Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2007 - F 9 XVI 220/06; 9 XVI 220/06 F

25.04.2007

Gericht

Amtsgericht Stuttgart

Tenor

1. Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Zentrums für Sozialarbeit der Gemeinde Gjakovë vom 07.09.2006 wird abgelehnt.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Angenommene E G, geboren am 22.01.2001, ist der Sohn der Eheleute A G, geboren am 24.03.1974 und A G, geboren am 29.01.1978.
Aus der Ehe seiner Eltern ist das weitere Kind L (2 Jahre) hervorgegangen. E wuchs bis vor einem Jahr bei seinen Eltern auf. Seit ca. einem Jahr lebt E bei seiner Großmutter im selben Ort wie die leiblichen Eltern, jedoch in einem anderen Haus.
Der Antragsteller N G ist der Bruder des leiblichen Vaters von E.
Die Annehmenden N und V G sind jugoslawische Staatsangehörige. Beide Ehegatten haben bislang keine leiblichen Kinder.
Der Antragsteller N G lebt seit 1998 und die Antragstellerin V G lebt seit etwa einem Jahr in Deutschland.
Mit Wirkung vom 16.02.2006 ist im Kosovo das neue Familiengesetz Nr. 2004/32 vom 20.01.2006 in Kraft getreten. Der vorliegenden Adoptionsentscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass die Adoption nach den zuvor geltenden Vorschriften des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen (EFG) vom 28.03.1984 ausgesprochen wurde. Gemäß Artikel 140 EFG können minderjährige Kinder adoptiert werden, wenn die Adoption in ihrem Interesse liegt. Grundsätzlich, außer bei Stiefkindadoptionen, wird ein Altersunterschied von 18 Jahren verlangt (Artikel 141 EFG). Für die Annahme ist grundsätzlich die Zustimmung beider leiblicher Eltern des Anzunehmenden und ab dem Lebensalter von 10 Jahren auch die des anzunehmenden Kindes erforderlich (Artikel 141 EFG).
Die Adoption wird auf Antrag des Bewerbers (Artikel 148 EFG) durch die Vormundschaftsbehörde (Artikel 147 EFG) im Beschlusswege (Artikel 157 EFG) ausgesprochen. Entschieden wird auf der Grundlage einer durch die Vormundschaftsbehörde einzuholenden gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Antragsteller, der leiblichen Eltern und des über 10 Jahre alten anzunehmenden Kindes (Artikel 150, 154 EFG).
Das Zentrum für Soziale Arbeit in Gjakovë hat am 07. September 2006 die Adoption ausgesprochen. Die leiblichen Eltern haben in die Adoption eingewilligt. Das Zentrum für Soziale Arbeit ist in der Sitzung vom 07.09.2006 zum Schluss gekommen, dass das Kindeswohl gewahrt ist.
Die Antragsteller beantragen die Anerkennung dieser Auslandsadoption nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes.
10 
Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen hat Stellung genommen und Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit geäußert.
II.
11 
Die Adoptionsentscheidung des Zentrums für Soziale Arbeit vom 07.09.2006 ist nicht anerkennungsfähig.
12 
Die Anerkennungsfähigkeit der kosovarischen Entscheidung in Deutschland richtet sich nach § 16 a FGG. Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn nicht einer der in § 16 a Nr. 1 bis 4 FGG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Die Anerkennung ist nach § 16 a Nr. 4 FGG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechtes (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist.
13 
Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört die Prüfung, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. Hierzu gehört nicht nur die Prüfung der aktuellen Lebensumstände des zu adoptierenden Kindes, sondern auch die Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern, also eine Überprüfung der Bewerber hinsichtlich ihrer Befähigung und der Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie als weitere Kriterien die persönlichen und familiären Umstände der Bewerber, ihr Gesundheitszustand, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption. Die Prüfung muss die Lebensumstände der Annehmenden daher nahezu vollständig umfassen. Eine brauchbare Eignungsprüfung in diesem Sinne kann daher sinnvollerweise nur in dem Land erfolgen, in dem die Annehmenden leben und zwar durch die dort zuständigen Fachdienststellen. Hat eine derartig fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public.
14 
Vorliegend ist der Adoptionsentscheidung eine derartige Eignungsprüfung offensichtlich nicht vorausgegangen. Die Annehmenden lebten zum Zeitpunkt der Adoption in Deutschland. Eine fachlich fundierte Eignungsprüfung hätte also nur hier erfolgen können und müssen. Eine solche Eignungsprüfung hat nicht stattgefunden. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll über den Beschluss der Adoption vom 07.09.2006 sowie aus dem Beschluss selbst, dass das Kosovarische Zentrum für Soziale Arbeit seine Erwägungen zum Kindeswohl auf der Basis eines nicht zutreffenden Sachverhaltes angestellt hat. Es hat ausgeführt, dass das Interesse des Kindes an der Übernahme der elterlichen Verantwortung durch die Antragsteller u.a. darin begründet sei, dass sie für das Kind seit seiner Geburt gesorgt und ihn wie ihr eigenes Kind betrachtet haben.
15 
Dies ist offensichtlich nicht zutreffend. E ist bis vor einem Jahr bei seinen Eltern und seitdem bei der Großmutter aufgewachsen. Der Antragsteller lebt seit über 8 Jahren und die Antragsgegnerin seit etwa einem Jahr in Deutschland.
16 
Nachdem eine fachlich fundierte Prüfung zum Kindeswohl bei Erlass der Adoptionsentscheidung nicht stattgefunden hat, begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public.
17 
In einem solchen Fall kann eine im Herkunftsland vollzogene Adoption nur dann anerkannt werden, wenn sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts verstößt.
18 
Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar lebt E nach Angaben des Antragstellers bei seinen Großeltern. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die leiblichen Eltern von E im gleichen Ort wohnen, so dass die Bindung zu diesen auch derzeit noch fortbesteht und intensiviert werden kann. Angesichts des Eingebundenseins von E in die Ursprungsfamilie kann die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu den Antragstellern kaum erwartet werden. Dies gilt um so mehr, als die Adoptivmutter lediglich 14 Jahre älter ist als E.
19 
Da das Zentrum für Soziale Arbeit Vorteile im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand von E und auch die Verbesserung der Lebensbedingungen als Adoptionsgrund angibt, liegt unter den gegebenen Umständen nahe, dass die Adoption nur mit dem Ziel durchgeführt wurde, E die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck einer Adoption nicht zu vereinbaren und widerspricht dem ordre public.
20 
Die Adoption kann daher nicht anerkannt werden.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 KostO.

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Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung


(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verf

Referenzen

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.