Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rostock vom 17.09.2008, Az. 46 C 349/08, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.09.2008 bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Eigenbeteiligung in Anspruch.

2

Sie war am 06.05.2005 Kfz-Haftpflichtversicherer des durch den Beklagten gehaltenen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen H.. Der Beklagte war zugleich Versicherungsnehmer für diesen Pkw. Um einen besonders günstigen Prämiensatz zu erhalten, wählte der Beklagte bei der Klägerin einen Tarif, der eine Eigenbeteiligung im Falle von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden in Höhe von 1.000,-- EUR vorsieht. Wegen dieser Vereinbarung wird auf Bl. 15 der Gerichtsakte verwiesen.

3

Der o.g. Pkw war am 06.05.2005 in einem Verkehrsunfall verwickelt. Die Schadensregulierung erfolgte durch die Klägerin.

4

Sie behauptet, dass die Schadensregulierung am 09.06.2005 erstmalig begann und am 29.08.2006 mit der Zahlung der dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.046,67 EUR endete.

5

Die Klägerin geht davon aus, dass die Selbstbeteiligung in der Kfz-Haftpflichtversicherung gerade bei gewerblich genutzten Fahrzeugen möglich und auch sinnvoll sei. Darüber hinaus seien auf den vorliegenden Rechtsstreit die Verjährungsbestimmungen des § 3 PflVersG anzuwenden. Zwar gelte auch hier die Verjährungsfrist von 2 Jahren; allerdings beginne die Verjährung für jede erbrachte Teil-Leistung gesondert. Zum Zeitpunkt der Klageinreichung am 23. Juni 2008 sei der Anspruch der Klägerin daher noch nicht verjährt.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rostock vom 17.09.2008 aufrechtzuerhalten und dem Beklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rostock vom 17.09.2008, Az. 46 C 349/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Dazu macht er geltend, dass der Anspruch der Klägerin nach § 12 VVG a.F. verjährt sei. Diese Rechtsvorschrift sei auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden. Darüber hinaus sei die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in der Kfz-Haftpflichtversicherung unwirksam, da sie gegen § 4 der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung verstoße.

Entscheidungsgründe

11

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Selbstbeteiligung gemäß Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10.02.2005 ist verjährt.

12

Nach § 12 VVG a.F., welches gemäß Artikel 1 EGVVG weiterhin Anwendung findet, beginnt die dort geregelte 2jährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Leistung konnte auch nach den eigenen Einlassungen der Klägerin bereits mit beginnender Regulierung des Verkehrsunfalls, welche nach eigenen Einlassungen der Klägerin erstmals am 09.06.2005 begann, zu laufen. Damit war ein möglicher Anspruch der Klägerin bei Einreichung der Klage vom 18. Juni 2008 zum 23. Juni 2008 verjährt.

13

Allein der Umstand, dass das Versicherungsvertragsgesetz im Verhältnis zum Pflichtversicherungsgesetzes das ältere Gesetz darstellt und das allgemeinere Gesetz ist, gibt für die Anwendung des Pflichtversicherungsgesetzes nicht den Ausschlag. Soweit dieses nämlich Regelungen des Pflichtversicherungsgesetzes ergänzt und als Sondervorschriften zum VVG darstellt ist hierfür vorliegend nur in § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes eine Regelung vorhanden, wonach für Haftpflichtversicherungen nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes anstelle der §§ 158 c bis 158 f des Gesetzes über den Versicherungsvertrag " nachfolgende Vorschriften gelten". Dies sind dann die im VVG enthaltenen besonderen Vorschriften über die Pflichtversicherung, die allerdings keine eigenen Verjährungsregelungen enthalten bzw. nach dem Gesetzeswortlaut auch gerade nicht auf die Verjährungsbestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes verweisen.

14

Entgegen der Auffassung der Klägervertreter ergibt sich aus dem Wortlaut des § 12 VVG a.F. auch nicht die Regelung, dass, soweit Leistungen in Teilzahlungen erbracht werden, die Verjährung für jede erbrachte Teil-Leistung gesondert beginnt.

15

Die Regelung "aus dem Versicherungsvertrage" gibt der Tendenz des Gesetzes durch Abkürzung der Verjährungsfristen möglichst schnell eine klare Rechtslage zu schaffen, weit auszulegen. Alle Ansprüche, bei denen das Bestehen oder nicht mehr Bestehen eines Versicherungsvertrages auch nur klagbegründende Behauptung bildet, fallen hierunter, so auch Ansprüche des Versicherers auf Rückforderung nichtgeschuldeter Entschädigungen, wenn diese sich aus dem Vertrag ergibt (Prölss/Martin-Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12 Rn. 5). Nach Auffassung des Gerichts findet daher § 12 VVG a.F. Anwendung.

16

Das Versäumnisurteil war daher auf den Einspruch des Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


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Landgericht Rostock Beschluss, 09. Apr. 2009 - 1 S 1/09

bei uns veröffentlicht am 09.04.2009

Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 02.01.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.11.2008 – 46 C 349/08 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.

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Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.