Amtsgericht Nürtingen Beschluss, 09. März 2011 - 11 C 405/11

bei uns veröffentlicht am09.03.2011

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 31.12.2010 (eingegangen beim Amtsgericht Stuttgart am 31.12.2010, wobei das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 01.03.2011 das PKH-Verfahren an das Amtsgericht Nürtingen verwiesen hat) wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nach Prozesskostenhilfebewilligung. Der beabsichtigte Antrag lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,- EUR zuzüglich 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz auf 244,- EUR ab dem 20.12.2007 sowie 5,- EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
Zur Begründung hat der Antragsteller Folgendes vorgebracht:
„Schon am 27.12.2007 schrieb der Kläger der Beklagten:
        
„Leider mussten wir feststellen, dass in dem Gepäckstück
        
        
beim Flug Paris-Stuttgart vom 20.12.2007 20.50/22.05 Uhr ein Brillenetui + die darin enthaltene Sonnenbrille zerbrochen sind, Schadenshöhe 244,- Euro.
        
Wir erbitten Ersatz auf folgendes Konto:
…“
        
Leider ist die Zahlung nicht erfolgt.
Der Flug Stuttgart-Paris-Stuttgart endete in Stuttgart, der Schaden trat beim Rückflug ein.
        
Die im Eigentum des Klägers stehende Brille hatte einen Wert von 244,- Euro.
        
Beweise:
Flugpapiere
        
Schadensmeldung vom 27.12.2007
        
Zeugenvernahme K. H., ...
        
Beleg des Optikers
        
Sachverständigengutachten“
Das Gericht unterstellt, dass der Antragsteller mit einem Ticket, herausgegeben durch die Antragsgegnerin, am 20.12.2007 einen Flug von Paris nach Stuttgart unternommen hat und dabei Brillenetui und Sonnenbrille zerbrochen sind.
Für die mögliche Haftung der Antragsgegnerin kommen §§ 44, 47 Abs. I, III Luftverkehrsgesetz in Betracht, soweit Regelungen im Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Bundesgesetzblatt 2004, Teil II, Seite 458 - Montrealer Übereinkommen - ) keine Anwendung finden oder keine Regelung enthalten ist.
Für Schäden am Gepäck des Fluggastes gelten Ausschlussfristen für die Klageerhebung, die sowohl im Luftverkehrsgesetz ( § 49a ) als auch in Artikel 35 des Montrealer Übereinkommens wortgleich lauten: Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Gem. § 48 Luftverkehrsgesetz gilt dieAusschlussfrist auch insoweit, als andere Anspruchsgrundlagen ( etwa §§ 823 ff. BGB ) in Betracht kommen !
Nach den vom Antragsteller mitgeteilten Zeitverhältnissen ist die Ausschlussfrist betreffend die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anlässlich einer Luftbeförderung mit Ablauf des 20.12.2009 verstrichen.
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Die beabsichtigte Klage des Antragstellers ist daher nicht aussichtsreich. Der Prozesskostenhilfeantrag musste mithin zurückgewiesen werden.

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