Amtsgericht Tübingen Urteil, 07. Feb. 2003 - 9 C 1267/02

07.02.2003

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, für das Veranlagungsjahr 1998 der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer nach § 26 b EStG zuzustimmen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 3.387,43 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger macht mit seiner Klage die Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zur Einkommenssteuer nach § 26 b EStG geltend.
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die am 19.12.1980 geschlossene Ehe wurde am 03.02.2000 geschieden. Im Juni 1998 ist es zur Trennung der Eheleute gekommen, bis Oktober 1998 zahlte der Kläger noch die Kaltmiete der ehelichen Wohnung.
In der Vergangenheit war zwischen den Parteien vereinbart, dass bzgl. der Lohnsteuerveranlagung der Kläger in die Lohnsteuerklasse III geht, während der Verdienst der Beklagten nach der Lohnsteuerklasse V steuerlich abgeführt wird.
In den Jahren 1997 und 1998 haben beide Parteien ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen.
Nach der Ehescheidung hat die Beklagte beim Finanzamt ... beantragt, für die Jahre 1997 und 1998 eine getrennte Veranlagung gem. § 26 a EStG durchzuführen. Dies wurde vom Finanzamt veranlasst. Die Beklagte hat für das Veranlagungsjahr 1997 Einkommenssteuer, Zinsen, Kirchensteuer, sowie Solidaritätszuschlag i. H. v. insgesamt EUR 3.365,33 zurückerhalten. Für das Veranlagungsjahr 1998 hat sie insgesamt EUR 3.254,17 von der Finanzkasse erstattet bekommen. Für beide Jahre erfolgte eine Erstattung in Höhe von EUR 6.618,50 zugunsten der Beklagten.
Der Kläger musste daraufhin für das Veranstaltungsjahr 1997 insgesamt EUR 3.788,95 nachzahlen, für 1998 insgesamt EUR 3.662,79. Da dem Kläger kein Bescheid zugegangen ist, hat sich die Nachforderung aufgrund Verspätungszuschlags auf EUR 7.451,71 erhöht. Die Bescheide an den Kläger wurden öffentlich durch Aushang am 18.09.2000 zugestellt. Dieser hat daraufhin gegen die Bescheide Einspruch eingelegt.
Bei einer Zusammenveranlagung hätte die Nachforderung der Parteien EUR 237,80 für das Veranlagungsjahr 1997 und EUR 276,86 für das Veranlagungsjahr 1998 betragen. Die Beklagte hat nach mehreren Schreiben des Klägervertreters für eine gemeinsame Veranlagung für das Jahr 1997 zugestimmt.
Der Kläger behauptet, dass ihm ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung für das Jahr 1998 zustünde. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht davon abhängig machen könne, dass er sie von der Rückzahlung des Erstattungsbetrages für das Jahr 1998 i. H. v. EUR 3.386,43 freistellen würde.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, für das Veranlagungsjahr 1998 der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer nach § 26 b EStG zuzustimmen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte behauptet, dass diese Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nur für das letzte vollständige Jahr des Zusammenlebens gelten würde. Außerdem sei aufgrund der Trennung im Jahr 1998 der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage für das Jahr 1998 entfallen. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie die getrennte Veranlagung nur deshalb gemacht hätte, weil der Kläger nicht mit ihr die gemeinsame Steuererklärung machen wollte. Des Weiteren sei es ihr nicht möglich gewesen, den Kläger zu erreichen.
14 
Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
16 
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Tübingen – Zivilgericht – ist örtlich und sachlich zuständiges Prozessgericht. Insbesondere handelt es sich um keine familiengerichtliche Streitigkeit, die vom Amtsgericht – Familiengericht – zu entscheiden wäre. Denn in ständiger Rechtsprechung, der sich auch das Amtsgericht Tübingen anschließt, handelt es sich bei einer Zustimmungsklage zur steuerlichen Veranlagung um einen schuldrechtlichen Anspruch, der eine bürgerliche Vermögensstreitigkeit darstellt (Schellhammer, Familienrecht, 2. Auflage, 2002, Rn. 1430; OLG München, FamRZ 1983, 614; OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, 805).
II.
17 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung für das Jahr 1998 gemäß § 1353 I 2 BGB. Insbesondere kann die Beklagte hier keine Einwände erheben und die Zustimmung nicht von einer Freistellung von Rückforderungsansprüchen des Finanzamtes abhängig machen.
1.
18 
Gemäß § 1353 I 2 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Nach dieser Vorschrift sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen gemeinsam füreinander die Verantwortung. Dabei ergibt sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern.
19 
So war während der Ehe der Parteien eindeutig eine Regelung dahingehend bestimmt, dass der Kläger in der Lohnsteuerklasse 3 und die Ehefrau in der Lohnsteuerklasse 5 eingestuft wird.
20 
Diese Verpflichtung besteht nicht nur für das Jahr 1997 – was die Beklagte anerkannt hat und wo sie auch zugestimmt hat – sondern auch für das Jahr 1998.
21 
In ständiger Rechtsprechung, der sich auch das Amtsgericht Tübingen anschließt sind Eheleute während der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung gem. § 1353 I S. 2 BGB verpflichtet (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1025). Denn aus dem Wesen der Ehe ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, wobei eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung der Zusammenwirkung zuzustimmen auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen bleibt (OLG Dresden, a. a. O., BGH, FamRZ 1977, 38).
22 
Demnach kann der Kläger auch für das Jahr 1998 die Zustimmung der Beklagten verlangen, da eine Scheidung bzw. Trennung noch nicht erfolgt war, und die Ehe noch bestand, wenn auch Mitte 1998 eine Trennung erfolgte.
2.
23 
Insbesondere kann die Beklagte ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht davon abhängig machen, dass der Kläger sie von der Rückzahlung an das Finanzamt ... freistellt. Zwar ist der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht, dies gilt aber nicht, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung der Steuerschulden – wie hier vorliegend – konkludent vereinbart haben (BGH, FamRZ 2002, 1025).
24 
Denn durch die langjährige Vereinbarung der Parteien, wonach die Beklagte in die Lohnsteuerklasse 5 und der Kläger in die Lohnsteuerklasse 3 geht, wurde eine andere Aufteilung der Steuerschulden vereinbart.
25 
Das Innenverhältnis der Parteien richtet sich dabei nach § 426 BGB, wobei die Parteien in den Streitjahren als Gesamtschuldner für die Abgaben gem. § 44 AO haften. Nach § 426 BGB haften die Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
26 
Eine solche andere Bestimmung haben die Parteien aber durch ihre langjährige Steuerpraxis begründet.
27 
Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Wahl von Lohnsteuerklasse 3 und 5 bewußt gewählt haben, um mehr Geldmittel für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung zu haben. Damit hatte die Parteien mehr Geldmittel zur Verfügung als bei der doppelten steuerlichen Veranlagung nach Lohnsteuerklasse 4. Während des gemeinsamen Zusammenlebens hätten die Parteien keine andere Veranlagung beabsichtigt. Wegen der höheren Besteuerung hat die Beklagte auch vom Kläger niemals einen Ausgleich verlangt. Daher ist aufgrund einer langjährigen entsprechenden Übung der Parteien von einer konkludenten Vereinbarung des Inhalts auszugehen, dass die Beklagte die Einkünfte nach der Lohnsteuerklasse 5 versteuert, ohne vom Kläger dessen Lohn dem Abzug nach der Steuerklasse 3 unterliegt, einen Ausgleich zu verlangen (so auch der BGH, a. a. O.).
28 
Demnach konnte die Beklagte diese Einwendung nicht dem Kläger entgegenhalten.
3.
29 
Ebenso kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass diese langjährige konkludente Abrede und Vereinbarung durch die Trennung im Sommer 1998 weggefallen ist. Ein Wegfall bzw. eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor.
30 
Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswillen der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Palandt – Heinrichs, § 242 Rn. 113). Die Rechte aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann, wobei die Grenze der Zumutbarkeit von der Art des Vertrages und der aufgetretenen Störung abhängt (Palandt, a. a. O., § 242 Rn. 129).
31 
Dabei kann offen bleiben, ob es hier überhaupt zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kam, insbesondere ob hier nicht einseitige Erwartungen im Raum standen. Denn über die Geschäftsgrundlage muss ein beiderseitiges Einvernehmen bestehen. Dass die Parteien darüber einig waren, dass im Fall der räumlichen Trennung direkt die steuerliche Veranlagung geändert werden soll – zumal weitere Aspekte wie Unterhaltsleistungen im Raum stehen und die Kaltmiete vom Kläger weiter gezahlt wurde – konnte nicht dargelegt werden.
32 
Zudem ist die weitere Vertragserfüllung (sprich die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung) für das fortlaufende Jahr 1998 für die Beklagte nicht unzumutbar gem. § 242 BGB. Denn im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage spielt der Grundsatz von Treu und Glauben eine große Rolle. Die Parteien hatten die ganzen Jahre konkludent die jeweiligen Lohnsteuerklassen vereinbart. Dabei konnte sich auch der Kläger darauf verlassen, dass dies für das gesamte Jahr 1998 gilt, und nicht durch die Trennung im Juni 1998 abgeändert wird. Denn diese Zustimmungsverpflichtung der Beklagten bestand noch als Nachwirkung aus der Ehe, die noch bestand, gem. § 1353 I BGB fort.
33 
Eine Unzumutbarkeit der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung könnte für die Beklagte nur dann in analoger Anwendung des § 1565 II BGB gegeben sein, wenn diese sich als unzumutbare Härte darstellen würde. Dann müsste es aber Anhaltspunkte dahin geben, dass diese Fortsetzung für die Beklagte eine unzumutbare Härte darstellt, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen sind (Palandt, a. a. O., § 1565 Rn. 9).
34 
Eine solche unzumutbare Härte liegt nicht vor, Anhaltspunkte sind nicht dargelegt worden. Auch die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten an das Finanzamt ist in diesem Zusammenhang keine besondere Härte, da im Zusammenhang mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur auf sie und ihren Ehemann abzustellen ist.
4.
35 
Auch kann die Beklagte nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung vom Kläger verlangen. Denn der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Eheleute gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Eine besondere Vereinbarung dahin, wonach der Kläger der Beklagten einen Ausgleich zahlt, wurde nicht getroffen.
36 
Daher ist die Beklagte dem Kläger zur Zustimmung verpflichtet.
5.
37 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
16 
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Tübingen – Zivilgericht – ist örtlich und sachlich zuständiges Prozessgericht. Insbesondere handelt es sich um keine familiengerichtliche Streitigkeit, die vom Amtsgericht – Familiengericht – zu entscheiden wäre. Denn in ständiger Rechtsprechung, der sich auch das Amtsgericht Tübingen anschließt, handelt es sich bei einer Zustimmungsklage zur steuerlichen Veranlagung um einen schuldrechtlichen Anspruch, der eine bürgerliche Vermögensstreitigkeit darstellt (Schellhammer, Familienrecht, 2. Auflage, 2002, Rn. 1430; OLG München, FamRZ 1983, 614; OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, 805).
II.
17 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung für das Jahr 1998 gemäß § 1353 I 2 BGB. Insbesondere kann die Beklagte hier keine Einwände erheben und die Zustimmung nicht von einer Freistellung von Rückforderungsansprüchen des Finanzamtes abhängig machen.
1.
18 
Gemäß § 1353 I 2 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Nach dieser Vorschrift sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen gemeinsam füreinander die Verantwortung. Dabei ergibt sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern.
19 
So war während der Ehe der Parteien eindeutig eine Regelung dahingehend bestimmt, dass der Kläger in der Lohnsteuerklasse 3 und die Ehefrau in der Lohnsteuerklasse 5 eingestuft wird.
20 
Diese Verpflichtung besteht nicht nur für das Jahr 1997 – was die Beklagte anerkannt hat und wo sie auch zugestimmt hat – sondern auch für das Jahr 1998.
21 
In ständiger Rechtsprechung, der sich auch das Amtsgericht Tübingen anschließt sind Eheleute während der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung gem. § 1353 I S. 2 BGB verpflichtet (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1025). Denn aus dem Wesen der Ehe ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, wobei eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung der Zusammenwirkung zuzustimmen auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen bleibt (OLG Dresden, a. a. O., BGH, FamRZ 1977, 38).
22 
Demnach kann der Kläger auch für das Jahr 1998 die Zustimmung der Beklagten verlangen, da eine Scheidung bzw. Trennung noch nicht erfolgt war, und die Ehe noch bestand, wenn auch Mitte 1998 eine Trennung erfolgte.
2.
23 
Insbesondere kann die Beklagte ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht davon abhängig machen, dass der Kläger sie von der Rückzahlung an das Finanzamt ... freistellt. Zwar ist der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht, dies gilt aber nicht, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung der Steuerschulden – wie hier vorliegend – konkludent vereinbart haben (BGH, FamRZ 2002, 1025).
24 
Denn durch die langjährige Vereinbarung der Parteien, wonach die Beklagte in die Lohnsteuerklasse 5 und der Kläger in die Lohnsteuerklasse 3 geht, wurde eine andere Aufteilung der Steuerschulden vereinbart.
25 
Das Innenverhältnis der Parteien richtet sich dabei nach § 426 BGB, wobei die Parteien in den Streitjahren als Gesamtschuldner für die Abgaben gem. § 44 AO haften. Nach § 426 BGB haften die Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
26 
Eine solche andere Bestimmung haben die Parteien aber durch ihre langjährige Steuerpraxis begründet.
27 
Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Wahl von Lohnsteuerklasse 3 und 5 bewußt gewählt haben, um mehr Geldmittel für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung zu haben. Damit hatte die Parteien mehr Geldmittel zur Verfügung als bei der doppelten steuerlichen Veranlagung nach Lohnsteuerklasse 4. Während des gemeinsamen Zusammenlebens hätten die Parteien keine andere Veranlagung beabsichtigt. Wegen der höheren Besteuerung hat die Beklagte auch vom Kläger niemals einen Ausgleich verlangt. Daher ist aufgrund einer langjährigen entsprechenden Übung der Parteien von einer konkludenten Vereinbarung des Inhalts auszugehen, dass die Beklagte die Einkünfte nach der Lohnsteuerklasse 5 versteuert, ohne vom Kläger dessen Lohn dem Abzug nach der Steuerklasse 3 unterliegt, einen Ausgleich zu verlangen (so auch der BGH, a. a. O.).
28 
Demnach konnte die Beklagte diese Einwendung nicht dem Kläger entgegenhalten.
3.
29 
Ebenso kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass diese langjährige konkludente Abrede und Vereinbarung durch die Trennung im Sommer 1998 weggefallen ist. Ein Wegfall bzw. eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor.
30 
Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswillen der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Palandt – Heinrichs, § 242 Rn. 113). Die Rechte aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann, wobei die Grenze der Zumutbarkeit von der Art des Vertrages und der aufgetretenen Störung abhängt (Palandt, a. a. O., § 242 Rn. 129).
31 
Dabei kann offen bleiben, ob es hier überhaupt zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kam, insbesondere ob hier nicht einseitige Erwartungen im Raum standen. Denn über die Geschäftsgrundlage muss ein beiderseitiges Einvernehmen bestehen. Dass die Parteien darüber einig waren, dass im Fall der räumlichen Trennung direkt die steuerliche Veranlagung geändert werden soll – zumal weitere Aspekte wie Unterhaltsleistungen im Raum stehen und die Kaltmiete vom Kläger weiter gezahlt wurde – konnte nicht dargelegt werden.
32 
Zudem ist die weitere Vertragserfüllung (sprich die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung) für das fortlaufende Jahr 1998 für die Beklagte nicht unzumutbar gem. § 242 BGB. Denn im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage spielt der Grundsatz von Treu und Glauben eine große Rolle. Die Parteien hatten die ganzen Jahre konkludent die jeweiligen Lohnsteuerklassen vereinbart. Dabei konnte sich auch der Kläger darauf verlassen, dass dies für das gesamte Jahr 1998 gilt, und nicht durch die Trennung im Juni 1998 abgeändert wird. Denn diese Zustimmungsverpflichtung der Beklagten bestand noch als Nachwirkung aus der Ehe, die noch bestand, gem. § 1353 I BGB fort.
33 
Eine Unzumutbarkeit der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung könnte für die Beklagte nur dann in analoger Anwendung des § 1565 II BGB gegeben sein, wenn diese sich als unzumutbare Härte darstellen würde. Dann müsste es aber Anhaltspunkte dahin geben, dass diese Fortsetzung für die Beklagte eine unzumutbare Härte darstellt, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen sind (Palandt, a. a. O., § 1565 Rn. 9).
34 
Eine solche unzumutbare Härte liegt nicht vor, Anhaltspunkte sind nicht dargelegt worden. Auch die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten an das Finanzamt ist in diesem Zusammenhang keine besondere Härte, da im Zusammenhang mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur auf sie und ihren Ehemann abzustellen ist.
4.
35 
Auch kann die Beklagte nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung vom Kläger verlangen. Denn der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Eheleute gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Eine besondere Vereinbarung dahin, wonach der Kläger der Beklagten einen Ausgleich zahlt, wurde nicht getroffen.
36 
Daher ist die Beklagte dem Kläger zur Zustimmung verpflichtet.
5.
37 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Tübingen Urteil, 07. Feb. 2003 - 9 C 1267/02

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Referenzen

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.