Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz Endurteil, 18. Dez. 2014 - 1 C 512/11

bei uns veröffentlicht am18.12.2014
nachgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5 S 717/15, 03.12.2015

Gericht

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.000,– € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer nebeneinanderliegender Grundstücke. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung eines Erdwalles an der Grundstücksgrenze geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks ... Vor geraumer Zeit errichtete der Vater des Beklagten auf seinem Grundstück an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Anböschung. Diese Erdanböschung führt dazu, dass sich auf der Seite des Grundstücks der Klägerin im Verhältnis zum Grundstück des Beklagten eine Senke gebildet hat. Der Vater des Beklagten wollte durch die Errichtung der Anböschung verhindern, dass Niederschlagswasser vom klägerischen Grundstück auf das Grundstück des Beklagten fließt.

Mit Schreiben vom 13.05.2011 ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, die Erdanböschung zu beseitigen. Der Beklagte lehnte es in der Folge jedoch ab, diesem Ansinnen nachzukommen.

Die Klägerin trägt vor, die Erdanböschung sei durch den Vater des Beklagten im Jahre 1984 vorgenommen worden. In der Folge sei die Anböschung mehrmals durch Erdaufschüttungen erhöht worden. Zuletzt sei dies im Jahr 2009 der Fall gewesen. Aufgrund des nach und nach aufgeschütteten Erdwalls sei es in der Vergangenheit zunehmend und im Frühjahr 2011 dann extrem dazu gekommen, dass das Wasser von dem leicht geneigten Hanggrundstück der Klägerin trotz Wassersammlers nicht mehr in ausreichendem Maße abfließen konnte und es zu einer starken Überflutung des Hofgrundstücks der Klägerin gekommen sei.

Die Klägerin beantragt daher:

Der Beklagte wird verurteilt, den an der Grundstücksgrenze zwischen seinem Grundstück ... und dem Grundstück der Klägerin ... errichteten Erdwall an der Westgrenze des Grundstücks der Klägerin abzutragen und die ursprüngliche flächige Ebene wieder herzustellen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, dass die Aufstauung des Wassers auf dem Grundstück der Klägerin andere Ursachen habe. Die Klägerin würde zum Einen einen Flurgraben, der das Wasser, das von einem anderen Grundstück auf das Grundstück der Klägerin fließt, abhalten soll, nicht ordnungsgemäß in Stand halten. Auch die Oberflächenversiegelung des Grundstücks der Klägerin, die diese vorgenommen habe, führe dazu, dass das Wasser nicht versickern könne. Der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Abflussschacht sei zu hoch angebracht und könne daher das abfließende Wasser nicht aufnehmen. Auch hätte die Bebauung des klägerischen Grundstücks mit den heute dort vorhandenen Gebäuden dazu geführt, dass der natürliche Ablauf des Wasser zum Nachteil des Grundstücks des Beklagten verändert worden sei.

Der Beklagte meint daher, dass er deswegen einen eigenen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin habe, auf Grund dessen diese eine etwaige Veränderung des Wasserablaufes durch den streitgegenständlichen Erdwall zu ihrem Nachteil zu dulden habe.

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.04.2013 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ..., nachdem der vorhergehend beauftragte Sachverständige ... von der beklagten Partei mit Erfolg abgelehnt worden ist (Beschluss vom 26.10.2012). Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins beim Ortstermins am 6.11.2014, anlässlich dessen der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert hat. Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle, das schriftliche Gutachten vom 20.12.2013 (Blatt 134 d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 15.07.2014 (Blatt 190 ff) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Einem Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB, § 37 Abs. I Wasserhaushaltsgesetz (I.) steht ein berechtigterweise ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen eines eigenen Unterlassungsanspruches gegen die Klägerin gemäß §§ 1004 BGB, 273 BGB, § 37 WHG entgegen.

I.

Die Klägerin hat grundsätzlich gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Erdwalls aus §§ 1004 BGB, 37 Abs. I WHG bzw. Art. 63 Abs. I Nr. 1 BayWG in der bis zum 1.03.2010 gültigen Fassung.

Der Beklagte hat in seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 6.11.2014 eingeräumt, dass die streitgegenständliche Erdanböschung von seinem Vater errichtet worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass durch die Bebauung des klägerischen Grundstücks durch die Eltern der Klägerin vermehrt Wasser auf das Grundstück des Beklagten geflossen sei. Dies habe durch die Errichtung des Erdwalles verhindert werden sollen.

Mithin steht zum Einen fest, dass es sich nicht, wie ursprünglich beklagtenseits vorgetragen, um eine natürliche Geländeunebenheit handelt, sondern um eine Anböschung, die durch den Vater des Beklagten errichtet worden ist und, dass diese dem Zwecke dient, Niederschlagswasser, das bei ungestörtem Ablauf vom höher liegendem Grundstück der Klägerin auf das tiefer liegende Grundstück des Beklagten fließen würde, von diesem abzuhalten.

Eine solche Maßnahme verstößt sowohl gegen § 37 Abs. I WHG, als auch gegen die zum Zeitpunkt der Errichtung geltende Vorgängervorschrift des Art. 63 Abs. I Nr. 2 Bay. Wassergesetz in der bis zum 01.03.2010 gültigen Fassung. Dieser Verstoß ist grundsätzlich geeignet, einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. I BGB auszulösen (Saller in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, 3. Teil Rn. 290). Der Beklagte haftet hierfür als Zustandsstörer (vgl. Saller in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, 3. Teil Rn. 287)

II.

Der Beklagte hat jedoch gegen die Klägerin einen eigenen (gegensätzlichen) Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 37 Abs. I WHG bzw. Art. 63 Abs. I Nr. 1 BayWG in der bis zum 1.03.2010 gültigen Fassung.

Der Sachverständige hat anlässlich des Ortstermins dem Gericht und den Parteien in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass das Oberflächenwasser in schwach nordöstlicher Richtung auf die Grundstücke der Parteien zufließt und – wären diese unbebaut – in schwach südwestlicher Richtung abfließen würde. Durch die Bebauung der beiden Grundstücke mit Gebäuden werde das Wasser in seiner natürlichen Fließrichtung blockiert. Es käme zu Stauungen vor den Gebäuden (Blatt 214 d.A.).

In seinem schriftlichen Sachverständigengutachten hat der Sachverständige weiter ausgeführt:

„Andererseits ist es so, dass durch die Errichtung des (Antragstellers-)Gebäudes entlang der gemeinschaftlichen Grenze und auch durch die Errichtung weiterer Wirtschaftsgebäude durch die Antragstellerin Geländeerhöhungen so vorgenommen wurden, dass diese (größeren Teil-)Wassermengen nicht mehr wie früher abströmen können. Sie werden in die nunmehr entstandene abflusslose Senke umgeleitet und können sich dort aufstauen. [...]

Durch die Errichtung dieses Gebäudes [gemeint: das nördlich des Wohngebäudes der Antragstellern befindliche Nebengebäude] und auch durch die Anhebung des Geländes im Zusammenhang mit den weiteren Gebäuden auf dem Grundstück der Antragstellerin entstand jedoch eine abflusslose Mulde, in der sich nunmehr sämtliche Oberflächenwässer sammeln, die früher mehr oder minder unbeeinträchtigt von Nordost nach Südwest abströmen konnten.

Im Bereich des Erdwalls stauen sich also nicht nur die Wassermengen auf, die früher im unbeeinflussten Zustand auf das Grundstück des Antraggegners flössen, sondern zusätzlich diejenigen Wassermengen (und das ist der größere Anteil) die infolge von künstlichem Geländeanhöhungen und Errichtungen von Gebäuden [auf dem klägerischen Grundstück] zu der abflusslosen Senke umgeleitet werden. [...]

Zu einem großen Teil sind die Baumaßnahmen auf dem klägerischen Grundstück ursächlich für die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks.“

Für das Gericht besteht aufgrund dieser nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, die vom Gericht anlässlich des Ortstermins durch persönliche Inaugenscheinnahme plausibilisiert werden konnten, kein Zweifel daran, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin auf ihrem Grundstück durch die teilweise erhöhte Errichtung von Gebäuden dergestalt selbst in den natürlichen Fluss des auf ihr Grundstück zufließenden Oberflächenwassers eingewirkt hat, dass dieses ohne den beklagtenseits errichteten Erdwall über das Grundstück des Beklagten umgeleitet würde. Kommt es mithin zu den klägerseits vorgetragenenen Überschwemmungen folgt hieraus auch, dass der Kanal, der klägerseits zur Ableitung von auf das klägerische Grundstück zufließenden Wassers eingerichtet wurde, diesen Eingriff in den natürlichen Abfluss des Wassers nicht oder nicht mehr ausreichend kompensiert.

Hiermit hat die Klägerin bzw. ihre Mutter als Rechtsvorgängerin gegen die zum heutigen § 37 WHG inhaltlich gleichlautende Vorschrift des Art. 63 Abs. I Nr. 1 BayWG in der bis zum 1.03.2010 gültigen Fassung verstoßen. Die Klägerin haftet hierfür als Eigentümerin des Grundstücks als Zustandsstörerin (vgl. Saller a.a.O. Rn. 287).

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass dieser den natürlichen Abfluss verändernde Bebauungszustand rechtmäßig bestünde. Eine öffentlich-rechtliche Genehmigung von abflussverändernde Maßnahmen begründet einen dergestalt rechtmäßigen Zustand nur, wenn sie in privatrechtsgestaltender Weise ergeht. Eine Baugenehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, reicht daher insoweit nicht aus. Anderes könnte nur bei wasserrechtlichen Genehmigungen gelten (Saller a.a.O., Rn. 281 m.w.N.). Letztere sind nicht vorgetragen.

Diesen gegen die Klägerin gerichteten Anspruch auf Unterlassung der Umleitung von wildabfließendem Oberflächenwasser auf das Grundstück des Beklagten kann der Beklagte dem Unterlassungsanspruch der Klägerin (Ziffer I.) im Wege eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 273 BGB entgegenhalten.

Die Einrede der Verjährung wurden beiderseits nicht erhoben. Verjährungsrechtliche Aspekte waren daher nicht zu prüfen. Sie wären auch nur insofern von Relevanz, wenn die beiden im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden festgestellten Ansprüche einander zu keiner Zeit unverjährt gegenüber gestanden hätten (§ 215 BGB).

III.

Aufgrund des unter II. ausgeführten Befundes, wonach die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin durch die nochvorhandene Bebauung ihres Grundstückes die erste Ursache dafür gesetzt hat, dass das auf die Grundstücke der Parteien zufließende Oberflächenwasser nicht mehr auf natürlichem Wege abfließen kann und ein vermehrter Abfluss von Wasser über das Grundstück des Beklagten erfolgt, hat die Klägerin die Errichtung der streitgegenständlichen Anböschung als Abwehrmaßnahme gegen die von der Klägerin zum Nachteil des Beklagten geschaffenen Veränderung des natürlichen Wasserablaufs gemäß § 1004 Abs. II BGB überdies auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu dulden. Dies ergibt sich vorliegend aus § 242 BGB nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das von Grundstücksnachbarn gegenseitige Rücksichtnahme auch über den Rahmen der nachbarrechtlichen Norm hinaus verlangt (vgl. Hierzu Gursky in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2012, § 1004, Rn. 178).

Es stellt sich insofern als treuwidrig dar, von einem Nachbarn zu dessen Nachteil die Einhaltung von denjenigen nachbarrechtlichen Vorgaben zu verlangen, gegen die man selbst dauerhaft verstößt, wenn man nicht im gleichen Zug bereit ist, den selbst rechtswidrig geschaffenen bzw. bestehenden Zustand (im konkreten Fall durch Ausbau einer vorhandenen Abflussmöglichkeit über das klägerische Grundstück) zu beseitigen. Die Klägerin kann nicht erwarten, dass es der Beklagte tatenlos hinnimmt, dass Wasser, welches durch die Art der Bebauung ihres eigenen Grundstücks nicht mehr über dieses abfließen kann, stattdessen über das Grundstück des Beklagten abfließt und von diesem dort ggf. durch kostenintensive Maßnahmen aufgefangen und abgeleitet werden muss. Die Ableitung von natürlichem Oberflächenwasser, dass auf die Grundstücke der beiden Parteien zufließt und aufgrund der Bebauung dieser nicht mehr ungehindert abfließen kann, stellt sich als gemeinsame Aufgabe der Grundstückseigentümer dar. Die Klägerin kann nicht erwarten, dass der Beklagte hierbei die Hauptlast trägt, zumal der Großteil des zu Problemen führenden sich aufstauenden Wassers seine Ursache in der Bebauung des klägerischen Grundstücks hat. Nicht weniger wäre jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen die Folge, wenn man den Beklagten zur Entfernung der Anböschung verurteilen würde. Die Klägerin kann dies erst dann begehren, wenn sie dafür Sorge trägt, dass der Anteil des Wassers, das bei ungehindertem Abfluss über ihr Grundstück abfließen würde, durch geeignete von ihr zu schaffende Maßnahmen über ihr Grundstück abgeleitet wird. Solange sie hierzu nicht bereit ist, hat sie die streitgegenständliche Erdanböschung zu dulden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung


Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 37 Wasserabfluss


(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer l

Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.