Amtsgericht Nürtingen Urteil, 10. Okt. 2011 - 11 C 1053/11

bei uns veröffentlicht am10.10.2011

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.01.2011 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.000,00 EUR.

Tatbestand

 
Mit der am 07. Juni 2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage verlangt die Klägerin als Kraftfahrthaftpflichtversicherin des PKW Nissan, amtliches Kennzeichen..., von dem Beklagten als Halter und Fahrer dieses Fahrzeuges 5.000,00 EUR Regress bezüglich eines Unfallgeschehens, das sich am 09.09.2010 auf der Bundesstraße 27 zwischen den Anschlussstellen FB und FP in Fahrtrichtung S gegen 13.45 Uhr ereignet hat.
Die B 27 weist in Fahrtrichtung S an der Unfallstelle zwei Fahrbahnen auf, zusätzlich rechts einen Standstreifen. Auf diesem Standstreifen befand sich ein liegengebliebener Reisebus, der in einem Umfang von 50 cm in die rechte Fahrspur hineinragte.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein LKW der Fa. SGH, Typ MAN, 7,5 t mit Pritsche, amtliches Kennzeichen..., auf der rechten Fahrspur in Fahrtrichtung S unterwegs war. Dieser sah sich mit dem hineinragenden Fahrzeugteil des Reisebusses konfrontiert.
Auf der linken Fahrspur hinter dem LKW befand sich zunächst der PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen..., gelenkt vom Fahrer und Halter N. Ebenfalls auf der linken Fahrspur hinter dem Fahrzeug Golf herfahrend befand sich das Fahrzeug Nissan des Beklagten.
Der LKW MAN wechselte nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien überraschend nach links, ohne dies durch einen Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Motiviert durch das Verhalten des LKW sah sich der Fahrer des Fahrzeuges Golf veranlasst, stark abzubremsen. Der dem Fahrzeug Golf nachfolgende PKW, vom Beklagten gesteuert, fuhr auf das Heck des PKW Golf auf. Zu einer Berührung zwischen dem LKW und dem Fahrzeug Golf kam es nicht, durch den Anstoß wurde das Fahrzeug Golf schwer beschädigt. Die Klägerin hat den Schaden am Fahrzeug Golf mit mehr als 10.000,00 EUR sowie weiteren Positionen wie Gutachterkosten, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden für die im PKW Golf befindliche DN sowie Anwaltskosten mit insgesamt mehr als 15.000,00 EUR bezahlt. Gegenstand der Klage ist ein Regress, den die Klägerin beim Beklagten vornimmt, unter Berufung darauf, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholkonzentrationsgehalt von 1,25 Promille gehabt habe. Die Klägerin gehe davon aus, dass mit dem genannten Promillegehalt der Beklagte fahruntüchtig war. Wer im Zustand einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr sich befinde, sei fahruntauglich und wenn er in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führe, handle er vorsätzlich. Durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen entfalle der Anspruch auf Versicherungsschutz, wobei allerdings die Leistungsfreiheit der Klägerin auf 5.000,00 EUR begrenzt sei, welchen Betrag sie mit der Klagforderung beanspruche. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.08.2010, Aktenzeichen 7 U 102/10, wonach inzwischen nahezu allgemein anerkannt sei, dass der Versicherer in der Regel zur Kürzung in Höhe von 100 % berechtigt sei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt habe.
Auch die Kausalität des Alkoholgenusses für den konkreten Schadensfall könne angenommen werden. Es bedürfe keiner besonderen Ausführungen, dass bei einem Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit das Beobachtungs- und Reaktionsverhalten stark herabgesetzt sei. Man neige zu aggressiverem Fahren und auch dazu, den Sicherheitsabstand zu verkürzen. All dies sei dem Beklagten beim Unfall zum Verhängnis geworden. Bei ausreichendem Sicherheitsabstand hätte er auch bei starker Bremsung des Zeugen N reagieren und anhalten können. Auch habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, bei Annährung an den auf dem rechten Standstreifen stehenden Bus damit zu rechnen, dass der LKW auf der rechten Fahrspur nach links herüberzieht und den Zeugen N zum Bremsen zwingt. Aus der Sicht der Klägerin bestünden daher keine Zweifel, dass der Alkohol, den der Beklagte zu sich genommen habe, mit zu diesem Unfall beigetragen habe.
Die Klägerin nennt namentlich bezüglich der Obliegenheiten des Beklagten § 2 b Abs. 2 e (richtig wohl Absatz 1 e der AKB ) i.V.m. den §§ 81, 117, 116 VVG.
Die Klägerin hat beantragt, wie in Tenor Ziffer 1 dieses Urteils für Recht erkannt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
10 
Der Beklagte bestreitet, dass die beim Beklagten festgestellte Alkoholisierung zum einen überhaupt kausal für das Unfallereignis gewesen sei und selbst wenn dies der Fall sein sollte, dass dies eine Obliegenheitsverletzung begründe, die die Klägerin berechtige, 100 % des Rückgriffsbetrages nach AKB geltend zu machen. Der Beklagte verweist auf das gegen ihn geführte Strafverfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen, Aktenzeichen 13 Cs 74 Js 88424/10, wonach Polizei und Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Nürtingen nicht davon ausgingen, dass die Alkoholisierung des Beklagten für das Unfallereignis kausal gewesen ist.
11 
In dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 07. Oktober 2010, vgl. Bl. 54 der beigezogenen Strafakte des Amtgerichts Nürtingen 13 Cs 74 Js 88424/10 wurde dem Beklagten als Beschuldigtem der Vorwurf gemacht, fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Als Strafnorm wurde § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB angegeben. In dem Strafbefehl ist ausgeführt, dass eine am 09.09.2010 um 16.17 Uhr beim Beklagten entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille ergeben hat. Der Beklagte hätte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
12 
Der Beklagte hat in der Klagerwiderung ausgeführt, dass er möglicherweise mit leicht überschießender Geschwindigkeit in Relation zu dem Fahrzeug Golf unterwegs gewesen sei, auch der Beklagte habe den grob verkehrswidrigen Spurwechsel des LKW MAN bemerkt und die Vollbremsung des vor ihm fahrenden Golfes bemerkt und habe selbst ebenfalls unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet. Aufgrund des höheren Fahrzeuggewichts des Fahrzeug des Beklagten einerseits und aufgrund des anderen Fahrzeugtyps (beim Fahrzeug des Beklagten handele es sich um ein sog. SUV) andererseits, habe sich gezeigt, dass das Fahrzeug des Beklagten wohl schlechtere Verzögerungswerte aufwies, als der vor ihm voll bremsende Golf.
13 
Der Unfallablauf insbesondere der Spurwechsel, das Bremsen des Zeugen N, das Bremsen des Beklagten und sodann die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten und dem des Zeugen N habe sich innerhalb Sekundenbruchteilen abgespielt, sowohl der Zeuge N als auch der Beklagte hätten unverzüglich reagiert. Ein Verschuldensanteil sei insoweit weder beim Zeugen N noch bei dem Beklagten zu sehen. Das Unfallereignis sei ausschließlich auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Fahrers des Fahrzeuges LKW MAN zurückzuführen.
14 
Der Beklagte habe bei der Unfallaufnahme keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten gezeigt, auch im Rahmen des Unfallereignisses hätten sich keine alkoholbedingten Auffälligkeiten erwiesen. So habe der Beklagte insbesondere nicht verspätet reagiert. Der vom Beklagten eingehaltene Sicherheitsabstand sei ebenfalls nicht zu gering gewesen. Selbst wenn dieser Abstand zu gering gewesen wäre, wäre dies nicht alkoholbedingt gewesen. Vielmehr stelle es auch ohne Zusammenhang mit einer Alkoholisierung den typischen Geschehensablauf dar, dass auf einer Schnellstraße ein schneller fahrendes Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auflaufe und das auflaufende Fahrzeug sodann erst einmal seine Geschwindigkeit drosseln müsse, um einen entsprechenden Sicherheitsabstand herzustellen. Wenn aber gerade in jener, bereits ohnehin gefährlichen Verzögerungssituation, in der bereits ein Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen herrsche, das langsamere vorausfahrende Fahrzeug dann auch noch eine Vollbremsung einleite, sie es für das schnellere dahinter fahrende Fahrzeug nahezu unmöglich eine Kollision zu vermeiden.
15 
Der Beklagte bietet für seine Unfalldarstellung und die Nichtursächlichkeit seiner Alkoholisierung für den Schadenseintritt die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
16 
Der Beklagte habe den Unfall weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt, auch eine Kausalität zwischen Alkoholisierung und Unfallereignis gebe es im vorliegenden Falle nicht. In diesem Zusammen weist der Beklagte darauf hin, dass die Entnahme einer Atemalkoholkonzentrationsprobe um 14.33 Uhr durch die Polizei, die einen Konzentrationsgehalt von 0,65 mg pro Liter ergeben hat und auch die Blutentnahme um 16.17 Uhr, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille, bezogen auf den Entnahmezeitpunkt ergab, nicht von Ausfallerscheinungen des Beklagten begleitet war.
17 
Das zusammengefasste Urteil des die Blutprobe entnehmenden Dr. Ne der ...klinik in F wurde verbalisiert mit:" Der Untersuchte scheint äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen." Sämtliche Detailinformationen von Alkoholgeruch bis zum Befinden des Beklagten haben den Mediziner veranlasst, dieses Urteil abzugeben. Ausfallerscheinungen hat der Mediziner nicht festgestellt.
18 
Ausweislich der Ermittlungsakte der Polizei, die sich bei den Strafakten des Amtsgerichts Nürtingen befindet, vgl. Bl. 13 Rückseite der Gerichtsakten, wurde beim Beklagten Alkoholgeruch festgestellt, worauf es dann zum Atemalkoholkonzentrationstest kam. Anlässlich der polizeilichen Befragung zum Unfallgeschehen hat der Beklagte, dessen Körpergewicht vom Arzt am 09.09.2010 mit 104 kg festgestellt wurde, gegenüber den Bediensteten des Polizeireviers F angegeben, dass er einen halben Liter Bier in den letzten 24 Stunden vor dem Unfallgeschehen zu sich genommen habe und zwar gegen 11.00 Uhr.
19 
Anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2011 hat der Beklagte ausgeführt, er sei am 09.09.2010 morgens bei einer Geburtstagsfeier gewesen, Beginn ca. 10.30 Uhr, Ende des Beisammenseins gegen 13.00 Uhr. Er habe dort Bier getrunken, er habe ca. 3 halbe Liter Bier (normales Bier) und drei Schnäpse getrunken. Die Schnäpse seien jeweils in einer Menge von 2 cl abgemessen gewesen, dazu habe er eine Wurst und eine Brezel gegessen.
20 
Der Beklagte hat weiter bei seiner Anhörung angegeben, dass das Fahrzeug Golf und sein Fahrzeug Nissan zum Zeitpunkt des Beginns des Unfallgeschehens eine Geschwindigkeit von ca. 90 bis 100 km/h gehabt haben. Den Abstand beider Fahrzeuge hat er mit einer guten Fahrzeuglänge, gemessen am Fahrzeug Golf, angegeben.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, vgl. Bl. 45 ff der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und nach dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten zum Unfallgeschehen und seiner Vorgeschichte auch in vollem Umfang begründet.
23 
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Verletzung einer Obliegenheit gem. § 2 b Abs. 1 e, Abs. 2 AKB (2007) i.V.m. §§ 28 Abs. 2, Abs. 3, 116 VVG wiederum in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB.
24 
Nach dem unstreitigen Sachverhalt bezüglich des Unfallgeschehens vom 09.10.2010 auf der B 27 steht fest, dass zwar der Fahrbahnwechsel des LKW MAN mit Sicherheit adäquat kausal für den späteren Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug Golf und dem Fahrzeug Nissan war, andererseits steht ebenfalls fest, dass der nachfolgende PKW Nissan den motiviert vollbremsenden PKW Golf massiv am Heck beschädigt hat, samt Folgeschäden für die Insassen und der Heckschaden unmittelbar auf das Auffahren des PKW Nissan auf den PKW Golf zurückzuführen ist.
25 
Wie sich aus den Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2011 ergibt, hat er beim Hinterherfahren hinter dem Fahrzeug Golf mit einer Geschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h lediglich einen Abstand von einer Fahrzeuglänge (ca. 5 m) eingehalten.
26 
Dass dieses Verhalten, nämlich Mißachtung der Einhaltung des ausreichenden Sicherheitsabstandes gem. § 4 Abs.1 StVO kausal für das schädigende Ereignis ist, liegt auf der Hand und braucht nicht näher begründet zu werden.
27 
Auch ein nicht alkoholisierter Kraftfahrer, der erst beim Aufleuchten der Bremsleuchten des Vordermannes reagiert ist nicht mehr in der Lage, bei einer Vollbremsung des Vordermanns und einer Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h sein Fahrzeug ohne Anstoß zum Halten zu bringen. Allein die Wahrnehmungs- und Reaktionszeit auch eines nüchternen Fahrers macht dies unmöglich.
28 
Beim Beklagten kommt allerdings hinzu, dass er nach eigenen Angaben mit Trinkbeginn 10.30 Uhr vor dem Unfallgeschehen, das sich um 13.45 Uhr ereignete, bis 13.00 Uhr mindestens 1 1/2 Liter Bier und drei Schnäpse zu je 2 cl zu sich genommen hat. Der Richter bezweifelt allerdings, ob diese Angabe der Menge nach zutreffend ist, nachdem die Blutentnahme von 16.17 Uhr eine nicht zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille ergeben hat, so dass zur Tatzeit der Blutalkoholkonzentrationsgehalt mutmaßlich 0,1 bis 0,2 Promille höher war. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben. Objektiverweise war der Beklagte mit dem vorangegangenen Alkoholgenuss absolut fahruntüchtig.
29 
Aus eigenen Trinkversuchen des Richters mit dem Versuch, sich an einen Blutalkoholgehalt von 1,0 Promille heranzutrinken, weiß der Richter, dass jeder erwachsene Mensch, der nicht alkoholkrank ist, den Genuss von Alkohol, den er in diesen Mengen in geselligem Beisammensein zu sich nimmt verspürt und auch die Beeinträchtigungen, die der Alkoholgenuss vermittelt, wahrnimmt.
30 
Bei dem Beklagten kommt hinzu, dass er bei der Unfallfahrt auf dem Weg zur Arbeit war und am Arbeitsplatz, der Beklagte ist Flugzeugabfertiger von Beruf, absolutes Alkoholverbot besteht. Der Beklagte wußte also, dass er nach Trinkende eine Fahrt zu unternehmen hat, dass er alkoholisiert ist und hat diese Fahrt trotzdem unternommen. Bei der genossenen Menge Alkohol ist das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO davon überzeugt, dass die Beeinträchtigung dem Beklagten auch nicht verborgen geblieben sein konnte. Eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
31 
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten, die ihm um 14.33 Uhr die Atemalkoholkonzentration abnahmen bei ihm keine alkoholische Beeinträchtigung feststellen konnten, ist dies insoweit unzutreffend, als natürlich der Alkoholgeruch, der vom Beklagten ausging, die Polizei veranlasste, den Alkotest zu machen.
32 
Soweit sich der Beklagte weiter darauf beruft, dass der die Blutentnahme um 16.15 Uhr vornehmende Arzt den äußeren Eindruck des Beklagten dahin umschrieben hat, dass er keine äußeren Anzeichen feststellen konnte, wonach der Beklagte merkbar alkoholisiert war, spricht dies dafür, dass der Beklagte vermutlich mehrjährig Alkoholabusus getrieben hat und sich bei ihm ein Gewöhnungeffekt eingestellt hat.
33 
Das Gericht hält nun dafür, dass der Alkoholiker sich zumindest seines Alkoholgenusses bewusst ist und sich auch bewusst ist, welche abstrakten Gefahren hiervon ausgehen. Mag sich der Alkoholiker auch aufgrund vielfältiger Alkoholfahrten, die folgenlos blieben, sicher fühlen, so weiß er doch aufgrund eigener Erfahrung und des ihm abstrakt ständig vermittelten Verbotes alkoholisiert zu fahren, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit und seine Reaktionsfähigkeit durch den Alkoholgenuss herabgesetzt sind. Dasselbe gilt auch für die allgemeine Kritikfähigkeit.
34 
Im konkreten Fall hat es sich dahin ausgewirkt, dass der Beklagte bei einer Geschwindigkeit zwischen 90 bis 100 km/h auf den vorausfahrenden PKW Golf auf einen Abstand von ca. 5 m nach eigenen Angaben aufgeschlossen hat, wobei es ihm als aufmerksamen Kraftfahrer hätte auffallen müssen, dass jedenfalls voraus sich eine kritische Situation anbahnte.
35 
Selbst wenn der Beklagte auch in nüchternem Zustand und andere Kraftfahrer in nüchternem Zustand das Abstandsgebot (halber Tacho) zum vorausfahrenden Verkehr nicht einhalten, hindert das nicht, einen derartigen Verstoß als alkoholbedingt zu qualifizieren.
36 
Ständige Unsitten und massive Verkehrsverstöße, die auch Nüchterne begehen (hier dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit) sind nicht aus diesem Grunde bereits ungeeignet, ein alkoholbedingtes Fehlverhalten anzuzeigen.
37 
Gerade die vom Beklagtenvertreter aufgeführten Umstände, vgl. Klagerwiderungsschriftsatz vom 06.07.2011, dort Seite 4, Bl. 20 der Gerichtsakten zeigen, welche Kritiklosigkeit der Beklagte infolge des Alkoholgenusses an den Tag legte. Er fuhr das weitaus schwerere Kraftfahrzeug mit der selben oder einer leicht höheren Geschwindigkeit als das vorausfahrende Fahrzeug Golf, das, so das Vorbringen des Beklagtenvertreters, schlechtere Verzögerungswerte aufwies. Im Zusammenhang mit dem Dichtauffahren bis zu einer Fahrzeuglänge Abstand muss das Verhalten des Beklagten schon als abenteuerlich bezeichnet werden.
38 
Die Wertung, ob das konkrete Fahrverhalten auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist oder nicht ist nach Auffassung des Gerichts einem Sachverständigengutachten letztlich nicht zugänglich.
39 
Der Verkehrsrowdy, der es darauf ankommen lässt, ob seine rücksichtslose Fahrweise zu einem Verkehrsunfall führt, dies aber in nüchternem Zustand macht, ist von der alkoholbedingten Fehlleistung in der konkreten Situation nicht zu unterscheiden. Der massiv alkoholisierte Kraftfahrer, der sich wie ein Verkehrsrowdy benimmt, muss sich nach Auffassung des Gerichts dieses rowdyhafte Verhalten als alkoholbedingt zurechnen lassen.
40 
Bei dem Verkehrsrowdy, der nicht alkoholisiert ist, käme eine Leistungsfreiheit des Versicherers gem. § 103 VVG in Betracht.
41 
Auch der Umstand, dass der Beklagte vom Amtsgericht Nürtingen im Strafverfahren 13 Cs 74 Js 88424/10 lediglich wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB angeklagt und verurteilt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
42 
Das Amtsgericht - Zivilabteilung - Nürtingen, Referat 11 C schließt sich der Kritik an der diesbezüglichen Praxis an, wie sie im Kommentar Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Auflage, 2007, Randnr. 43 zu § 316 StGB formuliert ist. Danach hat sich im amtsgerichtlichen Massengeschäft der Verfahren wegen § 316 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB eine der Gerechtigkeit abträgliche Praxis herausgebildet, die sich zum "Nutzen" aller Beteiligten vom Gesetz entfernt. Der Feststellung des Vorsatzes bei der Trunkenheitfahrt wird nach Auffassung des Referates 11 C des Amtsgerichts Nürtingen in Strafverfahren aus Beschleunigungsgründen kaum eine Beachtung geschenkt.
43 
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass § 28 VVG in Absatz 2 Satz 1 die Leistungsfreiheit des Versicherers normiert, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, hier die Meidung alkoholischer Getränke, die zur Fahruntauglichkeit führen, gem. § 2 b Abs. 1 e der AKB 2007, vorsätzlich verletzt hat.
44 
Die Leistungsfreiheit tritt bei der vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit nur dann nicht ein, wenn sie für den Eintritt des Versicherungsfalles (hier des Unfallschadens) nicht ursächlich ist. Das bedeutet, dass auch die Beweislast für die Nichtursächlichkeit der Gesetzeswortlaut bei einer Trunkenheitsfahrt dem Versicherungsnehmer aufbürdet. Aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen, Referat 11 C, ist es nicht möglich, die Nichtursächlichkeit der konkreten Alkoholfahrt für den eingetretenen Schaden nachzuweisen. Dies mag anders sein, wenn etwa plötzlich ein Fußgänger vom Straßenrand dem Kraftfahrer, sei er nun alkoholisiert oder nicht, wenige Meter vor Erreichen der gleichen Höhe in die Fahrbahn tritt.
45 
Hier jedoch, wo es um komplexe Wahrnehmungsverhältnisse und Reaktionsverhältnisse geht und insbesondere um das Einhalten von geschwindigkeitsabhängigen Abständen steht für das Gericht fest, dass das Nichteinhalten des Abstandes alkoholbedingt für das Unfallgeschehen kausal war.
46 
Nach allem war der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Höhe der in den AKB der Klägerin festgesetzten höchstens 5.000,00 EUR zuzusprechen, da die Leistungsfreiheit der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten nicht durchschlägt.
47 
Die Zubilligung der zugesprochenen Zinsen ab dem 21.01.2011 ist unter Verzugsgesichtspunkten auf jeden Fall gerechtfertigt, nachdem auf das Anspruchsschreiben der Klägerin vom 17.12.2010, vgl. Anlage K 1, Bl. 6 der Gerichtsakten, die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 23.12.2010 den Anspruch zurückweisen ließen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 709 ZPO.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und nach dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten zum Unfallgeschehen und seiner Vorgeschichte auch in vollem Umfang begründet.
23 
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Verletzung einer Obliegenheit gem. § 2 b Abs. 1 e, Abs. 2 AKB (2007) i.V.m. §§ 28 Abs. 2, Abs. 3, 116 VVG wiederum in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB.
24 
Nach dem unstreitigen Sachverhalt bezüglich des Unfallgeschehens vom 09.10.2010 auf der B 27 steht fest, dass zwar der Fahrbahnwechsel des LKW MAN mit Sicherheit adäquat kausal für den späteren Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug Golf und dem Fahrzeug Nissan war, andererseits steht ebenfalls fest, dass der nachfolgende PKW Nissan den motiviert vollbremsenden PKW Golf massiv am Heck beschädigt hat, samt Folgeschäden für die Insassen und der Heckschaden unmittelbar auf das Auffahren des PKW Nissan auf den PKW Golf zurückzuführen ist.
25 
Wie sich aus den Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2011 ergibt, hat er beim Hinterherfahren hinter dem Fahrzeug Golf mit einer Geschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h lediglich einen Abstand von einer Fahrzeuglänge (ca. 5 m) eingehalten.
26 
Dass dieses Verhalten, nämlich Mißachtung der Einhaltung des ausreichenden Sicherheitsabstandes gem. § 4 Abs.1 StVO kausal für das schädigende Ereignis ist, liegt auf der Hand und braucht nicht näher begründet zu werden.
27 
Auch ein nicht alkoholisierter Kraftfahrer, der erst beim Aufleuchten der Bremsleuchten des Vordermannes reagiert ist nicht mehr in der Lage, bei einer Vollbremsung des Vordermanns und einer Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h sein Fahrzeug ohne Anstoß zum Halten zu bringen. Allein die Wahrnehmungs- und Reaktionszeit auch eines nüchternen Fahrers macht dies unmöglich.
28 
Beim Beklagten kommt allerdings hinzu, dass er nach eigenen Angaben mit Trinkbeginn 10.30 Uhr vor dem Unfallgeschehen, das sich um 13.45 Uhr ereignete, bis 13.00 Uhr mindestens 1 1/2 Liter Bier und drei Schnäpse zu je 2 cl zu sich genommen hat. Der Richter bezweifelt allerdings, ob diese Angabe der Menge nach zutreffend ist, nachdem die Blutentnahme von 16.17 Uhr eine nicht zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille ergeben hat, so dass zur Tatzeit der Blutalkoholkonzentrationsgehalt mutmaßlich 0,1 bis 0,2 Promille höher war. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben. Objektiverweise war der Beklagte mit dem vorangegangenen Alkoholgenuss absolut fahruntüchtig.
29 
Aus eigenen Trinkversuchen des Richters mit dem Versuch, sich an einen Blutalkoholgehalt von 1,0 Promille heranzutrinken, weiß der Richter, dass jeder erwachsene Mensch, der nicht alkoholkrank ist, den Genuss von Alkohol, den er in diesen Mengen in geselligem Beisammensein zu sich nimmt verspürt und auch die Beeinträchtigungen, die der Alkoholgenuss vermittelt, wahrnimmt.
30 
Bei dem Beklagten kommt hinzu, dass er bei der Unfallfahrt auf dem Weg zur Arbeit war und am Arbeitsplatz, der Beklagte ist Flugzeugabfertiger von Beruf, absolutes Alkoholverbot besteht. Der Beklagte wußte also, dass er nach Trinkende eine Fahrt zu unternehmen hat, dass er alkoholisiert ist und hat diese Fahrt trotzdem unternommen. Bei der genossenen Menge Alkohol ist das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO davon überzeugt, dass die Beeinträchtigung dem Beklagten auch nicht verborgen geblieben sein konnte. Eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
31 
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten, die ihm um 14.33 Uhr die Atemalkoholkonzentration abnahmen bei ihm keine alkoholische Beeinträchtigung feststellen konnten, ist dies insoweit unzutreffend, als natürlich der Alkoholgeruch, der vom Beklagten ausging, die Polizei veranlasste, den Alkotest zu machen.
32 
Soweit sich der Beklagte weiter darauf beruft, dass der die Blutentnahme um 16.15 Uhr vornehmende Arzt den äußeren Eindruck des Beklagten dahin umschrieben hat, dass er keine äußeren Anzeichen feststellen konnte, wonach der Beklagte merkbar alkoholisiert war, spricht dies dafür, dass der Beklagte vermutlich mehrjährig Alkoholabusus getrieben hat und sich bei ihm ein Gewöhnungeffekt eingestellt hat.
33 
Das Gericht hält nun dafür, dass der Alkoholiker sich zumindest seines Alkoholgenusses bewusst ist und sich auch bewusst ist, welche abstrakten Gefahren hiervon ausgehen. Mag sich der Alkoholiker auch aufgrund vielfältiger Alkoholfahrten, die folgenlos blieben, sicher fühlen, so weiß er doch aufgrund eigener Erfahrung und des ihm abstrakt ständig vermittelten Verbotes alkoholisiert zu fahren, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit und seine Reaktionsfähigkeit durch den Alkoholgenuss herabgesetzt sind. Dasselbe gilt auch für die allgemeine Kritikfähigkeit.
34 
Im konkreten Fall hat es sich dahin ausgewirkt, dass der Beklagte bei einer Geschwindigkeit zwischen 90 bis 100 km/h auf den vorausfahrenden PKW Golf auf einen Abstand von ca. 5 m nach eigenen Angaben aufgeschlossen hat, wobei es ihm als aufmerksamen Kraftfahrer hätte auffallen müssen, dass jedenfalls voraus sich eine kritische Situation anbahnte.
35 
Selbst wenn der Beklagte auch in nüchternem Zustand und andere Kraftfahrer in nüchternem Zustand das Abstandsgebot (halber Tacho) zum vorausfahrenden Verkehr nicht einhalten, hindert das nicht, einen derartigen Verstoß als alkoholbedingt zu qualifizieren.
36 
Ständige Unsitten und massive Verkehrsverstöße, die auch Nüchterne begehen (hier dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit) sind nicht aus diesem Grunde bereits ungeeignet, ein alkoholbedingtes Fehlverhalten anzuzeigen.
37 
Gerade die vom Beklagtenvertreter aufgeführten Umstände, vgl. Klagerwiderungsschriftsatz vom 06.07.2011, dort Seite 4, Bl. 20 der Gerichtsakten zeigen, welche Kritiklosigkeit der Beklagte infolge des Alkoholgenusses an den Tag legte. Er fuhr das weitaus schwerere Kraftfahrzeug mit der selben oder einer leicht höheren Geschwindigkeit als das vorausfahrende Fahrzeug Golf, das, so das Vorbringen des Beklagtenvertreters, schlechtere Verzögerungswerte aufwies. Im Zusammenhang mit dem Dichtauffahren bis zu einer Fahrzeuglänge Abstand muss das Verhalten des Beklagten schon als abenteuerlich bezeichnet werden.
38 
Die Wertung, ob das konkrete Fahrverhalten auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist oder nicht ist nach Auffassung des Gerichts einem Sachverständigengutachten letztlich nicht zugänglich.
39 
Der Verkehrsrowdy, der es darauf ankommen lässt, ob seine rücksichtslose Fahrweise zu einem Verkehrsunfall führt, dies aber in nüchternem Zustand macht, ist von der alkoholbedingten Fehlleistung in der konkreten Situation nicht zu unterscheiden. Der massiv alkoholisierte Kraftfahrer, der sich wie ein Verkehrsrowdy benimmt, muss sich nach Auffassung des Gerichts dieses rowdyhafte Verhalten als alkoholbedingt zurechnen lassen.
40 
Bei dem Verkehrsrowdy, der nicht alkoholisiert ist, käme eine Leistungsfreiheit des Versicherers gem. § 103 VVG in Betracht.
41 
Auch der Umstand, dass der Beklagte vom Amtsgericht Nürtingen im Strafverfahren 13 Cs 74 Js 88424/10 lediglich wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB angeklagt und verurteilt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
42 
Das Amtsgericht - Zivilabteilung - Nürtingen, Referat 11 C schließt sich der Kritik an der diesbezüglichen Praxis an, wie sie im Kommentar Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Auflage, 2007, Randnr. 43 zu § 316 StGB formuliert ist. Danach hat sich im amtsgerichtlichen Massengeschäft der Verfahren wegen § 316 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB eine der Gerechtigkeit abträgliche Praxis herausgebildet, die sich zum "Nutzen" aller Beteiligten vom Gesetz entfernt. Der Feststellung des Vorsatzes bei der Trunkenheitfahrt wird nach Auffassung des Referates 11 C des Amtsgerichts Nürtingen in Strafverfahren aus Beschleunigungsgründen kaum eine Beachtung geschenkt.
43 
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass § 28 VVG in Absatz 2 Satz 1 die Leistungsfreiheit des Versicherers normiert, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, hier die Meidung alkoholischer Getränke, die zur Fahruntauglichkeit führen, gem. § 2 b Abs. 1 e der AKB 2007, vorsätzlich verletzt hat.
44 
Die Leistungsfreiheit tritt bei der vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit nur dann nicht ein, wenn sie für den Eintritt des Versicherungsfalles (hier des Unfallschadens) nicht ursächlich ist. Das bedeutet, dass auch die Beweislast für die Nichtursächlichkeit der Gesetzeswortlaut bei einer Trunkenheitsfahrt dem Versicherungsnehmer aufbürdet. Aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen, Referat 11 C, ist es nicht möglich, die Nichtursächlichkeit der konkreten Alkoholfahrt für den eingetretenen Schaden nachzuweisen. Dies mag anders sein, wenn etwa plötzlich ein Fußgänger vom Straßenrand dem Kraftfahrer, sei er nun alkoholisiert oder nicht, wenige Meter vor Erreichen der gleichen Höhe in die Fahrbahn tritt.
45 
Hier jedoch, wo es um komplexe Wahrnehmungsverhältnisse und Reaktionsverhältnisse geht und insbesondere um das Einhalten von geschwindigkeitsabhängigen Abständen steht für das Gericht fest, dass das Nichteinhalten des Abstandes alkoholbedingt für das Unfallgeschehen kausal war.
46 
Nach allem war der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Höhe der in den AKB der Klägerin festgesetzten höchstens 5.000,00 EUR zuzusprechen, da die Leistungsfreiheit der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten nicht durchschlägt.
47 
Die Zubilligung der zugesprochenen Zinsen ab dem 21.01.2011 ist unter Verzugsgesichtspunkten auf jeden Fall gerechtfertigt, nachdem auf das Anspruchsschreiben der Klägerin vom 17.12.2010, vgl. Anlage K 1, Bl. 6 der Gerichtsakten, die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 23.12.2010 den Anspruch zurückweisen ließen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Nürtingen Urteil, 10. Okt. 2011 - 11 C 1053/11

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Amtsgericht Nürtingen Urteil, 10. Okt. 2011 - 11 C 1053/11 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten


(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendig

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 4 Abstand


(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles


(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, sein

Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten


Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 116 Gesamtschuldner


(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles


Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Aug. 2010 - 7 U 102/10

bei uns veröffentlicht am 18.08.2010

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.09.2010. Gründe   1 Der Senat ist davon überzeugt,

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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.09.2010.

Gründe

 
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht Tübingen begründen. Da solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt war, die Leistung um 100 % zu kürzen. Denn der Sohn des Klägers hat als dessen Repräsentant den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, und die Schwere des Verschuldens rechtfertigt eine Kürzung um 100 %.
1. Indem der Sohn des Klägers das versicherte Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰ im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit führte, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und damit objektiv grob fahrlässig gehandelt (zum Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG siehe statt vieler BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. IV ZR 173/01, zit. nach juris, Rn. 9 f.; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 VVG, Rn. 121; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 81 VVG, Rn. 3). Ihm war bewusst, dass er damit sich und andere erheblich gefährdete. Insoweit wird auf die vom Senat geteilten Entscheidungsgründe des Landgerichts Tübingen verwiesen.
a) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich vorliegend objektiv um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen handelt, wie sich insbesondere aus den normativen Vorprägungen anderer Rechtsgebiete, hier des Verkehrsstrafrechts, ergibt. Denn diese sind zur Beurteilung des objektiven Schuldvorwurfs maßgeblich zu beachten (Burmann in: Burmann/Heß/Hanke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 81 VVG, Rn. 11; Nehm, ZfS 2010, 12 zu den Empfehlungen des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages vom Januar 2009 [so genannter "Goslarer Orientierungsrahmen"]; Nugel, MDR 2010, 597 [598]; Rixecker, ZfS 2009, 5, Ziff. 6). Indem der Sohn des Klägers mit seiner Trunkenheitsfahrt den Straftatbestand des § 315 c) Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte, hat er zum einen eine schwere Verkehrsstraftat begangen. Zum anderen hat sich mit der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs das der Trunkenheitsfahrt immanente Risiko der Gefährdung anderer Rechtsgüter sogar verwirklicht.
b) Auch in subjektiver Hinsicht ist dem Repräsentanten des Klägers sein Verhalten in besonderem Maße vorzuwerfen, was die Beklagte zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung um 100 % der Versicherungsleistung berechtigte. Insbesondere entlastet den Sohn des Klägers nicht, dass er zunächst vorgehabt hat, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren, sondern zu Fuß zu gehen. Dies kann ohne weiteres unterstellt werden. Zwar hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 12.11.1986 (Az. 20 W 58/86, VersR 1988, 369) entschieden, dass einem Versicherungsnehmer unter Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trotz Führens eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit nicht gemacht werden kann, wenn dieser zunächst nicht vorgehabt hat, nach Alkoholgenuss selbst zu fahren und sogar Vorkehrungen getroffen hat, dies zu verhindern. Anders als im dortigen Fall ließ sich der Sohn des Klägers jedoch nicht durch ganz besondere, nachvollziehbare äußere Umstände dazu verleiten, entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben doch mit dem Auto zu fahren. Dass er sich lediglich spontan über seinen ursprünglichen Plan hinwegsetzte, zeigt vielmehr, dass er es in ganz besonderem Maße am erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlen ließ. Dies gilt insbesondere, weil es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die kurze Strecke von nur ca. 1000 m zu Fuß zurückzulegen und ohne Auto nach Hause zu kommen.
Wie das Landgericht Tübingen zu Recht ausgeführt hat, ist diese Abkehr vom ursprünglichen Plan auch kein Augenblicksversagen, das den subjektiven Schuldvorwurf entschärfen könnte. Zum einen hat der Sohn des Klägers den Versicherungsfall überhaupt nicht durch das so genannte Augenblicksversagen herbeigeführt. Denn darunter versteht man den Umstand, dass der Handelnde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt für kurze Zeit außer Acht ließ (BGH, Urteil vom 08.07.1992, Az. IV ZR 223/91, zitiert nach juris, Rn. 13; Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, Klothe/Neuhaus, § 81, Rn. 27 f.). Dabei sind dem Wortlaut entsprechend nur einmalige, punktuelle Gegebenheiten wie beispielsweise das Nichteinrasten des Lenkradschlosses oder das Übersehen des Umspringens einer Ampel überhaupt als Augenblicksversagen zu werten (vgl. nur die Übersicht bei Schwintowski/Brömmelmeyer a.a.O., Rn. 29). Entgegen der Auffassung des Klägers hat sein Sohn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt jedoch nicht nur in dem Augenblick außer Acht gelassen, in dem er den Entschluss gefasst hat, trotz seines erheblichen Alkoholgenusses mit dem Auto zu fahren. Er ließ sie vielmehr während der gesamten Dauer der Fahrt außer Acht.
Überdies könnte selbst Augenblicksversagen den subjektiven Schuldvorwurf nur dann entschärfen, wenn weitere, entlastende Umstände hinzuträten, die den Grund des kurzfristigen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen (BGH a.a.O., Rn. 13 f.; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 81 VVG, Rn. 18), beispielsweise eine krankheitsbedingte Konzentrationsstörung (BGH a.a.O., Rn. 14) oder auch die Ablenkung durch schreiende Kinder (Rixecker, ZfS 2009, 5, Ziff. 6). Hierzu hat der Kläger weder etwas vorgetragen, noch sind entlastende Umstände sonst ersichtlich.
Beizupflichten ist dem Landgericht Tübingen vielmehr darin, dass der Sohn des Klägers den Versicherungsfall jedenfalls sehr vorsatznah herbeigeführt hat. Denn er hat sich nicht nur ohne jeden ersichtlichen Grund über sein ursprüngliches Vorhaben hinweggesetzt, zu Fuß zu gehen. Er fuhr sogar nach einer Fahrtunterbrechung bei seinem Freund, den er nahe der Unfallstelle absetzte, erneut los. Damit setzte er sich in verantwortungsloser Weise ein zweites Mal über seinen eigenen Entschluss hinweg, das Auto stehen zu lassen.
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2. Entgegen der Berufungsbegründung ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Alkoholgenuss für die Herbeiführung des Versicherungsfalls kausal geworden ist. Auch insofern wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Landgerichts Tübingen verwiesen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die durch den Transporter verursachte Engstelle nicht an, sondern mehrere Fahrzeuglängen vor der Unfallstelle befand. Dies ist aus den Lichtbildern Bl. 33 f. der beigezogenen Strafakte (Az. 2 Cs 36 Js 10906/09 des Amtsgerichts Calw) ersichtlich, die die Fahrzeuge in Unfallendstellung zeigen. Ebenso wie das Landgericht Tübingen geht der Senat davon aus, dass ein nicht alkoholisierter Fahrer diese insgesamt unfallfrei passiert hätte. Denn die einzige vom Kläger vorgetragenen Schwierigkeit war die durch parkende Fahrzeuge verengte Fahrbahn in einer Wohnstraße. Die Kollision erfolgte bei übersichtlicher Verkehrssituation im ruhendem Verkehr.
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3. Obwohl § 81 Abs. 2 VVG den Versicherer lediglich zur dem Schuldvorwurf entsprechenden Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, die Leistungspflicht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls also nicht mehr vollständig entfällt, war die Beklagte zur Kürzung um 100 % berechtigt. Zwar legt der Wortlaut in Abgrenzung zur Leistungsfreiheit nahe, dass der Versicherer bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall jedenfalls einen geringen Betrag zu zahlen hat (so auch Rokas, VersR 2008, 1457, II Ziff. 3 d), vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 VVG, Rn. 136; Marlow, VersR 2007, 43, Ziff. 2 b)). Auch wurde vereinzelt vertreten, dass die 100-Prozent-Kürzung mit der ratio der Abschaffung des so genannten "Alles-oder-nichts-Prinzips" nicht vereinbar sei (vgl. nur Nugel, MDR 2008, 1320 [2323 f.]; Schimikowski, in JurisPR-VersR 7/2007 Anm. 4, Ziff. III).
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Dagegen spricht aber, dass eine auch minimale Leistungspflicht der in § 81 Abs. 2 VVG vorgesehenen, dem Verschulden entsprechenden Leistungskürzung dann gerade nicht entspricht, wenn der Verschuldensgrad – wie hier – als sehr vorsatznah zu beurteilen ist. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Landgerichts verwiesen. Daher ist inzwischen auch nahezu allgemein – z. T. auch von Kritikern (z. B. jetzt Nugel, MDR 2010, 597; ders. JurisPR-VerkR 16/2010, Anm. 4; Schimikowski a.a.O.) – anerkannt, dass der Versicherer i. d. R. zur Kürzung in Höhe von 100 % berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeiführt (LG Münster, Urteil vom 24.09.2009, Az. 15 275/09; AG Brühl , Urteil vom 14.05.2009, Az. 7 C 88/09; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21 Aufl. 2010, § 81 VVG, Rn. 16; Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG; Kloth/Neuhaus, § 81, Rn. 49; Nehm, ZfS 2010, 12, Ziff. II.1; Rixecker, ZfS 2009, 5, Ziff. 4)
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Letztlich ergibt sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber eine Kürzung um 100 % nicht verhindern wollte. Denn zur Parallelvorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG sah der Regierungsentwurf die Leistungsfreiheit zunächst „nur“ bei Vorsatz vor (BT-Drucks. 16/39/45, S. 13). Auf die damit verbundenen Wertungswidersprüche gerade bei der Verursachung von Verkehrsunfällen im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit aufmerksam gemacht (Stellungnahme Rixecker in der öffentlichen Anhörung vom 28.03.2007, abrufbar unter: http://webarchiv.bundestag.de/cgi/show.php?fileToLoad=1251&id=1134 , Stand 18.08.2010), wurde die Einschränkung in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 16/5862, S. 14) gestrichen.
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Zwar hat der Rechtsausschuss die Änderung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ausdrücklich nur mit dem beabsichtigten Gleichlauf zu § 81 Abs. 2 VVG begründet (BT-Drucks. 16/5862, S. 99, worauf auch Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 VVG, Rn. 136 hinweisen). Der Gesetzgeber hat jedoch in Kenntnis der Problematik § 28 VVG geändert, anstatt in § 81 Abs. 2 VVG das Wort „nur“ einzufügen. Daran ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Kürzung um 100 % durchaus ermöglichen wollte.
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Der Senat stellt dem Kläger nach alldem anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.

(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.

(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.