Amtsgericht Schorndorf Beschluss, 12. Okt. 2005 - M 2506/05

bei uns veröffentlicht am12.10.2005

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.09.2005 wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die nach Einreichung eines Zwangsvollstreckungsauftrags vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Absetzung bei den Rechtsanwaltsgebühren für die Zwangsvollstreckung und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die im Zwangsvollstreckungsantrag berechneten Gebühren in Höhe von weiteren 428,96 EUR zu pfänden. Der Gerichtsvollzieher hat für jeden der in Anspruch genommenen Schuldner einen Betrag von 71,– EUR und nicht den von der Gläubigerin geltend gemachten Betrag in Höhe von 499,96 EUR in Ansatz gebracht.
Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher hatte die geltend gemachten Kosten zu prüfen und erforderlichenfalls abzusetzen. Dabei hat der Gerichtsvollzieher bei den Anwaltskosten die von den Gläubigervertretern geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 2,0 für weitere Auftraggeber zu Recht nicht in Ansatz gebracht. Bei den Gläubigern handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese ist nach der Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061 ff) teilrechtsfähig; sie ist insoweit rechtsfähig, als sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Wohnungseigentümer treten als Verband im Rechtsverkehr auf und werden vom Verwalter vertreten. Insoweit entspricht die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der neuen Rechtssprechung des BGH zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGHZ 146, 341 (so BGH NJW 2005, 2061, 2066). Unter anderem soll die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch zu Erleichterungen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer führen, weil entgegen der früheren Rechtssprechung die Wohnungseigentümer sich nicht mehr mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen müssen, die Forderung als Prozessstandschafter einzuklagen (BGH aaO S. 2065). Da auch im vorliegenden Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft in Wahrheit nur als solche auftritt, liegt keine Mehrheit von Auftraggebern vor. Folglich kommt auch keine Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 7 RVG Rand-Nr. 7 m.w.N.; die aaO Rand-Nr. 23 zitierte Rechtsprechung zur Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die jüngste BGH-Entscheidung überholt).
Als Rechtsanwaltskosten für die Zwangsvollstreckung sind daher für jeden der beiden Schuldner anzusetzen:
3/10 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV-RVG für den Zwangsvollstreckungsauftrag
25,50 EUR
3/10 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV-RVG für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
25,50 EUR
Post- u. Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7002 VV-RVG
10,20 EUR
                 
        
61,20 EUR
16 % Umsatzsteuer
9,79 EUR
        
70,99 EUR
Nachdem der Gerichtsvollzieher in seiner Abrechnung einen Betrag von jeweils 71,00 EUR zugrunde gelegt hat, kann die Erinnerung keinen Erfolg haben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.