Amtsgericht Siegburg Urteil, 25. Mai 2016 - 127 C 25/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte war für die Klägerin als Rechtsanwältin tätig. Die Klägerin wurde in dem Rechtsstreit p ./. l beim Landgericht t auf Zahlung von 102.450,00 € in Anspruch genommen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 20.01.2014 eine Zahlungsvereinbarung mit der Gegenseite abzuschließen. Die Klägerin wusste, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos war. Am 27.01.2014 bestellte sich die Beklagte für die Klägerin in dem Rechtsstreit p ./. l mittels Verteidigungsanzeige entsprechend ihrem Auftrag. Die Beklagte stellte entsprechend ihrem Auftrag keine Sachanträge und führte auftragsgemäß mit der Gegenseite Verhandlungen zur Erledigung des Rechtsstreits. Am 11.09.2014 einigten sich die Parteien, unter Mitwirkung der Beklagten, durch Vergleich und teilten dies durch Schreiben vom 15.09.2014 dem Landgericht t mit. Dem Landgericht t gegenüber wurde erklärt, dass eine Einigung erzielt worden sei und der Rechtsstreit, durch Fristabkürzung der Klageerwiderung auf den 15.09.2014, durch ein Versäumnisurteil beendet werden solle. Das Versäumnisurteil wurde am 16.09.2014 erlassen und der Streitwert auf 102.450,00 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Versäumnisurteils des Landgerichts t wird auf die als Anlage K14 zur Akte gereichte Kopie derselben (Bl. 43 d. A.) verwiesen.
3Ihre Tätigkeit in diesem Verfahren rechnete die Beklagte letztendlich mit Schlussrechnung vom 03.11.2014 in Höhe von 5.389,51 € ab, wobei bereits geleistete Vorschusszahlungen berücksichtigt wurden und ein Gegenstandswert von 102.450,00 € zugrunde gelegt wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Schlussrechnung wird auf die als Anlage K18 zur Akte gereichte Kopie derselben (Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.
4Vom 12.10.2014 bis zum 30.10.2014 führte die Beklagte ein weiteres Mandat im Auftrag der Klägerin in der Sache l ./. m u. a zur Betreibung der Verkehrsunfallregulierung., welches am 30.10.2014 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gekündigt wurde. In dieser Sache hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2014 den gegnerischen Haftpflichtversicherer angeschrieben, den Verkehrsunfall angezeigt und ihn aufgefordert, die Einstandspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wir auf die zur Akte gereichte Kopie desselben (Bl. 80 d.A.) verwiesen. Auf dieses Schreiben reagierte die gegnerische Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 14.10.2014 und forderte eine Vollmacht an. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben (Bl. 129 d.A.) verwiesen. Die Klägerin übergab der Beklagten außerdem das Sachverständigengutachten des Sachverständigen n, wovon sich die Beklagte eine Kopie für die Handakte fertigte sowie weitere Unterlagen. Ihre Tätigkeit in diesem Verfahren rechnete die Beklagte mit Rechnung vom 04.11.2014 ab. Sie legte eine 1,0 Geschäftsgebühr zugrunde. Die Rechnung endete mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 481,95 €. Abzüglich des klägerischen Guthabens aus dem oben genannten Rechtsstreits in Höhe von 1.110,49 € verblieb noch ein Betrag zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 628,54 €, welchen die Beklagte am 06.11.2014 auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin überwies. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung vom 04.11.2014 wird auf die zur Akte gereicht Kopie derselben (Bl. 58 d..A.) verwiesen.
5Mit Schreiben vom 30.10.2014 verlangte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten Herausgabe der Handakten in der Sache l ./. m und setzte hierfür eine Frist bis zum 10.11.2014.
6Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 (Bl. 121 d. A.) überließ die Beklagte sowohl dem Gericht als auch der Klägerin einen kompletten Aktenauszug in der Sache l ./. m.
7Die Klägerin ist der Ansicht, in der Sache p ./. l habe die Beklagte in ihrer Rechnung einen falschen Gegenstandswert zugrunde gelegt. Anstatt des vom Gericht festgesetzten Streitwertes von 102.450,00 € habe sie vielmehr lediglich einen Gegenstandswert zugrunde legen dürfen, der 20 % von dem gerichtlich festgesetzten Streitwert betrage.
8Hinsichtlich der Abrechnung in dem Rechtsstreit l ./. m ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte habe anstatt einer 1,0 Geschäftsgebühr lediglich eine Geschäftsgebühr von nicht mehr als 0,3 berechnen dürfen.
9Am 08.09.2015 wurde erstmals mündlich verhandelt und die folgenden Anträge gestellt.
10Die Klägerin beantragt,
111.
12die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.198,72 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2014 zu zahlen,
132.
14die Beklagte zu verurteilen, die Handakte im Sinne von § 50 BRAO in der Sache l./. m u. a., dortiges Az.: U-114/2014MB, betreffend den Verkehrsunfall vom 26.09.2014, herauszugeben.
153.
16die Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.303,65 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.214 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19In der weiteren Sitzung zur mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016 ist der Klägervertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zum Termin erschienen. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter erneut Klageabweisung sowie ein Urteil nach Lage der Akten beantragt. Die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2016 wurde an die jeweiligen Prozessbevollmächtigten übersandt.
20Die Beklagte behauptet, sie habe in der Sache l ./., m u.a. mit Schreiben vom 12.10.2014 den gegnerischen Haftpflichtversicherer angeschrieben, den Verkehrsunfall angezeigt und ihn aufgefordert, die Einstandspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben (Bl. 80 d.A.) verwiesen.
21Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer D gemäß Beweisbeschluss vom 15.10.2015 (Bl. 164 d. A.).
22Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer D vom 23.11.2015 (Bl. 170 ff. d. A.) verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Im Hinblick auf die Abrechnung in dem Rechtsstreit p ./. l besteht kein Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die in der Schlussrechnung vom 03.11.2014 vorgenommene Abrechnung ist korrekt, insbesondere wurde der richtige Gegenstandswert zugrunde gelegt. Gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist für die Festsetzung der Gebühren der Rechtsanwälte der für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Wert maßgeblich, wenn ein solcher festgesetzt wird. Vorliegend wurde durch das Landgericht t ein Streitwert in Höhe von 102.450,00 € festgesetzt. Somit war dieser Wert auch durch die Beklagte als Gegenstandswert in ihrer Rechnung zugrunde zu legen. Einer Anwendung des § 31b RVG steht außerdem die Vorschrift des § 23 Abs. 1 RVG entgegen.
27Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückerstattung in der Sache l./. m u.a.
28Im Hinblick auf die Höhe der Abrechnung in der Sache l ./. m u. a. ist die abgerechnete 1,0 Geschäftsgebühr angemessen. Hiervon ist das Gericht aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer D vom 23.11.2015 überzeugt. Bei der abgerechneten Gebührennummer 2300 VV RVG eröffnet sich ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. In der Gesetzesbegründung wird die Gebühr von 1,3 als Regelgebühr bezeichnet. Die Beklagte hat eine 1,0 Geschäftsgebühr abgerechnet. Vorliegend sollte die Beklagte in einer Verkehrsunfallsache den Anspruch erstmalig geltend machen gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung. Aus dem Schreiben vom 12.10.2014 ergibt sich außerdem, dass durch die Beklagte auch eine Überprüfung hinsichtlich einer Vorfinanzierungsmöglichkeit vorgenommen wurde, da der Hinweis erfolgte, dass eine solche gerade nicht bestehe. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass auch Rechtsfragen durchdacht wurden und gegenüber der Versicherung kundgetan wurden, was das vorliegende Schreiben von einfachsten Schreiben unterscheidet. Es entspricht der regelmäßigen Übung der Rechtsanwaltskammer D in der Verkehrsunfallschadenregulierung grundsätzlich eine 1,3 Geschäftsgebühr als angemessen zugrunde zu legen. Diese wurde von der Beklagten sogar unterschritten.
29Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Handakte in der Sache l ./. m.
30Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestanden hat, ist er mittlerweile jedenfalls erfüllt. Im laufenden Verfahren hat die Beklagte der Klägerin den gesamten Inhalt der Handakte durch Kopien überlassen. Somit ist der Anspruch jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt. Darauf hat die Klägerin prozessual nicht mehr reagiert. Die Klage ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
31Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Streitwert: 3.198,72 €.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
361. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
372. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, X-Straße, t, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht t zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.