Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 13. März 2014 - 55 C 210/13
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor ebenfalls Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
4.
Der Streitwert wird auf 4195,45 EUR festgesetzt.
1
55 C 210/13 Verkündet am 13.03.2014
2hat das Amtsgericht Recklinghausenauf die mündliche Verhandlung vom 13.03.2014durch
3für Recht erkannt:
41.
5Die Klage wird abgewiesen.
62.
7Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
83.
9Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor ebenfalls Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
104.
11Der Streitwert wird auf 4195,45 EUR festgesetzt.
12Tatbestand:
13Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 29.04.2013 gegen 18:45 Uhr auf der BAB 2 zugetragen hat.
14Zur Unfallzeit befand sich der vom Beklagten zu 1. gesteuerte Lkw der Beklagten zu 2., der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, auf der rechten Spur der BAB 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Da auf der Autobahn ein Stau entstanden war, nutzte der Kläger mit seinem PKW VW den Seitenstreifen. Als der Kläger in Höhe des Führerhauses des Beklagtenfahrzeugs war, scherte der Lkw nach rechts aus, sodass es zum Zusammenprall kam.
15Der Kläger trägt vor, dass zahlreiche Fahrzeuge den Seitenstreifen langsam fahrend benutzt hätten. Der Beklagte zu 1. sei für den Zusammenprall verantwortlich, da er ohne Veranlassung und ohne auf den Verkehr auf dem Seitenstreifen zu beachten, ausgeschert sei. Unzutreffend sei es, wenn der Beklagte zu 1. behaupte, er habe eine Rettungsgasse aufrechterhalten wollen.
16Der Kläger macht einen Schaden von 3765,45 EUR an Reparaturkosten netto geltend, außerdem eine Kostenpauschale von 30 EUR. Des Weiteren begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eventuelle weitere Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Neben der Hauptforderung verlangt der Kläger auch außergerichtliche Anwaltskosten.
17Der Kläger beantragt:
181. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3795,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2013 zu zahlen.
192. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die der Kläger aus der Beschädigung seines Fahrzeugs VW amtliches Kennzeichen …, aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2013 gegen 18:45 Uhr auf der A2 in Gladbeck Grundstückseinfahrt S-Str. in Herten, entstanden sind, zu ersetzen.
203. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger im Rahmen der Nebenforderung weitere außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 446,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2013 zu zahlen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie tragen vor, dass die alleinige Verantwortung für das Verkehrsunfallgeschehen beim Kläger gelegen habe. Angesichts der Stausituation auf der A2 habe sich zwischen dem mittleren und dem linken Fahrstreifen eine Gasse für Rettungsfahrzeuge gebildet. Aus diesem Grunde sei auch der Beklagte zu 1. etwas nach rechts gefahren. Zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug sei es allein deshalb gekommen, weil der Kläger verbotswidrig auf dem Seitenstreifen überholt habe. Dies habe auch zu einem Bußgeldbescheid gegen den Kläger geführt.
24Dem Gericht lag die Akte … der Staatsanwaltschaft Essen zu Beweis- und Informationszwecken vor.
25Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen.
28Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG nicht zu Seite. Zwar ist das klägerische Fahrzeug bei einem Verkehrsunfallgeschehen im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden. Der Zusammenprall zwischen den beiden beteiligten Fahrzeugen beruht nicht auf höhere Gewalt und war auch nicht für einen der beiden Fahrer unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Die fehlende Unabwendbarkeit folgt für den Kläger offensichtlich daraus, dass er verkehrswidrig den Seitenstreifen zum Überholen verwendet hat. Für den Beklagten zu 1. liegt ebenfalls keine Unabwendbarkeit vor, weil er bei Anwendung der Verhaltensanforderungen, die an einen optimalen Verkehrsteilnehmer so stellen sind, den Zusammenprall auch hätte verhindern können. Auch wenn er nicht damit rechnen musste, dass der Seitenstreifen durch Fahrzeuge genutzt wird, so hätte er gleichwohl beim Rechtsausscheren vorsorglich sicherstellen müssen, dass auf dem Seitenstreifen keine Fahrzeuge sind.
29Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens war somit eine Betriebsgefahrabwägung im Sinne von §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmen. Dabei war von der Ausgangslage zunächst festzustellen, dass bei dem Beklagtenfahrzeug eine etwas höhere Betriebsgefahr vorliegt, weil es sich um einen Lkw handelt. Gleichwohl führt die Abwägung der beteiligten Betriebsgefahren im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die alleinige Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall bei dem Kläger liegt. Bei dem Kläger liegt gleich in zweifacher Art und Weise ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Zum einen hat er verbotswidrig den rechten Seitenstreifen auf der Autobahn benutzt, was einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO darstellt. Zum anderen hat er in unzulässiger Weise rechts überholt, was einen Verstoß gegen § 5 StVO darstellt. Wegen dieser Verstöße wurde gegen den Kläger auch ein empfindliches Bußgeld durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck verhängt. Angesichts dieser zwei eklatanten und auch sehr gefahrenträchtigen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sieht das Gericht keinerlei Raum für eine verbleibende Betriebsgefahr auf der Beklagtenseite. Zwar ist es richtig, dass das Beklagtenfahrzeug nach rechts ausgeschert ist, der Beklagte zu 1. musste aber nicht damit rechnen, dass auf dem rechten Seitenstreifen Fahrzeuge verbotswidrig vorbeifahren. Selbst wenn in dem Verhalten des Beklagten zu 1. eine gewisse Unaufmerksamkeit gesehen werden sollte, so überwiegt das grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers in einem solchen Maße, dass dahinter die Haftung des Beklagten zu 1. in vollem Umfang zurücktritt.
30Die Klage war deshalb in vollem Umfang abzuweisen. Mangels Erfolges in der Hauptsache besteht auch kein aus Verzugsgesichtspunkten begründeter Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
34a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
35b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.