Gründe

Amtsgericht Regensburg

Az.: 202 F 1914/14

Abteilung für Familiensachen

Abgeändert durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 12.06.2015 (Aktenzeichen: 10 UF 272/15)

In der Familiensache

1) ...

- Anzunehmende -

2) ...

- Annehmender -

wegen Annahme als Kind

ergeht durch das Amtsgericht Regensburg durch den/die Richter/Richterin am Amtsgericht ...

am 05.02.2015

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2015 folgender

Beschluss

1. Der Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 17.10.2014, eingegangen bei Gericht am 22.10.2014,

auf Annahme der ...

Anzunehmenden

... als Kind des ...

wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

3. Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Erwachsenenadoption der Anzunehmenden durch den Annehmenden.

Der Annehmende ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Die Anzunehmende ist die Nichte des Annehmenden, ledig und Mutter von 2 minderjährigen Kindern. Die Anzunehmende wohnt in einer eigenen Wohnung, jedoch in einem Wohnhaus, in dem auch ihre Eltern wohnen. Der Annehmende wohnt mit seiner Mutter im Haus gegenüber.

Die Anzunehmende und der Annehmende beantragten mit notarieller Urkunde des Notars ... die Annahme der ... durch Herrn ... als Kind auszusprechen. Sie erklärten, zwischen ihnen bestehe ein Eltern -Kind Verhältnis.

Der Annehmende hat monatliche Nettoeinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1770 EUR, ferner jährliche Pachteinnahmen in Höhe von 3314 EUR, Kapitalvermögen im Wert von ca. 240000 EUR und Grundbesitz (mit Hofstelle, land- und forstwirtschaftliche Flächen) im Wert von 1 Mio. EUR.

Der Annehmende hat erklärt, seine Nichte wohne nur 50 m von ihm entfernt. Zwischen ihr und ihm habe schon immer ein enges, vertrauensvolles und zwischenmenschliches Familienverhältnis bestanden. Wenn einer Rat oder Hilfe brauche, stehe der andere hilfreich zur Seite. Er habe von Kindheit der Anzunehmenden an regelmäßig Kontakt gehabt und man sehe sich fast jeden Tag. Er passe auf ihre Kinder auf. Auch während der Schwangerschaft der Anzunehmenden habe er sie ab und zu irgendwo hin gefahren.

Die Anzunehmende war bei Antragstellung in Mutterschutz und arbeitet seit kurzem wieder. Sie verdient nun ca. 1200 EUR netto.

Die Anzunehmende trägt vor, dass ihr Vater oft auswärts arbeiten müsse und erst spät nach Hause komme. Mit ihrem Onkel (= Annehmender) habe sie in der Kindheit viele Unternehmungen gemacht, Eisessen gegangen oder Shoppingtouren. Ihr Sohn hänge auch sehr an ihrem Onkel. Sie wolle sich um ihn kümmern, wenn er irgendwann einmal Hilfe brauche im Alter und die Pflege übernehmen.

Der Antrag war abzulehnen.

Nach Auffassung des Gerichts liegen zwar die formellen Voraussetzungen für die beantragte Volljährigenadoption vor, nicht jedoch die materiellen.

Gemäß §1767 Abs.1 Satz 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. §1767 Abs.1 HS 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern - Kind - Verhältnis bereits entstanden ist. Anderenfalls muss bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern -Kind- Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein.

Bei dem Begriff der „sittlichen Rechtfertigung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es kommt für dessen Bejahung hauptsächlich auf die Herstellung eines echten Eltern- Kind-Verhältnisses, d. h. eines sozialen Familienverbandes und einer emotionalen Verbundenheit untereinander an, das seinem Inhalt nach der durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Bindung ähnelt. Unter erwachsenen Personen ist dies wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt.

Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Entscheidender Anlass für die Annahme muss jedoch familienbezogenes Motiv als Hauptmotiv sein.

Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen positiv festgestellt werden. Die in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles sind gegeneinander abzuwägen. Wenn aber nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel bleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden.

Nach dem Gesamtbild der festgestellten Umstände und unter Berücksichtigung der Angaben des Annehmenden und der Anzunehmenden ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die somit bestehenden Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung wirken sich zulasten der Antragsteller aus.

Zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden besteht bereits ein verwandtschaftliches Verhältnis. Dies steht einer Adoption zwar nicht grundsätzlich entgegen. Das von den Beteiligten glaubhaft geschilderte enge und herzliche Vertrauensverhältnis weist allerdings keine Züge auf, die dieses Verhältnis von dem eines gut gepflegten Verwandtschaftsverhältnisses unterscheidet. Die geschilderten gemeinsamen Aktivitäten (Shoppingtouren, Eisessen in der Kindheit, Aufpassen auf die Großneffen, Übernahme von Fahrten während der Schwangerschaft) sind in einem engen Verwandtschaftsverhältnis selbstverständlich und begründen nicht per se ein Eltern - Kind Verhältnis. Das dargestellte Verhältnis geht nach Auffassung des Gerichts nicht über ein sehr gutes Verwandtschaftsverhältnis zwischen Nichte und Onkel hinaus, zumal wenn man Haus an Haus wohnt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine ungestörte und intakte Beziehung der Anzunehmenden zu den leiblichen Eltern besteht. Sie wohnt mit ihren Eltern unter einem Dach. Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind- Beziehung fordert, diese nicht im Nachhinein durch „Wegadoption“ zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen. Auch wenn rechtlich gesehen bei einer Volljährigenadoption dem Anzunehmenden seine leiblichen Eltern erhalten bleiben, ist das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in der persönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch, zumindest aber ist es angesichts der langen natürlichen Eltern- Kind-Beziehung nicht angemessen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2014, 11 UF 316/13, BeckRS 2015, 02092).

Die Anzunehmende hat zudem geäußert, dass auch ein Motiv für die Adoption gewesen sein, dass der Annehmende von ihr später im Alter gepflegt werde. Da auch die Eltern der Anzunehmenden im selben Haus wie die Anzunehmende wohnt, könnte es hier durchaus zu Konflikten kommen, wenn sowohl die Eltern, als auch der Onkel pflegebedürftig sind.

Aufgrund der Tatsache, dass der Annehmende kinderlos und relativ vermögend ist, erscheint dem Gericht es wahrscheinlicher, dass steuer- und erbrechtliche Motive Hauptmotiv für die Adoption sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Gemäß notarieller Urkunde verpflichtete sich der Annehmende die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

Es waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Anzunehmende hat Vermögen von mehr als 1.000.000 EUR.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem

Amtsgericht Regensburg

Augustenstr. 3

93049 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle

am 05.02.2015

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Amtsgericht Regensburg Beschluss, 05. Feb. 2015 - 202 F 1914/14 zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften


(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für d

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bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Juni 2015 - 10 UF 272/15

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Amtsgericht Regensburg Beschluss, 05. Feb. 2015 - 202 F 1914/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az. 10 UF 272/15

Beschluss

vom 12.06.2015

202 F 1914/14 AG Regensburg

In der Familiensache

1) A., …

- Anzunehmende und Beschwerdeführerin -

2) B., …

- Annehmender und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …

wegen Annahme als Kind

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hilzinger, den Richter am Oberlandesgericht Müller und die Richterin am Oberlandesgericht Trabold am 12.06.2015 folgender

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der Anzunehmenden und des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 05.02.2015 abgeändert.

2. Die anzunehmende A., geb. …, geb. am ...1988, wohnhaft H., … D. wird von dem Annehmenden B., geb. ...1959, wohnhaft H., … D. als Kind angenommen.

3. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

4. Der Gegenstandswert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die im Jahr 1988 geborene Anzunehmende und der im Jahr 1959 geborene Annehmende, die beide deutsche Staatsangehörige sind, haben mit notarieller Urkunde vom 17.10.2014 (URNr. … des Notars C.) die Annahme als Kind beantragt.

Das Familiengericht hat den Adoptionsantrag nach Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass das von den Beteiligten geschilderte gute Verhältnis sich nicht von dem eines gut gepflegten Verwandtschaftsverhältnisses unterscheide und sich eine Adoption angesichts der guten Beziehung zu den leiblichen Eltern verbiete. Darüber hinaus sah das Familiengericht steuer- und erbrechtliche Motive im Vordergrund. Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihr Adoptionsanliegen weiter. Sie tragen vor, dass die Anzunehmende bereits seit Jahrzehnten ein tiefes und inniges Verhältnis zu dem Beteiligten zu 2), dem Bruder ihres Vaters, hat. Der Beteiligte zu 2) sei ledig und lebe in unmittelbarer Nachbarschaft im Haushalt seiner 81- beziehungsweise 80jährigen Eltern. Bereits als Kind sei die Beteiligte zu 1) in diesen Haushalt integriert gewesen und erledige jetzt die anfallenden Hausarbeiten. Die Anzunehmende habe von dem Beteiligten zu 2) intensive Unterstützung im schulischen und beruflichen Bereich erfahren; ohne diese wäre der berufliche Aufstieg bis zur Forschungsassistentin an der Ostbayerischen Technischen Hochschule nicht realisierbar gewesen. In ihrer Freizeit würde die Beteiligte zu 1) zusammen mit ihrem Onkel in dessen Forstwirtschaft arbeiten, wodurch ebenfalls eine enge Vater-Tochter-Beziehung entstanden sei. Die leiblichen Eltern der Beteiligten zu 1) seien mit der Adoption einverstanden; es sei sogar ein Umzug mit ihrem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern vom elterlichen Haus in ein renoviertes Bauernhaus des Beteiligten zu 2) geplant. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Sachvortrag verwiesen.

Der Senat hat die Beteiligten zu 1) und 2) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Sitzungsvermerk vom 28.05.2015 Bezug genommen.

Die Eltern der Beteiligten zu 1) haben sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind gemäß §§ 1767,1770 BGB liegen vor.

Nach diesen Vorschriften kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entwickelt hat (§ 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB). Anderenfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer solchen Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 297 m. w. N.). Das Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung beruht darauf, dass die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll (vgl. Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1767 Rn. 2).

Entscheidend kommt es auf die Herstellung eines sozialen Familienbandes an, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise gegenseitig leisten (vgl. BayObLG FamRZ 1980, 1158; BayObLGZ 2002, 243). Maßgebend ist eine dauernde innere seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit prägend bleibt.

Das familienbezogene Motiv muss entscheidender Anlass für die Annahme sein. Nebenzwecke schaden hierbei nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt.

Der Senat ist insbesondere nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden eine von gegenseitigem unbedingten Beistand getragene dauernde Verbundenheit besteht. Beide haben übereinstimmend geschildert, dass die Anzunehmende sich bereits als Kind regelmäßig im Haushalt des Anzunehmenden aufgehalten und mit ihm zusammen die Schulaufgaben erledigt hatte. Die Anzunehmende hat geschildert, dass sie dem Annehmenden ihren schulischen und beruflichen Werdegang verdanke und von ihm in allen Lebenssituationen unterstützt worden sei. Sie unterstütze und helfe ihm nun ihrerseits, insbesondere bei der Hausarbeit und der Betreuung seiner hilfsbedürftigen Eltern. Für sie sei es auch selbstverständlich, ihren Onkel im Pflegefall zu versorgen, ebenso wie die Großeltern. Beide Beteiligten haben berichtet, dass sie gemeinsam die Forstwirtschaft des Annehmenden betreiben und die Begeisterung hierfür teilen. Auch seien sie derzeit dabei, ein im Eigentum des Annehmenden stehendes Bauernhaus zu renovieren und als Wohnhaus für die Anzunehmende und ihre Familie herzurichten.

Diese Erklärungen der Beteiligten weisen nach Auffassung des Senats auf eine anhaltende, von gegenseitiger Unterstützung geprägte innere Verbundenheit hin, die über die gewöhnliche Beziehung zwischen Onkel und Nichte hinausgeht und einer Familienbindung zwischen Eltern und erwachsenem Kind ähnelt.

Dass die Anzunehmende derzeit noch bei ihren leiblichen Eltern lebt und zu diesen nach wie vor gute Beziehungen pflegt, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Insbesondere ist zu sehen, dass bei einer Erwachsenenadoption die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt werden und auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben. Da auch zwischen dem Annehmenden und den leiblichen Eltern der Beteiligten zu 1) ein gutes Verhältnis besteht, der Annehmende selbst keine Kinder hat, sind Loyalitätskonflikte nicht zu befürchten.

Auch liegt in dem Umstand, dass der Annehmende als tragende Erwägung für die Adoption anführt, jemanden im Alter haben zu wollen, der für ihn sorge, kein sittlich mißbilligenswerter Zweck, zumal die mit der Annahme als Kind bezweckte Etablierung einer Eltern-Kind-Beziehung gerade auch gegenseitigen Beistand und Unterstützung nicht nur in Notfällen beinhaltet.

Dass steuerliche oder finanzielle Aspekte allein oder überwiegende Beweggründe der Adoption sind, ist nicht erkennbar. Nebenzwecke, wie die Erwägung des Annehmenden, die Anzunehmende als Erbin und als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherungen einzusetzen, sind unschädlich, solange der familienbezogene Zweck überwiegt.

Nach Abwägung aller Umstände gelangt der Senat entgegen der Ansicht des Familiengerichts zu der Auffassung, dass die für die Adoption sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Dass die Annahme dem Wohl der Anzunehmenden dient, ergibt sich bereits aus dem Antrag der Anzunehmenden (§ 1768 Abs.1 BGB). Die Adoption ist daher sittlich gerechtfertigt.

Der Beschluss des Familiengerichts Regensburg war daher abzuändern und die Adoption auszusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG i. V. m. § 20 FamGKG und berücksichtigt die Kostenregelung in Ziffer IV. der Urkunde vom 17.10.2014.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 45 Abs.2 FamGKG, wobei der Senat den Vermögenswert des Annehmenden mit 1.000.000 EUR veranschlagt hat.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.