Amtsgericht Ratingen Urteil, 24. Juni 2014 - 10 C 88/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist begründet.
4Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 413,90 € aus § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG, § 1 PflVG. Denn unstreitig wurde ein Leasingfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen 000 bei einem Verkehrsunfall auf der E – H – Straße in S von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug beschädigt. Ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig haftet die Beklagte vollumfänglich aus diesem Verkehrsunfallgeschehen und erstattete außergerichtlich sowohl Reparaturkosten, als auch Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Wertminderung zuzüglich einer Kostenpauschale gegenüber der Klägerin.
5Sofern die Beklagte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 413,90 € mit der Begründung verweigert, die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus dem besagten Unfallereignis gegenüber der Beklagten sei nicht im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Kosten der Rechtsverfolgung, wobei die Ersatzpflicht in Bezugnahme auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts voraussetzt, dass dessen Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war (Palandt, 73. Auflage, § 149 Rn. 57). Diese Voraussetzung ist dann zu verneinen, wenn der Fall einfach gelagert ist und der Geschädigte geschäftlich umgewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.
6Die schadensrechtliche Abwicklung von Verkehrsunfällen ist in aller Regel nicht einfach gelagert. Dies folgt bereits daraus, dass in aller Regel eine Vielzahl von unterschiedlichen Anspruchspositionen des Geschädigten darzustellen und zu berechnen ist, so der Sachschaden als solcher, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, je nach Einzelfall auch Personenschäden oder noch nicht bezifferbare Folgeschäden. So liegt der Fall auch hier: Gegenüber der Beklagten darzulegen und einzufordern waren sowohl Reparatur- als auch Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Des Weiteren war zur Höhe der Wertminderung Stellung zu nehmen. Schon allein die Vielzahl dieser Einzelpositionen zeigt auf, dass der Sachverhalt nicht als einfach gelagert bezeichnet werden kann. Auf die Geschäftsgewandtheit der Klägerin kommt es demzufolge nicht an.
7Den Ausführungen des Amtsgericht Frankfurt vom Mainz vom 13.02.2007 sowie des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2007, welche von der Beklagten in der Klageerwiderung zitiert werden, kann nicht gefolgt werden. Denn diese lassen außer Acht, dass bei der Frage, ob der Fall einfach gelagert ist, nicht nur auf den Haftungsgrund abgestellt werden kann. Vielmehr kommt es auch und maßgeblich auf die Problematik der Haftungshöhe an. Hierzu ist aus alltäglicher Erfahrung der Amtsgerichte jedoch hinlänglich bekannt, dass die Auseinandersetzung der Geschädigten bei Verkehrsunfällen mit den Haftpflichtversicherungen ihrer Kontrahenten regelmäßig nicht einfach ist, dass die Haftpflichtversicherungen vielmehr regelmäßig Beanstandungen bezüglich von den Geschädigten vorgelegten Kostenvoranschlägen bezüglich der Fahrzeugreparatur oder aber bezüglich von den Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe insgesamt erheben. Auch die Höhe der Mietwagenkosten führt bereits seit vielen Jahren beständig und wiederkehrend zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wobei mangels einer eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Einheitlichkeit der Beurteilung dieser Streitigkeiten bei den Instanzgerichten bislang nicht erkennbar ist. Allein dies rechtfertigt die sofortige Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im vorliegenden Fall, auch bereits bei der erstmaligen Geltendmachung ihrer Ansprüche.
8Die von der Beklagten in der Klageerwiderung ebenfalls zitierte Entscheidung des BGH vom 08.11.1994 betrifft indes einen Sachverhalt, welcher bereits vom Unfallhergang und Schadensbild im vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.
9Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen streckt Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO.
10Der Streitwert wird auf 413,90 EUR festgesetzt.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.