Amtsgericht Neuss Urteil, 19. Mai 2015 - 75 C 4817/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind verbunden durch einen Hausratversicherungsvertrag.
3Dem Vertrag liegen die VHB 2008 zu Grunde, in welchen es unter § 3 lautet:„Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch […] 2. Einbruch Diebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat […] zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.“ Unter § 5 Nr. 2 findet sich folgende Regelung:„Raub liegt vor, wenn a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten […].“
4In der Zeit vom 10.09.2014 bis 14.09.2014 befand sich der Kläger aufgrund eines Schützengruppenausflugs auf Mallorca. Der Kläger begehrt nunmehr Zahlung aus dem Versicherungsvertrag wegen eines von ihm behaupteten und zwischen den Parteien streitigen Raubes.
5Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des ihm entstandenen Schadens unter Fristsetzung zum 25.11.2014 auf.
6Der Kläger behauptet, am 12.09.2014 gegen 4:00 Uhr morgens habe er sich zusammen mit Herrn N. auf dem Rückweg zum Hotel in Palma befunden, als sich ihm urplötzlich eine fremde Frau mit schwarzer Hautfarbe genähert habe, ihm in den Schritt gegriffen und in die Hoden gekniffen habe. Er habe wegen des Griffes in seine Genitalien heftige Schmerzen verspürt und diesen Angriff der unbekannten Frau abgewehrt, indem er ihren Arm gepackt habe und sie von sich weg geschubst habe. Kaum sei er jedoch ein paar Schritte weiter gegangen, habe sich die Frau wiederum auf ihn gestürzt und ihm schmerzhaft in den Schritt gegriffen, so dass er diesen Angriff erneut dadurch abgewehrt habe, dass er den Arm der Frau gepackt und sie von sich gestoßen habe. Daraufhin habe die Frau von ihm abgelassen. Er sei bei dem ersten Griff in den Schritt davon ausgegangen, dass die Frau ihm sexuelle Dienstleistungen habe anbieten wollen, was jedoch bei dem zweiten Angriff nicht mehr der Fall gewesen sei. Der Kläger sei daraufhin mit seinem Begleiter weitergelaufen und nach etwa 150 m von 3 Insassen eines Pkw angesprochen worden. Eine männliche Person sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe dem Kläger sein Portemonnaie entgegengehalten und geäußert, dass die Frau dieses dem Kläger vor kurzer Zeit geklaut habe. Die männliche Person habe dem Kläger sein Portemonnaie für eine Entschädigung von 20 € angeboten, woraufhin der Kläger dieses dem Mann entrissen habe. Die 3 Personen in dem PKW hätten sich daraufhin entfernt. Als der Kläger sein Portemonnaie kontrolliert habe, habe er feststellen müssen, dass sein Bargeld im Wert von ca. 40 € nicht mehr vorhanden gewesen sei, des weiteren habe er sodann festgestellt, dass ihm auch sein Mobiltelefon entwendet worden sei. Bei dem Mobiltelefon habe es sich um ein solches der Marke Samsung, Galaxy S5 Gold 16GB gehandelt, dessen Ersatzbeschaffungskosten netto 558,57 € betrügen. Die in dem Mobiltelefon vorhandene Speicherkarte koste 19 € inklusive Mehrwertsteuer.
7Der Kläger ist der Ansicht, bei dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt handele es sich um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 617,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.11.2014 zu zahlen,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 85,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. 20. 11. 2014 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte bestreitet den gesamten von dem Kläger geschilderten Vorgang mit Nichtwissen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, auch nach der klägerischen Schilderung liege ein bloßer nicht versicherter Trickdiebstahl vor.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17I.
18Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG.
19II.
20Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 617,57 € gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus dem Hausratversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Nr. 1, 1 Nr. 1 lit. b, 3 Nr. 2, 5 Nr. 2 lit. a der VHB 2008, zu.
21Der klägerische Vortrag kann als zutreffend unterstellt werden, da selbst bei Unterstellung dieses Vortrags ein Anspruch des Klägers nicht besteht. Ein Raub i.S.d. Versicherungsbedingungen, der Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers ist, liegt nicht vor.
22Ein Raub liegt gemäß § 5 Nr. 2 lit. a. VHB 2008 vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Zwar liegt durch den Griff in den Schritt des Klägers Gewalt vor; erforderlich ist jedoch darüber hinaus ein finaler Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung in den VHB („um“). Ein solcher Finalzusammenhang fehlt jedoch, wenn die Gewaltanwendung nicht der Wegnahme als solcher, sondern lediglich der Ablenkung Opfers dient, um unter Ausnutzung des Überraschungsmoments die Tat begehen zu können (vgl. LG Köln, VersR 2005, 787, zitiert nach juris). Der Täter muss die Gewalt gerade als Mittel einsetzen, um die Wegnahme vorzunehmen; es reicht nicht aus, wenn die Gewalt lediglich das Mittel zur Täuschung des Opfers darstellt, um dieses nicht gewahr werden zu lassen, dass ihm Sachen weggenommen werden sollen (vgl. OLG Hamm, r + s 2000, 292, zitiert nach beck-online). Es bedarf mithin eines bewussten Widerstandes, um einen Raub – in Abgrenzung zum bloßen nicht versicherten Trickdiebstahl – anzunehmen (LG Düsseldorf, BeckRS 2005, 13130, zitiert nach beck-online).
23Der Kläger trägt selbst vor, sich der Wegnahme seines Portemonnaies und seines Mobiltelefons erst später bewusst geworden zu sein, nämlich als er etwa 150m weiter von den drei unbekannten PKW-Insassen angesprochen worden sei. Er war sich demnach der Wegnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewaltanwendung durch die unbekannte Frau nicht bewusst. Dies verdeutlicht, dass die Gewalt in Form des Griffs in den Schritt des Klägers lediglich deshalb angewendet wurde, um den Kläger davon abzulenken, dass ihm zeitgleich sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon weggenommen werden sollten. Denn der Kläger wurde erfolgreich von der Wegnahme seiner Sachen abgelenkt; zu der Wegnahme konnte es deshalb kommen, weil der Kläger zunächst durch den Griff in den Schritt dem Irrtum unterlag, die fremde Frau wolle ihm sexuelle Dienstleistungen anbieten. Dabei handelt es sich um einen klassischen Fall der Gewaltanwendung zum Zwecke der Ablenkung des Opfers von dem eigentlichen Geschehensablauf, nämlich der Wegnahme. Durch den schmerzhaften Griff in den Schritt des Klägers wurde dessen Aufmerksamkeit von seinen ihm entwendeten Sachen abgelenkt, und allein durch diese Ablenkung schließlich die Wegnahme ermöglicht.
24III.
25Mangels Begründetheit des Anspruchs in der Hauptsache besteht auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nicht.
26IV.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 617,57 € festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
31a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
32b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.