Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 03. Juni 2014 - 15a III 11/14
Tenor
wird berichtigend vermerkt, dass die Eintragung im Geburtenbuch des Standesamtes F H 000/0000 wie folgt heissen muss: Der Vorname des Kindes lautet richtig: "F".
1
G r ü n d e:
2Die Bestimmung des Vornamens steht als Ausfluß des Personensorgerechtes dem oder den Sorgeberechtigten gemeinsam zu. Die Vornamensgebung ist eine Willenserklärung des/der Sorgeberechtigten, die an keine bestimmte Form gebunden ist. Sie ist erfolgt, wenn sich die Eltern nach der Geburt des Kindes über dessen Vornamen einigen, und gilt als ausgeübt, wenn der Standesbeamte den bzw. die bei der Geburtsanzeige (als deklaratorischen Akt) angegebenen Vornamen in das Geburtenbuch eingetragen hat. Spätere Änderungen sind grundsätzlich nicht mehr im Berichtigungsverfahren durchsetzbar. Ist allerdings ein (rechtlich) unzulässiger Vorname (z.B. ein das falsche Geschlecht kennzeichnender Vorname) eingetragen, so können die Eltern auch noch im Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG einen anderen Vornamen bestimmen. Die Eintragung eines unzulässigen Vornamens ist als unrichtiger Eintrag i.S.d. § 47 PStG zu betrachten, durch den der Akt der Namensgebung nicht abgeschlossen ist (Johannsson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungverfahren in Personenstandssachen, Rn. 573 ff.).
3Da sich bei dem Kind ein anderes Geschlecht herausgestellt hat, dass dieses bereits bei der Geburt aufwies, konnten die Beteiligten zu 1. und 2. den Vornamen des Kindes noch abweichend von ihrer ursprünglichen Einigung abweichend bestimmen. Sie wünschen den Vornamen des Kindes entsprechend zu ändern. Dem hat die Standesbeamtin nicht entsprochen.
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
5Mönchengladbach, 03.06.2014
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 03. Juni 2014 - 15a III 11/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 03. Juni 2014 - 15a III 11/14
Referenzen - Gesetze
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, - 2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, - 3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, - 4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, - 5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
Personenstandsurkunden, - 2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, - 2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, - 3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.