Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 25. Juni 2014 - 36 C 71/14
Tenor
hat das Amtsgericht Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2014 durch den Richter am Amtsgericht Q
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt eine Versicherungsleistung auf Grund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung.
3Zwischen den Parteien bestand im November 2013 ein Versicherungsvertrag für den Personenkraftwagen des Klägers der Marke Opel, Typ Zafira, mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Versicherungsschutz auf Grund des Vertrages mit der Nummer
4umfasste die Kfz-Haftpflicht, eine Fahrzeugversicherung (Kasko) und eine Kraftfahrtunfallversicherung (vgl. Anlagen B1 u. K4, Bl. 30 ff. u. 47 ff. d.A.). Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB 2008 (Anlage B2, Bl. 35 ff. d.A.). Darin hieß es u.a.:
5„A.2.3.2 Unfall
6Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
7Nicht als Unfallschaden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“
8Am 2. November 2013 lieh der Kläger bei dem Möbelhaus IKEA in Kamen einen Anhänger aus, um dort gekaufte Möbel zu der von dem Sohn des Klägers, dem Zeugen T , und dem Zeugen B bewohnten Wohnung in Münster zu transportieren. Der Kläger hängte den Anhänger an seinen bei der Beklagten versicherten Personenkraftwagen an und fuhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin T , mit seinem Sohn und dem Zeugen B los. Kurz darauf löste sich der Anhänger und prallte gegen den Personenkraftwagen, der dabei beschädigt wurde. Der Grund hierfür ist zwischen den Parteien streitig.
9Der Kläger behauptet, der Anhänger habe sich bei der Durchfahrt durch einen Kreisverkehr auf Grund dort vorhandener Fahrbahnunebenheiten gelöst (vgl. Anlagen K7 u. K8, Bl. 62 ff. d.A.). Er ist der Ansicht, dies stelle eine Einwirkung von außen im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung dar.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 530,37 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2013 zu zahlen;
122. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem Aufprall des unstreitig gelösten Anhängers auf den Personenkraftwagen habe es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern um einen nicht versicherten Gespannschaden gehandelt. Jedenfalls müsse sich der Kläger die in dem Versicherungsschein ausgewiesene Selbstbeteiligung anrechnen lassen.
16Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen T, D. T und Q. B gemäß dem Beschluss vom 4. April 2014 (Bl. 69 f. d.A.) Beweis über den von dem Kläger behaupteten Grund für den Schadenseintritt erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 3. Juni 2014 (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen der am 2. November 2013 eingetretenen Beschädigung seines Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen zu.
21Der Aufprall des Anhängers auf den Personenkraftwagen kann nicht als versicherter Unfall im Sinne der Regelung unter Buchstabe A Ziffer 2.3.2 der AKB 2008 angesehen werden.
22Nach dieser Vertragsbestimmung gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden. Diese Regelung erfasst insbesondere Unfälle zwischen Anhängern und Zugmaschinen. Die Klausel kann nicht so verstanden werden, dass nur Unfalle zwischen Kraftfahrzeugen erfasst werden sollen (so aber LG Essen, NJW-RR 2006, 1688). Ein solches Verständnis findet in dem Wortlaut der Klausel keinen Anhalt, berücksichtigt nicht die in den AKB 2008 bewusst vorgenommene Unterscheidung zwischen den Begriffen „Fahrzeug“ und „Kraftfahrzeug“ und wird dem Sinn der Regelung nicht gerecht. Der Sinn des Zusatzes, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfall versichert sein sollen, ist eine Klarstellung als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. März 1997 in der Sache IV ZR 275/95 (NJW-RR 1996, 857). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (U. v. 16.12.1994, 20 U 193/94; NJW-RR 1995, 861, 862) zu der einen vergleichbaren Zusatz nicht enthaltenden Vorläufervorschrift ausgeführt: „Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB aber nicht entnehmen, daß Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollen.“ Zweifel daran, dass durch den Zusatz, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden anzusehen und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, gerade Schäden zwischen motorisierten Zugmaschinen und nicht motorisierten Anhängern vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, hat der Bundesgerichtshof nicht (vgl. NJW-RR 2013, 406, 407). Derartige Zweifel hat auch der Kläger nicht geäußert.
23Der Ausschluss von Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug hält einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB stand und ist wirksam (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 175). Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2012 in der Sache IV ZR 21/11 (NJW-RR 2013, 406, 407) von der Wirksamkeit der Regelung aus.
24Entscheidend für die Abgrenzung zwischen versichertem Unfall und nicht versichertem Betriebsschaden ist mithin, ob ein Schaden durch ein von außen einwirkendes Ereignis verursacht wurde oder nicht. Eine solche Einwirkung von außen kann auch in der Fahrbahnbeschaffenheit begründet sein (BGH, NJW-RR 2013, 406, 407).
25Seine bestrittene Behauptung, wonach sich der Anhänger bei dem Überfahren der von ihm fotografisch dokumentierten Fahrbahnunebenheiten in dem Kreisverkehr (vgl. Anlagenkonvolut K8, Bl. 63 ff. d.A.) gelöst habe, hat der Kläger allerdings nicht beweisen können. Zweifelhaft ist schon, ob die vergleichsweise gering ausgeprägten Risse in dem Fahrbahnbelag bei einem Überfahren mit der von dem Kläger und den Zeugen als gering beschriebenen Geschwindigkeit an sich geeignet gewesen wären, eine ausreichend starke Erschütterung der Anhängerkupplung zu verursachen, um den Anhänger von der Zugmaschine zu trennen. Jedenfalls aber hat keiner der vernommenen Zeugen von einer Erschütterung, einem Ruckeln oder einer irgendwie sonst gearteten Auffälligkeit berichtet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Durchfahrens des Kreisverkehrs, als auch hinsichtlich der davor und danach zurück gelegten Wegstrecke. Keiner der Zeugen hat bemerkt, wie sich der Anhänger gelöst hat oder konnte einen Grund hierfür angeben. Auch der Kläger selbst konnte dies nicht. Der Erste, der bemerkt hat, dass der Anhänger nicht mehr an dem Auto hing, war der Sohn des Klägers, der Zeuge Schmeitz. Nach dem Anlass, sich umzudrehen, gefragt, hat der Zeuge erklärt, dass er aus dem Augenwinkel heraus wahrgenommen habe, dass der dunkle Schatten, der vorher da gewesen sei, nicht mehr da gewesen sei. Von einer Einwirkung von außen konnte Herr T ebenso wenig berichten wie die anderen Zeugen und der Kläger. Weshalb der Anhänger sich gelöst hat, ist auch nach der Beweisaufnahme völlig unklar.
26Mittels des von ihm angebotenen Sachverständigengutachtens kann der Kläger den ihn obliegenden Beweis dafür, dass sich der Anhänger durch eine Einwirkung von außen gelöst habe, nicht führen. Welchen konkreten Anhänger der Kläger gezogen hat, kann heute nicht mehr festgestellt werden und zudem könnte kein Sachverständiger ausschließen, dass der Anhänger von vornherein nicht richtig angekuppelt war. Der entsprechende Beweisantrag ist daher analog § 244 Abs. 3 S. 2 StPO wegen der fehlenden Eignung des Beweismittels zurückzuweisen.
27Der Umstand, dass der Anhänger von dem Personenkraftwagen gelöst war, bevor er gegen diesen prallte, führt nicht dazu, dass von einem durch eine Einwirkung von außen verursachten Schaden auszugehen wäre. Wenn man nur auf den versicherten Personenkraftwagen abstellen wollte, könnte man zwar den Anprall des Anhängers als Einwirkung von außen ansehen, aber nach der Regelung in A.2.3.2 muss es sich um eine Einwirkung von außerhalb des ziehenden und des gezogenen Fahrzeugs handeln. Durch die betreffende Vertragsbestimmung sollen gerade Schadensereignisse wie das vorliegende von dem Versicherungsschutz ausgenommen werden. Darauf, ob das Zugfahrzeug und der Anhänger zu der Zeit der Kollision miteinander verbunden waren oder nicht, kommt es bei der Kaskoversicherung nicht an (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 829).
28Mangels einer begründeten Hauptforderung besteht für die geltend gemachten Nebenforderungen keine rechtliche Grundlage.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
30Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 712 ZPO.
31Der Streitwert wird auf 2 530,37 EUR festgesetzt.
32Q
33Richter am Amtsgericht
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 25. Juni 2014 - 36 C 71/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 25. Juni 2014 - 36 C 71/14
Referenzen - Gesetze
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.