Amtsgericht Reutlingen Urteil, 16. Aug. 2006 - 6 C 2388/05

bei uns veröffentlicht am16.08.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert:

Bis 8.12.2005:  1.095 EUR

Ab 9.12.2005:  378 EUR  

Tatbestand

 
(Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 358 a ZPO verzichtet)

Entscheidungsgründe

 
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.   Der Beklagte bestreitet, Partei des am 13.5.20.05 abgeschlossenen Mietvertrages geworden zu sein. Die Klägerin hat den Nachweis, nicht geführt.
Der streitgegenständliche Mietvertrag wurde auf den Zeugen ... ausgestellt und von ihm im eigenen Namen unterschrieben. Nach der Beweisaufnahme hat der Zeuge auch das Vertragsgespräch mit einer Mitarbeiterin. des Abschleppunternehmens geführt. Der Beklagte wäre aus dem Mietvertrag nur dann verpflichtet, wenn der Zeuge ... erkennbar in seinem Namen auftreten wollte, denn eine wirksame Stellvertretung setzt regelmäßig ihre Offenlegung voraus, § 164 Abs. 1 BGB. Dies konnte hier aber nicht festgestellt werden.
Aus den Umständen ergab sich ein Handeln in fremden. Namen nicht notwendig. Dabei ist auf die der anderen Partei erkennbare Sicht der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter abzustellen. Aus der Sicht des Vermieters hat zwar typischerweise der Halter eines Unfallfahrzeuges den Bedarf für ein Ersatzfahrzeug Dies muss aber nicht immer so sein, etwa wenn der Halter über Ersatzfahrzeuge verfügt oder, wie der Beklagte, sogar einen Gebrauchtwagenhandel betreibt. Nach den Umständen kann ein Bedarf F auch beim Mitfahrer bestehen, etwa um die Fahrt zügig fortzusetzen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers soll es auch der Zeuge ... gewesen sein, der das gemietete Fahrzeug tatsächlich genutzt hat.
Nach den Umständen könnte es dem Zeugen aber auch gleich-gültig gewesen sein, ob er selber Vertragspartei wird, weil er davon ausging, dass die Rechnung ohnehin von der gegnerischen Versicherung zu diesem Fall zu bezahlen sein würde. Auch in diesem Fall hätte ein Wille zur Stellvertretung nicht bestanden.
Auch eine ausdrückliche Stellvertretung des Zeugen für den Beklagten konnte nicht festgestellt werden.
Zwar hat der Zeuge ... in der Beweisaufnahme angegeben, er habe den Mietvertrag . für den Beklagten abschließen wollen. Diese Aussage ist jedoch mit Vorsicht zu würdigen, da der Zeuge ein Interesse hat, nicht nachträglich mit den verbliebenen Kosten aus dem Mietvertrag belastet zu werden. Ihr steht entgegen, dass der Zeuge den auf ihn ausgestellten Vertrag unterschrieben hat, ohne einen Willen zur Stellvertretung irgendwie kenntlich zu machen.
Sollte der Zeuge tatsächlich einen Vertretungswillen gehabt
10 
habt haben, hat er diesen jedenfalls nicht ausreichend deutlich gemacht, denn sonst wäre der Vertrag von der Mitarbeiterin nicht auf seinen Namen und seine Anschrift ausgestellt worden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiterin denjenigen als Kunden eintragen wollte, der ihr gegenüber als Vertragspartei aufgetreten ist. Wenn trotz der vorgelegten Fahrzeugpapiere der Mietvertrag auf den Zeugen ... ausgestellt wurde, spricht dies für eine bewusste Entscheidung entsprechend den Angaben des Gesprächspartners.
11 
Die verbliebenen Zweifel an einer wirksamen Stellvertretung gehen. zu Lasten der Klägerin.
        
12 
2. Auf die Frage eines gegengerichteten Schadensersatzanspruches des Beklagten aus §5 311 Abs. 2, 280 BGB kommt es demnach bereits nicht mehr an.
13 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2006 (XII ZR 50/04.), nach deren Grundsätzen die. Klage wohl ebenfalls unbegründet gewesen. wäre, konnte dabei nicht mehr herangezogen werden, da sie nach der mündlichen Verhandlung ergangen ist.
II .
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 101 ZPO.
15 
Eine nachträgliche Teilerledigung des Rechtsstreits ist nicht . dargelegt, da das Datum des Zahlungseingangs nicht bekannt ist. Nach dem Schreiben der vom 12.10.2005 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung über 717 Euro vor Erlass des Mahnbescheides am 18.10.2005 erfolgt ist.
16 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.   Der Beklagte bestreitet, Partei des am 13.5.20.05 abgeschlossenen Mietvertrages geworden zu sein. Die Klägerin hat den Nachweis, nicht geführt.
Der streitgegenständliche Mietvertrag wurde auf den Zeugen ... ausgestellt und von ihm im eigenen Namen unterschrieben. Nach der Beweisaufnahme hat der Zeuge auch das Vertragsgespräch mit einer Mitarbeiterin. des Abschleppunternehmens geführt. Der Beklagte wäre aus dem Mietvertrag nur dann verpflichtet, wenn der Zeuge ... erkennbar in seinem Namen auftreten wollte, denn eine wirksame Stellvertretung setzt regelmäßig ihre Offenlegung voraus, § 164 Abs. 1 BGB. Dies konnte hier aber nicht festgestellt werden.
Aus den Umständen ergab sich ein Handeln in fremden. Namen nicht notwendig. Dabei ist auf die der anderen Partei erkennbare Sicht der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter abzustellen. Aus der Sicht des Vermieters hat zwar typischerweise der Halter eines Unfallfahrzeuges den Bedarf für ein Ersatzfahrzeug Dies muss aber nicht immer so sein, etwa wenn der Halter über Ersatzfahrzeuge verfügt oder, wie der Beklagte, sogar einen Gebrauchtwagenhandel betreibt. Nach den Umständen kann ein Bedarf F auch beim Mitfahrer bestehen, etwa um die Fahrt zügig fortzusetzen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers soll es auch der Zeuge ... gewesen sein, der das gemietete Fahrzeug tatsächlich genutzt hat.
Nach den Umständen könnte es dem Zeugen aber auch gleich-gültig gewesen sein, ob er selber Vertragspartei wird, weil er davon ausging, dass die Rechnung ohnehin von der gegnerischen Versicherung zu diesem Fall zu bezahlen sein würde. Auch in diesem Fall hätte ein Wille zur Stellvertretung nicht bestanden.
Auch eine ausdrückliche Stellvertretung des Zeugen für den Beklagten konnte nicht festgestellt werden.
Zwar hat der Zeuge ... in der Beweisaufnahme angegeben, er habe den Mietvertrag . für den Beklagten abschließen wollen. Diese Aussage ist jedoch mit Vorsicht zu würdigen, da der Zeuge ein Interesse hat, nicht nachträglich mit den verbliebenen Kosten aus dem Mietvertrag belastet zu werden. Ihr steht entgegen, dass der Zeuge den auf ihn ausgestellten Vertrag unterschrieben hat, ohne einen Willen zur Stellvertretung irgendwie kenntlich zu machen.
Sollte der Zeuge tatsächlich einen Vertretungswillen gehabt
10 
habt haben, hat er diesen jedenfalls nicht ausreichend deutlich gemacht, denn sonst wäre der Vertrag von der Mitarbeiterin nicht auf seinen Namen und seine Anschrift ausgestellt worden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiterin denjenigen als Kunden eintragen wollte, der ihr gegenüber als Vertragspartei aufgetreten ist. Wenn trotz der vorgelegten Fahrzeugpapiere der Mietvertrag auf den Zeugen ... ausgestellt wurde, spricht dies für eine bewusste Entscheidung entsprechend den Angaben des Gesprächspartners.
11 
Die verbliebenen Zweifel an einer wirksamen Stellvertretung gehen. zu Lasten der Klägerin.
        
12 
2. Auf die Frage eines gegengerichteten Schadensersatzanspruches des Beklagten aus §5 311 Abs. 2, 280 BGB kommt es demnach bereits nicht mehr an.
13 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2006 (XII ZR 50/04.), nach deren Grundsätzen die. Klage wohl ebenfalls unbegründet gewesen. wäre, konnte dabei nicht mehr herangezogen werden, da sie nach der mündlichen Verhandlung ergangen ist.
II .
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 101 ZPO.
15 
Eine nachträgliche Teilerledigung des Rechtsstreits ist nicht . dargelegt, da das Datum des Zahlungseingangs nicht bekannt ist. Nach dem Schreiben der vom 12.10.2005 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung über 717 Euro vor Erlass des Mahnbescheides am 18.10.2005 erfolgt ist.
16 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Referenzen

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.