Amtsgericht Nürtingen Beschluss, 09. Juni 2009 - 1 M 1611/09

bei uns veröffentlicht am09.06.2009

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigervertreter gegen die Weigerung des OGV P., den Zwangsvollstreckungsauftrag zu erledigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Zum Sachverhalt:
Das Vollstreckungsgericht unterstellt, dass die Gläubigerin im Besitz eines Titels ist, der sie berechtigt, zwangsvollstreckungsweise gegen den Schuldner vorzugehen.
Einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag hat die Fa. F. dem Gerichtsvollzieher erteilt.
Mit Schreiben vom 13.05.2009, vgl. Bl. 4 der Gerichtsakten, hat sich der Gerichtsvollzieher an die F. gewandt und folgendes ausgeführt: „Aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften werden Sie gebeten, eine Inkassovollmacht im Original vorzulegen. Das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Nürtingen fordert für die Durchführung des Zwangsvollstreckungs(-auftrages) sowie Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Vorlage einer Originalvollmacht für jeden neuen Vollstreckungsantrag.“
Mit Schreiben vom 18.05.2009, vgl. Bl. 3 der Gerichtsakten, hat sich die Fa. F. an den Obergerichtsvollzieher gewandt und folgendes ausgeführt: „Aufgrund Ihres Schreibens vom 13.05.2009 teilen wir mit, dass der Inkassoauftrag vom Gläubiger unterschrieben und uns am 11.03.2002 (richtig wohl 2009) per Telefax übersandt wurde. Die Vorlage des Originals ist daher nicht möglich, weil uns dieses nie zugegangen ist. Es ist inzwischen herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass jegliche Art von Auftrag - somit auch ein Inkassoauftrag - per Telefax erteilt werden kann. Es kann dann aber nicht verlangt werden, dass das Auftragsschreiben im Original vorgelegt wird. Sofern Sie an Ihrer Rechtsauffassung festhalten, bitten wir um rechtsmittelfähige Zurückweisung unseres Antrages.“
Mit Schreiben vom 26.05.2009 hat der Obergerichtsvollzieher reagiert und sich wie folgt erklärt: „In oben genannter Sache erhalten Sie die Vollstreckungsunterlagen zurück, nachdem die angeforderte Originalvollmacht nicht vorgelegt worden ist. Ihre Auffassung im Schreiben vom 18.05.2009 kann ich leider nicht teilen. Sollten Sie anderer Meinung sein, stelle ich anheim, Erinnerung beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts Nürtingen einzulegen. In der Anlage übersende ich die Vollstreckungsunterlagen. Die entstandenen Kosten bitte ich auf mein Dienstkonto zu überweisen.“
Mit Schriftsatz vom 05.06.2009, vgl. Bl. 1 der Gerichtsakten haben die im Rubrum aufgeführten Rechtsanwälte mitgeteilt, dass sie sowohl die Gläubigerin als auch das von dieser mit dem Forderungseinzug beauftragte Inkassounternehmen F. vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde versichert. Gegen die beigefügte (gemeint ist das Schreiben vom 26.05.2009) Entscheidung des Gerichtsvollziehers Ulrich P. wird hierdurch Erinnerung eingelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung wurde folgendes ausgeführt: „Der Gerichtsvollzieher verweigert die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsauftrages mit der Begründung, dass die Vollmacht (in Form eines dem Inkassounternehmen erteilten Auftrages) nicht im Original, sondern als Telefaxauszug vorgelegt wurde.
Es ist jedoch inzwischen herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass nahezu jede Art von Vertragsschluss auch per Telefax erfolgen kann. Dementsprechend begnügt sich das Inkassounternehmen damit, dass ihm Aufträge von Gläubigern lediglich per Telefax übermittelt werden.
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Selbst Gerichtsvollzieher führen in der Regel bestimmte Aufträge durch, wenn diese per Telefax erteilt wurden. So werden oftmals Zahlungsverbote gem. § 845 ZPO wegen der Eilbedürftigkeit lediglich per Telefax an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt, welcher dann die Zustellung an den Drittschuldner vornimmt. Auch werden Antragsrücknahmen oder Erweiterungen laufender Vollstreckungsaufträge stets akzeptiert, wenn die Übersendung per Telefax erfolgt “.
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Es wird daher beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den ihm erteilten Auftrag auszuführen und hierbei die bereits in Ansatz gebrachten Kosten anzurechnen.
II.
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Aus dem dargestellten Sachverhalt geht hervor, dass die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin nicht etwa beschieden haben wollen, dass der Gerichtsvollzieher tätig werden muss, wenn sich Rechtsanwälte für den titelmäßig ausgewiesenen Gläubiger durch anwaltliche Versicherung legitimieren, ohne eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, vielmehr soll die Frage beschieden werden, ob ein nichtanwaltlicher Bevollmächtigter durch Vorlage der Kopie eines Telefax-Auftragsschreibens oder des Originals eines Telefax-Auftragsschreibens ausreichend legitimiert ist.
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Die Erinnerung war zurückzuweisen, da der Gerichtsvollzieher zu Recht die Durchführung des Vollstreckungsauftrages ablehnte, nachdem der nichtanwaltliche behauptete Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin die angeforderte Originalvollmacht nicht vorgelegt hat und auch nicht angekündigt hat, diese vorzulegen.
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Es entspricht ganz allgemeiner Meinung, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte und Beistände, vgl. §§ 78 ff ZPO auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden. Außerhalb eines Anwaltsprozesses kann gem. § 83 Abs. 2 ZPO eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden. So etwa für die Vornahme von Zwangsvollstreckungsanträgen, vgl. hierzu Zöller ZPO, 26. Aufl., § 83 Randnr. 4.
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Wenn das eingeschaltete Inkassounternehmen eine registrierte Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist, vgl. hierzu auch § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, in der ab 01.07.2008 geltenden Fassung, ist das Inkassounternehmen prinzipiell als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.
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§ 80 ZPO verlangt ebenso prinzipiell, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist. Sie kann nachgereicht werden, hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
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Gem. § 88 Abs. 2 ZPO hat das Gericht (im Vollstreckungsverfahren der Gerichtsvollzieher) den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
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So liegt es hier, das Inkassounternehmen ist kein Rechtsanwalt.
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Wie sich aus § 89 Abs. 2 ZPO ergibt, kann die Vollmacht, ohne an eine besondere Form gebunden zu sein, erteilt werden.
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Damit ist jedoch der Vorschrift des § 80 ZPO noch nicht genüge getan. Der Nachweis der Vollmacht kann lediglich durch Einreichung der schriftlichen Vollmacht geführt werden. Dies entspricht der unangefochten gebliebenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen VII ZR 193/01.
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Nachdem das für die Gläubigerin tätig gewesene Inkassobüro eine derartige Vollmacht nicht vorzulegen sich im Stande sah, hat der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit zu Recht abgelehnt.
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Die Ausführungen in der Erinnerungsschrift vom 05.06.2009, soweit auf die Praxis abgestellt wurde, wie der Vollstreckungsauftrag erteilt werden kann, sind zutreffend, wie sich ohne weiteres aus der Lektüre des § 754 ZPO ergibt.
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Davon jedoch ist strikt zu unterscheiden der Nachweis der Vollmacht eines nicht anwaltlichen Vertreters, der für den im Titel ausgewiesenen Gläubiger handelt.
24 
Im Ergebnis stellt sich die gesetzliche Regelung als eine erkennbare Privilegierung des anwaltlichen Verfahrensvertreters dar, der im Hinblick auf § 88 ZPO eben nicht von vorn herein eine schriftliche Vollmacht zu seiner Legitimation vorzulegen hat. Vielmehr wird die Frage der Bevollmächtigung eines auftretenden Anwalts nur aufgeworfen, wenn der Gegner den Mangel der Vollmacht rügt.
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Bei nichtanwaltlichen Bevollmächtigten ist jedoch in jedem Falle die Vollmacht im Original zu den Gerichtsakten einzureichen. Telefax-Vollmachten reichen hierzu nicht aus.
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Das erkennende Gericht ist allerdings der Auffassung, dass zur Erleichterung von Massenverfahren Gläubiger bei einem Gericht für einen bestimmten nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten allgemein eine schriftliche Vollmacht hinterlegen kann. Dies ist im hier strittigen Verfahren jedoch nicht geschehen.
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Nach allem war daher die Erinnerung zurückzuweisen.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 89 Vollmachtloser Vertreter


(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 845 Vorpfändung


(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an

Zivilprozessordnung - ZPO | § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht


(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung


(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarunge

Referenzen

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.