Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Juli 2003 - F 6 XVI 2004

bei uns veröffentlicht am10.07.2003

Gericht

Amtsgericht Stuttgart

Tenor

wird die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.

Gründe

 
Das Amtsgericht Heilbronn ist für das eingeleitete Adoptionsverfahren sachlich und örtlich zuständig.
Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart gemäß § 43 b Abs. 2, Satz 2 FGG iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes ist nicht gegeben.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Heilbronn ergibt sich aus Artikel 22 EGBGB.
Der Annehmende und Antragsteller, der Beteiligte Ziffer 1, ist deutscher Staatsangehöriger. Die Mutter des anzunehmenden Kindes und das anzunehmende Kind selbst sind thailändische Staatsangehörige.
Gemäß § 22 EGBGB gilt für die Annahme des Kindes das Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Dies ist hier der Stiefvater, ... , der deutscher Staatsangehöriger ist.
Der Antragsteller wohnt mit seiner Ehefrau, der Kindsmutter, und dem anzunehmenden Kind in Heilbronn, so dass das Amtsgericht Heilbronn örtlich zuständig ist.
Soweit daneben auch Artikel 23 EGBGB zur Anwendung kommt, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Regelung des Artikels 22 EGBGB. Das Heimatrecht ist für die Zustimmung des Kindes zur Adoption zu prüfen, Artikel 23 EGBGB. Die Durchführung der Adoption selbst richtet sich jedoch nach deutschem Recht, Artikel 22 iVm Artikel 14 I EGBGB.
Die Adoption eines ausländischen Kindes in Deutschland durch einen deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht. Die Zustimmung des Kindes, für die nach Artikel 23 EGBGB unter Umständen thailändisches Recht gilt, ist nur ein Teilaspekt dieser Adoption.
In der Drucksache 14/6011 des Deutschen Bundestages heißt es zu § 43 b FGG, dass diese Vorschrift "Fälle betrifft, in denen das Vormundschaftsgericht bei seiner Entscheidung ausländisches Adoptionsrecht anzuwenden hat.
10 
Hierzu hat Steiger, der an der Erarbeitung des Gesetzesentwurfes als Referent des BMJ maßgeblich beteiligt war, bereits mehrfach Stellung genommen. So hat er hierzu in der Deutschen Notarzeitung (DNotz.) 2002, Seite 184 (206) ausgeführt, dass die in dem neuen
11 
§ 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG iVm § 5 Abs. 1 und 2 Adoptionswirkungsgesetz vorgesehene Zuständigkeitskonzentration nur die Fallgestaltungen erfassen soll, in denen Artikel 22 Abs. 1 iVm Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 3 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 1 EGBGB uf ausländisches Recht verweist, die Anwendung ausländischer Sachvorschriften auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmung nach Artikel 23 Satz 1 EGBGB reicht dagegen nicht aus.
12 
Die Anwendung ausländischen Rechts darf sich also nicht nur auf Teil- oder Vorfragen beziehen bzw. die Annahme insgesamt müsste sich nach ausländischen Sachnormen richten. Das ist vorliegend nicht der Fall.
13 
Für diese Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte und die ratio der Vorschrift, die die Konstellation des § 2 Abs. 3 Adoptionswirkungsgesetz, also die Fälle im Auge hat, in denen die statusrechtlichen Wirkungen der Adoption und damit die Annahme insgesamt ausländischem Recht unterliegen (Steiger DNotz. 2002 Seite 206, Fußnote 42).
14 
Die Beantwortung dieser Teilfrage der Adoption wird in der Praxis auch nicht vom Konzentrationsgericht bzw. dem mit der Adoption befassten Gericht beantwortet, vielmehr werden in diesen Fällen die Fragen von der zuständigen Stelle beim Generalbundesanwalt bzw. in dem vorliegenden Fall vom Landeswohlfahrtsverband beantwortet.
15 
In dem vorgelegten Beschluss des Landgerichts Koblenz - 2 AR 26/02 - ist das Landgericht Koblenz auf die Vorschrift des 22 EGBGB nicht eingegangen. Ein bloßer Auslandsbezug wie hier hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung und damit die Anwendbarkeit des Artikel 23 EGBGB genügt nicht, um die örtliche Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts des Amtsgerichts Stuttgart herbeizuführen.
16 
Eine Übernahme wird daher abgelehnt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Juli 2003 - F 6 XVI 2004

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Juli 2003 - F 6 XVI 2004

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Juli 2003 - F 6 XVI 2004 zitiert 2 §§.

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Referenzen

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.