Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm Urteil, 17. Jan. 2014 - 1 C 952/13

bei uns veröffentlicht am17.01.2014

Gericht

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.046,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall geltend.

Gegenstand ist der Verkehrsunfall vom 23.03.2013 in U. Gegen 14:15 Uhr trafen sich die beteiligten Parteifahrzeuge in U im Begegnungsverkehr, wobei diese kollidierten. Der genaue Unfallverlauf ist zwischen den Parteien streitig.

Am Klägerfahrzeug war die linke Fahrzeugseite beschädigt. Am Klägerfahrzeug entstanden unbestritten Reparaturkosten in Höhe von 5.137,86 € inkl. MwSt. Der Wiederbeschaffungswert betrug 4.050,00 €. Der Restwert betrug 550,00 €. Sachverständigenkosten entstanden in Höhe von 567,00 €.

Mit Zahlungseingang vom 21.06.2013 wurde durch die Beklagte zu 2) auf 50 %iger Haftungsquote ein Betrag in Höhe von 2.046,00 € ausgeglichen und die weitere Regulierung abgelehnt.

Der Kläger trägt vor, dass er sich in seinem Klägerfahrzeug in prinzipiell nördlicher Richtung auf der S-straße in Annäherung an die besagte Fahrbahnabknickung bewegt habe. Insoweit führt der Kläger aus, dass er auf der rechten Fahrbahnhälfte gefahren sei. Im Weiteren erklärt der Kläger, dass das beklagtische Fahrzeuggespann zunächst in westlicher Richtung gefahren war und am besagten Fahrbahnknick fahrtrichtungsbezogen eine Linksabbiegebewegung durchgeführt habe.

Der Kläger führt weiter aus, dass der Kläger-Pkw noch vor der Fahrbahnkurve war, als das beklagtische Fahrzeuggespann seine Fahrbahnkrümmung nach links durchfahren hatte. Dabei wäre das Fahrzeuggespann mit dem Zugfahrzeug kollisionsfrei am Klägerfahrzeug vorbeigekommen, allerdings der nachlaufende Fahrzeuganhänger mit außenliegenden Rädern bei Durchfahren der Linkskurve mit den linken Rädern auf die Gegenfahrbahn geraten und dementsprechend teilweise links fahrend aus der Kurve herausgekommen mit dem Kläger-Pkw entlang der linken Fahrzeugseite entlanggeschrammt und mit dem linken Hinterrad verhakt. Insoweit ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) allein verantwortlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall sei, da sie auf Grund der Breite des Fahrzeuganhängers und der Kurvenbewegung nicht vorausschauend die Fahrbahnkrümmung genommen habe, so dass der Anhänger mit den linken Reifen die Kurve geschnitten habe. Insoweit sei dies für den Kläger nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar gewesen, so dass der Kläger der Meinung ist, dass die Beklagte zu 1) für den Unfall allein verantwortlich sei.

Der Kläger beantragt zuletzt

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 2.046,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.06.2013 zu bezahlen sowie dem Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen in Höhe von 173, 26 €.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung

Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 1) die aus ihrer Sicht befindliche Linkskurve in U durchfahren gehabt habe, hätte sich dann erst der Kläger-Pkw mit weit überhöhter Geschwindigkeit genähert. Dabei sei, so erklärt die Beklagte zu 1) weiter, sie mit ihrem Gespann am äußerst rechten Fahrbahnrand gefahren und habe etwa 50 m nach der durchfahrenen Linkskurve angehalten. Im Weiteren führen die Beklagten aus, dass der Kläger-Pkw fahrbahnmittig gefahren sei und gegen den linken Reifen an der vorderen Achse des am rechten Fahrbahnrand stehenden Anhängers gestoßen wäre. Insoweit sind die Beklagten der Auffassung, dass bedingt auf Grund der wechselseitigen Betriebsgefahr und der jeweiligen Verschuldensanteile der unfallbeteiligten Parteien zumindest eine hälftige Haftungsverteilung interessengerecht und angemessen wäre.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie das Protokoll und die hier erfolgten informatorische Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) sowie der Vernehmung der Zeugen K., R., S. und W. sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. L. vom 26.06.2014 (Blatt 50a bis 57 der Akten) vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weiterer Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG zu.

Dabei stellt sich der Verkehrsunfall für keine Partei als unabwendbares Ereignis im Sinne von §§ 17 Abs. 2 StVG dar.

Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. BGHZ 113, 164). Nicht verlangt wird jedoch das Verhalten eines „Superfahrers“, sondern das Verhalten eines „Idealfahrers“ gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen (vgl. BGHNJW 1986, 183; BGHZ 113, 164).

Unter Berücksichtigung dieser Prämisse hatte sich weder die Klage- noch die Beklagtenpartei wie ein Idealfahrer verhalten.

Hätte sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) bei Erkennen der streitgegenständlichen Verkehrslage wie ein Idealfahrer gehalten, hätten beide ihre Geschwindigkeit so weit reduziert, dass ein Passieren beider Fahrzeuge ohne ein Unfallereignis möglich gewesen wäre.

Im Rahmen der Überlegung bei gegenwärtiger Sachlage war somit entscheidend, in welchem Ausmaß hier die nach § 17 Abs. 1 StVG zu ermittelnden Haftungsquoten festzustellen waren.

Dementsprechend war entscheidend, inwieweit der Unfall überwiegend vom Kläger oder der Beklagten zu 1) verursacht worden war, wobei die insoweit zu berücksichtigenden Verschuldensbeiträge beiderseits in die Überlegung mit einzustellen war.

Die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergab hier die Haftungsaufteilung von 50 zu 50.

Dies erscheint angesichts des Unfallverlaufs und der nicht mit letzter Sicherheit feststellbaren tatsächlichen Streifkollision auf der streitgegenständlichen Straße angemessen und interessengerecht.

So hatte der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten, dass keine maßstäbliche Unfallskizze gefertigt, darüber hinaus auch keine Kollisionsspuren (Reifenspuren, Lageort, kollisionsbedingt abgesprengter Splitter und Kleinteile, Schmutzaufwurf) zu Beweissicherungszwecken festgestellt und ebenfalls die Fahrzeugendstellung nicht vermessen worden waren.

So gesehen konnte der gerichtliche Sachverständige nur aus den durch die Parteien zur Verfügung gestellten Lichtbildern die Unfallendstellung der Fahrzeuge rekonstruieren. Insoweit hatte der gerichtliche Sachverständige durch Auswerten dieser Bilder nach photometrischen Gesichtspunkten (hierzu hatte der Gutachter nach fernmündlicher Rücksprache mit den Parteivertretern entsprechende Vermessungen an der Unfallstelle vorgenommen) die Endstellung des Fahrzeuggespanns der Beklagtenpartei lediglich in guter Näherung rekonstruieren.

Im Weiteren führt der Sachverständige aus: „Berücksichtigt man die kollisionsmechanischen möglichen Auslaufbewegungen der Fahrzeuge... dann ergibt sich eine ungefähre Kollisionsposition auf der Fahrbahn...“.

Hieraus wird deutlich, dass der gerichtliche Sachverständige lediglich beweissicher die relativen Positionen der beiden Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt rekonstruieren konnte, hinsichtlich des möglichen Kollisionspunktes auf der Fahrbahn allerdings nur Rückschlüsse ziehen konnte und lediglich eine ungefähre Ermittlung möglich war.

Dementsprechend war nach Ansicht des Gerichts festzustellen, dass der genaue Kollisionspunkt auf der Fahrbahn und insoweit der Umstand, welches Fahrzeug über die gedachte Mittellinie hinausgefahren war, nicht mehr beweissicher festgestellt werden konnte.

Diesbezüglich gehen auch die Angaben von Kläger und Beklagten zu 1) auseinander. Diese stellen jeweils den Unfallverlauf in unterschiedlicher Art und Weise dar.

Auch die vernommenen Zeugen konnten zum genauen Kollisionsort keine beweissicheren Feststellungen treffen.

Daher war von einem nicht mehr aufklärbaren Unfallverlauf auszugehen.

Hinsichtlich der Kollisionsanalyse kam der gerichtliche Sachverständige zu folgendem Ergebnis: „Anhand des bogenförmigen Verlaufs der charakteristischen Radkontaktspuren am Kläger-Pkw kann abgeleitet werden, dass das Anhängerrad (linkes Vorderrad), bis zum Ende der Streifkollisionphase, eine Rotationsbewegung ausgeführt hatte. Bei Stillstand des Anhängerrades könnten sich nur geradlinig waagrechte Kontaktspuren abzeichnen (...). Der flache Krümmungsverlauf der Radkontaktspuren an der linken Seite des Kläger-Pkw's lässt andererseits den Rückschluss zu, dass sich auch das klägerische Fahrzeug, während der Kollisionsphase, noch in Vorwärtsfahrt befunden hatte. Bei Stillstand des Kläger-Pkw würden die Kontaktspuren deutlich schneller nach unten verlaufen (...).“

Dies macht deutlich, dass entgegen der Angaben der Beteiligten keines der beteiligten Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt tatsächlich sich im Stillstand befunden hatte.

Insoweit erklärte der Kläger zum Unfallverlauf: „Ich habe gesehen, dass das nicht gutgehen kann und bin kurz vor der Kurve rechts an den Straßenrand und habe da angehalten.“ Und weiter: „Bin gestanden als die Gegnerin an mir vorbeifuhr.“ Darüber hinaus auch: „Ich habe reflexmäßig angehalten und im letzten Moment noch mal ganz nach rechts rübergezogen. Mein rechtes Vorderrad ist am Randstein schon gestanden.“

Demgegenüber erklärte die Beklagte zu 1) informatorisch: „Ich bin aus der Kurve schon heraus gewesen, in der Stellung, wo das Auto auf K1 steht, hat es gekracht, ich bin mit dem Fahrzeug zu dem Zeitpunkt gestanden. Ich hab den auf mich zukommen sehen... Ich war da schon ganz am Randstein und habe dann angehalten... In dem Moment als ich angehalten hatte, hat es gekracht und er war in mich reingefahren.“

Auch die Zeugen konnten bei ihren Vernehmungen keine erhellenden Angaben zum Unfallverlauf machen.

So sagte der Zeuge K. u.a. aus: „Mein Bruder hat vor der Kurve am rechten Fahrbahnrand angehalten und ist da stehengeblieben. Die L. hat die Fahrt fortgesetzt und hat am Kurvenausgang mit dem Anhänger das Auto meines Bruders touchiert... Er ist gestanden vor dem Unfall. Wahrscheinlich schon in der Regenrinne.“ Und weiter: „Wir sind am Kurveneingang, am rechten Fahrbahnrand stehengeblieben... Wir sind am rechten Fahrbahnrand gestanden... Wir sind direkt am Kurveneingang gestanden. Wahrscheinlich standen wir ein bisschen schräg, weil wir gesehen haben, dass er uns entgegenkommt und mein Bruder ist ein bisschen zur Seite gefahren, wohl ein bisschen schräg zur Fahrbahn.“

Demgegenüber erklärte der Zeuge W.: „Wir waren am Ende von der Kurve. Uns kam der Audi schnell entgegen. Dann habe ich es nur noch scheppern gehört... Wir waren nach der Kurve gestanden. Uns kam der Audi mit erhöhter Geschwindigkeit entgegen. Wir wollten den Unfall verhindern und deswegen ist die L. stehengeblieben. Sie ist schon ganz am Randstein stehengeblieben.“ Und weiter: „Sie war schon gestanden nach der Kurve und dann ist der Audi erst in den Anhänger reingefahren. Unser Auto stand dort.“

Hierzu führt auch die Zeugin S. aus: „Nach der Kurve ist der K. von hinter angefahren gekommen. L. ist der Kurve gefolgt und nach der Kurve ist der K. aus mir unersichtlichen Gründen bei der L. auf die Straße rüber und so in den Anhänger hineingefahren... Sie war schon durch die Kurve, sie war schon am Ende der Kurve... Sie ist gestanden als der Unfall war. Der K. ist mit dem Audi ihr drauf... Die L. ist die Kurve ganz außen gefahren. Sie hat die Kurve nicht geschnitten.“ Dies wird auch durch den Zeugen R. so angegeben: „Nach der Kurve ist der Audi in den Hänger reingefahren. Sie ist stehengeblieben, dann kam der Audi... Die L. ist ziemlich weit am Rand durch die Kurve gefahren, ganz normal auf der rechten Seite, wie man so fährt. Nach der Kurve ist die L. stehengeblieben.“

Die Zeugen machten für sich gesehen nachvollziehbare Angaben. Diese waren als glaubhaft zu bewerten. Die Zeugen waren auch insoweit glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Aussagen nicht stimmten, waren nicht festzustellen. Vielmehr schilderte jeder Zeuge seine subjektive Wahrnehmung des Unfallgeschehens, so dass sich daraus auch die unterschiedliche Darstellung der Zeugen erklären läßt.

Aus der Tatsache allein, dass sich die Aussagen der Zeugen und der Unfallbeteiligten nicht decken, konnte nicht geschlossen und insbesondere nicht festgestellt werden, ob und wer der Beteiligten nicht die Wahrheit sagte.

Entgegen der Angaben aller Unfallbeteiligten und Zeugen kam der gerichtliche Sachverständige zur folgenden Kollisionsanalyse: „Durch Auswertung des entsprechenden Lichtbildes nach photometrischen Gesichtspunkten und genauer Analyse des Verlaufs der Radkontaktspuren... ergibt sich, dass beide Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt mit Geschwindigkeiten von etwa 20 km/h gefahren waren.“

Daher war auf Grund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen es offensichtlich so, dass sich objektiv beide Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung befunden hatten, so dass die Angaben sowohl der Unfallbeteiligten als auch der Zeugen, dass eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge gestanden habe, nicht richtig sein konnte.

Welche Version jedoch den richtigen Unfallverlauf darstellte, konnte letztendlich auch mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen durch keine Partei, insbesondere aber auch nicht durch den Kläger, beweissicher festgestellt werden.

Dementsprechend war der Unfallverlauf als nicht mehr aufklärbar zu bewerten. Eine Haftungsteilung war daher angemessen und interessengerecht.

Durch die Beklagte zu 2) waren jedoch bereits 50 % der geltend gemachten Schadensposition mithin 2.046,00 € am 21.06.2013 beglichen worden, so dass kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr bestand.

Auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war bereits ein Ausgleich durch die Beklagten zu 2) erfolgt, so dass auch der hier geltend gemachte weitere Betrag an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten das Schicksal der Klageforderung teilt.

Die Klage war damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr., 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.