Amtsgericht Speyer Beschluss, 07. März 2013 - 73 XVI1100/00 (2)

ECLI:ECLI:DE:AGSPEYE:2013:0307.73XVI1100.00.2.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2013

Tenor

Dem Verfahrenspfleger wird für seine Tätigkeit im Betreuungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung der Mietverträge und Untermietverträge eine Vergütung gem. §§ 277 Abs. 2 FamFG, 1 -3 Abs. 1 und 2 VBVG mit Aufwendungsersatz gem. §§ 277 Abs. 1 FamFG, 1835 Abs. 1, 2 BGB gegen die Staatskasse in Höhe von

18.865,78 EUR

festgesetzt.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Ein Rückgriff bleibt vorbehalten.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 30.04.2012 (Bl. 165 ff. Verg.Heft) hat der Verfahrenspfleger um die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit beantragt.

2

Hierzu erhielten der Betreuer sowie der Gegenbetreuer Gelegenheit zur Stellungnahme, ebenso wurde die Akte an die Bezirksrevisorin übersandt.

3

Nach Eingang aller Stellungnahmen änderte der Verfahrenspfleger seinen Vergütungsantrag mit Schreiben vom 04.09.2012 (Bl. 205 ff. Verg.-Heft).

4

Hierzu wurde ein Gutachten der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken eingeholt (Bl. 3061 ff. d.A.).

5

Sowohl die Bezirksrevisorin als auch die Rechtsanwaltskammer vertreten die Auffassung, dass als Streitwert die Steuerersparnis herangezogen werden sollte. Die Rechtsanwaltskammer ging lediglich fälschlicherweise von einer Steuerersparnis der Betreuten in Höhe von 1,4 Millionen Euro. Tatsächlich betrug die Steuerersparnis der Betreuten jedoch 2,8 Millionen Euro.

6

Nur bezüglich der Höhe der Rahmengebühr werden unterschiedlichen Argumentationen gefolgt.

7

Es wurde mit dieser Entscheidung der schlüssigen Argumentation der Bezirksrevisorin (Bl. 180 ff. Verg.Heft) vollständig gefolgt. Es ist von einem Streitwert von 2,8 Millionen Euro auszugehen. Zudem ist eine Erhöhung der Rahmengebühr um 0,3 in Anbetracht der Komplexität und des zeitlichen Aufwandes der Angelegenheit durchaus angemessen. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin Bezug genommen.

8

Sonach ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 1,6 aus einem Wert von 2,8 Millionen Euro (15.833,60 Euro) zuzüglich 20 Euro Aufwandspauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer (3.012,18 Euro).

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Amtsgericht Speyer Beschluss, 07. März 2013 - 73 XVI1100/00 (2) zitiert 3 §§.

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers


(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. (2) Wird die Verfahrensp

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(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.