Amtsgericht Stuttgart Urteil, 17. Aug. 2005 - 41 C 8388/04

17.08.2005

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 216,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.7.2004 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 %, die Beklagte 85 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 255 EUR

Tatbestand

 
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 216,01 EUR gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG.
Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger infolge des Unfallereignisses vom 6.6.2004 entstandenen Schäden ist unstreitig.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der im Gutachten P & Partner aufgeführten Ersatzteilpreisaufschläge, da diese zu dem gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden gehören.
Bei Beschädigung einer Sache hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, wobei es dem Geschädigten im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit zusteht, seinen Fahrzeugschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abzurechnen, unabhängig davon, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, bei der Schadensberechnung auch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2003, NJW 2003, 2086 ff), stellen auch die Ersatzteilpreisaufschläge im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Ist aufgrund des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass üblicherweise Ersatzteilpreisaufschläge anfallen, kann der Geschädigte auf der Grundlage dieses Gutachtens die betreffenden Ersatzteilpreisaufschläge erstattet verlangen, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass diese Preisaufschläge tatsächlich entstanden sind (vgl. AG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2001, zfs 2002, 230; AG Hannover, Urt. v. 4.6.2002, zfs 2002, 434; Geigel, der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Kap. 3 Rdnr. 33).
Der Kläger muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Reparatur in irgendeiner Fachwerkstatt verweisen lassen, bei der möglicherweise keine Ersatzteilpreisaufschläge anfallen, nachdem er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Dass in markengebundenen Fachwerkstätten die im Gutachten aufgeführten Aufschläge regelmäßig anfallen, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
2.
Der Kläger hat aber nur Anspruch auf Kosten für die Achsvermessung in Höhe von 51,53 Euro netto.
Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass für eine Achsvermessung Kosten in Höhe der im Gutachten P & Partner aufgeführten 90,60 Euro netto angemessen sind. Wenn der Schädiger die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrages substantiiert bestreitet und der Geschädigte diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, muss sich der Geschädigte in Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1989, NJW 1989, 3009). Der Kläger hat die Achsvermessung durchführen lassen, was ausweislich der Rechnung der Firma H K Kosten in Höhe von unstreitig 51,53 Euro verursacht hat. Unstreitig handelt es sich dabei ordnungsgemäße, vollständige, vollwertige und fachgerechte Maßnahme, so dass der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 BGB dem Rechnungsbetrag entspricht und nur dieser in die nach § 287 ZPO zu schätzenden erforderlichen Reparaturkosten einfließt (vgl. AG Trier, Urt. v. 24.8.2001, NJW-RR 2002, 527 f).
10 
Somit ergeben sich erforderliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.177,92 EUR.
11 
Einzustellen bei der Achsvermessung ist der Bruttobetrag, da die Mehrwertsteuer insoweit angefallen ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. Geigel, Kap. 3 Rdnr. 37 ff.; Kap. 5, Rdnr. 13). Zuzüglich 7,11 EUR ergibt sich ein Betrag von 3.185,03 EUR. Nachdem die Beklagte auf die Reparaturkosten bereits 2.969,02 EUR reguliert hatte, waren noch 216,01 EUR zuzusprechen.
II.
12 
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
14 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 216,01 EUR gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG.
Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger infolge des Unfallereignisses vom 6.6.2004 entstandenen Schäden ist unstreitig.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der im Gutachten P & Partner aufgeführten Ersatzteilpreisaufschläge, da diese zu dem gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden gehören.
Bei Beschädigung einer Sache hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, wobei es dem Geschädigten im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit zusteht, seinen Fahrzeugschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abzurechnen, unabhängig davon, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, bei der Schadensberechnung auch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2003, NJW 2003, 2086 ff), stellen auch die Ersatzteilpreisaufschläge im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Ist aufgrund des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass üblicherweise Ersatzteilpreisaufschläge anfallen, kann der Geschädigte auf der Grundlage dieses Gutachtens die betreffenden Ersatzteilpreisaufschläge erstattet verlangen, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass diese Preisaufschläge tatsächlich entstanden sind (vgl. AG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2001, zfs 2002, 230; AG Hannover, Urt. v. 4.6.2002, zfs 2002, 434; Geigel, der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Kap. 3 Rdnr. 33).
Der Kläger muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Reparatur in irgendeiner Fachwerkstatt verweisen lassen, bei der möglicherweise keine Ersatzteilpreisaufschläge anfallen, nachdem er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Dass in markengebundenen Fachwerkstätten die im Gutachten aufgeführten Aufschläge regelmäßig anfallen, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
2.
Der Kläger hat aber nur Anspruch auf Kosten für die Achsvermessung in Höhe von 51,53 Euro netto.
Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass für eine Achsvermessung Kosten in Höhe der im Gutachten P & Partner aufgeführten 90,60 Euro netto angemessen sind. Wenn der Schädiger die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrages substantiiert bestreitet und der Geschädigte diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, muss sich der Geschädigte in Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1989, NJW 1989, 3009). Der Kläger hat die Achsvermessung durchführen lassen, was ausweislich der Rechnung der Firma H K Kosten in Höhe von unstreitig 51,53 Euro verursacht hat. Unstreitig handelt es sich dabei ordnungsgemäße, vollständige, vollwertige und fachgerechte Maßnahme, so dass der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 BGB dem Rechnungsbetrag entspricht und nur dieser in die nach § 287 ZPO zu schätzenden erforderlichen Reparaturkosten einfließt (vgl. AG Trier, Urt. v. 24.8.2001, NJW-RR 2002, 527 f).
10 
Somit ergeben sich erforderliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.177,92 EUR.
11 
Einzustellen bei der Achsvermessung ist der Bruttobetrag, da die Mehrwertsteuer insoweit angefallen ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. Geigel, Kap. 3 Rdnr. 37 ff.; Kap. 5, Rdnr. 13). Zuzüglich 7,11 EUR ergibt sich ein Betrag von 3.185,03 EUR. Nachdem die Beklagte auf die Reparaturkosten bereits 2.969,02 EUR reguliert hatte, waren noch 216,01 EUR zuzusprechen.
II.
12 
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
14 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.