Amtsgericht Regensburg Beschluss, 02. Okt. 2015 - 7 H 18/15

bei uns veröffentlicht am02.10.2015

Gericht

Amtsgericht Regensburg

Tenor

I. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerinnen

1) Zu Julia R.:

Die medizinischen Behandlungen, wie sie sich in den Abrechnungen zu den Belegen mit den Beleg.Nr. 7,8,9,10,11, wiederfinden waren medizinisch notwendig und / oder haben die zu großen Brüste bei Julia zu

a) körperlichen oder

b) seelischen

Krankheitszuständen geführt und waren die operativen Maßnahmen und Nachbehandlungen geeignet, diese Beschwerden zumindest zu lindern?

2) Zu Christina R.:

Die medizinischen Behandlungen, wie sie sich in den Abrechnungen zu den Belegen mit den Beleg-Nr. 12, 13, 14, 15 wiederfinden waren medizinisch notwendig und / oder haben die zu großen Brüste bei Christina zu

a) körperlichen oder

b) seelischen

Krankheitszuständen geführt und waren die operativen Maßnahmen und Nachbehandlungen geeignet, diese Beschwerden zumindest zu lindern?

durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt:

zu a): Dr. D. ... 

zu b): NN.

III.

Zu b):

Zu den zu den seelischen Beeinträchtigungen, die vorhanden waren oder zu erwarten gewesen wären fehlt bislang ein schlüssiger Vortrag. Frist zur Stellungnahme: 2 Wochen.

IV.

Da die Mammareduktion erfolgreich war und selbst zu keinen Beschwerden geführt hat, ist die Beauftragung eines plastischen Chirurgen mit der Beantwortung der Beweisfragen nicht erforderlich, da er sich zu den Beweisfragen nicht sachverständig äußern könnte.

V.

Die Hinausgabe der Akte an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerinnen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 4.000,- Euro einbezahlen.

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