Amtsgericht Neuss Urteil, 19. Feb. 2014 - 84 C 1951/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage hat keinen Erfolg.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 53,46 EUR.
5Als Anspruchsgrundlage kamen zwar insofern die §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB in Betracht
6Die Klägerin ist jedoch bereits nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung in der Höhe nicht auf einen bestimmten Rechnungsbetrag begrenzt ist. Die vorgelegte Abtretungserklärung ist auf den 16.01.2013 datiert. Die Rechnungshöhe ist in dem Abtretungsvordruck nicht eingetragen, es wird nur in Klammern auf die „(…) in Anlage beigefügte Rechnung“ Bezug genommen. Die streitgegenständliche Rechnung datiert jedoch erst auf den 22.01.2013, kann mithin am 16.01.2013 nicht Gegenstand der Abtretung gewesen sein.
7Abgesehen davon hätte der Anspruch zumindest größtenteils auch nicht in der geltend gemachten Höhe bestanden.
8Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten, zur Auftragsdurchführung sei lediglich die Benutzung eines Lkw mit Fahrzeugbeförderung bis 7,59 t erforderlich gewesen, nicht substantiiert entgegengetreten. Daher kann sie auch nur die Benutzung eines derartigen - preiswerteren - Fahrzeugs samt Fahrer abrechnen. Das Entgelt hierfür beträgt gemäß § 632 BGB mangels konkreter Preisabsprache bei Auftragserteilung nach der Preis- und Strukturumfrage des VBA ortsüblicherweise 128,00 EUR/Std. (netto). Mithin konnte das Abschleppunternehmen 128,00 EUR/Std. x 1, 5 Std. = 192,00 EUR zuzüglich 19 % MwSt. (36,48 EUR), mithin 228,48 EUR brutto in Rechnung stellen. Dieser Betrag wurde von der Beklagten auch bereits ausgeglichen.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 1, 713 ZPO.
10Der Streitwert wird auf 53,46 EUR festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Neuss Urteil, 19. Feb. 2014 - 84 C 1951/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Neuss Urteil, 19. Feb. 2014 - 84 C 1951/13
Referenzen - Gesetze
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.