schleuderns konnte nicht geklärt werden, insbesondere konnten keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs vor dem Schleudervorgang getroffen werden, so dass dem Kläger ein verschuldeter Schleudervorgang nicht nachzuweisen ist.
27 
Wie die Beweisaufnahme ergab, war die Zeugin ... nicht unmittelbar hinter dem Kläger gefahren. Sie kam vielmehr erst zur Unfallstelle, als der Kläger mit seinem Fahrzeug nach dem Schleudervorgang bereits schräg auf der Fahrbahn stand. Der Kläger selbst hatte angegeben, dass er vielleicht drei bis vier Minuten gestanden habe, bevor der Aufprall erfolgt sei. Dem Kläger ist hierbei vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug nicht unmittelbar, nachdem er es wieder unter Kontrolle hatte, aus dem Gefahrenbereich für den restlichen Verkehr entfernt hat, d. h. dass er nicht sofort weiter gefahren oder wenigstens rechts zur Seite gefahren ist. Weiter zu berücksichtigen ist, dass Dunkelheit herrschte und das Fahrzeug des Klägers querstehenderweise für den nachfolgenden oder den entgegenkommenden Verkehr nur schlecht wahrnehmbar war.
28 
Das Gericht folgt nicht der Auffassung, die das AG Lüneburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 vertreten hat, wonach den Fahrer eines schleudernden PKW dann keine Mithaftung mehr trifft, wenn das nachfolgende Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten konnte. Der Kläger hat vorliegend durch sein Schleudern und Liegenbleiben die Ursache dafür gesetzt, dass die Zeugin ... anhalten musste, was wiederum eine Ursache für das Auffahren des Beklagten Ziffer 1 war. Die Rechtsprechung geht auch in anderen Fällen davon aus, dass im Verhältnis zwischen Erst- und Drittfahrzeug die allgemeinen Grundsätze für die Haftung bei Auffahrunfällen gelten (Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Auflage, Rd 144).
29 
Vorstehend ist nicht von der grundsätzlichen Alleinhaftung des auffahrenden Beklagten Ziffer 1 auszugehen, da der Kläger durch sein Schleudern, das letztendlich auf ein für die Witterungsverhältnisse nicht angepasstes Fahrverhalten zurückzuführen ist, ein Hindernis auf der dunklen Straße geschaffen und dann nicht wieder schleunigst beseitigt hat und damit eine von ihm verursachte und beherrschbare Mitursache für den Unfall gesetzt hat. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem Standardauffahrunfall, bei dem sich der Fahrer des vorausfahrenden PKW verkehrsgerecht verhalten hat.
30 
In der nach § 17 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsbeiträge geht das Gericht von der überwiegenden Haftung des Beklagten Ziffer 1 aus, welchen ein Verschulden trifft, weshalb eine Haftungsverteilung von 30 % zulasten des Klägers und 70 % zulasten der Beklagten sachgerecht erscheint.
31 
Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 70 % seines ihm durch den Unfall entstandenen Schadens. Bezüglich der eingetretenen Sachbeschädigungen am Fahrzeug ist ihm ein Schaden in Höhe von 520,33 Euro entstanden.
32 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt die Reparaturdauer für die unfallbedingten Schäden 3 Tage, so dass für 3 Tage Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann. Für 3 Tage Nutzungsausfall stehen dem Kläger insgesamt 105,00 Euro zu. Das Fahrzeug des Klägers ist grundsätzlich in die Gruppe E einzustufen. Aufgrund des Alters des Fahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt über 10 Jahre alt war, folgt das Gericht der Auffassung, wonach ein Fahrzeug in diesem Alter um zwei Gruppen zurückzustufen ist. Aufgrund der mittlerweile längeren Lebensdauer der Fahrzeuge ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagen nicht auf die Vorhaltekosten zu verweisen. Der Tagessatz der Gruppe C beträgt 35,00 Euro.
33 
Hinzu kommt die Unkostenpauschale, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 25,00 Euro für angemessen anerkennt.
34 
Bezüglich des Gesamtschadens des Klägers in Höhe von 650,33 Euro stehen dem Kläger 70 %, somit 455,23 Euro zu.
35 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Ein früherer Verzugseintritt der Beklagten lag nicht vor, da aufgrund des vom Kläger zur Schadensregulierung eingereichten Gutachtens die Beklagten zur Recht davon ausgehen konnten, dass das Gutachten erhebliche nicht unfallbedingte Schäden mitenthält. Da die Beklagte nicht ohne weiteres aus dem Gutachten die tatsächlichen unfallbedingten Schäden heraus lesen und ihre konkrete Zahlungsverpflichtung feststellen konnte, ist sie durch diese Zahlungsaufforderung nicht in Verzug gekommen (Palandt § 286, Rd 20).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nur zur einem relativ kleinen Teil begründet.
18 
Dem Kläger steht gem. den §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 3 PflichtVersG ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2004 in Höhe von 455,23 Euro zu.
19 
Der Beklagte Ziffer 2 hat die Kollision zwischen dem Fahrzeug der Zeugin ... und den klägerischen PKW verursacht, indem er auf das Fahrzeug der Zeugin ... aufgefahren war und deren Fahrzeug dadurch auf den PKW des Klägers aufgeschoben hatte.
20 
Die Zeugin ... hatte zuvor verkehrsbedingt anhalten müssen, da das Fahrzeug des Klägers, der nach seinem Schleudervorgang quer zur Fahrbahn und gem. der Aussage der Zeugin auch auf beiden Fahrspuren stehend zum Stillstand gekommen war, ein Hindernis auf der Fahrbahn der Zeugin F dargestellt hatte. Der Beklagte Ziffer 1 hatte seinerseits entweder zu wenig Abstand zum Fahrzeug der Zeugin F eingehalten, war für die konkret herrschenden Fahrbahnverhältnisse zu schnell gefahren und/oder war unaufmerksam gefahren, weshalb es ihm nicht mehr gelungen war, hinter dem Fahrzeug der Zeugin F anzuhalten. Er hat den Auffahrunfall daher auch verschuldet.
21 
Durch das vom Beklagten Ziffer 1 verschuldete Auffahren auf den PKW ... und das dadurch bedingte Aufschieben des Fahrzeugs ... auf das klägerische Fahrzeug ist am klägerischen Fahrzeug ein weiterer Schaden entstanden. Wie der Sachverständige in seinen ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen, die das Gericht sich zur eigen macht, darlegt, wurde das klägerische Fahrzeug zwar zunächst durch einen Anstoß des Fahrzeugs an der Leitplanke bereits erheblich beschädigt, er konnte aber Schadensbereiche feststellen, die eindeutig dem Fahrzeug der Zeugin ... zuzuordnen sind und die nicht durch die Kollision mit der Leitplanke entstanden sein können. Bei diesen Beschädigungen, wobei es sich um die Schäden am Kotflügel und an der Motorhaubenvorderkante handelt, handelt es sich somit eindeutig um Schäden, die der vom Beklagten Ziffer 1 verursachten Kollision zuzuordnen sind und die eine Schadenserweiterung gegenüber dem bereits eingetretenen Sachschaden am klägerischen Fahrzeug darstellen.
22 
Entgegen der Darlegung des Klägers konnte der Sachverständige allerdings klar feststellen, dass der größere Teil der geltend gemachten Beschädigungen nicht der Kollision mit dem Fahrzeug ... zuzuordnen ist. Hierbei handelt es insbesondere um die Schäden am Stoßfänger und den angrenzenden Bereichen sowie am Scheinwerfer und am Blinker. Die Angaben des Klägers, wonach sein Fahrzeug durch die Kollision mit der Leitplanke noch nicht beschädigt worden sei, ist damit eindeutig widerlegt.
23 
Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens dadurch jedoch nicht komplett verwirkt, da der Sachverständige vorliegend eine klare Feststellung bezüglich der Zuordnung der entstandenen Schäden treffen konnte. Ein Geschädigter verliert sein Schadensersatzanspruch lediglich dann komplett, wenn ein Vorschaden vorliegt und die unfallbedingten Beschädigungen nicht mehr vom Vorschaden getrennt bzw. herausgerechnet werden können. In einem solchen Fall gelingt dem Kläger der Nachweis der Höhe eines unfallbedingten Schadens nicht, mit dem Ergebnis, dass dieses komplett zu seinen Lasten geht, wenn er Vorschäden verschwiegen hat. Da vorliegend aber eine Zuordnung möglich ist und der Sachverständige feststellen konnte, welche Schäden durch die Kollision mit dem Fahrzeug ... zusätzlich entstanden sind, verliert der Kläger seinen Anspruch insoweit nicht.
24 
Wie der Sachverständige feststellte, beträgt die Schadenshöhe bezüglich der durch die Kollision entstandenen weiteren Schäden 520,33 Euro ohne Mehrwertsteuer.
25 
Der Kläger muss sich gemäß § 17 StVG jedoch vorliegend jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, die das Gericht mit 30 % ansetzt.
26 
Der Kläger hatte vorliegend nämlich durch sein Schleudern und Liegenbleiben auf der Fahrbahn die erste Unfallursache gesetzt. Die genaue Ursache des Schleuderns konnte nicht geklärt werden, insbesondere konnten keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs vor dem Schleudervorgang getroffen werden, so dass dem Kläger ein verschuldeter Schleudervorgang nicht nachzuweisen ist.
27 
Wie die Beweisaufnahme ergab, war die Zeugin ... nicht unmittelbar hinter dem Kläger gefahren. Sie kam vielmehr erst zur Unfallstelle, als der Kläger mit seinem Fahrzeug nach dem Schleudervorgang bereits schräg auf der Fahrbahn stand. Der Kläger selbst hatte angegeben, dass er vielleicht drei bis vier Minuten gestanden habe, bevor der Aufprall erfolgt sei. Dem Kläger ist hierbei vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug nicht unmittelbar, nachdem er es wieder unter Kontrolle hatte, aus dem Gefahrenbereich für den restlichen Verkehr entfernt hat, d. h. dass er nicht sofort weiter gefahren oder wenigstens rechts zur Seite gefahren ist. Weiter zu berücksichtigen ist, dass Dunkelheit herrschte und das Fahrzeug des Klägers querstehenderweise für den nachfolgenden oder den entgegenkommenden Verkehr nur schlecht wahrnehmbar war.
28 
Das Gericht folgt nicht der Auffassung, die das AG Lüneburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 vertreten hat, wonach den Fahrer eines schleudernden PKW dann keine Mithaftung mehr trifft, wenn das nachfolgende Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten konnte. Der Kläger hat vorliegend durch sein Schleudern und Liegenbleiben die Ursache dafür gesetzt, dass die Zeugin ... anhalten musste, was wiederum eine Ursache für das Auffahren des Beklagten Ziffer 1 war. Die Rechtsprechung geht auch in anderen Fällen davon aus, dass im Verhältnis zwischen Erst- und Drittfahrzeug die allgemeinen Grundsätze für die Haftung bei Auffahrunfällen gelten (Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Auflage, Rd 144).
29 
Vorstehend ist nicht von der grundsätzlichen Alleinhaftung des auffahrenden Beklagten Ziffer 1 auszugehen, da der Kläger durch sein Schleudern, das letztendlich auf ein für die Witterungsverhältnisse nicht angepasstes Fahrverhalten zurückzuführen ist, ein Hindernis auf der dunklen Straße geschaffen und dann nicht wieder schleunigst beseitigt hat und damit eine von ihm verursachte und beherrschbare Mitursache für den Unfall gesetzt hat. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem Standardauffahrunfall, bei dem sich der Fahrer des vorausfahrenden PKW verkehrsgerecht verhalten hat.
30 
In der nach § 17 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsbeiträge geht das Gericht von der überwiegenden Haftung des Beklagten Ziffer 1 aus, welchen ein Verschulden trifft, weshalb eine Haftungsverteilung von 30 % zulasten des Klägers und 70 % zulasten der Beklagten sachgerecht erscheint.
31 
Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 70 % seines ihm durch den Unfall entstandenen Schadens. Bezüglich der eingetretenen Sachbeschädigungen am Fahrzeug ist ihm ein Schaden in Höhe von 520,33 Euro entstanden.
32 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt die Reparaturdauer für die unfallbedingten Schäden 3 Tage, so dass für 3 Tage Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann. Für 3 Tage Nutzungsausfall stehen dem Kläger insgesamt 105,00 Euro zu. Das Fahrzeug des Klägers ist grundsätzlich in die Gruppe E einzustufen. Aufgrund des Alters des Fahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt über 10 Jahre alt war, folgt das Gericht der Auffassung, wonach ein Fahrzeug in diesem Alter um zwei Gruppen zurückzustufen ist. Aufgrund der mittlerweile längeren Lebensdauer der Fahrzeuge ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagen nicht auf die Vorhaltekosten zu verweisen. Der Tagessatz der Gruppe C beträgt 35,00 Euro.
33 
Hinzu kommt die Unkostenpauschale, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 25,00 Euro für angemessen anerkennt.
34 
Bezüglich des Gesamtschadens des Klägers in Höhe von 650,33 Euro stehen dem Kläger 70 %, somit 455,23 Euro zu.
35 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Ein früherer Verzugseintritt der Beklagten lag nicht vor, da aufgrund des vom Kläger zur Schadensregulierung eingereichten Gutachtens die Beklagten zur Recht davon ausgehen konnten, dass das Gutachten erhebliche nicht unfallbedingte Schäden mitenthält. Da die Beklagte nicht ohne weiteres aus dem Gutachten die tatsächlichen unfallbedingten Schäden heraus lesen und ihre konkrete Zahlungsverpflichtung feststellen konnte, ist sie durch diese Zahlungsaufforderung nicht in Verzug gekommen (Palandt § 286, Rd 20).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.