Amtsgericht München Endurteil, 23. März 2016 - 424 C 21138/15

bei uns veröffentlicht am23.03.2016

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 9.042,48 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung in der … Der diesbezügliche Mietvertrag (Anlage K1) wurde am 27.07.2005 geschlossen. Teil der Mietsache ist ein Kellerabteil. Im Gang vor diesem lagerte die Beklagte ihr gehörende Gegenstände, unter anderem zusammengefaltete Umzugskartons, PC Originalverpackungen sowie eine Abdeckung für ihren PKW. Mit dem Schreiben vom 11.06.2015 - Anlage B1 - forderten die Kläger die Beklagte auf, die vor dem Kellerabteil abgestellten Gegenstände bis zum 30.06.2015 zu entfernen und kündigten an, sie ansonsten durch den Hausmeister entsorgen zu lassen. Die Beklagte begann im Folgenden zwar mit der Entsorgung der Gegenstände, vollständig gelang ihr dies bis zum Fristablauf jedoch nicht. Nach Fristablauf wurden die im Gang noch befindlichen Gegenstände einschließlich der Autoabdeckung entfernt als die Beklagte einige Zeit abwesend war, wobei ihr bei ihrer Rückkehr der Hausmeister … entgegenkam (Blatt 47 Rückseite).

Am 01.07.2015 wandte die Beklagte sich daraufhin telefonisch an den Klägervertreter und bat unter Vorbehalt einer Strafanzeige um unverzügliche Rückgabe ihrer Sachen bis 05.07.2015 (Blatt 31, 47 Rückseite/48 der Akte). Sinngemäß sagte sie zum Klägervertreter, er werde seine Mandantschaft doch ordnungsgemäß beraten, andernfalls werde sie Strafanzeige erstatten (Blatt 43/44 der Akte). Der Klägervertreter antwortete sinngemäß, er werde selbstverständlich die Mandantschaft ordnungsgemäß beraten, werde die Beklagte an einer Strafanzeige jedoch nicht hindern können (Blatt 43/44 der Akte).

Am 01.07.2015 sandte die Beklagte an die Kläger auch das Schreiben Anlage B2, welches auszugsweise wie folgt lautet:

„Heute in der Zeit von 10:30-12:30 Uhr wurden alle Gegenstände vor meiner Kellertür entwendet. Auch meine neue Autoabdeckung, die ich vor meinem Keller abgelegt hatte, da ich mit dem Wagen unterwegs war. Um 12:30 Uhr begegnete mir Ihr Angestellter erneut auf dem Grundstück. Ich bitte um unverzügliche Rückgabe, spätestens bis zum 05.07.2015.

Eine Anzeige behalte ich mir vor.“

Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte klägerseits ebensowenig wie eine Rückgabe der betreffenden Gegenstände.

Der Hausmeister … teilte der Beklagten auf Nachfrage mit, dass ihre Sachen „weg“ seien (Blatt 46 der Akte).

Am 07.07.2015 erstattete die Beklagte Anzeige, wobei zwischen den Parteien streitig ist ob gegen Unbekannt oder gegen den Kläger zu 2). Dass sie den Kläger zu 2) angezeigt habe, äußert die Beklagte anderen Mietern gegenüber (Blatt 47 der Akte, Rückseite).

Das Verfahren 259 Js 175079/15, in welchem der Kläger zu 2) als Beschuldigter geführt wurde, wurde mit Verfügung vom 04.08.2015 eingestellt. Auf die Einstellungsverfügung Anlage K2 wird Bezug genommen.

Mit der Beklagten per Boten zugegangenem Schreiben Anlage K3 vom 18.08.2015 sprachen die Kläger der Beklagten eine fristlose Kündigung gem. § 543 I BGB und hilfsweise eine ordentliche Kündigung gem. § 573 I S1, II Nr. 1 BGB aus. Bezüglich des Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K3 bezuggenommen. Auch in der Klageschrift wurde aus denselben Gründen nochmals vorsorglich und insoweit hilfsweise eine fristlose Kündigung und höchstvorsorglich auch nochmals hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen (Blatt 4 der Akte).

II.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Strafantrag gegen den Kläger zu 2) gestellt, mit der Beschuldigung dass dieser ihre Sachen vor dem Keller entfernt habe (Blatt 3 der Akte unter Zeugenbeweisantritt).

Sie sind der Ansicht, die Fortführung des Mietverhältnisses sei ihnen nicht zumutbar. Die Beklagte habe die Strafanzeige nur als Druckmittel für die zivilrechtliche Auseinandersetzung um die entfernten Gegenstände genutzt, wodurch die das Mietverhältnis tragende Vertrauensgrundlage unwiederbringlich gestört sei (Blatt 44 der Akte).

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger zu 2) im Termin, dass er die Sachen nicht entfernt habe und nicht wisse, ob der Hausmeister sie versetzt habe. Erst auf Frage des Gerichts, ob der dies den Hausmeister denn nicht gefragt habe, gab der Kläger zu 2) an, dass der Hausmeister die Sachen in einen separaten Raum abgestellt und dort verwahrt habe (Blatt 47 Rückseite der Akte).

III.

Die Klägerseite beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung der Kläger im Anwesen … bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad/WC, nebst Kellerabteil zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung der Kläger im Answesen … bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad/WC, nebst Kellerabteil bis zum 30.06.2016 zu räumen und an die Kläger herauszugeben (Blatt 2/48 der Akte).

Die Beklagte beantragt Klageabweisung (Blatt 48 der Akte).

IV.

Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünde kein Grund zur Kündigung, weder fristlos noch ordentlich. Die Anzeige habe die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen erstattet (Blatt 32/46 der Akte). Die Beklagte habe Anzeige gegen Unbekannt erstattet, erst auf Nachfrage des aufnehmenden Polizeibeamten nach einem Verdacht der Beklagten habe sie den Verdacht geäußert, dass die Entfernung der Gegenstände auf Veranlassung des Klägers erfolgt sei (Blatt 30 der Akte unter Zeugenbeweisantritt, Blatt 48 oben der Akte). Als sie den Hausmeister auf die Entfernung der Gegenstände ansprach, habe dieser gesagt, dass der Kläger zu 2) selbst weggeräumt habe und er selbst habe nur daneben gestanden (Blatt 48 der Akte).

Diesen letzten Vortrag hat die Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung bestritten (Blatt 50 der Akte).

V.

Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens fand am 24.02.2016 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Parteien angehört wurden und in welchen die Problematik einer Strafanzeige als Kündigungsgrund ausführlich mit den Parteien erörtert wurde.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

A. Ohne, dass es darauf ankäme, ob die Beklagte die Strafanzeige gegen Unbekannt oder gegen den Kläger zu 2) gestellt hat (weshalb das Gericht hierzu auch keinen Beweis erhob) berechtigt die Strafanzeige der Beklagten die Kläger hier weder zur fristlosen, noch zur ordentlichen Kündigung.

Eine Strafanzeige kann zwar eine erhebliche Vertragsverletzung im Sinn von § 543 I BGB darstellen, hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass ein gegen den Angezeigten eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird (Blank in Schmitt-Futterer Mietrecht 12. Auflage 2015, Randnummer 193). Vielmehr ist über die Kündigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel entsprechend der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Verhalten des Angezeigten kommt dabei maßgebliche Bedeutung zu. Weiterhin ist zu Prüfen, ob die Anzeige im Rahmen der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte erfolgt ist (i.d.).

In der Rechtssprechung haben sich hier verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Die Strafanzeige berechtigt nur zur fristlosen Kündigung, wenn sie auf erfundenen Tatsachen beruht oder leichtfertig erstattet wurde oder zwar auf wahren Tatsachen beruht oder solchen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, er aber nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um den Angezeigten einen Schaden zu zufügen (Randnummer 194, 195). Zur letzterer Fallgruppe gehören die Fälle, in den der Anzeigeerstatter eine Straftat von der selbst nicht betroffen ist zum Anlass einer Anzeige nimmt. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt hier in denunziatorischen Charakter der Anzeige. Maßgeblich ist, ob die Anzeige nach den Gesamtumständen angemessen ist.

Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht nicht, wenn ein Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt. Hierzu gehören diejenigen Fälle, in den möglicherweise eine Straftat vorliegen kann und der Anzeigeerstatter ein eigenes Interesse an der Aufklärung der Tat, am behördlichen Eingreifen oder der Bestrafung des Täters hat. Hat der Anzeigeerstatter sorgfältig geprüft, ob ein Anlass zur Anzeige besteht, so ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben, eine Kündigung kommt dann im allgemeinen nicht in Betracht (i.d. Randnummer 196 mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier der Fall.

Selbst wenn die Beklagte den Kläger zu 2) angezeigt hat, so lag darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb hat das Gericht auch zur Frage der Anzeigeerstattung gegen Unbekannt oder den Kläger zu 2) keinen Beweis erhoben. Denn die Beklagte hätte nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen dürfen, dass ihre Gegenstände durch oder jedenfalls auf Veranlassung des Klägers zu 2 entfernt worden waren. Diese Annahme wäre gestützt durch das vorausgehende Schreiben vom 11.06.2015 B 1, in welchem die Kläger ankündigten, bei Nicht-Entfernung die Gegenstände nach Fristablauf durch den Hausmeister entsorgen zu lassen. Mit diesem Schreiben fügte es sich, dass der Hausmeister der Beklagten mit seinem PKW entgegenkam kurz bevor die Beklagte bemerkte, dass ihre Gegenstände entfernt worden waren. Hinzu kam noch, dass sowohl die Kläger auf das Schreiben der Beklagten, in welchem sie um unverzügliche Rückgabe bat und sich auch eine Anzeige vorbehielt (Anlage B2), nicht antworteten als auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Beklagten gegenüber im entsprechenden Telefonat nicht etwa angegeben hätte, seine Mandantschaft hätte mit dem Entfernen der Gegenstände nichts zu tun, sondern vielmehr angegeben hat, er könne die Beklagte von einer Strafanzeige nicht abhalten.

Die Beklagte hatte ihr ein eigenes Interesse an der Aufklärung der Entfernung der Gegenstände und am behördlichen Eingreifen. Unschädlich wäre, wenn sie die Strafanzeige als Druckmittel für die zivilrechtliche Auseinandersetzung genutzt hätte, das heißt um ihre Gegenstände zurückzuerlangen, da dies insbesondere nach den vorangegangen Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und den unbeantworteten Schreiben der Beklagten an die Kläger nicht unverhältnismäßig oder verwerflich erscheint.

Da die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte, führt es auch nicht zu einer die Vertrauengrundlage des Mietverhältnisses störenden Beeinträchtigung, wenn die Beklagte anderen Mietern gegenüber äußerte, dass sie den Kläger zu 2) angezeigt hat.

Es ist hier auch unschädlich, dass nach dem Vortrag der Kläger der Hausmeister die Gegenstände versetzt hat. Denn die Beklagte durfte nach oben Gesagtem jedenfalls berechtigterweise davon ausgehen, dass er dies im Auftrag des Kläger zu 2) tat, so dass von einem juristischen Laien, welchem die Grundsätze von Täterschaft und Teilnahme nicht geläufig sein müssen, eine Anzeige an den Kläger zu 2) auch unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung eines Tatverdachts nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es ist hier zwar unstreitig, dass der Hausmeister der Beklagten auf ihrer Nachfrage hin angab, der Kläger zu 2) habe die Gegenstände selbst weggeräumt, er selbst habe nur daneben gestanden. Denn die Klägerseite hat diese Äußerung des Hausmeisters erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bestritten (Blatt 50 der Akte), so dass ihr Bestreiten gem. 296 a ZPO unbeachtlich war. Entscheidungserheblich kam es hierauf aber gar nicht an. Denn auch ohne eine solche Äußerung des Hausmeisters würde in einer Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger zu 2) nach dem oben Gesagten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegen.

Hieran ändert auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen mangelnden Nachweises einer Zueignungsabsicht nichts. Denn Kenntnisse zu den Einzelheiten des Nachweises einer Zueignungsabsicht können von einem juristischen Laien auch bei sorgfältiger Prüfung nicht verlangt werden.

Abgesehen davon hat auch die Klagepartei nicht vorgetragen, dass die Gegenstände an die Beklagte zurückgelangt wären.

Aus denselben Gründen waren die Kläger auch zur ordentlichen Kündigung nicht berechtigt. Nach dem oben Gesagten lag in der Strafanzeige - gleich ob gegen Unbekannt oder gegen den Kläger zu 2) - keine schuldhafte unerhebliche Vertragsverletzung der Beklagten i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

D. Der Streitwert entsprach hier dem Jahresbetrag der Miete ohne Nebenkosten, betrug … 12 × 753,54 Euro (§ 41 Abs. 2, Abs. 1 GKG),.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Referenzen

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.