Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 29. Dez. 2015 - 90 C 52/15
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin in den vorherigen Stand vom 02.10.2015 wird zurückgewiesen.
3.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
5.) Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, welche Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft „H Str. … in Recklinghausen“ ist, wandte sich mit einem Anwaltsschriftsatz vom 24. Juli 2015, eingegangen beim Amtsgericht Recklinghausen am 26. Juli 2015, an das erkennende Gericht und teilte mit, dass sie, die Klägerin, mit ihrer Anfechtungsklage die Anfechtung von Beschlüssen der WEG H Str. …, Recklinghausen, in der Eigentümerversammlung vom 26.05.2015 begehre. Ferner wies sie im vorgenannten Schriftsatz darauf hin, dass Klageantrag nebst eingehender Begründung einem nachgereichten Schriftsatz vorbehalten bleibe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Inhalt des vorbezeichneten Schriftsatzes verwiesen.
3Ferner ließ die Klägerin mitteilen, dass ihr das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27.05.2015 in Kopie postalisch am 26.06.2015 zugegangen sei.
4Mit weiterem Schriftsatz vom 25.08.2015, eingegangen beim Amtsgericht Recklinghausen am 26. August 2015, beantragte die Klägerin in diesem Schriftsatz, näher bezeichnete Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2015 für ungültig zu erklären. Darüber hinaus begründete die Klägerin im vorbezeichneten Schriftsatz vom 25.08.2015 ihr Klagebegehren. Nachdem die Beklagtenseite bereits mit Erwiderungsschriftsatz vom 21. August 2015 unter anderem auf die Verfristung der Beschlussanfechtungsfrist hingewiesen hatte, beantragte die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 02.10.2015, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Recklinghausen, ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
5In der Sache selbst beanstandet die Klägerin zunächst ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Beklagten-Vertreter für die Beklagten.
6Die Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2015 sei darüber hinaus nicht von der zuständigen Wohnungsverwalterin selbst durchgeführt worden. So sei die Versammlung von der Ehefrau des organschaftlichen Vertreters der Wohnungsverwalterin geleitet worden, was unzulässig sei. Außerdem wendet sich die Klägerin inhaltlich gegen Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft in dieser Versammlung. Hinsichtlich der diesbezüglich geäußerten Auffassungen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.05.2015 zum Tagesordnungspunkt 2 (Genehmigung der Hausgeldabrechnung des Vorjahres, Entlastung des Verwalters, soweit er die Entlastung des Verwalters für seine bisherige Tätigkeit zum Gegenstand hat), zu TOP 3 (Verwalterbestellung und Verwaltervertrag ab 04.04.2016), zu TOP 4 (Neuwahl/Bestätigung des Verwaltungsbeirates, Neue gesetzliche Regelung zum Mindestlohn für alle Arbeitnehmer/Auswirkung für Hausmeister, Abschluss eines neuen Fernwärme-Versorgungsvertrages mit der EON-Fernwärme GmbH aufgrund der ausgesprochenen Änderungskündigung des bisherigen Fernwärme-Versorgungsvertrages vom 30.06.2015, Abschluss eines neuen Fernwärmeversorgungsvertrages durch den Verwalter, Abstimmung über die weitere Vorgehensweise) für ungültig zu erklären.
9Die Beklagten beantragen,
10den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
11Sie treten den Ausführungen der Klägerin in der Sache entgegen.
12Sie verweisen darauf, dass die Klägerin mit den angekündigten Tagesordnungspunkten zur Versammlung eingeladen worden sei. Ferner verweisen die Beklagten darauf, dass der Ehemann der Klägerin für die Klägerin an der Eigentümerversammlung teilgenommen habe und die Versammlung erst verlassen habe, als die angegriffenen Beschlüsse bereits gefasst worden seien.
13Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht vor.
14Auch in der Sache selbst seien die getroffenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.
15Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird ebenfalls auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die zahlreich überreichten Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen.
19Der Verwalter war berechtigt, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten entsprechend zu beauftragen (vergleiche dazu BGH in NJW 2013, 3098 ff.). Die Legitimation des Verwalters folgt aus § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG (vergleiche dazu BGH a.a.O.).
20Die Klageerhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wurde beim Anfechtungsbegehren der Klägerin nicht eingehalten. Bei der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass die Klägerin wegen des Fristablaufs mit ihrem Klagebegehren ausgeschlossen ist. Nach der Klageerhebungsfrist ist das Anfechtungsbegehren innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung, unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 167 ZPO genügte insoweit die rechtzeitige Einreichung bei Gericht, zu erheben. Auf die Kenntnis des Anfechtenden von der Beschlussfassung kommt es dabei nicht an.
21Diese vorbezeichnete Frist ist von der Klägerin nicht eingehalten worden. Die von der Klägerin angegriffenen Beschlüsse sind in der Eigentümerversammlung vom 26.05.2015 getroffen worden. Die Klageerhebungsfrist lief damit am 26.06.2015 ab. Bis zum 26.06.2015 ist – auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 167 ZPO – keine Anfechtungsklage beim Gericht eingegangen. Insbesondere kann der Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2015, eingegangen am 26.07.2015, nicht als Klageschrift im Sinne von § 253 ZPO gesehen werden. Denn aus dem Inhalt dieser Schrift ist nicht ersichtlich, welche Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft genau angefochten werden sollen. Eine solche allgemeine Bezeichnung des Anfechtungsbegehrens ist jedoch keine hinreichende Konkretisierung des Klagebegehrens im Sinne von § 253 ZPO (vergleiche dazu Beermann-Roth, § 46 Randnummer 84). Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der sogenannten „Vorratsanfechtung“ kann in dem vorbezeichneten Schreiben keine ordnungsgemäße Klageerhebung gesehen werden, da ja nicht sämtliche Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung mit diesem Schriftsatz angefochten werden sollen, sondern nur einige, wie auch der weitere Schriftverkehr zeigt (vergleiche dazu ebenfalls Beermann-Roth, § 46 Randnummer 9). Im Übrigen wäre auch der Schriftsatz vom 24.07.2015 unter Berücksichtigung der oben dargelegten Klageerhebungsfrist verfristet.
22Im weiteren Schriftsatz vom 25.08.2015, eingegangen am 26.08.2015, werden konkrete Anfechtungsanträge genannt und begründet. Der Eingang dieses Schriftsatzes ist jedoch unter Berücksichtigung der näher dargelegten Klageerhebungsfrist verfristet.
23Darüber hinaus ist das Anfechtungsbegehren der Klägerin auch deshalb verfristet, weil die weitere in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG genannte Frist, die sogenannte „Klagebegründungsfrist“ nicht eingehalten worden ist. Die Anfechtungsklage ist innerhalb von 2 Monaten ab der Beschlussfassung zu begründen. Die Begründung der Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 26.05.2015 hätte daher bis zum Ablauf des 27.07.2015, einem Montag, erfolgen müssen. Dabei muss innerhalb dieser Frist der tatsächliche Lebenssachverhalt in seinen wesentlichen Kernelementen angeführt werden, damit für den Anfechtungsgegner ersichtlich ist, worauf die Anfechtungsklage gestützt werden soll (vergleiche dazu ergänzend Beermann-Roth, § 46 Randnummer 98). Wie bereits oben ausgeführt, ist eine nähere Begründung des Anfechtungsbegehrens der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 25.08.2015, eingegangen am 26.08.2015, erfolgt und damit verfristet.
24Das Klagebegehren der Klägerin hat daher aus den dargelegten Gründen wegen der Versäumung von Klage- und Klagebegründungsfrist im Sinne von § 46 WEG keinen Erfolg. Der Klägerin war wegen Versäumung der vorgenannten Fristen auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG zu bewilligen. Die Voraussetzungen der §§ 233 ff. der ZPO, auf die § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG verweist, sind nicht erfüllt.
25Der Klägerin des Anfechtungsprozesses ist entsprechend § 233 ZPO Wiedereinsetzung im Falle der Versäumung der Anfechtungsfrist auf ihren Antrag zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, vor Ablauf der 1-monatigen Klageerhebungsfrist die Anfechtungsklage ordnungsgemäß zu erheben oder sie vor Ablauf der 2-monatigen Klagebegründungsfrist zu begründen. Dabei muss die Wiedereinsetzung gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer 2-wöchigen Frist beantragt werden. Zugleich muss die Klägerin sodann gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die versäumte Prozesshandlung innerhalb dieser Frist nachholen, also eine ordnungsgemäße Anfechtungsklage erheben bzw. im Falle der Versäumung der Klagebegründungsfrist die Begründung der Klage bei Gericht einreichen. Die vorbezeichnete 2-wöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO dabei mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist und die Klägerin zur Erhebung einer ordnungsgemäßen Anfechtungsklage oder zur ordnungsgemäßen Begründung der Klage in der Lage ist.
26Diese 2-wöchige Wiedereinsetzungsfrist ist von der Klägerin nicht eingehalten worden. Ihren eigenen Worten nach erhielt die Klägerin postalisch am 26.06.2015 Kenntnis über das Protokoll der Eigentümerversammlung. Damit aber war ihren eigenen Worten nach das angebliche Hindernis für die Erhebung der Anfechtungsklage behoben und die 2-wöchige Wiedereinsetzungsfrist begann zu laufen. Wie die obige Darstellung des Ablaufs des Schriftverkehrs zeigt, ist jedoch das Wiedereinsetzungsbegehren innerhalb dieser Frist weder ausdrücklich, noch konkludent gestellt worden.
27Außerdem hätte die Klägerin gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die versäumte Prozesshandlung innerhalb der vorbezeichneten Frist nachholen müssen. Auch dies ist – wie die obige chronologische Darstellung zeigt – nicht erfolgt.
28Schon aus diesen formellen Gründen heraus ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht begründet. Nur am Rande weist das Gericht darauf hin, dass es im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Klägerin die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG innerhalb der 2-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder aber in der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte beantragen müssen (vergleiche dazu BGH in WUM 2015, 682 ff. ). Denn nach beiden Auffassungen wäre die entsprechende Frist nicht eingehalten worden.
29Darüber hinaus war der Klägerin Wiedereinsetzung aber auch deshalb nicht zu bewilligen, weil keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen. Wiedereinsetzung kann gemäß § 233 ZPO gewährt werden, wenn die Klägerin des Anfechtungsprozesses ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Klageerhebung oder Klagebegründung gehindert war. Diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Sache selbst nicht vor. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Einladung mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten zu der Eigentümerversammlung erhalten hat. Damit aber wusste sie, dass innerhalb der Versammlung durchaus sie beschwerende Entscheidungen getroffen werden könnten. Daher hätte sie sich auch innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfristen des § 46 WEG über den Ausgang entsprechender Abstimmungen über Beschlussvorlagen informieren müssen. Wesentlich ist allerdings, dass der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter an der Wohnungseigentümerversammlung solange teilgenommen hat, wie die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst worden waren. Damit aber hatte der Ehemann der Klägerin als Vertreter der Klägerin unmittelbar Kenntnis von den getroffenen Beschlüssen. Die Kenntnis ihres Vertreters von den in der Eigentümerversammlung erfolgten Beschlüssen muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Dementsprechend kann nicht davon gesprochen werden, dass sie die gesetzlichen Fristen des § 46 WEG schuldlos versäumt hat.
30Das Klagebegehren der Klägerin hat auch nicht aus anderen Rechtsgesichtspunkten heraus Erfolg. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin angegriffenen Beschlussfassungen in der Sache nichtig wären. Nichtigkeitsgesichtspunkte sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
31Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, nichtig. Dabei kann sich die Nichtigkeit eines Beschlusses ferner daraus ergeben, dass der Beschluss seinem Inhalt nach gegen andere zwingende Vorschriften oder die guten Sitten verstößt, in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift oder den Wohnungseigentümern für den Beschlussgegenstand keine Beschlusskompetenz eingeräumt worden ist (vergleiche dazu Jennissen, § 23 Randnummer 100 m.w.N.).
32Derartige Nichtigkeitsgründe vermag das Gericht bei den im Einzelnen angegriffenen Beschlussgegenständen der Eigentümerversammlung vom 26.05.2015 nicht zu sehen. Dies betrifft zunächst die angefochtenen Positionen hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 2. Diesbezüglich sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Ob die Einwendungen der Klägerin zu einer begründeten Anfechtung der getroffenen Beschlüsse führen, kann aufgrund der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben.
33Auch die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 3, der Verwalterbestellung, ist nicht nichtig. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Verwalterbestellung um eine wesentliche Entscheidung handelt, die ihrem Wesen nach den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten bleiben muss. Insofern ist es zur Überzeugung des Gerichtes tatsächlich nicht zulässig, die Entscheidung darüber auf den Beirat zu delegieren. Inhaltlich ist dies aber mit der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 3 auch nicht geschehen. Vielmehr ist der Verwaltungsbeirat ausdrücklich namens der Gemeinschaft bevollmächtigt worden, nach einer konkreten Vorgabe den entsprechenden Verwaltervertrag abzuschließen. Dabei steht den Mitgliedern des Beirates keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis zur Seite. Vielmehr verbleibt es dabei, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung über die Verwalterbestellung nach wie vor bei sich behalten.
34Auch hinsichtlich der weiteren angegriffenen Positionen zum Tagesordnungspunkt 4 vermag das Gericht die oben näher ausgeführten Nichtigkeitsgründe nicht zu erkennen. Dies betrifft zunächst die Neuwahl bzw. Bestätigung der Beiratsmitglieder. Auch die angegriffene Beschlussfassung über die Mindestlohnregelung ist nicht nichtig. Zur Überzeugung des Gerichtes handelt es sich dabei noch nicht um eine abschließende Beurteilung der Hausmeistertätigkeit, sodass auch aus dieser Beschlussvorlage noch keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen herzuleiten sind.
35Auch im Übrigen sind keine weiteren Nichtigkeitsgründe ersichtlich.
36Damit hat aber das Klagebegehren aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 29. Dez. 2015 - 90 C 52/15
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(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.