Amtsgericht München Urteil, 15. Feb. 2016 - 1123 OWi 239 Js 100247/16
Tenor
I.
Der Betroffene ist schuldig des vorsätzlichen unbefugten Gebrauchs einer Straße zur Sondernutzung.
II.
Gegen ihn wird eine Geldbuße in Höhe von 150.-Euro verhängt.
III.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, nicht ausschließbar nur wenige Tage vor dem
Der Anhänger wurde vom Betroffenen leer und unversperrt abgestellt, wobei die Plakate auf dem Anhänger für jeden Verkehrsteilnehmer, der die M-Straße in M. benutzte, wahrnehmbar waren.
Am
Am
Sowohl bei der M-Straße, als auch bei der T-Straße handelt es sich um Ein- und Ausfallstraßen in München, die auch befahren werden, um in Richtung Autobahn A8 zu gelangen, die nach A. führt.
Betreiber des Clubs …, für den auf den Anhängern geworben wird, ist die … - … GmbH, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb eines FKK-Wellness & Relaxbetriebes ist. Der Betroffene ist der Geschäftsführer dieser GmbH.
Halter der beiden Anhänger ist die … GmbH mit Sitz in A1., die in der L-straße in M. ein Projektbüro unterhält.
Mit dem Abstellen des Anhängers mit dem Kennzeichen … kurz vor dem
Über eine Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung öffentlicher Straßen zu Werbezwecken verfügte weder der Betroffene, noch die ... GmbH.
II.
Die Feststellungen unter I. beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Betroffene hat eingeräumt, den verfahrensgegenständlichen Anhänger mit dem Kennzeichen … wenige Tage vor dem
Die Zeugin … hat den verfahrensgegenständlichen Anhänger mit dem Kennzeichen … in der M-Straße am
Die Zeugin bestätigte, dass es sich bei der M-Straße und bei der T-Straße um Ein- und Ausfallstraßen handelt, die auch befahren werden, um in Richtung Autobahn A8 zu gelangen, die nach A. führt,
Die Zeugin schilderte darüber hinaus die Ergebnisse ihrer Ermittlungen, wonach Halterin der Anhänger die Fa. ... GmbH ist. Ein Mitarbeiter dieser Firma, der Zeugen …; habe ihr in einem Telefonat mitgeteilt, der Betroffene sei der Verantwortliche für die Anhänger und deren Abstellorte.
Die gesamte Aussage der Zeugin PKin … war in sich schlüssig, widerspruchsfrei und glaubhaft.
Der Zeuge … gab an, er sei bei der ... GmbH der für die Fahrzeuge des Unternehmens zuständige Mitarbeiter. Es gebe 5 oder 6 Anhänger mit Werbeaufdrucken für den ..., die entweder durch die ... GmbH oder durch andere Unternehmen benutzt würden. Es könne durchaus seien, dass er der Zeugin PKin … gesagt habe, der Betroffene sei der Verantwortliche für den Anhänger, da möglicherweise der Betroffene den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … in der M-Straße abgestellt habe. Wenn die Fa. ... GmbH die Anhänger benutze, dann beispielsweise für den Transport von Baustoffen. Nähere Angaben zur Nutzung der Anhänger konnte der Zeuge nicht machen.
Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 6 bis 19 der Bußgeldakte wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.
Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Abstellen des Anhängers mit dem Kennzeichen … durch den Betroffenen in der M-Straße zu Werbezwecken erfolgt ist. Die Einlassung des Betroffenen, der Anhänger werde zum Transport von Bauschutt und Abfällen verwendet, glaubt das Gericht nicht. Der Anhänger ist seiner äußeren Gestaltung nach, insbesondere durch den verhältnismäßig hohen kastenförmigen Aufbau dafür prädestiniert, auf seinen Seitenflächen großflächige Werbeplakate anzubringen. Im Gegensatz dazu ist der Zugang zu dem Laderaum des Anhängers über die beiden rückwärtigen Flügeltüren denkbar ungeeignet, um den Anhänger mit Abfällen und insbesondere mit Bauschutt zu beladen. Gerade für den Transport von Bauschutt werden üblicherweise Container verwendet, die von oben befüllt werden. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bl. 6 und 7 der Bußgeldakte zeigen außerdem einen nahezu neuwertigen Anhänger, der sowohl außen, als auch innen keinerlei Beschädigungen, Abnutzungen oder Rückstände von Transportgegenständen erkennen lässt, die bei der Nutzung für den Transport von Abfällen und Bauschutt aber zu erwarten wären.
Zwar meinte auch der Zeuge … es werde in den Anhängern auch Bauschutt transportiert. Zu näheren Erläuterungen war der Zeuge aber nicht in der Lage, obwohl er für die Verwaltung der Anhänger zuständig sein soll. Da der Zeuge keine näheren Angaben dazu machen konnte, durch wen genau die Anhänger in welchem Umfang wofür verwendet werden, nimmt das Gericht an, dass die Einlassung des Zeugen gegenüber der Zeugin PKin … wonach der Betroffene für die Anhänger und die Abstellorte verantwortlich sei, um die Wahrheit handelt, und die einschränkende Darstellung in der Hauptverhandlung nur erfolgte, um den Betroffenen nicht zu schaden.
Es ist außerdem völlig unplausibel, wieso der Betroffene den Anhänger in der M-Straße abstellen sollte, um ihn an die ... GmbH zurückzugeben. Das in M. befindliche Büro dieser Firma befindet sich 9 km von dem Abstellort des Anhängers entfernt. Der Wohnort des Betroffen ist 8,7 km von der Parkbucht in der M-Straße entfernt. Die genannten Entfernungen hat die Zeugin PKin … ermittelt und im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet. Auch der Zeuge Mm obwohl nach seinen eigenen Angaben bei der ... GmbH für die Verwaltung der Anhänger zuständig, konnte nicht angeben, warum der Anhänger genau dort abgestellt wurde. Im Gegensatz dazu lassen die von der Zeugin PKin … glaubhaft bekundeten Standorte der beiden Anhänger mit den Kennzeichen … und … die sie im Zeitraum 24.09.2016 bis 16.10.2015 mehrfach selbst überprüft hat, nur den Schluss zu, dass damit für den ... geworben werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die M-Straße in Richtung der Autobahn A8 führt, auf welcher man nach A. gelangt, wo sich der ... befindet.
Es kann offenbleiben, ob der Betroffene für alle Anhänger verantwortlich ist, die für den ... werben. Für die Sondernutzung zu Werbezwecken durch den Anhänger mit dem Kennzeichen … am 24.09.2015 ist der Betroffene jedenfalls deshalb verantwortlich, weil er diesen Anhänger in der Parkbucht der M-Straße Ecke A-straße zuvor selbst abgestellt hat.
Nach Auskunft der Landeshauptstadt M. wurde eine Erlaubnis zur Durchführung der Werbemaßnahme nach der Verwaltungsanordnung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München vom 16.12.1983 nicht erteilt.
III.
Der Betroffene war daher schuldig zu sprechen des vorsätzlichen unbefugten Gebrauchs einer Straße zur Sondernutzung gem. Art. 66 Nr. 2, 18 Abs. 1 S. 1 BayStrWG.
Gegenstand des Bußgeldbescheides und demzufolge auch des gerichtlichen Verfahrens war nur der Anhänger mit dem Kennzeichen … der am 24 09.2015 in der Parkbucht M-Straße/A-straße in M. festgestellt wurde.
IV.
Gemäß Art. 66 BayStrWG, § 17 Abs. 1 OWiG beträgt der Bußgeldrahmen mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR.
Innerhalb dieses Rahmens war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er eingeräumt hat, den Anhänger in der M-Straße abgestellt zu haben. Außerdem wurde der Betroffene bisher nicht wegen eines vergleichbaren Verstoßes geahndet.
Zugunsten des Betroffenen wurde außerdem von nur durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wollte er nicht machen.
Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte erachtete das Gericht die Verhängung einer Geldbuße im unteren Bereich, nämlich in Höhe von 150,00 EUR, für angemessen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO. gez.
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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.