Amtsgericht Pforzheim Beschluss, 01. Juli 2004 - 5 F 162/04

01.07.2004

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin, ihr für die beabsichtigte Klage vom 04.04.2004 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.

Gründe

 
Die Parteien sind seit 1999 geschiedene Ehegatten. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder V. und M. hervorgegangen. Die Tochter lebt bei der Mutter und der Sohn beim Vater.
Mit Antrag vom 04.04.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Auskunfts-Stufenklage Ehegatten- und Kindesunterhalt nachgesucht.
Hinsichtlich des Kindesunterhaltes ist die Klägerin nicht die richtige Partei. Der Antrag wäre gemäß § 1629 Absatz 2 BGB bzgl. des Kindesunterhaltes durch das Kind, gesetzlich vertreten durch die betreuende Mutter, geltend zu machen.
Der Antrag war jedoch deshalb insgesamt zurückzuweisen, da die Voraussetzung für Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, die Klägerin nicht bedürftig ist.
Die bedürftige Partei hat nämlich zur Finanzierung auch den Rückkaufswert von Lebensversicherungen einzusetzen, soweit diese die Schongrenzen nach § 88 BSHG übersteigt (vgl. Kammergericht FamRZ 2003, 1394).
Gemäß § 115 Absatz 2 ZPO i.V.m. § 88 Absatz 2 Nr. 8 BSHG darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Ein kleiner Barbetrag oder Geldwert umfasst eine Wertstellung von 2.300,00 EUR (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage § 115 Rdnr. 57, 58 c). Vorliegend gibt die Klägerin den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit ... EUR an. Der übersteigende Betrag deckt die zu erwartenden Prozesskosten. Darüber hinaus kann die Klägerin die Lebensversicherung entsprechend beleihen.
Gemäß § 115 Absatz 2 ZPO i.V.m. § 88 Absatz 3 BSHG darf die Prozesskostenhilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die hilfebedürftige Partei Mittel einsetzt, wenn dies eine Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dass die Klägerin nicht über eine ausreichende Altersversorgung verfüge, hat sie nicht dargelegt. Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes bedient die Klägerin nach wie vor ihre Rentenversicherung.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die abgeschlossene Lebensversicherung für die Aufrechterhaltung der Altersversorgung der Klägerin erforderlich ist. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die sonstige Altersversorgung der hilfsbedürftigen Partei bekannt ist. Es muss die Schlussfolgerung möglich sein, dass die Alterssicherung dereinst unzureichend sein werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Justiz 2003, 38. ff.). Es gibt keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber den Richter im Prozesskostenhilfeverfahren eine großzügigere Handhabung als im Rahmen der sozialhilferechtlichen Maßstäbe ermöglichen wollte. Es war eine enge Verzahnung mit dem Sozialhilferecht beabsichtigt, insbesondere hinsichtlich des Vermögenseinsatzes und vor dem Hintergrund des Verständnisses der Prozesskostenhilfe als einer sondergesetzlich geregelten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg a.a.O. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, 16. Senat, Beschluss vom 27.06.2003 - 16 WF 76/2003; OLG Stuttgart, 18. Senat, FamRZ 99, 63; OLG Stuttgart, FamRB 2002, 143; Zimmermann Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Auflage 2000, Rz. 149; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rz. 327).
Insofern kommt es nicht darauf an, dass bei bewilligter Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anzuordnen wären, da zwischenzeitlich die Kreditverpflichtungen der Antragstellerin ausgelaufen sind.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 127 a ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Pforzheim Beschluss, 01. Juli 2004 - 5 F 162/04 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.