Amtsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2011 - 62 C 6646/10

bei uns veröffentlicht am22.03.2011

Tenor

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, gem. beiliegender Liste in der Wohnungseigentümerversammlung vom […] zu TOP […], wonach die Mehrkosten für die Bewegung von Balkon- bzw. Terrassenplatten bei Reparaturmaßnahmen und Folge einer Plattengröße von über 50 x 50 cm vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind, wird insoweit für ungültig erklärt,

als diese Mehrkosten nicht erst oberhalb von 120% der Kosten, die auch ohne die geänderte Plattengröße angefallen wären, vom Sondereigentümer zu tragen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 80 %, die Klägerseite im Übrigen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert: 1.500.- EUR.

Tatbestand

 
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft […] Stuttgart, die aus über 70 Mitgliedern besteht, wobei das Miteigentum der Klägerin eine Terrasse umfasst.
Anlass der Streitigkeit ist, dass die Klägerin vor geraumer Zeit die ursprünglichen Terrassenplatten (50 x 50 cm, Waschbeton) durch größere (80 x 80 cm, geschliffener Stein) ersetzt hatte. Eine Zustimmung der Miteigentümer dazu liegt nicht vor. Bei einer gemeinschaftlichen Reparaturmaßnahme zur Abdichtung am darunter liegenden Gemeinschaftseigentum verursachten die größeren im Vergleich zu den ursprünglich vorhandenen höhere Reparaturkosten, da die größeren Platten einen höheren Aufwand zur zeitweisen Freilegung des darunter liegenden Bereichs erforderte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kommt im konkreten Fall für die strittigen aber nicht streitgegenständlichen Mehrkosten auf, will dies aber grundsätzlich zukünftig nicht mehr.
Daher hat die Gemeinschaft nach ordnungsgemäßer Einladung am 09.11.2010 unter TOP 9 formal ordnungsgemäß beschlossen, dass die Mehrkosten für die Bewegung von Balkon- bzw. Terrassenplatten bei Reparaturmaßnahmen in Folge einer Plattengröße von über 50 x 50 cm vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.12.2010, bei Gericht eingegangen am 09.12.2010, erklärt und sogleich begründet, dass und weshalb sie diesen Beschluss anfechte. Eine vollständige Eigentümerliste der Wohnungseigentümergemeinschaft lag in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2011 vor.
Die Klägerseite trägt vor, dass allenfalls geringfügige Mehrkosten anfallen würden.
Die Klägerseite meint, sie habe nicht gegen die Teilungsanordnung verstoßen. Auch liege keine bauliche Veränderung vor. Auch seien die Platten nicht optisch beeinträchtigend. Daher sei die Veränderung nicht zustimmungsbedürftig gewesen. Eine zustimmungsfreie Änderung, der die Gemeinschaft nicht widersprechen kann, könne aber nicht dazu führen, dass die Gemeinschaft der Sondereigentümerin Kosten auferlegen kann.
Die Klägerseite meint weiter, der angefochtene Beschluss sei in seiner Allgemeinheit unwirksam, da er pauschal jede Überschreitung von Plattengrößen erfasse.
Die Klägerin meint weiter, dass jedenfalls eine Regelung nur für zukünftige Fälle dergestalt getroffen werden könnte, dass nur zukünftige bauliche bzw. andere technische Veränderungen erfasst würden. Kosten, die dadurch herrührten, dass möglicherweise die jetzt bereits verlegten Platten höhere Kosten verursachen würden, dürften nicht mehr erfasst werden. Es würde sich sonst um eine Regelung mit unzulässiger Rückwirkung handeln. Die Klägerseite geht davon aus, dass, da die Situation nun einmal so geschaffen worden sei, die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich auch für Mehrkosten in voller Höhe eintreten muss.
Die Klägerseite beantragt daher,
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den Beschluss der WEG in der Versammlung vom 09.11.2010 zu TOP 9, wonach die Mehrkosten für die Bewegung von Balkon- bzw. Terrassenplatten bei Reparaturmaßnahmen in Folge einer Plattengröße von über 50 x 50 cm vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind, für nichtig - hilfsweise ungültig - zu erklären.
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Die Beklagtenseite beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagtenseite trägt vor, dass erhebliche Mehrkosten entstehen würden, dies vor allem wegen des stark erhöhten Gewichts, weiter wegen der glatten Oberflächenbeschaffenheit der polierten Platten, die mit Spezialgerät zu verlegen seien.
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Die Beklagtenseite meint, dass diese Mehrkosten die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht tragen müssten, jedenfalls sei eine Toleranzgrenze überschritten. Die Nichtübernahme solcher Kosten sei nun auch wirksam beschlossen worden.
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Der Beschluss der Eigentümerversammlung bestimme nicht eine grundsätzliche Kostenerstattungspflicht, sondern lege lediglich fest, dass Mehrkosten vom Sondereigentümer in zukünftigen Fällen gegebenenfalls selbst zu tragen seien. Dies entspräche auch im Hinblick auf § 14 Nr. 4 WEG ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar müssten Schäden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers durch die Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden, allerdings gelte dies nur bei einer rechtmäßig geschaffenen baulichen Veränderungen am Sondereigentum. Eine solche Änderung liege nicht vor. Es handele sich um eine eigenmächtige bauliche Veränderung, die ohne die notwendige Zustimmung der benachteiligten Miteigentümer vorgenommen worden sei, vgl. Jennißen-Hogenschurz § 14 WEG Rz. 35; Niedenführ-Kümmel, § 14 WEG, Rz. 63. Zunächst sei von der bauseitig vorgegebenen Terrassenplattengröße negativ abgewichen worden. Weiter liege eine bauliche Veränderung vor, denn die größeren Platten bedeuteten eine höhere punktuelle Last auf die darunterliegende Abdichtung, als die baulich vorgesehenen Platten. Denn die Platten hätten aufgrund der größeren Fläche auch nötigerweise eine größere Steifigkeit, was eine größere Stärke bedinge. Damit erhöhe sich auch das Gewicht pro cm². Auch sei die Optik der Terrasse verändert. Vor allem aber bedeuteten die höheren Verlegekosten einen Nachteil für die betroffenen Wohnungseigentümer, der nicht zu tolerieren sei.
16 
Zum weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
17 
Nach schriftlichem Vorverfahren wurde am 25.02.2011 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet.
A.
19 
An der Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde die Frist zur Klageerhebung und -begründung eingehalten, § 46 Abs. 1 S. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer wurden vor Schluss der Verhandlung bezeichnet, vgl. Anlage zur Akte.
B.
20 
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 09.11.2010 zu TOP 9 war formal ordnungsgemäß und hinreichend bestimmt. Der Sinn erschließt sich hinreichend klar. Zwar ist eine gewisse Auslegung notwendig, doch ergibt sich im Ergebnis unzweifelhaft, dass die Mehrkosten für die Bewegung von Balkon- bzw. Terrassenplatten, die dadurch herrühren, dass jene Platten über das ursprüngliche Maß 50 x 50 cm hinausgehen, vom jeweiligen Sondereigentümer und nicht der Gemeinschaft zu tragen sind.
21 
Aus inhaltlichen Gründen ist dieser Beschluss insoweit aufzuheben, als er bestimmt, dass für Maßnahmen, die grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft tragen muss und bei denen Mehrkosten entstehen, weil die Sondereigentümer ihr Sondereigentum geändert haben, diese Mehrkosten ohne Berücksichtigung eines Grenzwertes stets dem Sondereigentümer anzulasten sind. Eine Entscheidung ohne über einen Grenzwert zu ermessen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und verstößt damit gegen § 21 Abs. 4 WEG. Der angemessene Grenzwert wurde dabei gerichtlicherseits auf 120 % der Kosten festgelegt, die auch ohne die Änderung angefallen wären. Erst Mehrkosten, die über diesem Prozentwert liegen, können mit dem darüber liegenden Teil dem Sondereigentümer angelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei der Kostentragungspflicht der Gemeinschaft.
22 
Das Wechsel- und Ausgleichsspiel von Rechten und Pflichten des Sondereigentümers gegenüber den anderen Eigentümern findet sich in § 13 WEG einerseits und § 14 WEG andererseits geregelt, vgl. Bärmann-Klein, § 14 WEG Rn. 1, wobei § 14 WEG die besonderen Pflichten eines Wohnungseigentümers regelt und die sich aus der Gemeinschaft ergebenden Schutz- und Treupflichten des Einzelnen in den dort angesprochenen Fällen konkretisiert. Die Regelung des § 14 WEG kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG abgedungen werden. Die Wohnungseigentümer können die Pflichten durch Vereinbarungen einschränken oder erweitern, § 15 Abs. 1 WEG, oder durch Beschluss auch konkretisieren, § 15 Abs. 2 WEG. § 14 WEG beinhaltet in den Nr. 1 und 2 Pflichten in Bezug auf das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum und regelt Duldungspflichten für den Sondereigentümer in ihren Nr. 3 und 4.
23 
Rechtsprechung und Literatur haben diese Grundregelung weiter geformt. So kann eine unzulässige Beeinträchtigung etwa dann vorliegen, wenn ein Wohnungseigentümer das Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zweckbestimmungswidrig gebraucht, vgl. Niedenführ-Kümmel, § 14 Rz. 7. Sind die Beeinträchtigungen krass, kann dies zur Unzulässigkeit des Gebrauchs oder der Umgestaltung führen, etwa wenn dadurch andere Wohnungseigentümer einer erhöhten Gefahr für Gesundheit, Leib, Leben oder Eigentum ausgesetzt werden, so OLG Zweibrücken 3 W 12/00, v. 02.02.2000, NZM 2000, 623; ZMR 2000, 703; NJW-RR 2000, 893, vgl. Niedenführ-Kümmel a.a.O. Aber auch geringfügigere Nachteile sollen grundsätzlich vermieden werden, wobei dann abzuwägen ist. Ein Nachteil kann auch darin liegen, dass ein Eigentümer das Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum intensiver nutzt als bislang, vgl. Niedenführ-Kümmel a.a.O. Ein in der Praxis sehr häufig auftretender Nachteil ist etwa die Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage, s. Niedenführ-Kümmel a.a.O., vgl. auch BGH NJW 1992, 979. Ein Nachteil liegt auch dann regelmäßig vor, wenn sich durch eine bauliche Umgestaltung die Wartungs- und Reparaturanfälligkeit des gemeinschaftlichen Eigentums erhöht (KG 24 W 5299/90 v. 28.11.1990, WuM 1991, 128; Niedenführ-Kümmel, § 14 WEG Rz. 7). Dasselbe gilt, wenn sich die Möglichkeit der Schadenserkennung erschwert, vgl. Niedenführ-Kümmel a.a.O. Denn die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums bleibt auch nach Durchführung einer baulichen Veränderung Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Durch eine Umgestaltung kann die allen Wohnungseigentümern obliegende Instandhaltungslast faktisch negativ verändert werden.
24 
Demgegenüber hat die Wohnungseigentumsgemeinschaft den Sondereigentümer vor Schaden zu bewahren und auch Schäden an dessen Sondereigentum zu ersetzen. Beispielsweise wird Schaden ersetzt, der dem Sondereigentümer im Vorfeld und bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum an seinem Sondereigentum entsteht, so OLG Frankfurt, Az. 20 W 362/04 v. 17.01.2006, ZMR 2006, 625. Dabei handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen, aufopferungsähnlichen Gedanken, wie er ähnlich dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 BGB zugrundeliegt, so BGH IV ZR 226/01, NJW 2003, 826; NZM 2003, 197. Der Anspruch umfasst sowohl unmittelbare Substanzschäden am Sondereigentum und an sonstigen privaten Gegenstände des betroffenen Eigentümers als auch adäquat verursachte Vermögensfolgeschäden. Nach dem Telos der Norm sind auch Schäden erfasst, die durch stärkere Eingriffe als das bloße Betreten oder Benutzen entstehen, etwa die teilweise Zerstörung von Sondereigentum, insofern geht die Bedeutung der Norm über ihren gefassten Wortlaut hinaus, vgl. OLG Hamburg 2 Wx 32/02, ZMR 2003, 131. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, das Sondereigentum nach der Maßnahme in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen, sofern dies technisch möglich ist. Auf den Einwand der finanziellen Unzumutbarkeit kann sich die Gemeinschaft dabei allerdings nur in Extremfällen berufen, so Niedenführ-Kümmel a.a.O., Rz. 52 beispielhaft ausführend, dass bei einer unvermeidbaren Zerstörung von Fliesen führt dies dazu, dass vorab Musterabdrucke genommen werden müssen, um die Fliesen original getreu zu reproduzieren. Die Eigentümergemeinschaft hat dabei auch grundsätzlich Ersatz für solche Schäden zu leisten, die entstanden sind, weil der betroffene Eigentümer das Sondereigentum nach der Begründung der Wohnungseigentumsanlage umgestaltet hat, Niedenführ-Kümmel a.a.O., das Beispiel der nachträglichen Verkleidung von Versorgungsleitungen nennend.
25 
In zeitlicher Hinsicht sind bereits theoretisch mögliche, zukünftig eventuell eintretende Nachteile zwar grundsätzlich nicht ausreichend, so Jennißen-Hogenschürz a.a.O. Rz. 3 m.w.N.. Doch können konkrete, begründete Befürchtungen bereits unmittelbar zu einer Wertminderung führen und damit einen Nachteil bedeuten, vgl. Jennißen-Hogenschürz a.a.O. m.w.N.
26 
Mit der Austarierung von gegenseitiger Duldung und Rücksichtnahme regelt § 14 WEG die goldene Regel für das Zusammenleben aller Menschen, so Jennißen-Hogenschürz, § 14 Rz. 2 m.w.N. Es ist die richtige Abwägung zu finden und dazu auf beiden Seiten zu gewichten, wie Vor- und Nachteile in Ausgleich gebracht werden können. Aus oben genannten Prinzipien lässt sich ableiten, dass ein erheblicher Nachteil jede nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung ist. Die Frage der Erheblichkeit des Nachteils ist dabei eine Frage, die einer Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der rechtlichen und örtlichen Besonderheiten der betroffenen Wohnungseigentumsanlage sowie der wirtschaftlichen Interessen zugänglich ist. Subjektive Empfindlichkeiten haben dabei außer Betracht zu bleiben, so Jennißen-Hogenschürz a.a.O. Rz. 4 weiter. Dabei bedeutet Erheblichkeit, dass der Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus belastet wird oder die ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise als beeinträchtigend empfindet, so Bärmann-Klein, § 14 Rn. 11, wobei die Grenzen fließend sind, so Bärmann/Pick § 14 Rn. 7. Die Frage der zulässigen Nutzung kann auch durch einen Vergleich bei typisierender Betrachtung beantwortet werden, vgl. Jennißen-Hogenschürz, a.a.O., aber auch ebenda § 15 Rz. 19g ff., dahingehend, dass die vereinbarte und tatsächliche Nutzung verglichen werden mit der jeweils zu erwartenden Beeinträchtigung. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. Jennißen-Hogenschürz a.a.O. können technische Vorschriften und die Vorschriften des Nachbarrechts sowie des öffentlichen Rechts herangezogen werden, wobei der einzuhaltende technische Standard sich regelmäßig nach dem Zeitpunkt des Umbaus bestimme, vgl. die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Jennißen-Hogenschürz, a.a.O., Rz. 4.
27 
Dabei ist aber festzuhalten, dass dieses Maß nicht allein objektiv-gesetzlich fixiert wird, sondern dass von diesem Mindeststandard durch Vereinbarungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG abgewichen werden und dies durch Eigentümerbeschlüsse im Sinne des 15 Abs. 2 WEG konkretisiert werden kann, vgl. Jennißen-Hogenschürz § 14 WEG, Rz. 5, § 15 Rz. 4 ff und Rz. 12 ff m.w.N. Bezüglich der Duldungspflicht und dem Betretungsrecht aus § 14 Nr. 3 und 4, ist Jennißen-Hogenschürz § 14 Rz. 27 der Ansicht, dass der Schadensersatz sich nach den allgemeinen Regeln der § 249 ff BGB richte, der geleistet werden müsste, wenn zwar der Sondereigentümer Maßnahmen dulden, aber jedenfalls nicht die Schäden tragen müssten. Dabei sind jedoch Grenzen gesetzt. Ein Eigentümerbeschluss, der die Höhe der Entschädigung der betroffenen Sondereigentümer pauschal festlege sei anfechtbar und mangels Beschlusskompetenz nichtig, so Jennißen-Hogenschürz, a.a.O. m.w.N. Demgegenüber könne die Gemeinschaft dem Ersatzanspruch allerdings entgegenhalten, der betroffene Wohnungseigentümer habe die Sanierung selbst durch unzulässige Baumaßnahmen erforderlich gemacht und habe für die Kosten daher gemäß § 280 Abs. 1 BGB selbst einzustehen (vgl. Jennißen-Hogenschürz, § 14 WEG Rz. 27 m.w.N.).
28 
Im vorliegenden Fall ist der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr von diesem gelassenen Freiraum gedeckt. Sie macht von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch und will sämtliche Mehrkosten auf die Sondereigentümer ausnahmslos übertragen sehen.
29 
Die Wohnungseigentümergemeinschaft war der Ansicht, und darüber entspann sich die Diskussion zwischen den Parteien schriftsätzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung, ob die Veränderung der Platten zustimmungsbedürftig war oder nicht. , Dazu wäre dann zunächst zu klären, ob es sich um eine bauliche Veränderung handelte, ob die Teilungserklärung bestimmte Maßregeln dazu getroffen hat mit entsprechenden Ergebnisses oder wie die Änderung insgesamt zu bewerten wäre. Das Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit ist aber nach obigen Grundsätzen nicht das entscheidende. Eine Entscheidung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip widerspräche den oben genannten Grundsätzen des § 14 WEG und wäre keine „goldene Regel“ des Zusammenlebens. Denn es besteht bezüglich § 14 WEG Einigkeit, dass eine gewisse Schwellengrenze überschritten werden muss, um eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung anzunehmen. Wenn man aber schon davon ausgeht, dass es einen gewissen Schwellenwert etwa im Sinne eines Bagatellwertes oder auch einer anderen Erheblichkeitsschwelle gibt, so gesteht man im Gedankengang und auch im Ergebnis zu, dass es um ein Abwägen von Interessen geht. Anderenfalls müsste beispielsweise, bei einer angenommenen Erheblichkeitsschwelle von 10 %, bei einer Überschreitung von 10,1 % der Sondereigentümer alles bezahlen, bei exakt 10 % aber gar nichts. Erst nicht mehr hinnehmbare Überschreitungen sind ab dem Maß der Nichthinnehmbarkeit und nicht schon im Ganzen auszuscheiden.
30 
Es kommt nach obigen Grundsätzen also nicht darauf an, ob es sich um eine bauliche Maßnahme handelte, ob diese von der Teilungsanordnung abgedeckt war oder ob diese zustimmungsbedürftig war. Denn obige Wertung regelt zwar, welche Maßnahmen zustimmungsbedürftig sind und welche nicht, sie regelt aber auch Sachverhalte darüber hinaus. Würde ein Sondereigentümer eine Änderung vornehmen, die zwar unzweifelhaft keine zustimmungsbedürftige Änderung ist, beispielsweise in dem er einen berühmten Künstler seine Innenwände verzieren lässt, wissend, dass diese Wand regelmäßig durch Wartung beschädigt wird, so wollte man der Gemeinschaft die Wiederherstellungskosten des Werkes bei einer gemeinschaftlichen Renovierung nicht aufbürden wollen. Allein auf die Zustimmungsbedürftigkeit abzustellen, spränge zu kurz. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Änderung eine optische Beeinträchtigung darstellt. Denn die Gemeinschaft will gerade nicht gegen die Änderung als solche vorgehen, sondern auf die durch sie verursachte Kostenfolge. Es wäre widersprüchliches Verhalten, zunächst die ersichtliche Änderung zu dulden und dann bei auftauchenden Kosten, diese abzulehnen mit dem Argument, dass die Änderung optisch beeinträchtigend wäre. Umgekehrt müsste sonst bei Maßnahmen, die ansonsten Zustimmungswürdig sind, die Zustimmung verwehrt werden, bloß weil sie in der Folge möglicherweise erhöhte Kosten verursachen. Es erscheint sachgerechter, die Zustimmung zu erteilen, wenn der Sondereigentümer aber von einem Grundmaß abgesehen die Mehrkosten übernimmt. Damit wäre seinem Selbstverwirklichungsinteresse weitestmöglich gedient, ohne die Gemeinschaft finanziell übermäßig dadurch zu belasten.
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Oben genannten Grundsätzen folgend, dass erst übermäßige Beeinträchtigungen die Gemeinschaft nicht mehr zu dulden braucht, ist dann vielmehr die Frage zu stellen, wo die Kappungsgrenze einzuziehen ist. Dabei ist dem Gedanken, wie ihn die Klägerseite mit Verweis auf Niedenführ-Kümmel, § 14 WEG Rz. 52 anführt, dass die Gemeinschaft auch sehr hohen Aufwand und Kosten auf sich nehmen muss, wenn sie Sondereigentum bei einer Renovierung zerstört, entgegenzuhalten, dass dies richtig ist, aber nicht zur von der Klägerseite intendierten Folge erwächst, dass dies stets der Fall ist. Denn der zitierte Fall lag entscheidend anders als der hiesige: So ist es ein wesentlicher Unterschied, ob eine nachträgliche Aufbürdung von Kosten durch eigenen Luxus auf Andere stattfindet oder ob von vornherein das Sondereigentum unverändert in der kostenauslösenden Weise Bestand hatte. In letzterem Fall nahm die potentiellen Kosten jeder Miteigentümer von vorne herein in Kauf. Wenn im angeführten Beispielsfall eine Wohnung mit antiken Fliesen ursprünglich ausgestattet war, so wusste jeder oder konnte dies jedenfalls wissen, dass eine Renovierung zu konsequenten Kosten führt. Eine Übertragung von persönlich verursachten Kosten auf die Gemeinschaft fand dann nicht statt, sondern es verwirklichte sich das anfänglich gesetzte Risiko. Anders liegt der hiesige Fall, in dem nachträglich, einseitig Kosten der Gemeinschaft durch einen Sondereigentümer erhöht werden. Es ist dann sachgerecht, dem Sondereigentümer diese Änderung nicht zu versagen, ihn in seinem Selbstverwirklichungsrecht nicht einzugrenzen, aber Folgeschäden und -kosten aber von ihm selbst tragen zu lassen, jedenfalls soweit diese über eine gewisse Schwelle hinaus reichen, die noch von den Anderen akzeptiert werden müsste. Eine solche Grenze ist nach oben genannten Grundsätzen notwendig, denn eine gewisse Änderung müsste noch toleriert werden von der Gemeinschaft und gewisse Mehrkosten daraus getragen werden. Richtige Bezugsgröße zur Bestimmung, in welcher Höhe die Mehrkosten zu tragen sind, ist dabei nicht der Mehrkostenbetrag sondern die Grundkosten; also die Kosten, die angefallen wären, hätte es keine Änderung gegeben. Denn der zu tragende Mehrkostenteil muss sich an dem bemessen lassen, was die Gemeinschaft grundsätzlich schon trägt und nicht daran, was der Einzelne verursacht. Dies gilt führt bei allen denkbaren Verhältnissen von Grund- und Mehrkosten zueinander zu stimmigen Ergebnissen.
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Die Grenzen für den Teil, den die Eigentumsgemeinschaft noch übernehmen muss,, sind grundsätzlich niedrig zu legen. Dies folgt aus der gesetzlichen Wertung, vgl. auch Niedenführ-Kümmel § 14 WEG Rz. 2, Bärmann/Pick § 14 Rn. 7. Denn nach der Wertung des § 14 Nr. 1 WEG sind nur Nachteile durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu akzeptieren, die über das unvermeidliche Maß für das geordnete Zusammenleben hinausgehen. Zu fragen ist also, wie bei einer erzwungenen Plattenauswechslung, weil etwa, der bisherige Terrassenbelag beschädigt und ausgetauscht worden wäre Folgemehrkosten unvermeidbar gewesen wären. Es kann im Maße der allgemeinen Teuerungsrate und über einige Jahre hinweg angenommen werden, dass eine Erhöhung von Folgekosten von etwa 20 % wie tenoriert noch als angemessen ist. Denn eine Erneuerung wird oft die Folgekosten schon aus diesen Gründen erhöhen. Weiter ist eine niedrige Schwelle nicht schon bei 5 oder 10 % anzusiedeln, es handelte sich dann um eine reine Bagatellgrenze. Allerdings hat eine niedrige Schwelle auch deutlich unter 50 % zu liegen, denn 50 % würden eine hälftige Teilung des gesetzten Risikos bedeuten. Eine niedrige Schwelle muss sich also im Bereich knapp oberhalb von 10 % und deutlich unter 50 % bewegen.
33 
Die getroffene Regelung war aufzuheben, da sie sich nicht im Bereich der möglichen Grenzen bewegte. Zwar kann nach oben genannten Nachweisen die Gemeinschaft selber eine Regelung treffen, wie weit durch die Gemeinschaft Mehrkostenverursachung geduldet werden muss oder nicht. Davon wurde jedoch durch eine Regelung, die alle Mehrkosten auf den Sondereigentümer überlagert, entgegen der Wertung des § 14 WEG unzulässig Gebrauch gemacht und ohne Ausübung des Ermessens. Jedenfalls eine solche Regelung könnte grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht für bereits in ihrer faktischen Anlage abgeschlossene Fälle getroffen werden. Denn sonst würde der Einzelne überraschend beschwert. Daher kann der Beschluss nicht mit dem Verständnis gehalten werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig eine Bagatellgrenze eingeführt hat und diese eben mit Null festgesetzt hat, wonach keinerlei Mehrkosten durch die Gemeinschaft zu übernehmen sind. Vielmehr war an dieser Stelle eine notfalls gerichtliche Wertung zu treten.
34 
Danach war Raum nach oben genannter Wertung eine eigene richterliche Festsetzung zu treffen in tenorierter Weise, nachdem die Parteien sich nicht in der Lage sahen auch nicht im gerichtlich unterstützten Vergleichswege hier eine eigene Entscheidung zu treffen.
35 
Da sich die gerichtlich getroffene Regelung dann ohnehin im Bereich des Gesetzlichen Rahmens bewegt, regelt sie auch nicht unzulässig einen in der Vergangenheit liegenden Fall, sondern konkretisiert nur klarstellend die bereits vorhandene gesetzliche Wertung. Eine Änderung zu Lasten der Sondereigentümerin liegt dann nicht vor.
36 
Der klägerseitige Einwand, es liege eine pauschale Übertragung bzgl. jeder Größenüberschreitung vor, verfängt nicht. Denn durch die Quotenregelung wurde eine Höhenbegrenzung zugesprochen. Dass diese Regelung grundsätzlich und bei jeder Plattengrößenänderung gilt, ist dagegen nicht fehlerhaft, denn maßgeblich sind allein die entstehenden Kosten. Geringfügige Plattengrößenänderungen führen - richtigerweise - nicht zu einer Kostenübertragung, wenn sie nur geringfügige Mehrkosten von allenfalls 20 % verursachen. Bezüglich des Einwands, dass faktisch keine höheren Kosten entstehen, gilt dies entsprechend. Dann findet ebenfalls keine Kostenübertragung statt.
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Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 92 ZPO. Nachdem der über 20 % hinausgehende mehrkostentragungspflichtige Teil gekappt wurde und dieser dann naturgemäß mit 80 % zu bemessen ist, war eine entsprechende Kostenquote zu bilden.
38 
Die rechtsgestaltende Änderung in der Hauptsache bedarf keiner Vollstreckung. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet.
A.
19 
An der Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde die Frist zur Klageerhebung und -begründung eingehalten, § 46 Abs. 1 S. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer wurden vor Schluss der Verhandlung bezeichnet, vgl. Anlage zur Akte.
B.
20 
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 09.11.2010 zu TOP 9 war formal ordnungsgemäß und hinreichend bestimmt. Der Sinn erschließt sich hinreichend klar. Zwar ist eine gewisse Auslegung notwendig, doch ergibt sich im Ergebnis unzweifelhaft, dass die Mehrkosten für die Bewegung von Balkon- bzw. Terrassenplatten, die dadurch herrühren, dass jene Platten über das ursprüngliche Maß 50 x 50 cm hinausgehen, vom jeweiligen Sondereigentümer und nicht der Gemeinschaft zu tragen sind.
21 
Aus inhaltlichen Gründen ist dieser Beschluss insoweit aufzuheben, als er bestimmt, dass für Maßnahmen, die grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft tragen muss und bei denen Mehrkosten entstehen, weil die Sondereigentümer ihr Sondereigentum geändert haben, diese Mehrkosten ohne Berücksichtigung eines Grenzwertes stets dem Sondereigentümer anzulasten sind. Eine Entscheidung ohne über einen Grenzwert zu ermessen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und verstößt damit gegen § 21 Abs. 4 WEG. Der angemessene Grenzwert wurde dabei gerichtlicherseits auf 120 % der Kosten festgelegt, die auch ohne die Änderung angefallen wären. Erst Mehrkosten, die über diesem Prozentwert liegen, können mit dem darüber liegenden Teil dem Sondereigentümer angelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei der Kostentragungspflicht der Gemeinschaft.
22 
Das Wechsel- und Ausgleichsspiel von Rechten und Pflichten des Sondereigentümers gegenüber den anderen Eigentümern findet sich in § 13 WEG einerseits und § 14 WEG andererseits geregelt, vgl. Bärmann-Klein, § 14 WEG Rn. 1, wobei § 14 WEG die besonderen Pflichten eines Wohnungseigentümers regelt und die sich aus der Gemeinschaft ergebenden Schutz- und Treupflichten des Einzelnen in den dort angesprochenen Fällen konkretisiert. Die Regelung des § 14 WEG kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG abgedungen werden. Die Wohnungseigentümer können die Pflichten durch Vereinbarungen einschränken oder erweitern, § 15 Abs. 1 WEG, oder durch Beschluss auch konkretisieren, § 15 Abs. 2 WEG. § 14 WEG beinhaltet in den Nr. 1 und 2 Pflichten in Bezug auf das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum und regelt Duldungspflichten für den Sondereigentümer in ihren Nr. 3 und 4.
23 
Rechtsprechung und Literatur haben diese Grundregelung weiter geformt. So kann eine unzulässige Beeinträchtigung etwa dann vorliegen, wenn ein Wohnungseigentümer das Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zweckbestimmungswidrig gebraucht, vgl. Niedenführ-Kümmel, § 14 Rz. 7. Sind die Beeinträchtigungen krass, kann dies zur Unzulässigkeit des Gebrauchs oder der Umgestaltung führen, etwa wenn dadurch andere Wohnungseigentümer einer erhöhten Gefahr für Gesundheit, Leib, Leben oder Eigentum ausgesetzt werden, so OLG Zweibrücken 3 W 12/00, v. 02.02.2000, NZM 2000, 623; ZMR 2000, 703; NJW-RR 2000, 893, vgl. Niedenführ-Kümmel a.a.O. Aber auch geringfügigere Nachteile sollen grundsätzlich vermieden werden, wobei dann abzuwägen ist. Ein Nachteil kann auch darin liegen, dass ein Eigentümer das Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum intensiver nutzt als bislang, vgl. Niedenführ-Kümmel a.a.O. Ein in der Praxis sehr häufig auftretender Nachteil ist etwa die Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage, s. Niedenführ-Kümmel a.a.O., vgl. auch BGH NJW 1992, 979. Ein Nachteil liegt auch dann regelmäßig vor, wenn sich durch eine bauliche Umgestaltung die Wartungs- und Reparaturanfälligkeit des gemeinschaftlichen Eigentums erhöht (KG 24 W 5299/90 v. 28.11.1990, WuM 1991, 128; Niedenführ-Kümmel, § 14 WEG Rz. 7). Dasselbe gilt, wenn sich die Möglichkeit der Schadenserkennung erschwert, vgl. Niedenführ-Kümmel a.a.O. Denn die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums bleibt auch nach Durchführung einer baulichen Veränderung Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Durch eine Umgestaltung kann die allen Wohnungseigentümern obliegende Instandhaltungslast faktisch negativ verändert werden.
24 
Demgegenüber hat die Wohnungseigentumsgemeinschaft den Sondereigentümer vor Schaden zu bewahren und auch Schäden an dessen Sondereigentum zu ersetzen. Beispielsweise wird Schaden ersetzt, der dem Sondereigentümer im Vorfeld und bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum an seinem Sondereigentum entsteht, so OLG Frankfurt, Az. 20 W 362/04 v. 17.01.2006, ZMR 2006, 625. Dabei handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen, aufopferungsähnlichen Gedanken, wie er ähnlich dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 BGB zugrundeliegt, so BGH IV ZR 226/01, NJW 2003, 826; NZM 2003, 197. Der Anspruch umfasst sowohl unmittelbare Substanzschäden am Sondereigentum und an sonstigen privaten Gegenstände des betroffenen Eigentümers als auch adäquat verursachte Vermögensfolgeschäden. Nach dem Telos der Norm sind auch Schäden erfasst, die durch stärkere Eingriffe als das bloße Betreten oder Benutzen entstehen, etwa die teilweise Zerstörung von Sondereigentum, insofern geht die Bedeutung der Norm über ihren gefassten Wortlaut hinaus, vgl. OLG Hamburg 2 Wx 32/02, ZMR 2003, 131. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, das Sondereigentum nach der Maßnahme in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen, sofern dies technisch möglich ist. Auf den Einwand der finanziellen Unzumutbarkeit kann sich die Gemeinschaft dabei allerdings nur in Extremfällen berufen, so Niedenführ-Kümmel a.a.O., Rz. 52 beispielhaft ausführend, dass bei einer unvermeidbaren Zerstörung von Fliesen führt dies dazu, dass vorab Musterabdrucke genommen werden müssen, um die Fliesen original getreu zu reproduzieren. Die Eigentümergemeinschaft hat dabei auch grundsätzlich Ersatz für solche Schäden zu leisten, die entstanden sind, weil der betroffene Eigentümer das Sondereigentum nach der Begründung der Wohnungseigentumsanlage umgestaltet hat, Niedenführ-Kümmel a.a.O., das Beispiel der nachträglichen Verkleidung von Versorgungsleitungen nennend.
25 
In zeitlicher Hinsicht sind bereits theoretisch mögliche, zukünftig eventuell eintretende Nachteile zwar grundsätzlich nicht ausreichend, so Jennißen-Hogenschürz a.a.O. Rz. 3 m.w.N.. Doch können konkrete, begründete Befürchtungen bereits unmittelbar zu einer Wertminderung führen und damit einen Nachteil bedeuten, vgl. Jennißen-Hogenschürz a.a.O. m.w.N.
26 
Mit der Austarierung von gegenseitiger Duldung und Rücksichtnahme regelt § 14 WEG die goldene Regel für das Zusammenleben aller Menschen, so Jennißen-Hogenschürz, § 14 Rz. 2 m.w.N. Es ist die richtige Abwägung zu finden und dazu auf beiden Seiten zu gewichten, wie Vor- und Nachteile in Ausgleich gebracht werden können. Aus oben genannten Prinzipien lässt sich ableiten, dass ein erheblicher Nachteil jede nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung ist. Die Frage der Erheblichkeit des Nachteils ist dabei eine Frage, die einer Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der rechtlichen und örtlichen Besonderheiten der betroffenen Wohnungseigentumsanlage sowie der wirtschaftlichen Interessen zugänglich ist. Subjektive Empfindlichkeiten haben dabei außer Betracht zu bleiben, so Jennißen-Hogenschürz a.a.O. Rz. 4 weiter. Dabei bedeutet Erheblichkeit, dass der Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus belastet wird oder die ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise als beeinträchtigend empfindet, so Bärmann-Klein, § 14 Rn. 11, wobei die Grenzen fließend sind, so Bärmann/Pick § 14 Rn. 7. Die Frage der zulässigen Nutzung kann auch durch einen Vergleich bei typisierender Betrachtung beantwortet werden, vgl. Jennißen-Hogenschürz, a.a.O., aber auch ebenda § 15 Rz. 19g ff., dahingehend, dass die vereinbarte und tatsächliche Nutzung verglichen werden mit der jeweils zu erwartenden Beeinträchtigung. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. Jennißen-Hogenschürz a.a.O. können technische Vorschriften und die Vorschriften des Nachbarrechts sowie des öffentlichen Rechts herangezogen werden, wobei der einzuhaltende technische Standard sich regelmäßig nach dem Zeitpunkt des Umbaus bestimme, vgl. die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Jennißen-Hogenschürz, a.a.O., Rz. 4.
27 
Dabei ist aber festzuhalten, dass dieses Maß nicht allein objektiv-gesetzlich fixiert wird, sondern dass von diesem Mindeststandard durch Vereinbarungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG abgewichen werden und dies durch Eigentümerbeschlüsse im Sinne des 15 Abs. 2 WEG konkretisiert werden kann, vgl. Jennißen-Hogenschürz § 14 WEG, Rz. 5, § 15 Rz. 4 ff und Rz. 12 ff m.w.N. Bezüglich der Duldungspflicht und dem Betretungsrecht aus § 14 Nr. 3 und 4, ist Jennißen-Hogenschürz § 14 Rz. 27 der Ansicht, dass der Schadensersatz sich nach den allgemeinen Regeln der § 249 ff BGB richte, der geleistet werden müsste, wenn zwar der Sondereigentümer Maßnahmen dulden, aber jedenfalls nicht die Schäden tragen müssten. Dabei sind jedoch Grenzen gesetzt. Ein Eigentümerbeschluss, der die Höhe der Entschädigung der betroffenen Sondereigentümer pauschal festlege sei anfechtbar und mangels Beschlusskompetenz nichtig, so Jennißen-Hogenschürz, a.a.O. m.w.N. Demgegenüber könne die Gemeinschaft dem Ersatzanspruch allerdings entgegenhalten, der betroffene Wohnungseigentümer habe die Sanierung selbst durch unzulässige Baumaßnahmen erforderlich gemacht und habe für die Kosten daher gemäß § 280 Abs. 1 BGB selbst einzustehen (vgl. Jennißen-Hogenschürz, § 14 WEG Rz. 27 m.w.N.).
28 
Im vorliegenden Fall ist der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr von diesem gelassenen Freiraum gedeckt. Sie macht von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch und will sämtliche Mehrkosten auf die Sondereigentümer ausnahmslos übertragen sehen.
29 
Die Wohnungseigentümergemeinschaft war der Ansicht, und darüber entspann sich die Diskussion zwischen den Parteien schriftsätzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung, ob die Veränderung der Platten zustimmungsbedürftig war oder nicht. , Dazu wäre dann zunächst zu klären, ob es sich um eine bauliche Veränderung handelte, ob die Teilungserklärung bestimmte Maßregeln dazu getroffen hat mit entsprechenden Ergebnisses oder wie die Änderung insgesamt zu bewerten wäre. Das Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit ist aber nach obigen Grundsätzen nicht das entscheidende. Eine Entscheidung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip widerspräche den oben genannten Grundsätzen des § 14 WEG und wäre keine „goldene Regel“ des Zusammenlebens. Denn es besteht bezüglich § 14 WEG Einigkeit, dass eine gewisse Schwellengrenze überschritten werden muss, um eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung anzunehmen. Wenn man aber schon davon ausgeht, dass es einen gewissen Schwellenwert etwa im Sinne eines Bagatellwertes oder auch einer anderen Erheblichkeitsschwelle gibt, so gesteht man im Gedankengang und auch im Ergebnis zu, dass es um ein Abwägen von Interessen geht. Anderenfalls müsste beispielsweise, bei einer angenommenen Erheblichkeitsschwelle von 10 %, bei einer Überschreitung von 10,1 % der Sondereigentümer alles bezahlen, bei exakt 10 % aber gar nichts. Erst nicht mehr hinnehmbare Überschreitungen sind ab dem Maß der Nichthinnehmbarkeit und nicht schon im Ganzen auszuscheiden.
30 
Es kommt nach obigen Grundsätzen also nicht darauf an, ob es sich um eine bauliche Maßnahme handelte, ob diese von der Teilungsanordnung abgedeckt war oder ob diese zustimmungsbedürftig war. Denn obige Wertung regelt zwar, welche Maßnahmen zustimmungsbedürftig sind und welche nicht, sie regelt aber auch Sachverhalte darüber hinaus. Würde ein Sondereigentümer eine Änderung vornehmen, die zwar unzweifelhaft keine zustimmungsbedürftige Änderung ist, beispielsweise in dem er einen berühmten Künstler seine Innenwände verzieren lässt, wissend, dass diese Wand regelmäßig durch Wartung beschädigt wird, so wollte man der Gemeinschaft die Wiederherstellungskosten des Werkes bei einer gemeinschaftlichen Renovierung nicht aufbürden wollen. Allein auf die Zustimmungsbedürftigkeit abzustellen, spränge zu kurz. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Änderung eine optische Beeinträchtigung darstellt. Denn die Gemeinschaft will gerade nicht gegen die Änderung als solche vorgehen, sondern auf die durch sie verursachte Kostenfolge. Es wäre widersprüchliches Verhalten, zunächst die ersichtliche Änderung zu dulden und dann bei auftauchenden Kosten, diese abzulehnen mit dem Argument, dass die Änderung optisch beeinträchtigend wäre. Umgekehrt müsste sonst bei Maßnahmen, die ansonsten Zustimmungswürdig sind, die Zustimmung verwehrt werden, bloß weil sie in der Folge möglicherweise erhöhte Kosten verursachen. Es erscheint sachgerechter, die Zustimmung zu erteilen, wenn der Sondereigentümer aber von einem Grundmaß abgesehen die Mehrkosten übernimmt. Damit wäre seinem Selbstverwirklichungsinteresse weitestmöglich gedient, ohne die Gemeinschaft finanziell übermäßig dadurch zu belasten.
31 
Oben genannten Grundsätzen folgend, dass erst übermäßige Beeinträchtigungen die Gemeinschaft nicht mehr zu dulden braucht, ist dann vielmehr die Frage zu stellen, wo die Kappungsgrenze einzuziehen ist. Dabei ist dem Gedanken, wie ihn die Klägerseite mit Verweis auf Niedenführ-Kümmel, § 14 WEG Rz. 52 anführt, dass die Gemeinschaft auch sehr hohen Aufwand und Kosten auf sich nehmen muss, wenn sie Sondereigentum bei einer Renovierung zerstört, entgegenzuhalten, dass dies richtig ist, aber nicht zur von der Klägerseite intendierten Folge erwächst, dass dies stets der Fall ist. Denn der zitierte Fall lag entscheidend anders als der hiesige: So ist es ein wesentlicher Unterschied, ob eine nachträgliche Aufbürdung von Kosten durch eigenen Luxus auf Andere stattfindet oder ob von vornherein das Sondereigentum unverändert in der kostenauslösenden Weise Bestand hatte. In letzterem Fall nahm die potentiellen Kosten jeder Miteigentümer von vorne herein in Kauf. Wenn im angeführten Beispielsfall eine Wohnung mit antiken Fliesen ursprünglich ausgestattet war, so wusste jeder oder konnte dies jedenfalls wissen, dass eine Renovierung zu konsequenten Kosten führt. Eine Übertragung von persönlich verursachten Kosten auf die Gemeinschaft fand dann nicht statt, sondern es verwirklichte sich das anfänglich gesetzte Risiko. Anders liegt der hiesige Fall, in dem nachträglich, einseitig Kosten der Gemeinschaft durch einen Sondereigentümer erhöht werden. Es ist dann sachgerecht, dem Sondereigentümer diese Änderung nicht zu versagen, ihn in seinem Selbstverwirklichungsrecht nicht einzugrenzen, aber Folgeschäden und -kosten aber von ihm selbst tragen zu lassen, jedenfalls soweit diese über eine gewisse Schwelle hinaus reichen, die noch von den Anderen akzeptiert werden müsste. Eine solche Grenze ist nach oben genannten Grundsätzen notwendig, denn eine gewisse Änderung müsste noch toleriert werden von der Gemeinschaft und gewisse Mehrkosten daraus getragen werden. Richtige Bezugsgröße zur Bestimmung, in welcher Höhe die Mehrkosten zu tragen sind, ist dabei nicht der Mehrkostenbetrag sondern die Grundkosten; also die Kosten, die angefallen wären, hätte es keine Änderung gegeben. Denn der zu tragende Mehrkostenteil muss sich an dem bemessen lassen, was die Gemeinschaft grundsätzlich schon trägt und nicht daran, was der Einzelne verursacht. Dies gilt führt bei allen denkbaren Verhältnissen von Grund- und Mehrkosten zueinander zu stimmigen Ergebnissen.
32 
Die Grenzen für den Teil, den die Eigentumsgemeinschaft noch übernehmen muss,, sind grundsätzlich niedrig zu legen. Dies folgt aus der gesetzlichen Wertung, vgl. auch Niedenführ-Kümmel § 14 WEG Rz. 2, Bärmann/Pick § 14 Rn. 7. Denn nach der Wertung des § 14 Nr. 1 WEG sind nur Nachteile durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu akzeptieren, die über das unvermeidliche Maß für das geordnete Zusammenleben hinausgehen. Zu fragen ist also, wie bei einer erzwungenen Plattenauswechslung, weil etwa, der bisherige Terrassenbelag beschädigt und ausgetauscht worden wäre Folgemehrkosten unvermeidbar gewesen wären. Es kann im Maße der allgemeinen Teuerungsrate und über einige Jahre hinweg angenommen werden, dass eine Erhöhung von Folgekosten von etwa 20 % wie tenoriert noch als angemessen ist. Denn eine Erneuerung wird oft die Folgekosten schon aus diesen Gründen erhöhen. Weiter ist eine niedrige Schwelle nicht schon bei 5 oder 10 % anzusiedeln, es handelte sich dann um eine reine Bagatellgrenze. Allerdings hat eine niedrige Schwelle auch deutlich unter 50 % zu liegen, denn 50 % würden eine hälftige Teilung des gesetzten Risikos bedeuten. Eine niedrige Schwelle muss sich also im Bereich knapp oberhalb von 10 % und deutlich unter 50 % bewegen.
33 
Die getroffene Regelung war aufzuheben, da sie sich nicht im Bereich der möglichen Grenzen bewegte. Zwar kann nach oben genannten Nachweisen die Gemeinschaft selber eine Regelung treffen, wie weit durch die Gemeinschaft Mehrkostenverursachung geduldet werden muss oder nicht. Davon wurde jedoch durch eine Regelung, die alle Mehrkosten auf den Sondereigentümer überlagert, entgegen der Wertung des § 14 WEG unzulässig Gebrauch gemacht und ohne Ausübung des Ermessens. Jedenfalls eine solche Regelung könnte grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht für bereits in ihrer faktischen Anlage abgeschlossene Fälle getroffen werden. Denn sonst würde der Einzelne überraschend beschwert. Daher kann der Beschluss nicht mit dem Verständnis gehalten werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig eine Bagatellgrenze eingeführt hat und diese eben mit Null festgesetzt hat, wonach keinerlei Mehrkosten durch die Gemeinschaft zu übernehmen sind. Vielmehr war an dieser Stelle eine notfalls gerichtliche Wertung zu treten.
34 
Danach war Raum nach oben genannter Wertung eine eigene richterliche Festsetzung zu treffen in tenorierter Weise, nachdem die Parteien sich nicht in der Lage sahen auch nicht im gerichtlich unterstützten Vergleichswege hier eine eigene Entscheidung zu treffen.
35 
Da sich die gerichtlich getroffene Regelung dann ohnehin im Bereich des Gesetzlichen Rahmens bewegt, regelt sie auch nicht unzulässig einen in der Vergangenheit liegenden Fall, sondern konkretisiert nur klarstellend die bereits vorhandene gesetzliche Wertung. Eine Änderung zu Lasten der Sondereigentümerin liegt dann nicht vor.
36 
Der klägerseitige Einwand, es liege eine pauschale Übertragung bzgl. jeder Größenüberschreitung vor, verfängt nicht. Denn durch die Quotenregelung wurde eine Höhenbegrenzung zugesprochen. Dass diese Regelung grundsätzlich und bei jeder Plattengrößenänderung gilt, ist dagegen nicht fehlerhaft, denn maßgeblich sind allein die entstehenden Kosten. Geringfügige Plattengrößenänderungen führen - richtigerweise - nicht zu einer Kostenübertragung, wenn sie nur geringfügige Mehrkosten von allenfalls 20 % verursachen. Bezüglich des Einwands, dass faktisch keine höheren Kosten entstehen, gilt dies entsprechend. Dann findet ebenfalls keine Kostenübertragung statt.
37 
Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 92 ZPO. Nachdem der über 20 % hinausgehende mehrkostentragungspflichtige Teil gekappt wurde und dieser dann naturgemäß mit 80 % zu bemessen ist, war eine entsprechende Kostenquote zu bilden.
38 
Die rechtsgestaltende Änderung in der Hauptsache bedarf keiner Vollstreckung. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2011 - 62 C 6646/10

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Amtsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2011 - 62 C 6646/10 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 15 Pflichten Dritter


Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:1.die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtze

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum


(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2002 - IV ZR 226/01

bei uns veröffentlicht am 11.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 226/01 Verkündet am: 11. Dezember 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________

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(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 226/01 Verkündet am:
11. Dezember 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2
1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1
AHB.
2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum"
nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von
der Leistungspflicht aus.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2002

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz für bereits erbrachte sowie Freistellung von noch zu erbringenden Ausgleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigungen des jeweiligen Sondereigentums.
Dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag für Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen des Beklagten (BB) zugrunde. Unter Teil A "Haus- und

Grundbesitzer-Haftpflicht" der Besonderen Bedingungen ist in Ziff. 4 d zum Umfang des Versicherungsschutzes u.a. vereinbart: "Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit § 7 Ziff. 1 AHB - .....
2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; ..... Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum." Anläßlich einer Wohnungsrenovierung im Herbst 1998 wurde am gemeinschaftlichen Eigentum echter Hausschwamm festgestellt. Die betroffenen Gebäudeteile wurden saniert, wobei raumweise Zwischendekken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, Teppichböden entfernt und Heizkörper demontiert werden mußten. Die Kosten der Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums sowie der Wohnungen der betroffenen Wohnungseigentümer trugen die Kläger gemeinschaftlich. Weiterhin ersetzten sie der Klägerin zu 20) einen Mietzinsausfall für die Zeit von Mitte November 1998 bis Juli 1999 in Höhe von 10.540 DM, der Klägerin zu 16) Mietzinszahlungen für eine von Oktober 1998 bis Ende April 1999 angemietete Ersatzwohnung in Höhe von 6.896,40 DM sowie der Klägerin zu 21) Transportkosten für zwischenzeitlich ausgelagerte Möbel in Höhe von 1.848,44 DM.

Die Kläger verlangen für diese Zahlungen Ersatz. Außerdem begehren sie Freistellung von weiteren Mietausfallkosten, die die Klägerin zu 20) für die Monate August und September 1999 in Höhe von 2.480 DM ihnen gegenüber geltend macht. Der Beklagte lehnt Leistungen ab, weil insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.
In beiden Vorinstanzen hatte die Klage hinsichtlich dieser Positionen Erfolg; weitere, von den Klägern erfolglos geltend gemachte Ersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten im ausgeurteilten Umfang für bedingungsgemäß leistungspflichtig. Bei dem allein in Betracht kommenden Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG handele es sich um einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten echten Schadensersatzanspruch. Seine verschuldensunabhängige Ausgestaltung und die ihm zugrunde liegenden aufopferungsähnlichen Grundgedanken änderten daran nichts.

Die Mietausfall-, Mietzinszusatz- und Möbeltransportkosten stellten sogenannte unechte Vermögensschäden dar, die zwar im Vermögen des Geschädigten einträten, jedoch adäquat kausal auf einen Sachschaden zurückzuführen seien. Derartige Folgeschäden seien von der Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d BB nicht erfaßt. Diese schließe ausdrücklich nur Schäden am Eigentum aus, d.h. an körperlichen Sachen. Folgeschäden würden nicht erwähnt. Die Klausel sei daher aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß der Ausschluß nur auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt sei.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht schon an einem den Klägern zuzurechnenden Schadenereignis im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB.
Die Klausel knüpft die Gewährung von Versicherungsschutz zunächst an den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Versicherungsschutz setzt weiter voraus, daß der Versicherungsnehmer für diese Folge - also etwa den Sachschaden - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind dabei solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 Ziff. 1 der Bedingungen fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (std.

Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 3 a).
Die Kläger begehren Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme durch Wohnungseigentümer, die auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gestützt ist. Unterstellt man, daß diese Vorschrift eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung darstellt, die die Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet (siehe dazu nachfolgend unter 3.), kann es sich bei dem Schadenereignis nur um ein solches handeln, das ebendiesen Anspruch auszulösen geeignet ist. Damit scheidet der Schwammbefall von vornherein aus, denn für dessen Folgen haben die Kläger aufgrund des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG dem jeweiligen Wohnungseigentümer keinen Schadensersatz zu leisten. Gleiches gilt für das Duldungsverlangen an sich.
Als Schadenereignis kommt vielmehr allein der Eingriff in die im jeweiligen Sondereigentum der betroffenen Wohnungseigentümer stehenden Gebäudeteile (Putz, Teppichböden, Heizkörper, Balkonbelag, vgl. dazu allgemein Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 5 Rdn. 27 m.w.N.) in Betracht. Diese Eingriffe waren zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich. Deshalb sind die Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Eingriffe sind den Klägern auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Daran ändert nichts, daß sie bewußt vorgenommen worden sind. Auch ein vom Versicherungsnehmer gewollt herbeigeführtes Ereignis kann ein Schadenereignis sein. Versicherungsschutz besteht allerdings dann

nicht, wenn dies vorsätzlich und widerrechtlich geschehen ist (vgl. § 152 VVG und § 4 I Ziff. 1 AHB). Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn die betroffenen Wohnungseigentümer waren gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG zur Duldung der - mithin rechtmäßigen - Eingriffe verpflichtet.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung mit privatrechtlichem Inhalt ist. Die an die Eingriffe in das Sondereigentum geknüpfte Rechtsfolge ist vom Willen der Beteiligten unabhängig. Denn die Kläger haften ohne weiteres für die daraus entstehenden Schäden.
3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 25. September 2002 aaO unter 2 a). Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, daß darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N.).


b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut. Danach setzt Versicherungsschutz unter anderem voraus, daß der Versicherungsnehmer von einem Dritten "auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird". Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadensersatz nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt; in der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck Schadensersatz allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b bb). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, nach § 1 Ziff. 1 AHB Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc). Deshalb besteht etwa Versicherungsschutz für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc und 5). Gleiches gilt für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98 - VersR 1999, 1139 unter II 2).

c) Nach diesen Grundsätzen sind auch die gegen die Kläger geltend gemachten Ansprüche solche auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG sieht als Rechtsfolge die Pflicht vor, den durch den Eingriff entstandenen Schaden zu ersetzen. Darauf

finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung uneingeschränkte Anwendung (BayObLG NJW-RR 1994, 1104,1105; KG ZMR 2000, 335 m.w.N.). Zu ersetzen sind danach die Vermögenseinbußen durch zusätzliche Mietzinszahlungen und Möbeltransportkosten, sowie der entgangene Mietzins (§ 249 Abs. 1, 252 BGB).
Daß der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verschuldensunabhängig ausgestaltet ist und - wie die Regelung zum Notstand in § 904 Satz 2 BGB, der er nachgebildet ist - einen aufopferungsentschädigenden Charakter hat, weil der Geschädigte den Eingriff in sein Eigentum dulden muß (vgl. BayObLGZ 1987, 50; KG aaO; Pick, aaO § 14 WEG Rdn. 60; Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl. § 14 Rdn. 8), steht der Einordnung als Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 1 Ziff. 1 AHB nicht entgegen. Den Bedingungen ist nicht zu entnehmen, daß der Versicherungsschutz auf Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll, die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten voraussetzen. Dementsprechend ist in der Literatur seit langem einhellig anerkannt, daß Schadensersatzansprüche im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB grundsätzlich auch solche sein können, die - wie etwa die Ansprüche aus §§ 228 Satz 2, 904 Satz 2 BGB - Ersatz für von Dritten zu duldende Beeinträchtigungen gewähren (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 7; Späte, AHB § 4 Rdn. 205; Littbarski, AHB § 4 Rdn. 369; BK-Baumann, VVG § 149 Rdn. 53; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band IV Anm. G 58; Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 70 u. 76; Sieg, VersR 1984, 1105, 1107).

III. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch der Lei- stungsausschluß in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB zugunsten des Beklagten nicht ein. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Klausel so zu verstehen, daß nur unmittelbare Sachschäden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht ausgenommen sind.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Risikoausschlußklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 25. September 2002 aaO unter 2 a und vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof etwa § 4 I Ziff. 6 b AHB, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden bezieht, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, so ausgelegt, daß damit nur der unmittelbare Sachschaden von der Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist (BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO; vgl. auch BGHZ 23, 349, 352 ff.).
2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der Klausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB, soweit danach Schäden einzelner Wohnungseigentümer am Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen bleiben.

Die Klausel nennt nach ihrem Wortlaut nur Schäden "am" Eigen- tum, sei es Gemeinschafts-, Sonder- oder Teileigentum. Folgeschäden werden nicht erwähnt. Damit ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur der unmittelbare Sachschaden von dem Ausschluß erfasst. Es kann dahinstehen , ob es sich bei den verwendeten Ausdrücken um fest umrissene Rechtsbegriffe handelt und ob sie deshalb im Sinne der Rechtssprache zu verstehen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N. und vorstehend unter III 3 a). Denn sowohl in der Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden unmittelbare Schäden am verletzten Recht oder Rechtsgut selbst und mittelbare Schäden als Einbußen am sonstigen Vermögen (Vermögensfolgeschäden , unechte Vermögensschäden) unterschieden (vgl. MünchKommBGB-Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 94 f.; Staudinger/Schiemann , BGB 13. Bearb. 1998 vor § 249 Rdn. 43 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. vor § 249 Rdn. 15). Dabei wird der Eigentumsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch im bürgerlichen Recht auf Sachen , also bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände, bezogen (vgl. MünchKommBGB/Holch, 4. Aufl. § 90 Rdn. 7 sowie MünchKommBGB /Säcker, 3. Aufl. § 903 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO § 903 BGB Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen der Sachsubstanz selbst sind daher , auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, als Schäden "am" Eigentum anzusehen.
Danach erfaßt die Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB Aufwendungen zur Behebung von Schäden an den betroffenen Gebäudebestandteilen. Die streitbefangenen Aufwendungen sind jedoch erst

infolge der Beschädigungen der Sachsubstanz eingetreten. Für derartige mittelbare (Vermögens-) Schäden gilt der Risikoausschluß nach der gebotenen engen Auslegung nicht.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 226/01 Verkündet am:
11. Dezember 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2
1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1
AHB.
2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum"
nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von
der Leistungspflicht aus.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2002

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz für bereits erbrachte sowie Freistellung von noch zu erbringenden Ausgleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigungen des jeweiligen Sondereigentums.
Dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag für Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen des Beklagten (BB) zugrunde. Unter Teil A "Haus- und

Grundbesitzer-Haftpflicht" der Besonderen Bedingungen ist in Ziff. 4 d zum Umfang des Versicherungsschutzes u.a. vereinbart: "Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit § 7 Ziff. 1 AHB - .....
2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; ..... Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum." Anläßlich einer Wohnungsrenovierung im Herbst 1998 wurde am gemeinschaftlichen Eigentum echter Hausschwamm festgestellt. Die betroffenen Gebäudeteile wurden saniert, wobei raumweise Zwischendekken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, Teppichböden entfernt und Heizkörper demontiert werden mußten. Die Kosten der Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums sowie der Wohnungen der betroffenen Wohnungseigentümer trugen die Kläger gemeinschaftlich. Weiterhin ersetzten sie der Klägerin zu 20) einen Mietzinsausfall für die Zeit von Mitte November 1998 bis Juli 1999 in Höhe von 10.540 DM, der Klägerin zu 16) Mietzinszahlungen für eine von Oktober 1998 bis Ende April 1999 angemietete Ersatzwohnung in Höhe von 6.896,40 DM sowie der Klägerin zu 21) Transportkosten für zwischenzeitlich ausgelagerte Möbel in Höhe von 1.848,44 DM.

Die Kläger verlangen für diese Zahlungen Ersatz. Außerdem begehren sie Freistellung von weiteren Mietausfallkosten, die die Klägerin zu 20) für die Monate August und September 1999 in Höhe von 2.480 DM ihnen gegenüber geltend macht. Der Beklagte lehnt Leistungen ab, weil insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.
In beiden Vorinstanzen hatte die Klage hinsichtlich dieser Positionen Erfolg; weitere, von den Klägern erfolglos geltend gemachte Ersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten im ausgeurteilten Umfang für bedingungsgemäß leistungspflichtig. Bei dem allein in Betracht kommenden Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG handele es sich um einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten echten Schadensersatzanspruch. Seine verschuldensunabhängige Ausgestaltung und die ihm zugrunde liegenden aufopferungsähnlichen Grundgedanken änderten daran nichts.

Die Mietausfall-, Mietzinszusatz- und Möbeltransportkosten stellten sogenannte unechte Vermögensschäden dar, die zwar im Vermögen des Geschädigten einträten, jedoch adäquat kausal auf einen Sachschaden zurückzuführen seien. Derartige Folgeschäden seien von der Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d BB nicht erfaßt. Diese schließe ausdrücklich nur Schäden am Eigentum aus, d.h. an körperlichen Sachen. Folgeschäden würden nicht erwähnt. Die Klausel sei daher aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß der Ausschluß nur auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt sei.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht schon an einem den Klägern zuzurechnenden Schadenereignis im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB.
Die Klausel knüpft die Gewährung von Versicherungsschutz zunächst an den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Versicherungsschutz setzt weiter voraus, daß der Versicherungsnehmer für diese Folge - also etwa den Sachschaden - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind dabei solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 Ziff. 1 der Bedingungen fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (std.

Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 3 a).
Die Kläger begehren Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme durch Wohnungseigentümer, die auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gestützt ist. Unterstellt man, daß diese Vorschrift eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung darstellt, die die Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet (siehe dazu nachfolgend unter 3.), kann es sich bei dem Schadenereignis nur um ein solches handeln, das ebendiesen Anspruch auszulösen geeignet ist. Damit scheidet der Schwammbefall von vornherein aus, denn für dessen Folgen haben die Kläger aufgrund des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG dem jeweiligen Wohnungseigentümer keinen Schadensersatz zu leisten. Gleiches gilt für das Duldungsverlangen an sich.
Als Schadenereignis kommt vielmehr allein der Eingriff in die im jeweiligen Sondereigentum der betroffenen Wohnungseigentümer stehenden Gebäudeteile (Putz, Teppichböden, Heizkörper, Balkonbelag, vgl. dazu allgemein Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 5 Rdn. 27 m.w.N.) in Betracht. Diese Eingriffe waren zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich. Deshalb sind die Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Eingriffe sind den Klägern auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Daran ändert nichts, daß sie bewußt vorgenommen worden sind. Auch ein vom Versicherungsnehmer gewollt herbeigeführtes Ereignis kann ein Schadenereignis sein. Versicherungsschutz besteht allerdings dann

nicht, wenn dies vorsätzlich und widerrechtlich geschehen ist (vgl. § 152 VVG und § 4 I Ziff. 1 AHB). Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn die betroffenen Wohnungseigentümer waren gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG zur Duldung der - mithin rechtmäßigen - Eingriffe verpflichtet.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung mit privatrechtlichem Inhalt ist. Die an die Eingriffe in das Sondereigentum geknüpfte Rechtsfolge ist vom Willen der Beteiligten unabhängig. Denn die Kläger haften ohne weiteres für die daraus entstehenden Schäden.
3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 25. September 2002 aaO unter 2 a). Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, daß darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N.).


b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut. Danach setzt Versicherungsschutz unter anderem voraus, daß der Versicherungsnehmer von einem Dritten "auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird". Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadensersatz nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt; in der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck Schadensersatz allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b bb). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, nach § 1 Ziff. 1 AHB Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc). Deshalb besteht etwa Versicherungsschutz für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc und 5). Gleiches gilt für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98 - VersR 1999, 1139 unter II 2).

c) Nach diesen Grundsätzen sind auch die gegen die Kläger geltend gemachten Ansprüche solche auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG sieht als Rechtsfolge die Pflicht vor, den durch den Eingriff entstandenen Schaden zu ersetzen. Darauf

finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung uneingeschränkte Anwendung (BayObLG NJW-RR 1994, 1104,1105; KG ZMR 2000, 335 m.w.N.). Zu ersetzen sind danach die Vermögenseinbußen durch zusätzliche Mietzinszahlungen und Möbeltransportkosten, sowie der entgangene Mietzins (§ 249 Abs. 1, 252 BGB).
Daß der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verschuldensunabhängig ausgestaltet ist und - wie die Regelung zum Notstand in § 904 Satz 2 BGB, der er nachgebildet ist - einen aufopferungsentschädigenden Charakter hat, weil der Geschädigte den Eingriff in sein Eigentum dulden muß (vgl. BayObLGZ 1987, 50; KG aaO; Pick, aaO § 14 WEG Rdn. 60; Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl. § 14 Rdn. 8), steht der Einordnung als Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 1 Ziff. 1 AHB nicht entgegen. Den Bedingungen ist nicht zu entnehmen, daß der Versicherungsschutz auf Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll, die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten voraussetzen. Dementsprechend ist in der Literatur seit langem einhellig anerkannt, daß Schadensersatzansprüche im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB grundsätzlich auch solche sein können, die - wie etwa die Ansprüche aus §§ 228 Satz 2, 904 Satz 2 BGB - Ersatz für von Dritten zu duldende Beeinträchtigungen gewähren (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 7; Späte, AHB § 4 Rdn. 205; Littbarski, AHB § 4 Rdn. 369; BK-Baumann, VVG § 149 Rdn. 53; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band IV Anm. G 58; Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 70 u. 76; Sieg, VersR 1984, 1105, 1107).

III. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch der Lei- stungsausschluß in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB zugunsten des Beklagten nicht ein. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Klausel so zu verstehen, daß nur unmittelbare Sachschäden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht ausgenommen sind.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Risikoausschlußklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 25. September 2002 aaO unter 2 a und vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof etwa § 4 I Ziff. 6 b AHB, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden bezieht, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, so ausgelegt, daß damit nur der unmittelbare Sachschaden von der Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist (BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO; vgl. auch BGHZ 23, 349, 352 ff.).
2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der Klausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB, soweit danach Schäden einzelner Wohnungseigentümer am Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen bleiben.

Die Klausel nennt nach ihrem Wortlaut nur Schäden "am" Eigen- tum, sei es Gemeinschafts-, Sonder- oder Teileigentum. Folgeschäden werden nicht erwähnt. Damit ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur der unmittelbare Sachschaden von dem Ausschluß erfasst. Es kann dahinstehen , ob es sich bei den verwendeten Ausdrücken um fest umrissene Rechtsbegriffe handelt und ob sie deshalb im Sinne der Rechtssprache zu verstehen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N. und vorstehend unter III 3 a). Denn sowohl in der Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden unmittelbare Schäden am verletzten Recht oder Rechtsgut selbst und mittelbare Schäden als Einbußen am sonstigen Vermögen (Vermögensfolgeschäden , unechte Vermögensschäden) unterschieden (vgl. MünchKommBGB-Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 94 f.; Staudinger/Schiemann , BGB 13. Bearb. 1998 vor § 249 Rdn. 43 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. vor § 249 Rdn. 15). Dabei wird der Eigentumsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch im bürgerlichen Recht auf Sachen , also bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände, bezogen (vgl. MünchKommBGB/Holch, 4. Aufl. § 90 Rdn. 7 sowie MünchKommBGB /Säcker, 3. Aufl. § 903 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO § 903 BGB Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen der Sachsubstanz selbst sind daher , auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, als Schäden "am" Eigentum anzusehen.
Danach erfaßt die Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB Aufwendungen zur Behebung von Schäden an den betroffenen Gebäudebestandteilen. Die streitbefangenen Aufwendungen sind jedoch erst

infolge der Beschädigungen der Sachsubstanz eingetreten. Für derartige mittelbare (Vermögens-) Schäden gilt der Risikoausschluß nach der gebotenen engen Auslegung nicht.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.