Amtsgericht Neumünster Urteil, 23. Mai 2008 - 32 C 866/07

ECLI:ECLI:DE:AGNEUMU:2008:0523.32C866.07.0A
23.05.2008

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 620,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 60,34 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Parkplatzunfall.

2

Am 09. März 2007 kam es auf dem Parkplatz der Firma … in N … zu einem Parkplatzunfall, als die Beklagte zu 2) mit dem Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, rückwärts ausparkte und dabei gegen den parkenden Pkw des Klägers stieß. Der Kläger saß zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Fahrzeug. Das Heck des Beklagtenfahrzeuges berührte den klägerischen Pkw leicht im Frontbereich. Die Beklagte zu 2) ließ den Kläger im Supermarkt ausrufen. Bei der gemeinsamen Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeuges stellten der Kläger und die Beklagte zu 2) jedenfalls keine größeren Schäden fest. Der Kläger ließ sein Fahrzeug gleichwohl von einem Sachverständigen begutachten, der einige Schäden, unter anderem am Kühlergrill und am Scheinwerfer feststellte und die Reparaturkosten auf 747,42 EUR netto schätzte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigenbüros S… vom 12. März 2007 (Bl. 99-100) Bezug genommen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2007 (Bl. 5-6) ließ der Kläger die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung zum 20. April 2007 zur Regulierung der Nettoreparaturkosten sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR auffordern. Die Beklagte zu 3) lehnte eine Regulierung ab, weil sie das Vorliegen eines Vorschadens vermutete.

3

Der Kläger behauptet, die Schäden an seinem Kfz im rechten Frontbereich, an Frontschürze, Scheinwerfer und Kühlergrill, seien sämtlich auf den streitgegenständlichen Parkplatzunfall zurückzuführen. Die von dem vorgerichtlich beauftragten Gutachter geschätzten Nettoreparaturkosten seien erforderlich und angemessen.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 767,42 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2007 zu zahlen

6

und

7

die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 60,34 EUR zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie behaupten, an dem klägerischen Fahrzeug habe ein Vorschaden vorgelegen. Die von dem klägerseits beauftragten Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten bezögen sich ganz oder jedenfalls weit überwiegend auf Schäden, die bereits vor dem streitgegenständlichen Parkplatzunfall vorhanden gewesen seien.

11

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01. Oktober 2007 (Bl. 42-43) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen K… vom 28. Januar 2008 (Bl. 51-61) sowie auf das Protokoll des Termins vom 30. April 2008 (Bl. 96-98) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger kann den überwiegenden Teil des von ihm geltend gemachten Schadens ersetzt verlangen. Ein Abzug ist lediglich wegen einer bereits vorhandenen Beschädigung der Stoßstange vorzunehmen.

13

Haftungsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen unfallbeteiligte Kraftfahrzeugführer, -halter und -versicherer sind §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 und 3 StVG sowie §§ 823 ff. BGB, hinsichtlich der Versicherer jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Nach diesen Vorschriften haften Halter, Führer und Versicherer unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall entstandenen Schäden, sofern der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Hiernach haften die Beklagten gesamtschuldnerisch in vollem Umfang für die dem Kläger durch den Parkplatzunfall entstandenen Schäden. Es ist zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte zu 2) den Zusammenstoß allein verschuldet und der Kläger hierzu keinen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Im Streit ist allein die Ursächlichkeit des Unfalls für die von dem Sachverständigen festgestellten Schäden.

14

Hierzu hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von dem Kläger geltend gemachten Reparaturkosten vollständig auf Beschädigungen entfallen, die durch das streitgegenständliche Ereignis hervorgerufen worden sind. Der Sachverständige K… hat die durch den vorgerichtlich vom Kläger beauftragten Sachverständigen festgestellten Schäden bestätigt und hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese Schäden mit den Beschädigungen korrespondierten, die am Beklagtenfahrzeug feststellbar seien. Die Erläuterungen des Sachverständigen anhand der Lichtbilder, wonach sich der an dem Beklagtenfahrzeug erkennbare runde Pralldämpferabdruck am Klägerfahrzeug wiederfinde, wie sich auch die Scheinwerferform des Klägerfahrzeuges in korrespondierender Höhe am Heck des Beklagtenfahrzeuges wiederfinde, sind auch für den Laien ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Sachverständige einschränkend mitgeteilt hat, absolute Gewissheit über die Korrespondenz der Schäden lasse sich nur bei einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge gewinnen, hindert dies die Überzeugung des Gerichts nicht. Die Fotos und Feststellungen des Sachverständigen sind auch ohne Gegenüberstellung hinreichend ergiebig angesichts des Umstandes, dass der eigentliche Unfallhergang und die Tatsache des Zusammenstoßes unstreitig sind. Auch dass die Parteien übereinstimmend angegeben haben, vorne rechts am Klägerfahrzeug, also im jetzt streitgegenständlichen Schadensbereich, keine oder keine größeren Beschädigungen festgestellt zu haben, steht der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Denn der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei den äußerlich erkennbaren Beschädigungen lediglich um leichte Kratzer oder "Schönheitsfehler" handele, die bei einem älteren Auto häufig zum Erscheinungsbild gehörten und deswegen von den Parteien nicht unbedingt als ernsthafter Schaden eingestuft worden sein müssten. So lässt sich die Einschätzung der Parteien am Unfallort mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang bringen, wonach die eigentlich reparaturbedürftigen Schäden erst bei Öffnen der Motorhaube erkennbar gewesen seien.

15

Soweit der Kläger vorprozessual und auch noch während der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mitgeteilt hat, der unfallbedingte Schaden befinde sich an seinem Fahrzeug vorne links, hindert auch dies die Überzeugung des Gerichts nicht. Das Gericht ist angesichts der umfassenden Korrespondenz der vorne rechts am Klägerfahrzeug befindlichen Schäden mit dem Erscheinungsbild des Hecks des Beklagtenfahrzeuges davon überzeugt, dass es sich bei dieser Angabe des Klägers schlicht um einen Irrtum handelt. Die Entstehung dieses Irrtums ist ohne weiteres nachvollziehbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen befindet sich im vorderen linken Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs ein Schaden, der auffälliger ist als die äußerlich erkennbaren Beschädigungen vorne rechts, die überhaupt nur bei sehr genauem Hinsehen erkennbar seien. Wenn nun dem Kläger die vorne links an seinem Fahrzeug befindlichen sichtbaren Schäden noch nicht aufgefallen waren und ihm sodann von der Beklagten zu 2) mitgeteilt wird, sie habe sein Fahrzeug im Frontbereich angefahren, so liegt es nahe, wenn der Kläger, der den Unfallhergang nicht beobachtet hat, die besser erkennbaren Schäden vorne links auf den Unfall zurückgeführt hat.

16

Die vorne links am Klägerfahrzeug befindlichen Schäden führen allerdings dazu, dass der Kläger sich wegen der auf die Stoßstange entfallenden Ersatzteilkosten einen so genannten "Abzug neu für alt" gefallen lassen muss. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es ausgeschlossen, dass diese Beschädigung durch das streitgegenständliche Unfallereignis hervorgerufen worden ist. Sie muss zum Unfallzeitpunkt allerdings bereits vorhanden gewesen sein, denn der Kläger hat den gerichtlich bestellten Sachverständigen noch im Begutachtungstermin darauf aufmerksam gemacht, dass es sich hierbei um die streitgegenständliche Anstoßstelle handele. Dies spricht deutlich dafür, dass der Kläger den auf Seite 5 des Sachverständigengutachtens (Bl. 55) im oberen Foto eingekreisten Schadensbereich bereits am Unfalltage wahrgenommen und ihn - fälschlicherweise - dem streitgegenständlichen Anstoß zugeordnet hat.

17

Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der für die Reparatur jeweils angesetzten Beträge haben die Beklagten nicht bestritten; sie sind auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen für nachvollziehbar und angemessen befunden worden. Von den so ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 747,42 EUR entfallen auf die Stoßstange 294,00 EUR. Weil die Stoßstange einen Vorschaden aufweist und gleichzeitig durch das streitgegenständliche Ereignis weiter beschädigt worden ist, ist es angemessen, von diesen Ersatzteilkosten einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 50 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Abzug in Höhe von 147,00 EUR, in dessen Höhe die Klage abzuweisen war. Die Kostenpauschale kann der Kläger in Höhe von 20,00 EUR beanspruchen.

18

Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach fruchtlosem Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist befand sich die Beklagte zu 3) mit der Regulierung des Schadens in Verzug, der auch gegen die übrigen Beklagten wirkt (vgl. Palandt- Grüneberg , 67. Auflage, § 425 Rn. 3). Weiter hat der Kläger gemäß § 249 BGB Anspruch auf Erstattung der ihm für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Diese sind als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig; ihre Berechnung ist nicht zu beanstanden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.