Amtsgericht Reutlingen Urteil, 08. Dez. 2005 - 3 C 1943/05

bei uns veröffentlicht am08.12.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits,

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallereignis vom 22.7.2005 gegen die Beklagte zu.
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Kläger unstreitig zu 100 %.
Der Kläger, der seinen durch den Unfall beschädigten PKW in
(entbehrlich gemäß § . 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) diese verweisen lassen muss,
Eigenregie reparierte, macht Schadensersatz auf Basis des Privatgutachtens des Sachverständigen Häberle vom 25..7.2005 geltend. Dieser hat erforderliche Reparaturkosten in . Höhe von 1078,56 EUR netto errechnet.
Die Beklagte hat die Berechnung der erforderlichen Reparaturkosten als solche gemäß diesem Gutachten nicht in Zweifel gezogen.
Entsprechend der Auffassung der Beklagten, die das Gericht teilt, kann der Kläger. unter Schadensminderungsgesichtspunkten jedoch nur Schadensersatz in . Höhe von 950,52 EUR beanspruchen.
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Grundsätzlich ist ein Geschädigten nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten.
        
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Der Bundesgerichtshof hat allerdings in seinem Urteil vom 29.4.2003 (NZV 2003, 373) eindeutig festgehalten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.
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Im dortigen Fall, in dem im Gegensatz zum Vortrag des Beklagten im übrigen auch keine angefallenen Reparaturkosten verlangt wurden, sondern fiktiv abgerechnet worden ist,sah der BGH die Voraussetzungen hierfür deshalb nicht für gegeben, da der Geschädigte, der die Lohnkosten entsprechend den Stundenverrechnungssätzen ausschließlich einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legte, sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen musste. Die dortige Beklagte hatte einen niedrigeren (abstrakten) Lohnfaktor auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten der Region zu Grunde gelegt.
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Von dieser Konstellation unterscheidet sich der hiesige Fall grundlegend.
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Zum einen hat der Sachverständige ausweislich seinem Gutachten gerade nicht den Stundensatz ausschließlich einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass der in der Schadenskalkulation ausgewiesene Lohn-Lackfaktor dem durchschnittlichen Stundensatz im Großraum Reutlingen entspricht.
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Die Beklagte wiederum hat nicht etwa einen anderen (abstrakten) durchschnittlichen Stundensatz in den. Raum gestellt, sondern dem Beklagten konkret drei Werkstätten aus dem Großraum Reutlingen, und insbesondere eine davon in Reutlingen selbst, angeboten, die zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen würden:
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Dass es sich hierbei um drei Dekra-zertifizierte Meisterbetriebe handelt, die Reparaturen nach den Richtlinien der Hersteller durchführen und die Arbeiten unter Verwendung von Originalersatzteilen ausführen, ist unbestritten.
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Wenn ein Geschädigter auf Basis durchschnittlicher Stundensätze der Werkstätten im Großraum Reutlingen abrechnet und ihm von Beklagtenseite aus diesem Spektrum eine in Reutlingen gelegene Werkstadt angeboten wird, die gleichwertige Leistungen erbringt und unter dem Durchschnitt liegende Stundensätze verwendet, hält das Gericht die vom BGH aufgezeigte Konstellation, wonach ein Geschädigter sich auf eine ohne weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, für gegeben.
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Nachdem die Beklagte bereits . 950,52 EUR an den Kläger gezahlt hat, und es in der Klage nur um den Differenzbetrag geht, den der Kläger, wie oben ausgeführt, nicht beanspruchen kann, ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Amtsgericht Reutlingen Urteil, 08. Dez. 2005 - 3 C 1943/05 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.