Amtsgericht Neumünster Urteil, 15. Mai 2008 - 32 C 1453/07

ECLI:ECLI:DE:AGNEUMU:2008:0515.32C1453.07.0A
15.05.2008

Tenor

Der Beklagte zu 2, wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 437,78 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 250,00 € für die Zeit vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2007 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 187,78 € seit dem 23. November 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte den Klägern und zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden den Klägern auferlegt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

 Unter Verzicht auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richtet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist demgegenüber unbegründet.

3

Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. den Ersatz eines unfallbedingt für ihr Fahrzeug zu veranschlagenden merkantilen Minderwerts sowie die Begleichung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen.

4

Der Anspruch der Kläger auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB. Nach diesen Vorschriften haften Halter und Führer eines unfallbeteiligte Kraftfahrzeugs gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall entstandenen Schäden. Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1. und damit seine umfassende Schadensersatzpflicht für die unfallbedingten Schäden sind außer Streit. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger bestritten haben, ergibt sich diese aus § 1006 Abs. 1 BGB, wonach das Eigentum der Kläger an dem unstreitig in ihrem Besitz befindlichen Pkw Volvo vermutet wird. Außerdem haben die Kläger ihr Eigentum durch die Vorlage von Kopien des Kaufvertrages und des Fahrzeugscheins belegt. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt.

5

Der zu ersetzende Schaden umfasst bei einem verunfallten Kfz gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 BGB nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BGH auch einen merkantilen Minderwert, wenn ein solcher nach fachgerechter Reparatur des Fahrzeugs verbleibt (vgl. nur BGH Z 161, [151]), Ob ein solcher Schaden entstanden ist und wie hoch er ist, hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden, wobei es unter Würdigung aller bekannten Faktoren eine Schätzung vorzunehmen hat. Es kann sich dafür sachverständiger Hilfe bedienen, dies bleibt jedoch seinem Ermessen überlassen.

6

Nach den vorstehenden Grundsätzen hat sich das Gericht die Überzeugung gebildet, dass nach der Reparatur des Fahrzeugs ein relevanter Minderwert verblieben ist, den es mit 250,00 € als zutreffend beziffert einschätzt. Die von den Beklagten angeführten Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung - ein Fahrzeugalter von 5 Jahren und eine Laufleistung von 100.000 km - sind durch die technische Entwicklung überholt (vgl. BGH a.a.O.). Der BGH führt zutreffend aus, dass für die Beurteilung eines Minderwertes nicht die Laufleistung an sich, sondern ihre Bedeutung für die Bewertung des betreffenden Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt maßgeblich ist Gleiches muss für das Fahrzeugalter gelten.

7

Solange für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und vergleichbarem Alter noch ein Gebrauchtwagenmarkt besteht und ein Unfallschaden zu einem geringeren Marktpreis führt, gibt es keinen Grund, die Zuerkennung eines Minderwerts vom Unterschreiten starrer Grenzen abhängig zu machen. Das Gericht ist angesichts des erheblichen Wiederbeschaffungswerts von 8.300 €, den der Gutachter der Kläger ermittelt hat und der von den Beklagten nicht angegriffen worden ist, überzeugt, dass das Fahrzeug mit seinen zum Unfallzeitpunkt knapp 8 Jahren und einer Laufleistung von rund 116.500 km durchaus noch marktgängig ist und dass sich der reparierte Unfallschaden auf den Marktpreis auswirkt. Im Rahmen der Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen geht die Rechtsprechung bei der Schätzung von Nutzungsersatzansprüchen heute von einer durchschnittlichen Laufleistung eines Pkw von mindestens 200,000 km, oft mehr aus (vgl. die Übersicht bei Staudinger-Kaiser(2004), § 346 Rn. 233). Der BGH (a.a.O.) weist darauf hin, dass Bewertungsinstitute mittlerweile Marktpreise für gebrauchte Pkw bis zürn Alter von 12 Jahren ermittelten und dabei regelmäßig darauf hinwiesen, dass die Unfallfreiheit Voraussetzung ihrer Bewertung ist Auch dem kann entnommen werden, dass sich die fehlende Unfallfreiheit selbst bei älteren Pkw noch im Marktwert niederschlagen kann. Bei dem klägerischen Pkw ist davon auszugehen, dass das der Fall ist. Trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs verbleibt eine Wertminderung allein deshalb, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH a.a.O.). Eine erhebliche Beschädigung hat vorgelegen; dies ergibt sich aus dem unstreitigen Reparaturumfang, und das Misstrauen möglicher Käufer im Hinblick auf die Vollständigkeit der Reparatur und möglicherweise versteckt gebliebene Unfallschäden bleibt bei einer Reparatur dieses Umfangs auch dann bestehen, wenn, wie die Beklagten anführen, keine tragenden Teile beschädigt worden sind. Gerade bei einem Fahrzeug der Marke Volvo, die gemeinhin ein Publikum anspricht, das besonderen Wert auf Zuverlässigkeit und Langlebigkeit legt und bereit ist, dafür einen relativ hohen Preis auch noch für ein gebrauchtes Fahrzeug zu zahlen, muss davon ausgegangen werden, dass sich ein reparierter Unfallschaden mit einem Reparaturvolumen von rund 8.800 € abschreckend und damit preismindernd auswirkt.

8

Die Höhe des Minderwerts scheint angesichts des erheblichen Reparaturumfangs mit 3 % des Wiederbeschaffungswerts moderat angesetzt. Es ergibt sich insofern kein Anlass, die Schätzung des Sachverständigen S. nicht als zutreffend zugrunde zu legen. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens war deswegen nicht geboten. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Minderwertermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anders ausfällt, es ist jedoch - gerade weil sich die Wertminderung nicht arithmetisch errechnen lässt - nichts dafür ersichtlich, dass sie zutreffender wäre (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 251 Rn. 15).

9

Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. zudem weitere 187,78 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Die streitige Erhöhungsgebühr ist gemäß Nr. 1008 RVG-VV angefallen. Der Klägervertreter hat von Anfang an zwei Anspruchsteller in derselben Angelegenheit vertreten. Damit liegen die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes vor.

10

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Wertminderungsbetrages für den Zeitraum vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 aus §§ 849, 246 BGB. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können die Kläger erst seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen; dies gilt auch für die Wertminderung, Vorheriger Verzug des Beklagten zu 2. ist nicht dargetan. Zwar wirkt im Regelfall die Verzugsbegründung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer abweichend von § 425 BGB auch gegenüber dem Versicherungsnehmer; dies jedoch aufgrund besonderer versicherungsvertraglicher Bestimmungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., § 425 Rn. 3), die für das litauische Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können und für deren Geltung die Kläger nichts dargelegt haben.

11

Wegen der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen, ebenso wegen der weitergehenden Gebührenforderung für die vorgerichtliche Tätigkeit nach einem Wert von 250,00 €. Der Wertminderungsbetrag war von Anfang an Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten und ist deswegen entweder im Gegenstandswert der Gebührennote vom 5. September 2007 berücksichtigt oder zu Unrecht nicht berücksichtigt, wobei in letzterem Falle auch bei zusätzlicher Berücksichtigung kein Gebührensprung einträte. Die Kosten sind demnach bereits mit beglichen bzw. nunmehr tituliert. Wird vorgerichtlich eine Forderung geltend gemacht und nur zum Teil bezahlt, so fallen die vorgerichtlichen Gebühren nach der Gesamtforderung an; wird die Forderung wegen des nicht gezahlten Teils sodann vorgerichtlich weiterverfolgt, fällt hierfür keine neue Geschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 2 RVG).

12

Die Klage gegen die Beklagte zu 1. war insgesamt abzuweisen. Gegen sie besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte zu 1. ist nicht Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2. und daher auch nicht passivlegitimiert. Sie hat sich auch nicht als Versicherer aufgeführt, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kläger von vornherein als Abwickler zu erkennen gegeben. Dass die Verfolgung eines Anspruchs im Ausland als unzumutbar angesehen wird, wie die Kläger geltend machen, vermag keinen Anspruch gegen einen Dritten zu begründen, nur weil er - erkennbar als Vertreter - den Beteiligten die Abwicklung im Vorfeld erleichtert hat. Im Übrigen ist eine Geltendmachung gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht nötig, denn der Anspruch kann gegen den Verein „Deutsches Büro Grüne Karte e.V." gerichtet werden (Prölls/Martin-/Cr7appma/W7, 27 Aufl., § 3 PflVersG Rn. 3 - ausdrücklich nicht gegen den nur mit der Regulierung beauftragten deutschen Versicherer).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der Anwendung der sog. „Baumbach'schen Formel". Im Prozessrechtsverhältnis der Kläger zum Beklagten zu 2. sind die Zuvielforderungen im Verhältnis zur Gesamtforderung geringfügig und haben keine höheren Kosten verursacht, so dass insoweit den Beklagten zu 2. die volle Kostenlast trifft.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus ZPO § 708 Nr. 11, 711, 713

15

Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Gründe des § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung liegen nicht vor.


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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

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(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 425 Wirkung anderer Tatsachen


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Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 849 Verzinsung der Ersatzsumme


Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde ge

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.