Amtsgericht Rostock Urteil, 12. Sept. 2008 - 41 C 190/08

bei uns veröffentlicht am12.09.2008

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 192,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1, Satz 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist teilweise begründet.

3

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 651d Abs. 1 Satz 1, 638 Abs. 4 BGB.

4

Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist die von den Klägern im Zeitraum vom 20.07.2007 bis 27.07.2007 gebuchte Reise mangelhaft, da die den Klägern zugewiesene Kabine von der im Reisekatalog der Beklagten abgebildeten Kabine abwich. Die Abbildung im Reiseprospekt, nach dem die Kläger die Reise gebucht haben, vermittelt den Eindruck von Weite und Großzügigkeit. Dieser Eindruck entsteht insbesondere dadurch, dass über die großzügige Zimmerverglasung und die anschließend verglaste Balkonbrüstung ein freier Blick auf das Wasser und in die Ferne dargeboten wird.

5

Der Eindruck von Weite und Großzügigkeit bestand tatsächlich nicht, weil anstelle der verglasten Balkonbrüstung der Balkon von einer Stahlwand abgeschlossen wurde. Ein freier Blick über die Bordwand hinaus aus dem Zimmer oder bei sitzendem Aufenthalt auf dem Balkon war aufgrund der Höhe der Balkonbrüstung nicht möglich. Ein freier Blick auf das Wasser war nur dann möglich, wenn die Kläger sich stehend auf dem Balkon aufhielten. Ein gemütlicher Aufenthalt im Sitzen auf dem Balkon oder im Zimmer mit gleichzeitiger Aussicht sind nicht möglich. Dabei ist grade das Gefühl von Weite und Freiheit ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Antritt einer Kreuzfahrt.

6

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abbildung im Katalog kein verbindliches Angebot darstellt, sondern die Abbildungen nur Musterbeispiele sind.

7

Verwendet die Beklagte ein Foto von den Unterkünften im Katalog, so ist dieses in die durchschnittlichen Erwartungen des Reisenden mit einzubeziehen. Dieser kann davon ausgehen, dass die gebuchte Unterkunft in etwa der abgebildeten Unterkunft entspricht und das Foto repräsentativ für die Leistungsbeschreibung ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Auswahl einer bestimmten Kabine die bildliche Darstellung im Katalog nicht unerheblich ist. Der Katalog stellte für die Kläger die einzige Informationsquelle bei Buchung der Reise dar. Das Schiff der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt nicht in Dienst gestellt und befand sich noch im Bau. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte im Katalog bei anderen Kabinen auf der gleichen Seite des Prospekts darauf hinwies, dass es auch Kabinen mit eingeschränkter Sicht gibt. Damit meint die Beklagte zwar nicht die veränderte Ausführung der Balkonbrüstung sondern die Sichteinschränkung durch andere Schiffseinrichtungen wie Rettungsboote oder Außengänge. Dieser Unterschied wird dem Reisenden jedoch nicht deutlich. Die Kläger konnten nicht davon ausgehen, dass sie nur eine Kabine buchen, in denen nur stehend an der Balkonbrüstung die Sicht in die Ferne möglich ist. Die Beklagte hätte daher auch für die Balkonkabine im Katalog darauf hinweisen müssen, dass in einigen Kabinen die Sicht in der Weise eingeschränkt sein kann, wie in der von den Klägern gebuchten Kabine. Der Hinweis der Beklagten auf die Darstellung der Premium-Suiten im Katalog ist nicht relevant. Aus diesen Abbildungen wird für den Betrachter deutlich, dass diese keine durchsichtigen Balkonbrüstungen aufweisen, sodass dem Reisenden dieser Umstand bereits bei der Entscheidung zur Buchung dieser Kabinen bekannt ist.

8

Soweit die Beklagte behauptet, der Umstand der Stahlbrüstung sei den Klägern bei Buchung der Reise bekannt gewesen und sie hätten den Zustand der Kabine akzeptiert, so liegt dieser Vortrag neben der Sache. Bei Buchung der Reise war das Schiff noch im Bau. Die Kläger haben das Schiff erstmals über ein halbes Jahr nach der Buchung am Tag der Taufe am 21.04.2007 gesehen. Unmittelbar im Anschluss an diese Feststellungen haben die Kläger mehrfach versucht, eine Kabine mit einer gläsernen Balkonbrüstung zu erhalten. Auch bei Antritt der Reise haben die Kläger die Stahlbrüstung gegenüber der Beklagten moniert und den Mangel am 30.07.2007 gegenüber der Beklagten angezeigt. Eine Abhilfe wurde seitens der Beklagten nicht geschaffen und war zum Zeitpunkt des Antritts der Reise dann auch nicht mehr möglich, da alle Kabinen ausgebucht waren.

9

Den Umfang des Mangels bewertet das Gericht mit fünf Prozent. Dabei wird berücksichtigt, dass die weiteren nicht unerheblichen Reiseleistungen der Beklagten mangelfrei erbracht worden sind. Allein eine andere Ausführung der Balkonbrüstung der Unterkunft rechtfertigt keine höhere Minderung.

10

Die Forderung der Kläger ist gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

11

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpfl

Referenzen

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.